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Carsten Paals*: Christlich motivierte Kleinparteien in Deutschland und ihr Verhältnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Eine Fallstudie anhand der „Christlichen Mitte“ und der „Partei Bibeltreuer Christen“

ZVR-Online Dok. Nr. 45/2012 – online seit 26.09.2012

1. Einleitung und Fragestellung [1]

Relativ unbeachtet von der breiten Öffentlichkeit hat sich in der deutschen Parteienlandschaft ein eigenes Segment christlicher Kleinparteien etabliert. Diese berufen sich nicht nur auf religiöse Werte als Grundlage ihrer Politik, sondern versuchen teilweise die Religion zum aktiven Gegenstand ihres politischen Handelns zu erheben. Es stellt sich die durchaus berechtigte Frage, ob und in welchem Rahmen die Inhalte derartiger Parteien mit einer pluralistischen Werteordnung vereinbar sind. Die folgende Abhandlung soll und kann diese Frage nicht abschließend beantworten, denn dazu wäre eine genaue Analyse aller Parteien, welche diesem Spektrum angehören, notwendig. Sie vermittelt jedoch exemplarisch am Beispiel zweier Parteien einen Einblick in dieses Themenfeld, welches bisher nur sehr rudimentär in wissenschaftlicher Literatur Beachtung fand. Als Gradmesser soll dabei der Begriff des politischen Extremismus dienen, welcher anhand des Verhältnisses der Parteien zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemessen wird. Eine solche Klassifizierung erscheint als besonders geeignet, ist doch der Terminus „Extremismus“ zu einem zentralen Arbeitsbegriff der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern geworden.[2] Auf eine Fundamentalismusanalyse wird dabei bewusst verzichtet, da hier primär die politische Ebene im Vordergrund stehen soll.Rn. 1

2. Christliche Kleinparteien in Deutschland

Die Parteienlandschaft im Bereich der christlich motivierten Strömungen ist sehr durchwachsen und von stetigen Veränderungen geprägt.[3] Einzelne Parteien schließen sich zusammen oder verschwinden so schnell wie sie aufgetaucht sind auch wieder von der politischen Bildfläche. Häufig handelt es sich dabei um sehr kleine Personenkreise, denen es nicht gelingt, sich überregional zu festigen und Parteistrukturen dauerhaft zu etablieren. Nicht zuletzt wird dies durch den oftmals nur verhältnismäßig kleinen Zuspruch in der breiten Bevölkerung begünstigt. Dennoch schaffen vereinzelt Parteien die Überwindung dieser Hürde und sind über einen nunmehr längeren Zeitraum Teil der deutschen Parteienlandschaft geworden. Insbesondere die „Christliche Mitte“ (CM) und die „Partei Bibeltreuer Christen“ (PBC) agieren nun schon über einen längeren Zeitraum in diesem Parteiensegment und treten immer wieder zu Wahlen an. Sie haben sich in gewisser Weise etabliert, wenn auch nicht primär durch elektoralen Zuspruch, sondern vielmehr durch ein hohes Maß an Bestandskontinuität.Rn. 2
Die CM wurde 1988 von ehemaligen Mitgliedern der Zentrumspartei gegründet und kann daher auch als eine Art Abspaltung von dieser gewertet werden. Neben dem Kampf gegen die Abtreibung stellt die Anti-Islam-Kampagne das Hauptagitationsfeld der Christlichen Mitte dar. Die inhaltliche Hauptforderung besteht in einer Ausrichtung der deutschen Gesetze an den christlichen Zehn Geboten. Die PBC entstand 1989 als Parteineugründung und vertritt ein bibelzentriertes Weltbild. Über ein zentrales Agitationsfeld, vergleichbar mit dem Engagement der CM gegen den Islam, verfügt die PBC nicht. Beide Parteien geben sich zunächst konfessionell ungebunden, bei näherer Betrachtung wird jedoch eine ganz überwiegend katholische Prägung der CM bzw. eine evangelisch-freikirchliche Prägung bei der PBC deutlich. Beide können derzeit zu den bekanntesten Vertretern dieses politischen Spektrums gezählt werden und bieten sich auch daher für die Fallstudie an.Rn. 3

3. Verhältnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Im nachstehenden Teil der Analyse erfolgt eine Prüfung des Verhältnisses der beiden Parteien zu den jeweiligen Merkmalen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGo) gemäß der Aufzählungsreihenfolge der einzelnen Schutzgüter in § 4 II lit. a - g BVerfSchG.[4] Gewisse Denkmuster oder Ansichten sind in einer religiösen Sphäre durchaus legitim, genügen den Anforderungen einer offenen und pluralistischen Gesellschaft jedoch häufig nicht. Eine besondere Rolle nimmt vor diesem Hintergrund der Status der beiden Gruppierungen ein. Als politische Parteien dienen sie ihrem Zweck gemäß der politischen Willensbildung und hegen Ambitionen, die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse aktiv mitzugestalten oder zu verändern. Daher kann unterstellt werden, dass ihre sämtlichen Forderungen und Ziele auch mit dem Anspruch der Verwirklichung einhergehen, sofern den Parteien durch ein entsprechendes Wählervotum die Möglichkeiten dazu eingeräumt werden. Dies bedeutet einerseits, dass – unabhängig von der jeweiligen Vorgehensweise im Zuge der Analyse – sich CM und PBC alle Forderungen und öffentlichen Stellungnahmen voll zurechnen lassen müssen. Andererseits bedeutet dies auch, dass eine Partei, welche sich als Werkzeug Gottes und von diesem gelenkt erachtet oder für die Ausrichtung Deutschlands nach göttlichen Geboten eintritt, demnach qua definitione bereits religiöse Auffassungen auf eine politische Ebene transferiert. Dennoch darf dies nicht zu einer generellen Vorverurteilung führen, sondern soll nur auf die möglichen Schwierigkeiten im Rahmen einer Analyse aufmerksam machen.Rn. 4
Zunächst ist es jedoch geboten, eine weitere Begriffsklärung vorzunehmen. In den meisten Fällen sprechen beide Parteien von „sollen“, nicht von „müssen“. „Sollen“ kann jedoch auch als Synonym für „müssen“ verstanden werden, insbesondere in der verneinten Form ist „nicht sollen“ deutlich schärfer und impliziert, etwas nicht zu dürfen. „Nicht müssen“ hingegen drückt nur aus, dass keine Notwenigkeit besteht, etwas zu tun. Daher kann auch eine Forderung, welche mit „sollen“ beschrieben wird, als durchaus verbindlich verstanden und entsprechend gewertet werden. Eine Besonderheit bei der folgenden Analyse stellt in diesem Zusammenhang das Parteiprogramm der CM dar. Nicht alle politischen Forderungen werden auch klar als solche ausgedrückt. Häufig drückt die Partei sich neutraler aus und bejaht lediglich bestimmte Sachverhalte oder lehnt diese ab („die CHRISTLICHE MITTE sagt JA“/„die CHRISTLICHE MITTE sagt NEIN“[5]). Da Sachverhalte, welche an einer Stelle nur bejaht werden, an anderer Stelle explizit gefordert werden, kann im Einzelfall auch aus einer bloßen Bejahung heraus auf eine Forderung geschlossen werden. Oftmals lässt sich eine direkte Überwindungsabsicht der beiden Parteien im Bezug auf ein Merkmal der fdGo nicht klar skizzieren. Gemäß der Legaldefinition einer Bestrebung gegen die fdGo ist es erforderlich, ein Element der fdGo zu „beseitigen oder außer Geltung zu setzen.“[6] Beseitigen bedeutet die vollständige Abschaffung eines solchen Grundsatzes. Für das zweite Kriterium, das Außerkraftsetzen, reicht es allerdings aus, wenn ein Element der fdGo formal weiterbesteht, faktisch jedoch außer Kraft gesetzt ist.[7]Rn. 5

3.1 Volkssouveränität und Gewaltenteilung

In § 4 II lit. a BVerfSchG werden die Volkssouveränität[8] einerseits sowie andererseits die Verteilung der Staatsgewalt auf drei voneinander getrennte Organe, welche sich gegenseitig kontrollieren, geschützt. Beide Merkmale sind in Art. 20 II GG verankert.Rn. 6
Ein Beispiel für die Verletzung dieser Schutzgüter wäre etwa eine Forderung nach der Einsetzung eines religiösen Führers mit absoluter Verfügungsgewalt als weltlichem Staatsoberhaupt, ähnlich den Forderungen nach einem Gottesstaat im Bereich des Islamismus.Rn. 7
Sowohl die CM als auch die PBC akzeptieren jedoch augenscheinlich die hier geschützten Grundsätze. Die PBC bekennt sich zum „demokratischen Rechtsstaat und zum Grundgesetz“[9], auch die CM erklärt ihr Bekenntnis zum „demokratischen Rechtsstaat“ und zur „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“.[10] In diesem Zusammenhang fordert sie eine „Politik in Verantwortung vor GOTT“[11] und verweist dabei auf die Präambel des Grundgesetzes. An anderer Stelle fordert die CM jedoch explizit „göttliche Hoheitsrechte über alle Bereiche des menschlichen Lebens“[12] und stellt darüber hinaus fest: „Das erste Gebot ist das göttliche Grundgesetz jeden gesellschaftlichen und staatlichen Lebens. Die staatliche Ordnung steht und fällt mit der Anerkennung GOTTES als des Herrn seines Volkes.“[13] Damit einher geht auch die Forderung, „bei der Ordnung der öffentlichen Angelegenheiten GOTT in die Mitte zu stellen und Sein Gesetz des Lebens.“[14]Rn. 8
Diese Auffassung könnte gegen eine Akzeptanz von Volkssouveränität und Gewaltenteilung sprechen. Es ist das charakteristische Merkmal der Volkssouveränität, dass einzig dem Willen des Volkes die höchste Gewalt im Staat zukommt. Die genaue Ausgestaltung dieses Verhältnisses und insbesondere die sich daraus ergebenen tatsächlichen Möglichkeiten der Einflussnahme des Volkes (z.B. Beschränkung auf Wahlen) sind in diesem Zusammenhang zweitrangig. Entscheidend ist, dass ausschließlich der Wille des Volkes als theoretische Legitimation des staatlichen Handelns dient.Rn. 9
Daher wäre ein göttlicher Wille, an welchem sich der Volkswille zwangsweise orientieren muss, nicht mit der Volkssouveränität vereinbar und würde einen ersten Schritt zur Schaffung eines theokratischen Systems darstellen. Bei Gesamtschau aller Positionen der Partei erscheint jedoch eine andere Auslegung der diskutierten Forderungen treffender. Diese beziehen sich wohl eher auf eine inhaltliche Ausrichtung der Gesetze und Vorschriften an göttlichen Regeln bzw. religiösen Wertvorstellungen und zielen nicht speziell auf eine Überwindung des gesamten Systems ab. Außerdem liefert die CM an keiner Stelle in ihren Publikationen Vorschläge oder konkrete Vorgaben für ein alternatives Staatsmodell mit theokratischem Hintergrund. Vielmehr versucht die Partei, das bestehende System auf den erkannten göttlichen Willen auszurichten. Darüber hinaus befinden sich z.B. in der Präambel des Grundgesetzes ebenfalls Hinweise auf einen göttlichen Bezug. Für eine konkrete Ablehnung der hier geschützten Kriterien finden sich somit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Diese Einschätzung deckt sich mit der Intention des Gesetzgebers bei Festlegung der Kriterien der fdGo als Teil der abwehrbereiten Demokratie. Diese wurde bewusst auf essentielle Grundsätze beschränkt, um dem politischen Pluralismus einen möglichst großen Raum zu gewähren. Das augenscheinliche Bekenntnis beider Parteien zur fdGo bzw. dem Grundgesetz bedingt gleichwohl keinen Verzicht auf eine weitere Analyse.Rn. 10

3.2 Rechtsstaatliche Bindung der drei Staatgewalten

Die Bindung der Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung sowie die Bindung von Exekutive und Judikative an Gesetz und Recht wird durch § 4 II lit. b BVerfSchG als Teil der fdGo geschützt. Aufgrund der Weite des Schutzbereichs dieses Teils der fdGo fällt es schwer, einen speziellen Sachverhalt einzig unter dieses Merkmal zu subsummieren. So bestehen auch inhaltliche Überschneidungen zu anderen Elementen der fdGo, z.B. zu § 4 II lit. e BVerfSchG (Unabhängigkeit der Gerichte). Auf eine eingehendere Prüfung wird an dieser Stelle daher zugunsten der folgenden Einzelaspekte bewusst verzichtet.Rn. 11

3.3 Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition

Der Schutzbereich des § 4 II lit. c BVerfSchG schließt neben dem genannten Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition auch darüber hinaus das Prinzip der Chancengleichheit für alle politischen Parteien ein, ebenso das Mehrparteienprinzip.[15]Rn. 12
Die CM kritisiert massiv die übrigen Parteien, insbesondere die Konkurrenten im Lager der christlichen Kleinparteien. Dabei wird inhaltlich zwar eine fundamentale Ablehnung der Inhalte des entsprechenden Gegenübers deutlich, dennoch negiert man die grundsätzliche Existenz von anderen Parteien nicht. Die PBC legt gemäß ihrem Grundsatzprogramm Wert darauf, im politischen Gegenüber keinen Gegner sondern einen Andersdenkenden zu sehen. Daher will sie „für alle politisch Andersdenkenden, jede Obrigkeit und alle, die in unserem Staat Verantwortung tragen“ beten. Hier spiele die Parteizugehörigkeit keine Rolle. [16]Rn. 13
Die Anerkennung dessen, dass es auch andere politische Standpunkte und Parteien gibt, spricht für eine Akzeptanz der hier geschützten Werte.Rn. 14

3.4 Ablösbarkeit und Verantwortlichkeit der Regierung

Die Ablösbarkeit und Verantwortlichkeit der Regierung, § 4 II lit. d BVerfSchG, schließt auch die freie und unabhängige Ausübung der Regierungsgewalt ein.Rn. 15
Beispielhaft für einen Verstoß gegen dieses Prinzip wäre die Forderung nach der Bestellung eines religiösen Führers, welcher auf Lebenszeit ernannt wird und losgelöst von jedweder Verantwortlichkeit vor einer frei gewählten Volksvertretung regieren kann. Weder CM noch PBC äußern sich zu einer alternativen Regierungsform bzw. machen konkrete Angaben zu einer möglichen Umgestaltung dieser Prinzipien. Allerdings fordert die CM eine „Politik in Verantwortung vor GOTT“[17]. Die Partei bezieht sich in diesem Zitat auf eine Aussage in der Präambel des Grundgesetzes. In dieser Forderung ist eher ein Appell an das Gewissen der Politiker als eine konkrete Verlagerung der Verantwortlichkeit enthalten. Ähnliche Aufforderungen lassen sich auch bei der PBC finden, so will die Partei etwa „das Bewusstsein fördern, dass sich jeder Mensch für sein Handeln in … Politik vor dem Schöpfer … verantworten muss.“[18] Auch dies stellt in erster Linie einen Gewissensappell dar.Rn. 16

3.5 Unabhängigkeit der Gerichte

Zur Unabhängigkeit der Gerichte, § 4 II lit. e BVerfSchG, werden u.a. die Garantie des Rechtswegs oder auch der Anspruch auf einen gesetzlichen Richter gezählt. Ferner umfasst es den in Art. 97 GG zum Ausdruck kommenden Gedanken der Unabhängigkeit der Richter, welche nur dem Gesetz unterworfen sind. Vor diesem Hintergrund steht ihr Amt unter einem besonderen Schutz, um eine Beeinflussung durch Repressalien oder schlichte Absetzung von Richtern zu verhindern. Beide Parteien bekennen sich zu der religiös motivierten Sichtweise eines göttlichen Gerichts, vor welchem sich die Menschen eines Tages verantworten müssten.[19] Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass die Parteien die weltliche Gerichtsbarkeit und auch deren Bindung an Recht und Gesetz nicht akzeptieren. So fordert etwa die CM: „Die Rechtsprechung des Staates hat dem Schutz und der Sicherheit des Einzelnen und des ganzen Volkes zu dienen“[20] Vor dem Hintergrund der massiven Agitationen der Partei gegen vermeintlich Ungläubige, wie etwa andere Religionen oder religiösen Gemeinschaften, kann Schutz und Sicherheit auch als Bewahrung vor Beeinflussung oder Vereinnahmung mit vermeintlich schädlichem Gedankengut verstanden werden. Als Hinweis für eine mögliche Instrumentalisierung von Gerichten und Richtern reicht diese Tatsache jedoch nicht aus. Zumal die Partei an anderer Stelle feststellt: „Das 8. Gebot GOTTES verpflichtet zuerst Richter und Zeugen auf eine objektive, der Wahrheit verpflichtete Rechtsfindung. Es dient der Sicherung einer Rechtsordnung, die an Recht und Gerechtigkeit ausgerichtet ist, der Sicherung des Rechtsstaates.“[21]Rn. 17
Die PBC äußert sich nicht direkt zur Stellung von Richtern und Gerichten, fordert jedoch eine beschleunigte Aufklärung von Straftaten, damit der „Sinnzusammenhang von Strafe und Tat gewahrt wird und das Urteil seinen pädagogischen Zweck erreichen kann.“[22] Tendenzen, welche der hier geschützten Unabhängigkeit der Gerichte zuwider laufen, lassen sich nicht erkennen.Rn. 18

3.6 Ausschluss von Gewalt- und Willkürherrschaft

Der Schutz vor Gewalt- und Willkürherrschaft wird in § 4 II lit f BVerfSchG als Teil der fdGo erfasst. Dies stellt eine Generalklausel dar und soll vor einem Regime, welches „an die Stelle des freiheitlichen Rechtsstaates Gewalt und Willkür setzt“ [23] schützen. Beide Parteien schließen den gewaltsamen Kampf oder auch eine gewaltsame Herrschaft aus. Die CM ruft zwar häufiger zum Kampf gegen ein bestimmtes Ziel auf, dies bezieht sich jedoch auf die friedliche Verbreitung von Flugblättern und sonstigen Schriften.[24] Die PBC bekennt sich zu einer deutlich defensiveren Position: „Im Fall von Angriffen … werden Mitglieder … nicht mit gleichen Waffen zurückschlagen“[25]Rn. 19
Der Begriff „Willkür“ kann als Handeln ohne erkennbaren sachlichen Grund definiert werden. Insoweit hängt seine Position eng mit den im folgenden Merkmal zu prüfenden Menschenrechten zusammen, da z.B. die Ablehnung bestimmter Personengruppen aus religiösen Motiven heraus ebenfalls als Willkür gelten kann. Eine Willkürherrschaft i.e.S. streben beide Parteien jedoch offenkundig nicht an.Rn. 20

3.7 Im Grundgesetz konkretisierte Menschenrechte

Das letzte Merkmal der fdGo, genannt in § 4 II lit g BVerfSchG, besteht aus den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten. An diesen Rechten sind die Positionen der beiden Parteien zu messen, um ein Urteil über eine konforme oder non-konforme Position im Hinblick auf dieses Merkmal der fdGo zu bestimmen.Rn. 21
3.7.1 „Christliche Mitte“
Die CM spricht sich bereits in ihrem vollen Parteinamen („Für ein Deutschland nach Gottes Geboten“) dafür aus, die staatliche Ordnung in Form von Gesetzen an göttlichen Regeln und Geboten zu orientieren. Sie fordert, „alle staatlichen Gesetze am göttlichen Grundgesetz des Lebens auszurichten“ bzw. „alle staatlichen Gesetze an den Geboten GOTTES zu orientieren.“[26] Auch in ihrem Grundsatzprogramm bekennt die Partei: „Die CHRISTLICHE MITTE … hat das Ziel, das öffentliche Leben nach den Geboten GOTTES … umzugestalten und alle öffentlichen Einrichtungen zu den christlichen Werten zurückzuführen“[27]Rn. 22
Diese Gebote Gottes stellen die biblischen Zehn Gebote und deren Auslegung dar. Dabei ist jedoch die Wortwahl der der Partei zu beachten, denn es ist von „sich ausrichten“ und „orientieren“ die Rede. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Zehn Gebote nicht unmittelbar geltendes Recht werden, sondern eher einen Bezugspunkt darstellen sollen, nach dem sich alle geltenden Gesetze richten müssen. Die Partei bleibt in diesem Punkt bewusst mehrdeutig. Da es sich bei den Zehn Geboten, wie bereits am Namen erkenntlich, um Vorschriften handelt, müssen sich die Inhalte dieser Vorschriften dann allerdings auch in den daran orientierten Gesetzen wiederfinden.Rn. 23
Es bedarf daher einer Prüfung, inwieweit die Zehn Gebote, bzw. die Auslegung durch die CM und ein sich daran orientierendes Gesetz, mit den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten vereinbar wären. Erwähnt sei an dieser Stelle nochmals, dass es dabei keineswegs um ein Werturteil über religiöse Glaubensgrundsätze geht. Vielmehr steht hier deren Übertragung auf eine politische Ebene und Erhebung zur dogmatischen Maxime zur Diskussion.Rn. 24
1. Gebot: „ICH bin der Herr, dein GOTT! Du sollst an den einen wahren GOTT glauben, IHN lieben und nur IHN anbeten!“[28]

Im Zusammenhang mit diesem Gebot fordert die CM „göttliche Hoheitsrechte über alle Bereiche des menschlichen Lebens“[29] und bezeichnet dieses Gebot als das „göttliche Grundgesetz jeden gesellschaftlichen und staatlichen Lebens.“[30]
Rn. 25
Dieses Gebot stellt inhaltlich die Forderung der verbindlichen Festlegung des christlichen Gottes als universelles Gottesbild dar. Hierdurch wird die religiöse Verehrung eines anderen Gottesbildes unmöglich (da im Extremfall verboten) oder zumindest erheblich erschwert. Darin könnte jedoch ein Eingriff in die Religionsfreiheit gem. Art. 4 GG liegen. Diese umfasst die unverletzliche „Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“[31], sowie die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Das hier konkretisierte Menschenrecht stellt aber nicht nur ein positives Recht, sondern auch ein negatives Recht dar, d.h. es ist nicht nur die Ausübung einer Religion geschützt, auch der Verzicht auf ein religiöses Bekenntnis ist davon erfasst. Darüber hinaus stellt das hier geschützte Recht einen Teil der objektiven Wertordnung des Grundgesetzes dar und verpflichtet den Staat zur entsprechenden Neutralität sowie Staat und Gesellschaft zu Toleranz gegenüber Andersgläubigen.[32]Rn. 26
Das Bundesverfassungsgericht legt die Religionsfreiheit nicht nur als innere Freiheit, sondern auch als äußere Freiheit, d.h. Freiheit, den Glauben aktiv nach außen zu praktizieren, aus.[33]Rn. 27
Ein Gesetz, welches sich an diesem Gebot orientiert, also die Anbetung eines anderen Gottes verbietet, erschwert oder aber zumindest im Verhältnis zum Christentum benachteiligt, ist somit mit der Religionsfreiheit unvereinbar.Rn. 28
Neben der Freiheit des Bekenntnisses und dessen Ausübung ist auch die Gleichbehandlung aller Menschen, unabhängig von der religiösen Überzeugung, gesetzlich in Art. 3 III GG geschützt. Daher wäre ein derartiges Gesetz auch mit diesem Grundrecht nur schwer vereinbar. Im Parteiprogramm und auf Flugblättern fordert die CM als Konsequenz des ersten Gebots: „Nein zu einer Islamisierung Deutschlands“[34] und stellt auf einem anderen Flugblatt fest: „Allah ist nicht Gott“[35] Dadurch wird im Kontext zum Inhalt des ersten Gebots eine klare Abgrenzung zwischen christlichem und islamischem Gottesbild vorgenommen. Diese – an sich noch nicht verwerfliche – Trennung wird erst im Lichte der Zehn Gebote besonders relevant. Eine gesetzliche Beeinträchtigung des Islam kann auf dieser Basis, besonders auch vor dem Hintergrund der massiven Anti-Islam Kampagne der Partei, als sehr wahrscheinlich angesehen werden, sollte die CM jemals die Möglichkeit der Einflussnahme bekommen.Rn. 29
2. Gebot: „ICH bin der Herr, dein GOTT! Du sollt den Namen GOTTES heilighalten!“[36]

In der Auslegung dieses Gebotes erkennt die CM „in der Anbetung GOTTES die heiligste Pflicht des Menschen“ und stellt fest: „GOTT gebietet, Seinen Namen zu heiligen … Sein Name repräsentiert IHN selber.“[37] Als Konsequenz bekennt die Partei: „Die CHRISTLICHE MITTE sagt NEIN zu GOTTES-Lästerungen“[38] und fordert: „Schluß mit der Lästerung Gottes“[39]
Rn. 30
Die CM leitet aus diesem Gebot auch ein Verbot der „Lästerung Gottes“ ab. Worin genau diese Lästerung bestehen kann, führt die Partei nicht aus. Auf dem entsprechenden Flugblatt wehrt sich die CM vehement gegen atheistische Veranstaltungen. Erwähnt wird eine Veranstaltung, auf welchen angeblich der Slogan, „Es gibt (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) keinen Gott“, vertreten wurde.[40] Unter dem „Deckmantel von Meinungsfreiheit und angeblicher Kunst“ würden immer mehr „Lästerer gegen die Heiligkeit GOTTES“ antreten, kritisiert die Partei. Daraus ergibt sich, dass für die CM eine Lästerung Gottes bereits bei einer kritischen Auseinandersetzung mit der bloßen Existenz eines göttlichen Wesens beginnt. Darüber hinaus ist von diesem angestrebten Schutz vor Lästerung auch das Wort „Gott“ als Eigenname umfasst.Rn. 31
Die Freiheit der Meinung und auch der Kunst ist durch Artikel 5 GG besonders geschützt. Die Meinungsfreiheit wird dabei u.a. durch die allgemeinen Gesetze beschränkt, die Kunstfreiheit unterliegt jedoch keiner direkten grundgesetzlichen Beschränkung. Diese hier relevanten Grenzen der Meinungsfreiheit sind aber sehr weit gehalten und vor allem universell in ihrer Ausrichtung. Sie gelten für jedermann gleichermaßen und schützen nicht nur ein bestimmtes Bekenntnis. Ein Beispiel einer solchen Grenze in Form eines allgemeinen Gesetzes (auf welches sich auch die CM im zitierten Flugblatt beruft) stellt § 166 StGB dar. Diese Norm verbietet es, den Inhalt eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses oder aber eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als solche in einer Weise zu beschimpfen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.[41] Besonders durch die Beschränkung auf die Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens wird die eingeräumte Weitläufigkeit der Meinungsfreiheit deutlich.[42] Der hier erörterte Fall stellt eine weitere Besonderheit dar, da ein atheistisches Weltbild, also in diesem Fall die Freiheit, kein religiöses Bekenntnis zu haben, auch von Art. 4 GG geschützt wird.Rn. 32
Aus den Forderungen der CM kann entnommen werden, dass diese eine Beschränkung der Kunst- und Meinungsfreiheit zugunsten des eigenen Bekenntnisses anstrebt, um den Inhalt des zweiten Gebotes gesetzlich zu fixieren. Die Aussage, die Zehn Gebote würden auch für Nicht-Christen gelten, untermauern diese Absicht deutlich.[43] Damit würde sie einerseits gegen die in Art. 5 GG garantierten Grundsätze und andererseits auch gegen die in Art. 4 GG geschützte äußere Religionsfreiheit verstoßen, da z.B. ein Atheist dann nicht mehr seine Überzeugung offen verkünden kann („es gibt keinen Gott“), ein Christ jedoch schon („es gibt den einen Gott“).Rn. 33
Doch auch die Freiheit der Wissenschaft wird durch die CM hinterfragt bzw. teilweise abgelehnt. In einem kritischen Artikel auf der Homepage der CM führt die Parteivorsitzende Adelgunde Mertensacker aus, dass die wissenschaftliche Evolutionstheorie nicht mit den Richtlinien des Glaubens vereinbar sei: „Evolutionismus ist eine atheistische Ideologie. … In der Bibel ist kein einziger Hinweis auf eine Entwicklung, auf die Evolution zu finden.“[44]Rn. 34
Entscheidend ist dabei nicht die Ablehnung der Theorie als solches, sondern vielmehr die Gleichsetzung einer allgemein anerkannten, wissenschaftlichen Auffassung mit einer atheistischen Ideologie. Die CM lehnt Atheismus als Gotteslästerung ab und führt dies auf ein göttliches Gebot zurück. Bei einer Anpassung von staatlichen Gesetzen an göttliche Gebote, wie die Partei es fordert, wäre somit auch die Wissenschaft von Einschränkungen betroffen, da sie – gem. der Sichtweise der CM – atheistische Elemente enthält. Art. 5 III GG schützt jedoch auch die unbeschränkte Freiheit der Wissenschaft. Die konsequente Umsetzung der Forderungen der CM würde daher in diesem Fall einen Verstoß gegen besonderen Schutz der Wissenschaft aus Art. 5 III GG darstellen.Rn. 35
3. Gebot: „ICH bin der Herr dein GOTT! Gedenke des Sabbat: Halte ihn heilig“

4. Gebot: „ICH bin der Herr dein GOTT! Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren, auf das lange lebest auf Erden!“

5. Gebot: „ICH bin der Herr dein GOTT! Du sollst nicht morden!“[45]

Diese drei Gebote wurden zusammengefasst, da sie keine bzw. wenig strittige Positionen enthalten. Eine Verpflichtung zu religiösen Handlungen („Sabbat heilig halten“) wäre zwar nicht mit der Religionsfreiheit vereinbar. Die Forderung der CM diesbezüglich geht jedoch eher in Richtung einer Erhaltung der allgemeinen Sonntagsruhe. Als inhaltliche Aussage der anderen Gebote sieht die CM ein Verbot vom Euthanasie (4. Gebot) und Abtreibung (5. Gebot), das hier jeweils zu schützende Rechtsgut (Recht auf Leben) steht nicht im Gegensatz zur Wertordnung des Grundgesetzes.
Rn. 36
6. Gebot: „ICH bin der Herr, dein GOTT! Du sollst nicht Unkeuschheit treiben!“[46]

Kernaussage dieses Gebots ist gem. der Auslegung der CM ein Verbot aller „Akte sexueller Art, die nicht durch die Ehe legitimiert sind“.[47] Daher lehnt die CM „Porno, Homosex, Mißbrauch von Kindern, ungeordnete Sexualität“ ab.[48]
Rn. 37
Für ein angestrebtes Verbot „ungeordneter Sexualität“ finden sich keine ausreichenden Hinweise, dies ist vielmehr als sittlicher Appell zu werten. Zum Thema Homosexualität findet die Partei in ihrem Programm hingegen klare Worte und fordert „Strafrechtsschutz vor der Homosexualität.“[49] Die Ablehnung der Homosexualität bewegt sich dabei auch stark an der Grenze zum Rechtsextremismus. So stellt die „Christliche Mitte“ in einer Ausgabe der Parteizeitung „Kurier der Christlichen Mitte“ dar, dass Homosexuelle derzeit in Deutschland kein Blut spenden dürfen. Die Aussage als solche ist faktisch richtig, wenn auch die inhaltliche Darstellung nicht tatsachenkonform ist. Betitelt wird dieser Artikel mit der Überschrift „Unreines Homo-Blut“.[50] Die Betonung der Reinheit des Blutes stellt einen Anknüpfungspunkt an die Rassenideologie im Rechtsextremismus dar. Dies allein ist sicherlich noch kein eindeutiger Beleg, um der CM eine rechtsextremistische Gesinnung zu attestieren. Doch auch in der Vergangenheit bewegte sich die Partei mit ihren Forderungen, etwa der nach einer Ausgrenzung homosexueller Menschen „wie Seuchenkranke“, im Dunstkreis dieser Ideologie.[51]Rn. 38
Strafrechtliche Normen stellen eine bestimmte Verhaltensweise unter Strafe, sie sind somit gleichbedeutend mit einem Verbot. Sexualität als solches, und damit auch eine homosexuelle Ausprägung, sind Teil der sexuellen Selbstbestimmung des Menschen. Diese umfasst die „Freiheit der Person, über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden“ und ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 i.V.m. Art 1 GG.[52]Rn. 39
Damit stellt ein Verbot von Homosexualität einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen dar und ist nicht mit den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, insbesondere dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, vereinbar. Auch der Möglichkeit zur Adoption eines Kindes durch homosexuelle Paare[53] stellt sich die CM entgegen. Aus einer Gesamtschau aller Stellungnahmen zu diesem Thema kann geschlossen werden, dass die Partei auch diese Möglichkeit bekämpfen und verbieten will. Eine derartige Forderung ist jedoch nicht mit dem in Art. 3 GG festgelegten Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Demnach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, d.h. die sexuelle Orientierung darf keine Rolle spielen.Rn. 40
7. Gebot: „ICH bin der Herr, dein GOTT! Du sollst nicht stehlen!“

8. Gebot: „ICH bin der Herr, dein GOTT! Du sollst nicht falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten!“[54]

Diese beiden Gebote wurden ebenfalls zusammen gefasst, da sie vom Inhalt her keine strittigen Aspekte aufweisen. Das Recht auf Eigentum ist in Art. 14 GG konkretisiert, das Verbot des Diebstahls, also der widerrechtlichen Wegnahme fremden Eigentums, entspricht dieser Regelung. Auch die Meinungsfreiheit wird im Grundgesetz nicht schrankenlos gewährt, eine bewusste Verbreitung von falschen Aussagen über eine Person ist nicht mehr Teil dieses Grundrechts. Insoweit wären auch diese Forderungen zunächst grundgesetzeskonform. Aber die CM begründet durch ihre Auslegung des 8. Gebots eine Ablehnung von Esoterik sowie der „Verführung durch falsche Lehren“.[55] „Falsche Lehren“ ist ein mannigfaltiger Begriff, zu genauen Bedeutungsgrenzen macht die Partei keine Angaben. Im Kontext mit der direkten Nennung der Esoterik und vor dem Hintergrund der Agitation der Partei gegen viele alternative Heilmethoden und Glaubensgemeinschaften können diese als vom Begriff der falschen Lehren erfasst gelten. Sofern Esoterik als spirituelle Erkenntnis oder Lehre verstanden wird, kann dies auch u.U. eine Weltanschauung oder Religion i.S.d. Art. 4 I GG darstellen. Weltanschauungen und Religionen allgemein sollen Antworten auf Fragen nach dem Sinn der Welt, des Lebens usw. geben.[56] In diesem Fall wäre Esoterik von Art. 4 GG geschützt und ein Verbot würde einen Eingriff in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit darstellen. Da Esoterik jedoch diverse, teilweise differente, Sichtweisen vereint, kann ein abschließendes Urteil zu dieser Frage hier nicht gefällt werden. In jedem Fall stellen esoterische Inhalte wie auch alternative Heilverfahren einerseits eine Meinung bzw. ein Werturteil dar und sind somit grundsätzlich durch Art. 5 GG geschützt. Andererseits entsprechen derartige Praktiken auch der freien Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen. Vom Schutz dieses in Art. 2 I GG genannten Grundrechts ist gem. der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts „jede Form menschlichen Handelns“[57] erfasst. Ein generelles Verbot von Esoterik oder dem CM-Verständnis nach „falschen Lehren“ steht somit nicht in Einklang mit den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten.
Rn. 41
9. Gebot: „ICH bin der Herr, dein GOTT! Du sollst nicht Ehebrechen!“[58]

Ehebruch wird von der CM nicht näher definiert, sie prangert den allgemeinen sittlichen Verfall an, stellt jedoch auch fest: „Was GOTT verbunden hat, darf der Staat nicht trennen“[59] Darin könnte eine Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols bestehen, da dieser die Ehe als gesetzliche Institution bestätigen (schließen) und auch wieder auflösen kann. Eine derartige Auslegung geht jedoch an dieser Stelle zu weit in den Bereich der Spekulation. Hinweise auf eine Forderung nach der Strafbarkeit des Ehebruchs liefert die CM nicht.
Rn. 42
10. Gebot: „ICH bin der Herr, dein GOTT! Du sollst nicht begehren“[60]

Dieses Gebot ist so unbestimmt gehalten, dass eine präzise Zuordnung und generelle Bewertung unmöglich ist. Auch die Auslegung der CM tendiert eher ein eine offene Richtung, aus der sich kein konkretes Gesetzesvorhaben ableiten lässt. Allerdings stellt die Partei dabei fest: „Wie der einzelne Mensch, so ist auch der Staat an die göttlichen Gebote gebunden, denn sie wurden von GOTT öffentlich verkündet.“[61] Damit bekräftigt die Partei den direkten Geltungsanspruch der Zehn Gebote als politische Doktrin.
Rn. 43
Als Zwischenergebnis kann hier formuliert werden: Die christlichen Zehn Gebote als unmittelbare politische Handlungsdoktrin und auch die aus den Auslegungen der CM abgeleiteten möglichen gesetzlichen Fixierungen sind teilweise nicht mit den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten vereinbar. An zahlreichen Punkten haben sich grundsätzliche Differenzen zwischen der durch die Menschenrechte geschützten Wertordnung und der Auffassung der CM gezeigt. Dabei fordert die Partei, bis auf wenige Ausnahmen (Homosexualität), keine konkreten gesetzlichen Veränderungen, sondern bleibt bewusst mehrdeutig. Dennoch steht die allgemeine Forderung nach einer Orientierung aller Gesetze an den Zehn Geboten unzweifelhaft im Raum, daher kann unterstellt werden, dass die enthaltenen religiösen Pflichten und Verbote auch entsprechend in weltliche Gesetze übertragen werden sollen.Rn. 44
Nach der nun erfolgten Prüfung der Hauptforderung der CM, werden auch weitere Ziele und Positionen näher untersucht:

Die CM fordert in ihrem Parteiprogramm, kriminelle Muslime auszuweisen.[62] Darin könnte ein Verstoß gegen Gleichheitsgrundrecht aus Artikel 3 I GG bestehen. Dem zufolge sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich und haben somit ein Anrecht auf eine grundsätzlich gleiche Behandlung. Grundsatz bei der Auslegung dieses Rechts ist „wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches Ungleich zu behandeln."[63] Da deutsche Staatsangehörige nicht ausgewiesen werden können, kann zunächst unterstellt werden, dass sich diese Position der CM nur auf Ausländer, d.h. Personen, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erstreckt. Die generelle Forderung, kriminelle Ausländer auszuweisen steht nicht im Gegensatz zu dem in Art. 3 I GG geschützten Rechtsgut. In diesem Fall wird eine gleiche Personengruppe, kriminelle Ausländer, auf die gleiche Weise (Ausweisung) behandelt. Die Forderung der CM bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass kriminelle Ausländer, welche nicht muslimischen Glaubens sind, nicht zwingend ausgewiesen werden sollen. Damit würde ein wesentlich gleicher Personenkreis, in diesem Fall kriminelle Ausländer, grundsätzlich ungleich behandelt. Die CM fordert jedoch eine prinzipielle Ausweisung krimineller Ausländer muslimischen Glaubens und verstößt mit dieser Forderung gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG.
Rn. 45
An anderer Stelle spricht sich die Partei im Bereich der Arbeitsmarktpolitik dafür aus, dass deutsche Arbeitnehmer bevorzugt bei der Vergabe von Arbeitsplätzen berücksichtigt werden sollen. Wörtlich fordert die Partei: „Der deutsche Arbeitsmarkt … hat zuerst deutsche Arbeitnehmer zu berücksichtigen.“[64] Diese Forderung zeigt ebenfalls eine ideologische Nähe der Partei zum Rechtsextremismus, ähnliche Inhalte propagiert z.B. die NPD. Eine gesetzliche Festschreibung dieser Forderung, also eine gesetzliche Bevorzugung deutscher Arbeitnehmer, könnte ebenfalls einen Fall von Ungleichbehandlung vor dem Gesetz darstellen. Wie bereits erläutert wäre dies nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vereinbar, denn er gilt als Menschenrecht unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Diese darf somit außer in bestimmten Ausnahmefällen kein Differenzierungskriterium darstellen, welches eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. In Art. 3 III 1 GG wird dies durch die Worte „Heimat“ und „Herkunft“ nochmals unterstrichen und eine Benachteiligung aus diesen Gründen untersagt.[65] Der vorliegende Fall stellt somit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I, III 1 GG dar.Rn. 46
Im Bereich der Bildungspolitik bejaht die Partei den konfessionellen Religionsunterricht und lehnt „interreligiösen- und Islam-Unterricht“ ab. Letzteren bezeichnet die Partei als „anti-demokratisch und anti-christlich“.[66] Eine verbindliche Verpflichtung zum Religionsunterricht kann dieser Position jedoch nicht entnommen werden. Fraglich ist, was genau die CM unter „konfessionell“ versteht. Solange dies nur auf eine Trennung in verschiedene Konfessionen hinausläuft und zu einem Angebot von verschiedenen Arten des Religionsunterrichts führt, tangiert diese Forderung nicht die Glaubensfreiheit. Selbst das Grundgesetz billigt einen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen (mit Ausnahme der bekenntnisfreien) als ordentliches Lehrfach.[67] Die Ablehnung eines islamischen Religionsunterrichts könnte jedoch möglicherweise nicht mit Gleichheitsrechten vereinbar sein. Dieses Thema ist jedoch derzeit umstritten, die Umsetzung eines gleichberechtigten islamischen Religionsunterrichts (nicht zu verwechseln mit der bereits in einigen Ländern praktizierten „Islamkunde“ oder „Islamunterweisung“) liefert u.a. auch organisatorische Probleme. Dominierend ist dabei die Frage nach einem verbindlichen Ansprechpartner zur Festlegung der zu vermittelnden Inhalte. Sofern diese generellen Probleme gelöst werden, wäre die Verweigerung eines islamischen Religionsunterrichts allerdings vermutlich nicht verfassungskonform.[68] Angesichts der derzeit allgemein unklaren diesbezüglichen Situation wird dieser Aussage im Parteiprogramm nur ein indizieller Status zugemessen, sie fließt nicht direkt in die abschließende Bewertung mit ein.Rn. 47
Als Ziel der Bildungspolitik der CM gibt die Partei die „Erziehung zu GOTTES- und Nächstenliebe“ an. Auf den ersten Blick scheint diese Aussage in Widerspruch zur Religionsfreiheit zu stehen. In der Landesverfassung des Freistaates Bayern findet sich allerdings eine ähnliche Aussage. In Art. 131 der Bayerischen Verfassung wird „Ehrfurcht vor Gott“ zu den obersten Bildungszielen gerechnet und dessen Vereinbarkeit mit den übrigen Verfassungszielen durch das Landesverfassungsgericht Bayern bestätigt.[69] Unabhängig von der persönlichen Bewertung dieser Entscheidung muss die richterliche Feststellung dennoch für die hiesige Analyse berücksichtigt werden. Da beide Aussagen grundsätzlich vergleichbar sind, kann auch diese Forderung der CM nicht angelastet werden. Sobald daraus jedoch ein schulischer Missionierungsgedanke abgeleitet wird, wäre eine andere Einschätzung wahrscheinlich. Für eine derartige Bestrebung lassen sich allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte nachweisen, welche über die spekulative Ebene hinausreichen.Rn. 48
In ihrer Jugendpolitik fordert die CM ein „Verbot der entwürdigenden Pornographie“[70] Darin könnte ein Eingriff in die gemäß Art. 5 GG gewährten Rechte der Presse-, Film- und Rundfunkfreiheit sowie der garantierten Freiheit der Kunst bestehen. Der Grundrechtsschutz besteht gem. Bundesverfassungsgericht unabhängig vom Inhalt, kann daher auch für pornografische Inhalte Bestand haben. Dennoch gelten diese Freiheiten nicht unbeschränkt, auch der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit u.a. des Jugendschutzes erkannt und somit bereits auf Grundrechtsebene eine entsprechende Einschränkungsmöglichkeit eingerichtet. Die Kunst ist davon jedoch nicht betroffen.[71] Unter bestimmten Voraussetzungen kann Pornografie auch als Kunst gewertet werden.[72] Allerdings gilt es zu beachten, dass die Partei nicht näher erläutert, was sie unter Pornografie versteht. Aufgrund der begrifflichen Weite können viele Darstellungen und Handlungen darunter subsummiert werden. Ein generelles Verbot von Pornografie könnte den in Art. 5 GG garantierten Freiheiten zuwider laufen. Da dies jedoch aufgrund der fehlenden Definition höchst spekulativ wäre, kann diese Forderung nicht pauschal zu Lasten der CM ausgelegt werden.Rn. 49
Ein Aspekt, welcher in religiös motivierten Gruppierungen häufig thematisiert wird, ist die gesellschaftliche Rolle der Frau bzw. ihre Gleichberechtigung gegenüber Männern. Die CM äußert sich zu diesem Thema ohne klare Festlegung, sie will „alle Frauen zu einem gesunden Selbstwertgefühl, zu einer bewußten Gestaltung ihres Lebens als Frau und Mutter, zur Pflege fraulicher und mütterlicher Eigenschaften“[73] ermutigen. Haus- und Erziehungsarbeit solle als vollwertiger Beruf anerkannt werden.[74] Das erkennbare Frauenbild ist sehr traditionalistisch, da die Rolle der Frau in erster Linie als Hausfrau und Mutter beschrieben wird. Die berufliche Anerkennung soll vermutlich dem Bedürfnis nach finanzieller Unabhängigkeit Rechnung tragen, es ändert jedoch nichts am Gesamtfrauenbild der Partei. Dennoch spricht die CM nur von „ermutigen“ und nicht von einer klaren Fixierung dieses Rollenverständnisses. Ermutigen kann so verstanden werden, dass die zu etwas ermutigte Person auch jederzeit und frei von Zwängen anders entscheiden kann. Anhaltspunkte für eine offenkundige Ungleichbehandlung bzw. Ablehnung der Gleichberechtigung von Mann und Frau lassen sich daraus nicht ableiten.Rn. 50
Einleitend zu ihrem Grundsatzprogramm erklärt die CM, sie leite „Rechte und Pflichten des einzelnen Menschen … ab vom gottgewollten Naturrecht und christlichen Sittengesetz, den Zehn Geboten“[75] Folglich steht die Partei den Rechten des Menschen, welche sich nicht entsprechend ableiten lassen, eher ablehnend gegenüber. Problematisch sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Religionsfreiheit und die sexuelle Selbstbestimmung, welche bereits thematisiert wurden. Auch im Bezug auf Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Freiheit von Wissenschaft und Kunst bestehen deutliche Konflikte, wie die vorangegangenen Ausführungen belegen.Rn. 51
3.7.2 „Partei Bibeltreuer Christen“
Die PBC tritt nicht mit einer „Generalforderung“, vergleichbar mit der CM-Forderung nach einer rechtlichen Würdigung göttlicher Gebote, an. Daher erfolgt die weitere Prüfung direkt anhand ausgewählter Positionen und Ziele der Partei.Rn. 52
Die PBC lehnt ebenfalls Homosexualität ab. Diese Ablehnung wird an verschiedenen Stellen des Grundsatzprogramms und auch in den sonstigen Publikationen deutlich. Im Bereich der Familienpolitik spricht sich die Partei gegen eine Gleichstellung von Ehe und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften aus und fordert im Bereich Jugendschutz die „Wiedereinführung der Bestrafung … von homosexuellen Beziehungen mit Jugendlichen“.[76] Der Begriff des „Jugendlichen“ wird in § 1 II JGG legal definiert, demnach gelten Personen zwischen 14 und 18 Jahren als Jugendliche.[77] Die PBC verlangt eine „Wiedereinführung“ und bezieht sich dabei auf den mittlerweile gestrichenen § 175 StGB. Das deutsche Sexualstrafrecht sieht heute verschiedene Konstellationen vor, in welchen sexuelle Beziehungen mit und unter Jugendlichen straffrei sein können. Eine Unterscheidung zwischen Homo- und Heterosexualität wird dabei nicht mehr vorgenommen. Dem Vorschlag der PBC folgend, wäre eine homosexuelle Handlung jedoch strafbar, eine heterosexuelle demgegenüber nicht. Eine derartige Forderung ist nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vereinbar. Auch vor dem Hintergrund des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 1 I i.V.m. 2 I GG ist eine solche Forderung nicht unproblematisch.Rn. 53
Ferner fordert die PBC im Bereich des Jugendschutzes ein Verbot von pornografischen und gewaltverherrlichenden Medien sowie „jeglicher pornographischen Darstellung in Presse, Rundfunk, Fernsehen und Literatur“[78], eine ähnliche Forderung wird im Bereich Medienpolitik wiederholt. Diese Position deckt sich inhaltlich mit einem Standpunkt der CM. Im Zuge der Erörterung wurde festgestellt, dass eine derartige Forderung - je nach individueller Definition – ggf. nicht mit Art. 5 GG vereinbar wäre. Die PBC spricht sich darüber hinaus auch für ein Verbot gotteslästerlicher Medien aus. Eine genaue Festlegung, was die Partei als „gotteslästerlich“ auffasst, ergibt sich daraus nicht. Auch dieser Punkt wurde bereits im Rahmen der Betrachtung der CM erörtert und ist nicht mit Art. 5 GG konform. Sofern auch religiöse Motive als gotteslästerlich charakterisiert werden (z.B. atheistische Äußerungen), ist die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG ebenfalls betroffen.Rn. 54
In diesem Zusammenhang fordert die PBC darüber hinaus ein „Verbot von Satanskulten“[79]. Was genau alles vom Begriff „Satanskulte“ erfasst ist, bleibt offen. Es kann jedoch unterstellt werden, dass Gruppen, welche eine Verehrung des biblischen Satans betreiben, in diese Kategorie fallen. In einem generellen Verbot derartiger Gruppierungen könnte ein Eingriff ist die Religionsfreiheit gem. Art. 4 GG liegen. Fraglich ist, ob es sich bei der betreffenden Vereinigung um eine Religionsgemeinschaft handelt oder nicht. Aufgrund der vielen unterschiedlichen Ausprägungen mit teilweise bestehenden kriminellen Neigungen derartiger Gruppen, ist ein pauschales Urteil an dieser Stelle nicht möglich. Festzustellen ist jedoch, dass die religiöse Verehrung des Satans wohl von der Religionsfreiheit erfasst wird, da sich diese nicht nur auf die großen Glaubensgemeinschaften, sondern auch auf Minderheitsreligionen und Sekten erstreckt.[80] Die PBC nimmt keine Differenzierung zwischen gesetzestreuen und kriminellen Gruppen vor, sondern fordert ein generelles Verbot. Dadurch wäre den Anhängern der entsprechenden Glaubensrichtung pauschal die Möglichkeit genommen, ihren Glauben gemeinsam zu praktizieren und auszuleben. Auch dies ist Teil der durch Art. 4 GG geschützten Rechtsgüter.[81] Die Position der PBC ist daher nicht mit Art. 4 GG vereinbar.Rn. 55
Im Bereich der Bildungspolitik erklärt die PBC u.a. „die Ehrfurcht vor Gott“[82] zu den Zielen der schulischen Erziehung. Eine ähnliche Zielsetzung verfolgt auch die CM. Insoweit wird an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen. Ebenfalls im bildungspolitischen Teil des Programms strebt die Partei eine „regelmäßige Bibelunterweisung an allen deutschen Schulen für alle Schüler, auch Ausländerkinder“ an.[83] Mit der Bezeichnung „Ausländerkinder“ sind vermutlich Kinder von Muslimen und sonstigen Nicht-Christen gemeint. Ob diese Vermutung nun zutrifft oder nicht ist jedoch unerheblich, da die PBC alle Schüler verpflichten will. Daher sind zwangsläufig auch Nicht-Christen betroffen. In dieser Forderung könnte eine Verletzung der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG bestehen. Es ist dafür unerheblich, ob die „Bibelunterweisung“ einen ordentlichen Religionsunterricht im Sinne des Gesetzes darstellt oder nicht. Bereits dem Namen nach ist erkennbar, dass Glaubensinhalte der Bibel im Rahmen des Schulunterrichts vermittelt werden sollen. Aufgrund der Verpflichtung zur Teilnahme ist es für Andersgläubige nicht möglich, entsprechend auszuweichen. Die allgemeine Forderung nach einem derartigen Unterricht wäre noch problemlos vertretbar, selbst das Grundgesetz erkennt Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an.[84] Entscheidendes Kriterium ist in diesem Fall der verpflichtende Charakter. Denn auch im Falle eines Religionsunterrichtes räumt der Staat den Eltern bzw. dem religionsmündigen Schüler das Recht der Entscheidung über eine Teilnahme ein.[85] Eine zwangsweise Teilnahme an einer religiösen Lehrveranstaltung widerspricht dem Prinzip der negativen Religionsfreiheit und der staatlichen Neutralitätspflicht und steht somit nicht in Einklang mit Art. 4 I GG.[86]Rn. 56
Im Rahmen der Minderheitenpolitik vertritt die PBC die Auffassung, Einbürgerungsgesuche von Sinti und Roma „sollten entgegenkommend behandelt werden.“[87] Darin könnte eine ungerechtfertigte gesetzliche Ungleichbehandlung bestehen, da in diesem Fall die Abstammung als Kriterium für eine Bevorzugung dient. In diesem Fall stünde die Forderung im Gegensatz zu Art. 3 III GG. Die PBC spricht hier jedoch bewusst im Konjunktiv. Dies schwächt die Aufforderung ab, stellt diese vielmehr als eine Möglichkeit des Handelns dar und lässt die Umsetzung offen. Daher kann diese Position der PBC nicht als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG gewertet werden.Rn. 57
Wie bei der CM wird auch das Rollenverständnis der Frau im Grundsatzprogramm der PBC untersucht. Die Partei will ebenfalls Frauen ermutigen, sich nur als Hausfrau und Mutter zu betätigen und zu diesem Zweck ein entsprechendes Berufsbild erschaffen. Anders als die CM spricht die PBC jedoch davon, auch Vätern die Möglichkeit einzuräumen, dieses „Erziehungsgehalt“ zu beziehen. Speziell „junge, unverheiratete und kinderlose Frauen“ sollten für ein freiwilliges soziales Jahr gewonnen werden. Dabei könnten sie im häuslichen Bereich zur Unterstützung von Familien eingesetzt werden.[88] Dies deutet auf ein ähnlich traditionalistisches Frauenbild hin, wie es auch die CM vertritt. Die PBC ist allerdings deutlich moderater in der Wortwahl und zeigt sich insbesondere bei der Schaffung des „Elternberufs“ offener. Anhaltspunkte für eine Ablehnung der Gleichberechtigung von Mann und Frau finden sich nicht.Rn. 58
In der Präambel des Grundsatzprogramms bekennt sich die PBC zum demokratischen Rechtsstaat und erklärt die Bibel und die daraus abgeleiteten Menschenrechte zur Richtschnur ihres Handelns.[89] Dieses Selbstbild ist nicht unproblematisch, da es im Umkehrschluss bedeutet, dass die Partei diejenigen Menschenrechte, welche sich nicht biblisch ableiten lassen, ablehnt. Konflikte im Bereich der Religionsfreiheit und der sexuellen Selbstbestimmung wurden bereits aufgezeigt, ebenso Kontroversen bei Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit. An genau diesen Aspekten gab es auch bei der CM deutliche Reibungspunkte mit den grundgesetzlich konkretisierten Menschenrechten.Rn. 59
4. Schlusswort und Zusammenfassung Nach der nun erfolgten Analyse beider Parteien gilt es nun die jeweiligen Aspekte zu einem Gesamtergebnis zusammenzuführen. Festzustellen ist zunächst, dass bei CM und PBC bzw. deren Forderungen Differenzen zu einzelnen Merkmalen der fdGo nachgewiesen werden konnten. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass beide Parteien gleichermaßen als extremistisch zu klassifizieren sind.Rn. 60
Die CM tritt mit einer generellen Forderung (Deutschland nach Gottes Geboten) an, welche bereits nicht mit der fdGo vereinbar ist. Darüber hinaus ließen sich zahlreiche weitere inhaltliche Aspekte im Parteiprogramm aufzeigen, welche offenkundig den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten zuwider laufen oder zumindest kritisch zu werten sind. Als problematisch haben sich dabei die Persönlichkeitsrechte, die Religionsfreiheit, die Gleichheitsrechte und die Meinungsfreiheit (inkl. der übrigen Schutzgüter des Art. 5 GG) herausgestellt. Die Partei argumentiert in klaren Freund-Feind Bildern und vermittelt dabei eine antipluralistische Grundeinstellung. Dies wird am Beispiel einer sehr massiven „Anti-Islamkampagne“, welche die Partei betreibt, deutlich. Nach außen versucht die CM, ihre Thesen aktiv zu verbreiten und unterstützt Sympathisanten und Mitglieder bei diesem „Kampf“[90], in dem sie Ratschläge zur richtigen Verbreitung und Materialien in großer Stückzahl (Flugblätter etc.) zur Verfügung stellt. Auch die aggressive Rhetorik ist kennzeichnend für die CM. Bei Gesamtbetrachtung aller Inhalte und Positionen der Partei wird deutlich, dass sich ein extremistisches Gedankengut wie ein roter Faden durch viele Bereiche der Partei zieht. Die Ablehnung einzelner Elemente der fdGo, wie etwa der Religionsfreiheit als Teil der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, erfolgt nicht nur im Hinblick auf einen speziellen Sachverhalt sondern erweckt vielmehr den Eindruck einer grundsätzlichen Ablehnung.Rn. 61
Die PBC vertritt keine generelle Forderung, bei einzelnen Aspekten des Parteiprogramms konnte jedoch ein kritisches Verhältnis zu den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten herausgestellt werden. Diese betrafen insbesondere die Religionsfreiheit sowie darüber hinaus die sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allg. Persönlichkeitsrechts, den Gleichheitsgrundsatz sowie die Freiheiten von Meinung, Kunst, Presse und Medien. Die zu beanstandenden Forderungen der Partei stellen jedoch größtenteils Einzelfälle dar und ließen keine ganzheitliche Ablehnung eines fdGo-Grundsatzes erkennen. Auch bekennt sich die Partei an vielen Stellen des Grundsatzprogramms bewusst zur fdGo, dies jedoch nicht einfach wörtlich, sondern implizit durch fdGo-konforme Positionen. So lässt die Partei zwar durchaus missionarische Ambitionen erkennen, grenzt dies jedoch vom schlichten „Export ‚christlich-abendländischer Traditionen‘“[91] ab und fordert die Achtung der kulturellen Besonderheiten anderer Völker. Darüber hinaus fordert die PBC eine „respektvolle öffentliche wie private Behandlung unserer vielen ausländischen Mitbürger.“[92] Der „Erhalt und die Sicherung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit“[93] ist ein eigener Programmpunkt im Grundsatzprogramm der Partei. Dies kann die aufgezeigten bestehenden Konflikte mit einzelnen Grundrechten nicht eliminieren, konturiert jedoch ein anderes Gesamtbild der Partei.Rn. 62
Dieses Ergebnis lässt sich auch auf das Gesamtspektrum der christlichen Kleinparteien projizieren. Es kann keinesfalls als homogen betrachtet werden. Vielmehr zeigen sich unterschiedlichste Facetten einer politischen Ausprägung von Religion. Möglicherweise bietet es auch gerade deshalb einen Nährboden für extremistisches Gedankengut. Wesensmerkmale vieler Religionen, wie etwa ein absoluter Geltungsanspruch oder der Anspruch einer einzig wahren Erkenntnis, stehen einer pluralistischen Gesellschaft oftmals diametral gegenüber. Der Transfer dieser Merkmale in eine politische Dimension ist daher nicht unproblematisch und liefert eine Vielzahl an Reibungspunkten, wie die vorangegangene Analyse am Beispiel christlicher Kleinparteien aufgezeigt hat.Rn. 63
Fußnoten

* Carsten Paals, Jahrgang 1983, ist Diplom-Verwaltungswirt und Absolvent der Fachhochschule des Bundes.

[1]Die vorliegende Abhandlung stellt allein die persönliche Auffassung des Autors dar. Die Erstveröffentlichung erfolgte in: Armin Pfahl-Traughber (Hrsg.), Jahrbuch für Extremismus- und Terrorismusforschung 2011/2012, Brühl 2012, Bd. 2, S. 264 ff.
[2]Dieser Erörterung liegt dem entsprechend ein juristisches Verständnis von Extremismus zugrunde; vgl. dazu z.B. Gunter Warg, Extremismus und Terrorismus. Eine Definition aus rechtlicher Sicht, in: Armin Pfahl-Traughber (Hrsg.) ,Jahrbuch für Extremismus- und Terrorismusforschung 2008, Brühl 2008, S. 34-65.
[3]So entstand eigenen Angaben zufolge am 15.Juli 1995 die „Christliche Partei Deutschlands“ (CPD), der sich die Mitglieder der „Christlichen Liga“ anschlossen. Die „christliche Liga“ geht ihrerseits auf eine Abspaltung von der „Deutschen Zentrumspartei“ aus dem Jahre 1985 zurück. Vgl. Guido Hoyer, Nichtetablierte christliche Parteien. Deutsche Zentrumspartei, Christliche Mitte, Christliche Partei Deutschlands und die Partei Bibeltreuer Christen im Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt/M. 2001, S. 43. Im Jahr 2003 vereinigte sich die CPD eigenen Angaben nach mit der „Deutschen Zentrumspartei“.
[4]Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vgl. Legaldefinition des § 4 II BVerfSchG.
[5]Vgl. Christliche Mitte, Grundsatzprogramm, o.O. / o. J., Abschnitt „Was die CHRISTLICHE MITTE will.“ Da sich weder in der beim Bundeswahlleiter hinterlegten Fassung noch in der identischen Online-Version des Parteiprogramms Seitenangaben finden, wird hier auf das jeweilige Kapitel der Internetversion verwiesen (http://www.christlichemitte.de/index.php?option=com_content&view=article&id=14&Itemid=27).
[6]§ 4 I lit. c BVerfSchG.
[7]Vgl. Bernadette Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Auflage, Stuttgart 2007, S. 167.
[8]Im Wortlaut des § 4 II lit. a BVerfSchG heißt es zwar wörtlich „das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen … auszuüben“, dies kann jedoch allgemein als Volkssouveränität i.S.d. Art 20 II GG verstanden werden. vgl. dazu B. Droste (Anm. 7),S. 197; sowie Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 55. Auflage, München 2008, § 92, Rdn. 6.
[9]Partei Bibeltreuer Christen, Grundsatzprogramm, o.O., 01.04.2000. Da sich weder in der beim Bundeswahlleiter hinterlegten Fassung noch in der identischen Online-Version des Parteiprogramms Seitenangaben finden, wird hier auf das jeweilige Kapitel der Internetversion verwiesen (http://www.pbc.de/fileadmin/pbc-de/editors/print/pbc-gp.pdf).
[10]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Einleitung“.
[11]Vgl. ebda.
[12]Vgl. Flugblatt der Christlichen Mitte, „10 Gebote“, o.O. / o. J. (alle in der vorliegenden Arbeit zitierten Flugblätter finden sich im Privatarchiv des Autors)
[13]Vgl. ebda.
[14]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Was die CHRISTLICHE MITTE will“.
[15]Vgl. B. Droste (Anm. 7), S. 167.
[16]Vgl. PBC-Grundsatzprogramm (Anm. 9), Abschnitt „Innen- und Rechtspolitik“.
[17]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Rechts- und Sicherheitspolitik“.
[18]PBC-Grundsatzprogramm (Anm. 9), Präambel.
[19]„Wir sollten darum verstärkt auftreten und zu dem stehen, was Gott von uns erwartet, denn wir werden über unser Schweigen zur Rechenschaft gezogen werden“ heißt es in der PBC Publikation „Salz & Licht“, Ausgabe 1/2009. Auch die CM drückt durch die Parole „Wann sagt Gott basta?“ aus, dass ein göttliches Gericht möglicherweise bald bevorsteht. (vgl. exemplarisch dazu Flugblatt der Christlichen Mitte, "Schluss mit der Lästerung Gottes", ohne Ort/Datum).
[20]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Rechts- und Sicherheitspolitik“
[21]Flugblatt der Christlichen Mitte, „10 Gebote“, o.O. / o. J.
[22]PBC-Grundsatzprogramm (Anm. 9), Abschnitt „Innen- und Rechtspolitik“.
[23]Vgl. T. Fischer, (Anm. 8), § 92, Rdn. 6.
[24]So ruft die CM unter anderem zur Unterstützung für den Kampf gegen Homosexualität auf, vgl. Beitrag „Homos schreiben der CM“ auf www.christliche-mitte.de.
[25]PBC-Grundsatzprogramm (Anm. 9), Abschnitt „Innen- und Rechtspolitik“.
[26]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Was die CHRISTLICHE MITTE will“.
[27]Ebda.
[28]Flugblatt der Christlichen Mitte, „10 Gebote“, o.O. / o. J.
[29]Ebda.
[30]Ebda.
[31]Art. 4 I GG.
[32]Vgl. Dieter C. Umbach/Thomas Clemens (Hrsg), Grundgesetz Mitarbeiterkommentar, Band 1, Heidelberg 2002, Bearbeiter: Wenckstern, Art. 4, Rdn. 33.
[33]Vgl. BVerfGE 32, 98 S. 106 f., zitiert nach ebda., Bearbeiter: Wenckstern, Art. 4, Rdn. 36.
[34]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Was die CHRISTLICHE MITTE will“; Plakat der Christlichen Mitte, „Nein zur Islamisierung“, o.O. / o. J.
[35]Flugblatt der Christlichen Mitte, „Allah ist nicht Gott“, o.O. / o. J.
[36]Flugblatt der Christlichen Mitte, „10 Gebote“, o.O. / o. J.
[37]Ebda.
[38]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Was die CHRISTLICHE MITTE will“.
[39]Flugblatt der Christlichen Mitte, „Schluß mit der Lästerung Gottes“, ohne Ort/ Datum.
[40]Vgl. ebda.
[41]Vgl. §166 StGB.
[42]Vgl. dazu auch D. C. Umbach/T. Clemens (Anm. 32), Bearbeiter: Clemens, Art. 5.
[43]Vgl. Flugblatt der Christlichen Mitte, „Schluss mit der Lästerung Gottes“, o.O. / o. J.
[44]Vgl. Beitrag von Adelgunde Mertensacker, „Evolution und Bibel“, 01.01.2007, auf: www.christliche-mitte.de.
[45]Flugblatt der Christlichen Mitte, „Schluss mit der Lästerung Gottes“, o.O. / o. J.
[46]Flugblatt der Christlichen Mitte, „10 Gebote“, o.O. / o. J.
[47]Ebda.
[48]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Was die CHRISTLICHE MITTE will“
[49]Ebda., Abschnitt „Jugendpolitik“.
[50]Vgl. „Unreines Homo-Blut“ (ohne Autor) in: „Kurier der Christlichen Mitte“, Ausgabe 10/2009.
[51]Vgl. dazu auch G. Hoyer (Anm. 3), S. 88.
[52]Vgl. T. Fischer (Anm. 23), Vor § 174, Rdn. 5.
[53]Die genauen Einzelheiten des derzeit herrschenden Adoptionsrechts sind hier unerheblich. Entscheidend ist die Absicht der CM, Homosexuellen die Adoption von Kindern generell nur aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung zu untersagen.
[54]Flugblatt der Christlichen Mitte, „10 Gebote“, o.O. / o. J.
[55]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Was die CHRISTLICHE MITTE will“.
[56]Vgl. Ingo von Münch/Philip Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5., neuüberarbeitete Auflage, München 2000, Bearbeiterin: Mager, Art. 4, Rdn. 13.
[57]BVerfGE 80,137; zitiert nach D. C. Umbach/T. Clemens (Anm. 32), Bearbeiter: Hilgruber, Art. 2 I Rdn. 19.
[58]Flugblatt der Christlichen Mitte, „10 Gebote“, o.O. / o. J.
[59]Ebda.
[60]Ebda.
[61]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Was die CHRISTLICHE MITTE will“.
[62]Vgl. ebda., Abschnitt „Rechts- und Sicherheitspolitik“.
[63]D. C. Umbach/T. Clemens (Anm. 32), Bearbeiterin: Paehlke-Gärtner, Art. 3 I Rdn. 56; Das BVerfG hat diesen Leitsatz im Zuge seiner Entscheidungen weiter entwickelt und präzisiert, für die hiesige Betrachtung ist jedoch das grundsätzliche Verständnis des Schutzbereiches von Art. 3 I GG ausreichend.vgl. dazu ebd. Rdn. 57 ff.
[64]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Wirtschafts- und Argrarpolitik“.
[65]Vgl. I. von Münch/P. Kunig (Anm. 56), Bearbeiter: Gubelt, Art. 3, Rdn. 5ff., 99ff.
[66]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Bildungspolitik“.
[67]Vgl. Art. 7 III GG.
[68]Vgl. I. von Münch/P. Kunig (Anm. 56), Bearbeiter: Hemmerich, Art. 7, Rdn. 24.
[69]Vgl. ebda., Bearbeiterin: Mager, Art. 4, Rdn. 65 (S. 354).
[70]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Jugendpolitik“.
[71]Vgl. D. C. Umbach/T. Clemens (Anm. 32), Bearbeiter: Clemens, Art. 5 Rdn. 70, 134 ff.
[72]Vgl. z.B. sog. „Mutzenbacher-Entscheidung“, BVerfGE 83, S. 130 ff.
[73]CM-Grundsatzprogramm (Anm. 5), Abschnitt „Familienpolitik“.
[74]Vgl. ebda.
[75]Ebda., Abschnitt „Einleitung“.
[76]PBC-Grundsatzprogramm (Anm. 9), Abschnitt „Jugend- und Bildungspolitik“.
[77]Vgl. § 1 II JGG.
[78]PBC-Grundsatzprogramm (Anm. 9), Abschnitt „Jugend- und Bildungspolitik“, vgl. auch Abschnitt „Medienpolitik“.
[79]Ebda.
[80]Vgl. D. C. Umbach/T. Clemens (Anm. 32), Bearbeiter: Wenckstern, Art. 4 I,II Rdn. 37.
[81]Vgl. ebda., Bearbeiter: Wenckstern, Art. 4 I,II Rdn. 63.
[82]PBC-Grundsatzprogramm (Anm. 9), Abschnitt „Jugend- und Bildungspolitik“.
[83]Vgl. ebda.
[84]Vgl. Art. 7 III GG.
[85]Vgl. Art. 7 II GG.
[86]Vgl. D. C. Umbach/T. Clemens (Anm. 32), Bearbeiter: Bader, Art. 7 I - III Rdn. 114.
[87]PBC-Grundsatzprogramm (Anm. 9), Abschnitt „Politik für Minderheiten“.
[88]Vgl. ebda., Abschnitt „Familienpolitik“.
[89]Vgl. ebda., Abschnitt „Präämbel“.
[90]Die CM gebraucht diesen Ausdruck häufig um die öffentliche Auseinandersetzung mit einer abgelehnten Thematik zu klassifizieren, vgl. etwa im Flugblatt „Waldorfschulen sind anti-christlich“ (o.O. / o. J. ).
[91]PBC-Grundsatzprogramm (Anm. 9), Abschnitt „Friedens- und Verteidigungspolitik“.
[92]Ebda., Abschnitt „Ausländer- und Asylrecht“.
[93]Ebda., Abschnitt „Innen und Rechtspolitik“.