Dem Betreiber einer Alarmanlage können im Falle eines Fehlalarms Kosten für einen etwaigen Polizeieinsatz auferlegt werden. Nach den Gebührenregelungen vieler Bundesländer auch dann, wenn nicht festgestellt werden kann, ob tatsächlich ein Fehlalarm vorgelegen hat[1]. In diesen Fällen müsste der Anlagenbetreiber um einer Kostenbelastung zu entgehen, nachweisen, dass die Alarmauslösung gerechtfertigt war– was freilich so gut wie nie gelingen wird. Dies zu akzeptieren und die regelmäßig anfallenden Polizeikosten von durchschnittlich 120-200 € zu bezahlen, fällt vielen Alarmanlagenbesitzern nicht leicht, sind doch Polizeieinsätze regelmäßig kostenfrei und von der Allgemeinheit zu finanzieren. So hatten sich unlängst wieder einmal die Gerichte mit der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung bei Fehlalarm zu befassen, wobei jeweils auch auf die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Kostenerstattungsregelungen einzugehen war. In einem Fall ging es um die Kosten für einen Polizeieinsatz, der durch die laufende Alarmanlage eines Autos ausgelöst wurde[2]; in zwei anderen Fällen waren die heulende Hausalarmanlage eines Kiosks[3] und einer Anwaltskanzlei[4] Ursache des Polizeieinsatzes. In allen Sachverhalten war nicht nachweisbar, ob es sich um einen ‚echten‘ Fehlalarm handelte oder ob tatsächlich ein Einbruchsversuch den Alarm auslöste. Die Klagen der kostenbelasteten Anlagenbesitzer wurden – erwartungsgemäß – abgewiesen; schließlich hatten sich die Gerichte schon in den 90er Jahren ausführlicher mit der Problematik befasst[5], sodass insoweit eine ‚gesicherte‘ Rechtsprechung bestand. Im Ergebnis sind die neueren Entscheidungen zweifellos zutreffend. Allerdings sind ihre Begründungen nicht in jeder Hinsicht überzeugend. Insbesondere der Rekurs auf eine ‚potentielle‘ Zustandsstörerschaft des Alarmanlagenbesitzers[6] ist defizitär und zeigt dogmatische Schwächen auf. Auch die Auseinandersetzung damit, ob eine Gebührenerhebung aufgrund eines überwiegenden ‚öffentlichen Interesses‘ an der Amtshandlung ausscheiden könnte, erscheint unangebracht. Insoweit soll die Problematik nachfolgend noch einmal beleuchtet werden. | Rn. 1 |
I. Gebührenerhebung bei „echtem“ Fehlalarm
In den Fällen von Polizeieinsätzen bei Fehlalarmlässt sich der Staat polizeiliche Schutzmaßnahmen vergüten. Relativ unproblematisch in das System polizeilicher Gebührenregelungen lässt sich dabei die Konstellation des sog. echten Fehlalarms einordnen. Ein derartiger Fehlalarm beruht nachgewiesener Maßen auf einen Defekt der Alarmanlage oder in einer fehlerhaften Benutzung durch den Betreiber. Hierkann der Anlageninhaber als polizeirechtlich Verantwortlicher charakterisiert werden; zwar nicht als Zustandsstörer[7], aber als entsprechender Anscheinsstörer[8]. Die Polizei kann pflichtgemäß (Gefahrenbeurteilung ‚ex ante‘) von einer Gefahr ausgehen. Der Eigentümer der störenden Anlage ist damit zur Duldung des polizeilichen Handelns verpflichtet. Freilich ist auf der Sekundärebene die ‚ex post‘-Perspektive maßgeblich.[9] Bestand danach objektiv keine Gefahr, ist der Anscheinsstörer trotz rechtmäßiger polizeilicher Maßnahme grds. nicht zum Kostenersatz verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Anscheinsstörer in ihm zurechenbarer Weise den Anschein der Gefahr verursacht hat[10], was bei einem ‚echten‘ Fehlalarm der Fall ist. Das Risiko eines Fehlalarms fällt in seine Sphäre, da er durch die Installation einen von ihm beherrschbaren Risikofaktor geschaffen hat, auf deren Fehlerquellen die Polizei keinen Einfluss hat. Somit können den Anlagenbesitzern die entstandenen Polizeikosten nach dem Gebührenzweck der Verantwortlichkeit auferlegt werden. | Rn. 2 |
II. Gebührenerhebung bei nicht aufklärbarem Fehlalarm
Wesentlich problematischer lässt sich eine Gebührenpflicht im Falle eines nicht aufklärbaren Fehlalarms begründen. Hier kann im Nachhinein nicht festgestellt werden, ob die Polizei wegen einer begründeten Alarmierung oder wegen eines Fehlalarms tätig wurde. Es lag also entweder eine wirkliche Gefahr vor oder eine Anscheinsgefahr. Nur Letztere könnte in den Risikobereich des Anlagenbetreibers fallen und nach dem Vorgesagten (oben I.) eine Gebührenerhebung recht-fertigen. Aber auch die Konstellationen des nicht nachweisbaren Fehlalarms sind indesvielfach – zu Recht - nach landesrechtlichen Gebührenregelungen kostenbelastet.[11] | Rn. 3 |
1. Gebührenzurechung nach dem Veranlasserprinzip
Es reicht nach dem verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff[12] für eine Kostenerhebung aus, dass eine Verwaltungsleistung dem Betroffenen individuell zurechenbar ist[13]. Eine Zurechnung der öffentlichen Leistung lässt sich dabei durch das Veranlassungs- und das Vorteilsprinzip[14] vornehmen. | Rn. 4 |
Da das abgabenrechtliche Veranlassungsprinzip viel weiter reicht[15], als die Systematik der polizeilichen Verantwortlichkeit (d.h. die Störerhaftung), kann nichtjeder weitestgehende Kausalzusammenhang zwischen Amtshandlung und Gebührenschuldner eine Gebührenerhebung rechtfertigen.[16]Das im Gebührenrecht weit interpretierte Zurechnungskriterium der ‚Veranlassung‘ bedarf für das Polizeirecht alsoeiner Einschränkung: So istdie gebührenrechtliche Veranlasserhaftung durch die polizeirechtliche Störerhaftung determiniert. Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit des Störers auf der Primärebene begründet zugleich eine Verantwortlichkeit im gebührenrechtlichen Sinn.[17] Maßgeblich ist dabei eine Sichtweise ‚ex post‘ aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters[18], da nur diese den Grundsätzen gerechter Lastenverteilung entspricht, indem etwa Kostenforderungen gegen Anscheins- und Verdachtsstörer ausgeschlossen werden können. Kurz: Wer ‚ex post‘ polizeipflichtig ist, ist kostenpflichtig. | Rn. 5 |
Vorliegend lässt sich also nicht argumentieren, dass der Alarmanlageninhaber – unabhängig ob ein Fehlalarm vorlag oder nicht – mittels seiner Anlage den Polizeieinsatz bewirkt hätte.[19] Ansonsten könnte auch jeder Hilferuf als kostenauslösendes Moment für einen nachfolgenden Polizeieinsatz qualifiziert werden und sich die Befürchtung Wilkes bestätigen, dass diejenigen staatlichen Leistungen individuell zurechenbar sind, die der Staat zurechnet[20]. Vielmehr ist es Aufgabe der Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung frühzeitig zu erkennen und abzuwehren. Um diese Aufgabe wirksam erfüllen zu können, bedarf sie valider Informationen, auf deren Basis sie anhand ihrer Erfahrungswerte und ihres Fachwissens eine Gefahrenprognose erstellen kann. Entstehen der Polizei hierbei vergebliche Aufwendungen, weil sich eine tatsächliche Gefahrenlage trotz gewissenhafter Prognose nicht bestätigt, sind diese Kosten – soweit sie nicht auf einer durch Anscheinsstörerschaft verschuldeten Fehlalarmierung beruhen – grds. von der Allgemeinheit zu tragen. Die Polizei erforscht Gefahrenlagen von Amts wegen und nicht auf Antrag. Bestätigt sich aufgrund invalider Informationen eine Gefahrenlage nicht, liegt das Kostenrisiko grundsätzlich bei der Polizei, da es ihre genuine Aufgabe ist, Gefahren zu erforschen. Gelingt ihr das nicht, ist der vergebliche Aufwand nicht auf Dritte überwälzbar. Danach scheidet eine Gebührenrechtfertigung über das Veranlassungsprinzip im Falle des nicht nachweisbaren Fehlalarms aus, da der Leistungsempfänger Nichtstörer ist. Die Tatsache, dass dieser ‚potentiell‘ auch Anscheinsstörer sein könnte, ist dabei unerheblich.[21] Ist im Rechtsstaat eine Verantwortlichkeit nicht zu begründen, ist der Betroffene in jeder Hinsicht als Nichtstörer zu behandeln – auch auf der Kostenebene. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit können zu einer Kostenbelastung des einzelnen nur führen, wenn von seinem Verhalten oder von Sachen, für deren Zustand er verantwortlich ist, Gefahren ausgehen. Dies ist hier nicht der Fall. | Rn. 6 |
2. Gebührenzurechnung nach dem Vorteilsprinzip
Allerdings lässt sich– was in der einschlägigen Judikatur überwiegend nicht richtig erkannt wird[22]– eine individuelle Zurechnung der empfangenen staatlichen Leistung über das Vorteilsprinzip begründen. Wenn die Polizei aufgrund Alarms tätig wird, so tut sie dies (auch) zum Schutz privater Rechtsgüter des Anlageninhabers[23]. Das potentielle polizeiliche Schutzniveau ist durch die technische Anlage intensiviert, da dadurch staatliche Hilfe zum Schutz privater Rechtsgüter über das allgemeine Niveau hinaus gesteigert besonders schnell erfolgen kann. Durch das Betreiben einer Alarmanlage genießt der Anlageninhaber bewusst den Vorteil, dass polizeiliche Hilfe unverzüglich nach der Alarmierung erfolgt, ohne dass vorher weitere Nachforschungen nach Indizien über Grund und Art der potentiellen Gefahrenlage angestellt werden. Dieser Vorteil begründet eine Zurechenbarkeit der staatlichen Leistung auch im Falle nicht nachweisbaren Fehlalarms. Insbesondere auch, weil eine Alarmierung ohne erkennbaren Anlass bei technischen Anlagen ein häufig zu beobachtendes Phänomen darstellt, wie die Vielzahl von Fehlalarmen belegt.[24] Dieses Risiko fällt in die Sphäre des Anlageninhabers – auch weil die Polizei trotz des nach allgemeiner Lebenserfahrung gesteigerten Risikos eines Fehlalarms zugunsten des Anlageninhabers unverzüglich zum Einsatz schreitet.Zudem ist der ideelle Vorteil des Anlagenbetreibers (schnelles Einschreiten der Polizei) auch weitgehend ‚kommerzialisiert‘. D.h.,der fehlgeschlagene Polizeieinsatz besitzt Marktwert. Denn private Sicherheitsunternehmen bieten als Dienstleistung entsprechende Alarmbereitschaften an; auch hierbei sind „Leerfahrten“ typischer Weise zu vergüten. Insoweit vermittelt ein Polizeieinsatz bei nicht aufklärbarem Fehlalarm einen geldwerten Vorteil, der durch eine Gebührenerhebung abgeschöpft werden kann.Desweiteren ist hier eine Gebührenerhebung – flankierend –durch das Motiv der Verhaltenslenkung[25]zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die Vielzahl von Fehlalarmen kann eine Gebührenregelung einen Anreiz zu besserer Wartung von Alarmanlagen schaffen und dadurch die Zahl unnötiger Polizeieinsätze reduzieren helfen. | Rn. 7 |
III. Gebührenerhebung und ‚Öffentliches Interesse‘
Mit der Rechtfertigung von Polizeigebühren über das Vorteilsprinzip tut sich die Praxis bisweilen schwer. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die Polizei stets auch im öffentlichen Interesse tätig wird und dieses Faktum bisweilen als kostenrechtliches Heranziehungshindernis gesehen wird. So meint etwa Sailer[26] (unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG[27]), dass die nach dem verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff erforderliche individuelle Zurechnung der gebührenpflichtigen Handlung dann nicht möglich sei, wenn die vermeintlich kostenpflichtige Amtshandlung im ‚überwiegenden öffentlichen Interesse‘ erfolgte. Freilich ist ein derartiger Grundsatz – entgegen vereinzelter Auffassung im Schrifttum[28] – verfassungsrechtlich nicht deduzierbar[29]. Allerdings finden sich doch einfachgesetzliche Regelungen entsprechenden Inhalts in manchen Generalklauseln der Kostengesetze der Länder[30]. | Rn. 8 |
Unbeschadet davon ist der Begriff des ‚überwiegenden öffentlichen Interesses‘ für die Bewertung der Zulässigkeit einer Erhebung von Polizeigebühren untauglich. Der Begriff ist so unscharf, dass er in jede Richtung Lösungsmöglichkeiten eröffnet. So könnte man argumentieren, dass die Polizei von ihrer Aufgabenstellung her ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig werden dürfe. Tatsächlich wurde lange Zeit aus dem polizeirechtlichen Begriff der öffentlichen Sicherheit gefolgert, dass polizeiliche Maßnahmen nur im öffentlichen Interesse getroffen werden könnten.[31] Freilich ist das Fundament dieser Ansicht nach den Erkenntnissen der modernen Polizeirechtslehre nicht mehr tragfähig. Ein dem Begriff der öffentlichen Sicherheit innewohnendes besonderes öffentliches Interesse an der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung wird heute überwiegend abgelehnt und die vielschichtige polizeiliche Aufgabenwahrnehmung mittels grundrechtstheoretischer Überlegungen und dem Grundsatz der Subsidiarität polizeilichen Handelns ausdifferenziert.[32] | Rn. 9 |
Aber selbst auf Grundlage der früher h.M. ist es nicht vertretbar, das ‚öffentliche Interesse am polizeilichen Einschreiten‘ pauschal mit den gebührenrechtlichen Interessen gleichzusetzen.[33] Dass dieser Blickwinkel verfehlt ist, leuchtet ein, wenn man bedenkt, dass gebührenpflichtige Leistungen stets am sog. öffentlichen Interesse orientiert sind[34]; und zwar auch dann, wenn sie zugleich im Interesse des Gebührenschuldners erbracht werden und diesem vorteilhaft sind. Über Verwaltungsgebühren finanzierte Tätigkeiten befriedigen immer auch ein maßgebliches öffentliches Bedürfnis.[35] Will man als Gradmesser dieses stets immanenten öffentlichen Interesses nun die Motivation der tätig werdenden Behörde als allein ausschlaggebendes Kriterium festhalten, wie dies mit Blick auf die polizeiliche Aufgabeneröffnung geschieht, bedeutete dies die Abschaffung eines Großteils aller Verwaltungsgebühren.[36]Denn jegliche Behördentätigkeit erfolgt im überwiegenden öffentlichen Interesse. | Rn. 10 |
Aber auch eine verobjektivierte Betrachtungsweise ‚ex post‘ trägt zur Auflösung des bestehenden Interessenkonflikts nur wenig bei. Je nachdem, wie man die zugrunde liegende Amtshandlung definieren, den Begriff des öffentlichen Interesses ausfüllen und das private Interesse im Sinne eines für den Betroffenen irgendwie gearteten abstrakten oder konkreten Vorteils bestimmen will, lassen sich die Bereichsgrenzen beliebig verschieben. Insoweit verwundert auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht, wenn dieser einmal Polizeieinsätze aufgrund Alarmierung als überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgend qualifiziert[37], ein andermal (in ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung) apodiktisch als eindeutig im überwiegenden privaten Interesse[38]. | Rn. 11 |
Das hat einen einfachen Grund: Der Begriff des öffentlichen Interesses ist eine Leerformel, deren Inhalt nicht definitorisch, sondern letztendlich über politische Zielsetzungen und Vorstellungen über den Staatszweck[39] ausgefüllt wird.[40] Gerade die exakte Bestimmung der Staatsaufgaben und Staatsziele ist bei der Ausfüllung dessen, was unter öffentlichem Interesse zu verstehen ist, unerlässlich. Denn das, was im öffentlichen Interesse ist, ist im Interesse der Allgemeinheit und sollte deswegen von dieser über allgemeine Abgaben finanziert werden.[41] Aufgrund der begrifflich implizierten Abhängigkeit von gesellschaftlichen und politischen Wertvorstellungen ist der Terminus des öffentlichen Interesses im Kostenrecht, wo die einzelnen Bereiche von Kostenerstattungspflicht und notwendiger Kostenfreiheit voneinander abgegrenzt und gegeneinander gesichert werden müssen, als Abgrenzungskriterium untauglich.[42] | Rn. 12 |
Auch wenn die Verwendung des Begriffs des öffentliches Interesses in der vorliegenden Konstellation nicht handhabbar ist, kann er im Bereich des Kostenrechts doch auch angemessene Verwendung finden, wie dies u. A. im Kostengesetz des Bundes[43] und einigen wenigen landesrechtlichen Gebührenordnungen[44] geschehen ist. So wird ausgehend von einer umfänglichen Gebührenpflicht bestimmt, dass (ausnahmsweise) von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.[45] In diesen Fällen kommt dem Begriff des öffentlichen Interesses diejenige Funktion zu, die seinem Wesen entspricht: eine tatbestandlich gefasste clausula rebus sic stantibus[46], die als Billigkeitskriterium der Feinjustierung und Verschiebung eindeutiger Grenzen dienlich ist. Dagegen ist der Terminus als ‚K.O.-Kriterium‘ im Sinne eines ‚Entweder/Oder‘ rechtstechnisch ungeeignet. | Rn. 13 |
Dagegen verspricht die Ausfüllung des Begriffs des privaten Interesses als Gegenpol zu dem unvoreingenommen nicht bestimmbaren Terminus des öffentlichen Interesses bei der Frage der Gebührenrechtfertigung über das Vorteilsprinzip mehr Gewinn. Dies schon deshalb, weil sich die Begriffspaare ‚öffentliches Interesse‘ und ‚privates Interesse‘ nicht nach Art eines Synallagmas gegenüberstehen. Ein skaliertes privates Interesse lässt nicht automatisch einen Schluss auf den Umfang gleichfalls berührter öffentlicher Interessen zu und umgekehrt. So steht etwa eine Amtshandlung, die dem Schutz des Eigentums Privater dienlich ist, im privaten Interesse. Will man den Schutz des Privateigentums auch als staatliche Aufgabe verstehen, würde die Amtshandlung im gleichen Umfang aber auch im öffentlichen Interesse erfolgen. Während das öffentliche Interesse also stets nivellierbar ist und je nach Sichtweise und staatstheoretischem Hintergrund mal ein Mehr oder ein Weniger umfasst, ist das private Interesse gegen derartige Strömungen immun. Ein privates Interesse wird immer ein solches bleiben. | Rn. 14 |
Bei der erforderlichen Bestimmung des privaten Interesses ist neben der Verwirklichung und dem Schutz privater Rechte ist an ersterStelle darauf zu achten, ob ein wirtschaftliches Interesse des Bürgers feststellbar ist. Wenn die Sicherung und Verwirklichung privater Rechte oftmals auch staatlich motiviert ist, liegt doch die Förderung oder Realisierung eines wirtschaftlichen Interesses nie (jedenfalls für den hier interessierenden Bereich der Eingriffsverwaltung) im staatlichen Interesse. In Konstellationen also, in denen ein wirtschaftliches Interesse des Bürgers durch staatliche Leistungen (mittelbar) gefördert wird, ist ein privates Interesse zu erkennen, das regelmäßig Raum für eine Gebührenerhebung gibt. | Rn. 15 |
Bezogen auf polizeiliche Maßnahmen können zwei Kategorien für die Feststellung eines geldwerten, wirtschaftlichen Vorteils (im Sinne einer Vermögensverbesserung), der einer Gebührenerhebung zugänglich ist, gebildet werden: Zum einen kann ein Vorteil darin liegen, dass die Tätigkeit der Polizei mitursächlich für eine Einnahmeerzielung des Bürgers ist (Fallgruppe 1: Wirtschaftlicher Vorteil). Zum anderen kann ein Vorteil polizeilicher Maßnahmen darin gesehen werden, dass der Bürger Aufwendungen für andere Sicherungsmittel, wie beispielsweise einen privaten Sicherheitsdienst, erspart hat (Fallgruppe 2: Kommerzialisierbarkeit der polizeilichen Tätigkeit). Im ersten Fall kann man von einer echten Vermögensmehrung sprechen, während es sich im zweiten Fall um ein Weniger an Kostenbelastung handelt. | Rn. 16 |
Auf Grundlage dieser Fallgruppen lassen sich dann eine Reihe von Polizeileistungen einer Refinanzierung mittels Gebühren zuführen, in denen der Betroffene in polizeilicher Kategorie Nichtstörer ist. Zu nennen sind z.B. polizeiliche Schutzleistungen für gewerbliche Betätigungen; polizeiliche Leistungen, die kostenpflichtig von privaten Sicherheitsdiensten angeboten werden bzw. auch von Privaten angeboten werden könnten; polizeiliche Leistungen, die auf die polizeilichen Privatschutzklauseln gestützt werden oder die kostenpflichtig auch von anderen Verwaltungsträgern erbracht werden können. | Rn. 17 |
Eine Polizeigebührenerhebung steht demnach auch – aufgrund eines messbaren wirtschaftlichen Vorteils – nach den allgemeinen Gebühren- und Kostengesetzen der Länder bei nicht nachweisbarem Fehlalarm, Gefahrguttransporten und auch beim Schutz kommerzieller Großveranstaltungen offen. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes sind aber eigene Tarifstellen in den Gebührenverzeichnissen erforderlich. Solche bestehen bislang überwiegend nur für die Fälle des nicht nachweisbaren Fehlalarms und für die polizeiliche Begleitung von Gefahrguttransporten. Hinsichtlich polizeilicher Schutzmaßnahmen bei kommerziellen Großveranstaltungen[47]wird bislang – aus politischen Gründen – allerdings große Zurückhaltung geübt. | Rn. 18 |
Fußnoten
* Dr. Frank Braun, Münster/Hofkirchen.
[1] | Z. B. im Freistaat Bayern Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 b Bay KG; in Rheinland-Pfalz §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LGebG i. V. m. § 1 Bes. GebVerz; in Baden-Württemberg §§ 1, 2 LGebG i. V. m. Nr. 57.7 GebVerz. |
[2] | VG Ansbach, Urt. v. 13.03.2012 – AN 1 K 11.01096. |
[3] | VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 22.08.2011–5 K 414/11.NW. |
[4] | VG Augsburg, Urt. v. 30.09.2011 – Au 5 K 11.874. |
[5] | Z. B. BVerwG NJW 1992, 2243, BayVGH BayVBl. 1999, 227; VGH Mannheim DÖV 1987, 257; OVG Münster DVBl. 2000, 1635; zum ‚echten‘ Fehlalarm OVG Lüneburg NJW 1986, 2007; OVG Hamburg, DVBl. 1998, 841; OVG Bremen NJW 1983, 1924. |
[6] | Z. B. VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 22.08.2011– 5 K 414/11.NW; VG Augsburg, Urt. v. 30.09.2011 – Au 5 K 11.874. |
[7] | So aber das VG Hannover DVBl. 1981, 783, 784. |
[8] | Unzutreffend dagegen das OVG Lüneburg NJW 1986, 2007, das eine Anscheinsstörereigenschaft ablehnt, weil die maßgeblichen Eindrücke von der Gefahr nicht von der Polizei selbst gewonnen würden, sondern das Vorliegen einer Gefahr von Dritten oder einem Apparat signalisiert werde, sodass deswegen die irrige Prognose nicht der Polizei zugerechnet werden könne – was wenig überzeugt. |
[9] | Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 915 m.w.N. aus der Rechtsprechung, dort in Fn. 57; Schoch, JuS 1994, 504, 507. |
[10] | Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 915. |
[11] | So z. B. in Baden-Württemberg, vgl. §§ 1, 2 LGebG i. V. m. Nr. 57.7 GebVerz. Danach fällt eine pauschale Gebühr an, wenn Polizeikräfte durch eine Alarmanlage alarmiert werden, aber keine sonstigen Anhaltspunkte für einen Einbruch oder Überfall bestehen. Bei nachgewiesen missbräuchlicher Alarmierung bestehen höhere Gebührensätze, Nr. 56.6 GebVerz, was gebührenrechtlich aus dem Gesichtspunkt der Verhaltenssteuerung begründet werden kann. In Bayern, Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 b) KG, bleiben Einsätze nur dann kostenfrei, wenn der Betreiber der Anlage nachweist, dass kein Falschalarm vorlag; gleiches gilt in Rheinland-Pfalz §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LGebG i. V. m. § 1 Bes. GebVerz. |
[12] | Hierzu Grundlegend Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973; F. Kirchhof, Grundriss des Abgabenrechts, 1991; ders., Die Höhe der Gebühr, 1981; P. Kirchhof, Jura 1983, 505. |
[13] | BVerfG 50, 217, 226. |
[14] | Umfassend dazu Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 82 ff. m.w.N. |
[15] | Das weite gebührenrechtliche Veranlasserprinzip besagt lediglich, dass eine gebührenrechtliche Leistung durch ein Verhalten des Gebührenschuldners verursacht sein muss (im Sinne einer reinen conditio sine qua non), vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 83 ff. Nicht veranlasst seien danach lediglich solche Leistungen, bei denen das Verhalten des Gebührenschuldners auf die Erbringung keinerlei Einfluss hat, wie z.B. Straßenreinigungsgebühren. |
[16] | Diesbezüglich aber etwas unklar BVerwG NJW 1992, 2243, 2244. |
[17] | P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HdbStRIV, § 88,Rn. 188; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1990, 1411; das Gericht beschäftigt sich in dieser Entscheidung auf einfachgesetzlicher Ebene im Rahmen der Veranlassungsalternative des § 11 BWLGebG mit dem Begriff der ‚zurechenbaren Verursachung‘. Danach richtet sich die Abwälzbarkeit der für die Untersuchung von Altöl anfallenden Kosten in erster Linie nach den für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit geltenden Regeln; dies setze im Grundsatz voraus, dass die Überwachung zur Feststellung eines Störers geführt habe. |
[18] | Heckmann, in: Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, Öffentliches Recht in Bayern, Rn. 134, 169, 458; Martensen, DVBl. 1996, 286, 291 f.; Bockwoldt, Rechtmäßigkeit und Kostentragungspflicht polizeilichen Handelns, S. 117 ff u. passim. |
[19] | In diese Richtung aber die Entscheidungen des BVerwG NJW 1992, 2243, 2244 und des BayVGH BayVBl. 1999, 227. |
[20] | Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88. |
[21] | Unzutreffend BVerwG NJW 1992, 2243, 2244; ebenso VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 22.08.2011– 5 K 414/11.NW sowie VG Augsburg, Urt. v. 30.09.2011 – Au 5 K 11.874 „potentieller Zustandsstörer“. |
[22] | So z.B. in der Entscheidung des BVerwG NJW 1992, 2243 und des BayVGH BayVBl. 1999, 227. |
[23] | Dies erkennt nun auch das VG Augsburg, Urt. v. 30.09.2011 – Au 5 K 11.874 „im überwiegenden privaten Interesse des Anlagenbetreibers“; etwas unentschlossen das VG Ansbach, Urt. v. 13.03.2012 – AN 1 K 11.01096: das öffentliche Interesse am Handeln der Polizei werde „durch private Interessen überlagert“. |
[24] | Vgl. BVerwG NJW 1992, 2243, 2244; BayVGH, BayVBl. 1999, 277, 278; OVG Bremen, DVBl. 1983, 462, 463; sowie Sailer, in: Lisken/Denninger, HdbPolR, 5. Aufl. 2012, Kap. N Rn. 104 ff. m. w. N.; zuletzt VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 22.08.2011–5 K 414/11.NW. |
[25] | Dazu auch BVerfGE 50, 217, 226 f. und 230 f.; BVerfGE 79, 1, 28. |
[26] | Sailer, in: Lisken/Denninger, HdbPolR, 5. Aufl. 2012, Kap. N Rn. 8 ff. |
[27] | BVerwGE 112, 194 (205 ff.). |
[28] | So z.B. K.-D. Albrecht, Probleme der Kostenerhebung für polizeiliche Maßnahmen,in: Schreiber (Hrsg.), Polizeilicher Eingriff und Grundrechte – Festschrift zum 70. Geburtstag von Rudolf Samper, S. 165, 175 ff. oder Seibert, in: Lisken/Denninger, HdbdPolR, 1. Aufl., Rn. 4; etwas zaghafter sein Nachfolger in der Bearbeitung des Kostenkapitels, Sailer, (5. Aufl. 2012, Kap. N Rn. 8 f.), der sich von dieser überkommenen Auffassung teilweise gelöst hat; Berg, DÖV 1964, 445: „Es gehört zum Wesen der Gebühr, dass ... es nicht gestattet ist, Gebühren für Amtshandlungen zu erheben, die ausschließlich oder überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.“ |
[29] | BVerwGE 8, 93, 95; 13, 214, 219; 95, 188, 201; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 76; Götz, DVBl. 1984, 14, 19; im Ergebnis ebenso das BVerfG, NVwZ 1999, 176, 177. |
[30] | So z. B. in Bayern, Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 KG. |
[31] | Prägnant dazu Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 113 ff. m. w. N. |
[32] | Vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 78 ff. oder Mussmann, Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1992, Rn. 170 ff. |
[33] | So ähnlich auch Würtenberger, NVwZ 1983, 192, 196. |
[34] | Dies stellt unter anderem auch Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 77, fest. |
[35] | Auch bei staatlichen Leistungen, die dem Leistungsempfänger nach individueller Sichtweise einen privaten Vorteil vermitteln, wie die Schaffung öffentlicher Bäder oder öffentlicher Kultureinrichtungen, liegen Staatsleistungen vor, die dem Volk als Gesamtheit zugute kommen (Förderung der Gesundheit bzw. des Bildungsstandes), also grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Hansmeyer/Fürst, Die Gebühren, 1968, S. 39); dennoch steht die Erhebung von Benutzungsgebühren außer Frage, wobei die verfolgten öffentlichen Zwecke freilich maßgeblich bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen sind. |
[36] | Mit etwas anderer Argumentation auch Götz, DVBl. 1984, 14, 19. |
[37] | BayVGH, BayVBl. 1981, 625. |
[38] | BayVGH, BayVBl. 1999, 277, 278. |
[39] | Hierzu Waechter, Polizeigebühren und Staatszwecke, 1988. |
[40] | Umfassend Häberle, Das öffentliche Interesse, 1970. |
[41] | Vgl. Hansmeyer/Fürst, Die Gebühren, 1968, S. 40. |
[42] | Ähnlich Waechter, Polizeigebühren und Staatszwecke, 1988, S. 151. |
[43] | § 6 VwKostG des Bundes. |
[44] | So z. B. in § 2 Abs. 2 SachsAnhVwKostG. |
[45] | Vgl. die Regelung in § 2 Abs. 2 SachsAnhVwKostG. |
[46] | Nach Häberle, Öffentliches Interesse, 1970, S. 162. |
[47] | Hierzu Braun, Die Polizei 2009, 167. |