VG Freiburg, Urt. v. 25.09.2012 – 3 K 1305/11 – „Alarmierte Waffenbehörde“
ZVR-Online Dok. Nr. 60/2012 – online seit 06.11.2012
§ 4 WaffG, § 6 WaffG, § 36 WaffG, § 41 WaffG, § 45 WaffG, § 46 WaffG, § 33 Abs. 1 PolG BW, § 33 Abs. 4 PolG BW, § 4 Abs. 6 AWaffV
Leitsatz
Das Waffengesetz enthält keine Norm, die die Waffenbehörde berechtigt, die Herausgabe von anderweitig in ihren Besitz gelangten Waffen im Sinne der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts von der Vorlage eines Gutachtens zur Frage der waffenrechtlichen Eignung (§ 6 Abs. 2 WaffG) abhängig zu machen. | Rn. 1 |
Eine solche Anordnung kann nicht in eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG umgedeutet werden. | Rn. 2 |
Tatbestand
Der am 05.01.1966 geborene Kläger, ein Hauptfeldwebel der Reserve, ist Inhaber der Waffenbesitzkarte 17/1998 und der Waffenbesitzkarten für Sportschützen 6/03 und 3/06 für die im Tenor unter Nr. 1 bis Nr. 9 aufgeführten Waffen. Außerdem stellte die Beklagte dem Kläger einen Europäischen Feuerwaffenpass gem. § 32 Abs. 6 WaffG aus und erteilte ihm eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (Erwerb, Umgang und Verbringung von Treibladungspulver für Vorderladerwaffen). Mit seinen Waffen betreibt der Kläger den Schießsport. | Rn. 3 |
Beruflich ist der Kläger als angelernter Chemiekant im Werk XXX der XXX tätig. | Rn. 4 |
Mit E-Mail vom 09.11.2010 teilte der Sicherheitsbeauftragte der XXX der Kriminalpolizei in XXX mit, der Kläger habe Andeutungen gemacht, die darauf schließen ließen, er werde bei seinem Arbeitgeber wegen privater und beruflicher Probleme Amok laufen. | Rn. 5 |
Am 10.11.2010 vernahm die Kriminalpolizei XXX einen Vorgesetzten des Klägers, den Tagmeister XXX Dieser gab an: Nach den Anschlägen in Winnenden und Lörrach habe er sich über die Persönlichkeit von Amokläufern informiert und festgestellt, dass auch beim Kläger zahlreiche entsprechende Merkmale vorlägen. Der Kläger sei ein Waffennarr sondergleichen, nehme regelmäßig an Reserveübungen der Bundeswehr teil und habe in seinem Haus sogar einen besonders gesicherten Raum zur Aufbewahrung der Waffen. Darin befänden sich auch eine Kalaschnikow und ein Scharfschützengewehr mit Zielfernrohr sowie sehr viel Munition. Im Jahr 2010 habe der Kläger einiges mitgemacht. Seine Ehe sei geschieden worden. Von seiner Freundin habe er sich getrennt. Seine Bewerbungen bei der Polizei in XXX und bei der Bundeswehr für einen Einsatz als Reservist in Afghanistan seien abgelehnt worden. Bei der XXX drohe ihm im Rahmen der Schließung von Produktionsstätten die Entlassung, weil er nicht genügend Punkte für den Sozialplan erreiche. Als vor zwei Wochen Neuregelungen mit Bezug auf den Sicherheitsstandard bekannt gegeben worden seien, habe der Kläger über alle Maßen heftig reagiert und den Chef in der Gruppe in sehr lautem und aggressivem Ton als „Wichser“ bezeichnet. Er habe jedoch weder jemandem gedroht noch sei er handgreiflich geworden. Vermutlich wegen der Ablehnung seiner Bewerbung bei der Polizei habe er vor drei Wochen in der Nachtschichtrunde erzählt, dass die Polizeibeamten in XXX „Pfeifen“ seien und er sich überlege, das Polizeirevier zu stürmen, indem er mit einem Bagger die Hauswand eindrücke. Der Kläger, der einerseits eine nette und hilfsbereite Person sei, andererseits aber oft unangemessen reagiere, wenn ihm etwas gegen den Strich gehe, habe zwar nicht konkret mit einem Amoklauf gedroht, möglicherweise habe er sich aber nicht mehr im Griff, weil er sehr starke Medikamente einnehme. | Rn. 6 |
Nachdem das Amtsgericht XXX mit Beschluss vom 10.11.2010 - 22 XIV 104 B/10- antragsgemäß die Durchsuchung der Wohnung des Klägers mit Nebenräumen während des Tages gem. § 31 Abs. 5 PolG angeordnet hatte, durchsuchte ein Einsatzkommando der Kriminalpolizei XXX mit einer Diensthundestaffel am Vormittag des 11.11.2010 das Haus des Klägers. Die Kriminalpolizei XXX nahm dabei die oben genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse und die darin eingetragenen Waffen in Besitz. Außerdem fand die Kriminalpolizei XXX noch ein Vorderladergewehr, Dikar, Kal. 45, Herstellungsnummer: 61-13-155602-03, und mehrere andere Gegenstände aus dem militärischen Bereich (vermeintlich: Handgranaten, Panzerabwehrraketen usw.). Diese wurden gleichfalls in Besitz genommen. | Rn. 7 |
Ausweislich der Auskunft des Regierungspräsidiums XXX, Landespolizeidirektion - Fachbereich Waffen - handelt es sich bei dem Vorderladergewehr zwar um eine Schusswaffe nach dem Waffengesetz. Nach Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.7 und 5.1 sind jedoch Erwerb, Besitz und Handel mit dieser Waffe erlaubnisfrei zulässig, weil es sich dabei um eine vor dem 01.01.1871 entwickelte, einläufige Einzelladerwaffe mit Zündhütchen (Perkussionswaffe) handelt. Der Entschärfer des Landeskriminalamtes stellte fest, dass es sich bei den sonstigen Gegenständen aus dem militärischen Bereich um Exerziermunition, Modelle und Exponate für Lehrzwecke handelt, die keine Explosivstoffe enthalten und nicht dem Waffen-, Sprengstoff- oder Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen. | Rn. 8 |
Die anderen, im Tenor im Einzelnen aufgeführten Waffen übergab die Kriminalpolizei XXX am 16.11.2010 dem Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten mit der Bitte um weitere Veranlassung. | Rn. 9 |
Der Kläger legte zunächst gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 10.11.2010 - 22 XIV 104 B/10 - Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, bei der Äußerung bezüglich der Stürmung des Polizeireviers in XXX mit einem Bagger habe es sich um „saudummes Stammtischgeschwätz“ gehandelt. Als in Frankreich Ausländer die Polizeireviere gestürmt hätten, sei im Kollegenkreis die Frage aufgekommen, wie man das überhaupt machen könne. Daraufhin habe er sich geäußert, er würde sich einen Bagger besorgen und damit die Wand eindrücken, zumal die Polizeibeamten alle „Nasen“/„Pfeifen“ seien. - Dass Teile der XXX-Produktionsstätte in XXX geschlossen werden könnten, sei inoffiziell bereits seit Ende 2009 bekannt, weshalb sich der Kläger im Dezember 2009 auch ein Zwischenzeugnis und im Juli 2010 eine Bescheinigung über spezielle Kenntnisse für anderweitige Bewerbungen habe geben lassen. Ehescheidungen und Trennungen seien Alltag. Von dem geplanten Afghanistan-Einsatz habe er selbst Abstand genommen, weil dieser einschließlich der erforderlichen Vorbereitungszeit sieben Monate gedauert hätte, die Arbeitsplatzgarantie aber nach sechs Monaten verloren gehe. Die starken Tabletten nehme er gegen Migräneanfälle. Die Gefahr eines Amoklaufs habe vor diesem Hintergrund unter keinem Gesichtspunkt bestanden, zumal der Kläger seit vielen Jahren bei der Bundeswehr an Wehrübungen teilnehme und dabei überragende Beurteilungen erhalte. Auch die Kriminalpolizei XXX habe bereits am 11.11.2010 unmittelbar nach der Durchsuchung der Staatsanwaltschaft XXX mitgeteilt, vom Kläger gehe keine akute Gefahr aus. | Rn. 10 |
Außerdem bemühte sich der Kläger bei der Beklagten um Herausgabe seiner Waffen und waffen-/sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse. Aus diesem Grund bat ihn die Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2011 um ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten nach § 4 AWaffV zum Nachweis seiner psychischen Eignung zum Umgang mit Schusswaffen. Lege der Kläger ein solches Gutachten nicht vor, so sei daraus auf seine fehlende Eignung zu schließen und die Waffen müssten einbehalten werden. | Rn. 11 |
Nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten legte der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2011 ein ärztliches Attest seines Hausarztes (Facharzt für Innere Medizin) Dr. XXX vom 21.03.2011 vor, dass er bis zu dem Ereignis im November 2010 psychisch unauffällig gewesen sei. | Rn. 12 |
Mit Beschluss vom 30.05.2011 - 14 Wx 2/11 - hob das Oberlandesgericht XXX den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 10.11.2010 - 22 XIV 104 B/10 - auf und stellte fest, dass die Durchsuchungsanordnung vom 10.11.2010 rechtswidrig war. Zur Begründung heißt es, eine Wohnungsdurchsuchung sei nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 PolG zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich in der Wohnung eine Sache befinde, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfe. Allein aufgrund der Aussage des Zeugen XXX hätten jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Beschlagnahme der Waffen i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG wegen eines drohenden Amoklaufs des Klägers zum Schutz gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit erforderlich gewesen sei. | Rn. 13 |
Vor diesem Hintergrund drängte der Kläger auf Herausgabe der Waffen und Erlaubnisurkunden. | Rn. 14 |
Mit Verfügung vom 06.06.2011 gab die Beklagte dem Kläger daraufhin auf, bis zum 01.07.2011 ein fachärztliches bzw. fachpsychologisches (Kurz-)Gutachten vorzulegen (I.). Unter Nr. II der Verfügung wird angeordnet, dass die mit Einverständnis des Klägers sichergestellten (im Einzelnen aufgeführten Waffen) bis zur Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen (Kurz-)Gutachtens in Verwahrung der Waffenbehörde verbleiben. Unter Nr. III wurde die sofortige Vollziehung der Nr. II angeordnet. Die Beklagte führte aus: Aufgrund der Vorgänge, die zu dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts XXX vom 10.11.2000 geführt hätten, bestünden Zweifel daran, dass der Kläger für den Umgang mit Schusswaffen i.S. des § 6 Abs. 1 WaffG geeignet sei. Nach § 6 Abs. 2 WaffG habe ihm die Beklagte als Waffenbehörde deshalb die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die Eignung zum Umgang mit Schusswaffen aufgeben müssen. Werde das geforderte Zeugnis nicht fristgerecht vorgelegt, so dürfe die Behörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass der Betroffene nicht geeignet sei (§ 4 Abs. 6 AWaffV). Das vom Kläger auf die Aufforderung im Schreiben vom 03.03.2011 hin vorgelegte hausärztliche Attest vom 21.03.2011 bestätige lediglich, dass er bis zum November 2010 psychisch unauffällig gewesen sei. Im Umkehrschluss sei daraus zu folgern, dass seither psychische Auffälligkeiten vorlägen. - Rechtsgrundlage für den weiteren Verbleib der Waffen in amtlicher Verwahrung sei § 46 Abs. 4 WaffG. Danach könne die Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie missbräuchlich verwendet werden sollten. Davon sei beim Kläger schon deshalb auszugehen, weil er das geforderte amts- bzw. fachärztliche oder fachpsychologische Zeugnis bislang nicht beigebracht habe. Damit lägen auch Tatsachen vor, die zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse berechtigten. - Zwar seien die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers bislang noch nicht widerrufen worden. Jedoch müssten die Waffen jedenfalls nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG weiter in amtlicher Verwahrung verbleiben. Die Polizei sei danach zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Beschlagnahme einer Sache berechtigt. Hier gehe es darum, zu verhindern, dass der ungeeignete Kläger die Waffen missbräuchlich verwende. Wenn der Grund für die Sicherstellung entfallen sei, könnten die Waffen zurückgegeben werden. | Rn. 15 |
Am 15.06.2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Über diesen wurde jedoch nicht entschieden. | Rn. 16 |
Am 13.07.2011 hat der Kläger verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Er trägt vor, seine Eignung zum Umgang mit Waffen ergebe sich aus der aktiven Mitgliedschaft in drei Schützenvereinen sowie aus der regelmäßigen Teilnahme an Reserveübungen bei der Bundeswehr - zuletzt vom 02. Mai bis zum 31. Mai 2011 als Ausbilder an der Offiziersschule der Luftwaffe. - Die Vorlage eines Zeugnisses nach § 6 Abs. 2 WaffG könne nicht in der Form eines Verwaltungsaktes angeordnet werden. - Auch könne sich die Beklagte nicht über die verbindlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts XXX in seinem Beschluss vom 30.05.2011 hinwegsetzen, dass keine Tatsachen vorlägen, die die Eignung des Klägers zum Umgang mit Waffen in Frage stellten. - Im gerichtlichen Verfahren versuche die Beklagte die Eignungszweifel auch damit zu begründen, dass er bei der strafrechtlichen Beschuldigtenvernehmung nach der Durchsuchung am 11.11.2010 seine persönliche Lebenssituation selbst als schwierig bezeichnet und außerdem erklärt habe, er fühle sich nicht sehr wohl, weil Erinnerungen bezüglich Scheidung und Trennung sowie über seine berufliche Situation und weitere Enttäuschungen wieder hochkämen, über die er nicht reden wolle. Die Beklagte verkenne dabei, dass diese Äußerungen im unmittelbaren Anschluss an die sehr belastende Hausdurchsuchung gefallen seien. - Erstmals im gerichtlichen Verfahren habe die Beklagte auch unter Berufung auf das Schreiben der Polizeidirektion XXX vom 11.11.2010 behauptet, er befinde sich bereits seit längerer Zeit aufgrund psychosomatischer Indikation in ärztlicher Behandlung, insbesondere seit seine Freundin ihn verlassen habe. Beide Behauptungen seien unwahr. Negative Erlebnisse gehörten im Übrigen zum Leben und könnten - wenn nicht besondere Umstände hinzuträten - keine Eignungszweifel begründen. - Soweit die Beklagte ihre Weigerung zur Herausgabe der Waffen auch auf § 33 Abs. 1 PolG stütze, verkenne sie, dass eine Beschlagnahme nach Abs. 4 der genannten Bestimmung nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden dürfe. Der Besitz des erlaubnisfreien Vorderladergewehrs könne nur durch ein waffenrechtliches Verbot nach § 41 Abs. 1 WaffG untersagt werden. Ohnehin dürfte die Sicherstellung der Waffen zur Voraussetzung haben, dass zuvor die waffenrechtliche Erlaubnis aufgehoben worden ist. | Rn. 17 |
Mit Verfügung vom 11.09.2012 hat die Beklagte die Waffenbesitzkarten Nr. 17/1998, Nr. 6/03 und Nr. 3/06 sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Klägers gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen und angeordnet, dass sie bis zum 30.09.2012 an die Beklagte zurückzugeben sind. Weiterhin hat die Beklagte in der Verfügung vom 11.09.2012 ausgeführt, dass die unter Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011 angeordnete Sicherstellung der Waffen des Klägers bis zur Vorlage des dort geforderten Gutachtens angeordnet bleibe. | Rn. 18 |
Am 19.09.2012 hat der Kläger im vorliegenden Verfahren auch gegen die Verfügung vom 11.09.2012 Klage erhoben. | Rn. 19 |
Der Kläger beantragt, die Verfügungen der Beklagten vom 06.06.2011 und vom 11.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, folgende Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnisse an den Kläger herauszugeben:
| Rn. 20 |
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. | Rn. 21 |
Zur Begründung wiederholt sie die Argumente aus den streitigen Verfügungen. | Rn. 22 |
Ergänzend trägt sie vor, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts XXX dem Erlass der streitigen Verfügung schon deshalb nicht entgegenstehe, weil es jeweils um den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter gehe. Das Oberlandesgericht XXX habe nur entschieden, dass der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Beklagten gehe es darum, solche Gefahren abzuwehren, die wegen der fehlenden Eignung des Klägers zum Umgang mit Schusswaffen drohen könnten. | Rn. 23 |
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (drei Hefte) und die Akte des Amtsgerichts XXX - 22 XIV 104 B/10 -, 32 Gs 368/10 - vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen. | Rn. 24 |
Entscheidungsgründe Der Kläger hat den Antrag, auch die Verfügung der Beklagten vom 11.09.2012 aufzuheben, erst im Laufe des Verfahrens gestellt und damit einen neuen Gegenstand in das Verfahren einbezogen. Denn die Klage war ursprünglich nur auf Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 06.06.2011 und auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der im Klageantrag im Einzelnen genannten Waffen und waffen- sowie sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse gerichtet. Diese Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und außerdem auch durch rügelose Einlassung (§ 91 Abs. 2 VwGO) eingewilligt hat. | Rn. 25 |
Die geänderte Klage ist insgesamt zulässig. | Rn. 26 |
Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen Nr. I und II der Verfügung der Beklagten vom 06.06.2011 in der Form der Untätigkeitsklage in objektiver Klagehäufung mit einer Leistungsklage auf Herausgabe der im Tenor im Einzelnen genannten Waffen zulässig. | Rn. 27 |
Bei den Anordnungen unter Nr. I und Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011 handelt es sich jeweils um Verwaltungsakte i.S. des § 35 VwVfG. | Rn. 28 |
Unter Nr. II der genannten Verfügung wird verbindlich angeordnet, dass die dort genannten Waffen bis zur Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens, das die persönliche Eignung des Klägers zum Besitz von Waffen i.S. des § 6 Abs. 1 WaffG bestätigt, in amtlicher Verwahrung bleiben oder anders formuliert, erst dann herausgegeben werden. Insoweit ist die Verfügung vom 06.06.2011 unproblematisch ein Verwaltungsakt, gegen den nach § 42 Abs. 1 erste Alter. VwGO die Anfechtungsklage statthaft ist. | Rn. 29 |
Unter Nr. I der Verfügung vom 06.06.2011 wird dem Kläger allerdings unter Fristsetzung aufgegeben, ein fachärztliches oder fachpsychologisches (Kurz-)Gutachten vorzulegen. In den Gründen der Verfügung wird diese Anordnung auf § 6 Abs. 2 WaffG gestützt. Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass die Anforderung eines solchen Eignungsgutachtens eine unselbständige Verfahrenshandlung ist, die nach § 44a Satz 1 VwGO nicht selbständig angefochten werden kann. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung ist vielmehr nur inzident im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die - regelmäßig wegen der Nichtvorlage des Gutachtens ergehenden - waffenrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 21.12.2011 - 2 K 1301/11 -, NVwZ-RR 2012, 308 mit weiteren Nachw.). Eine Anfechtungsklage dagegen ist im Regelfall unzulässig. | Rn. 30 |
Bei der Anordnung unter Nr. I. handelt es sich indessen nicht um eine typische Gutachtenanforderung i.S. des § 6 Abs. 2 WaffG, sondern um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung vom 06.06.2011 ergibt. Das zeigen die nachfolgenden Überlegungen. | Rn. 31 |
Die Anordnung unter Nr. I in der Verfügung vom 06.06.2011 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der unter Nr. II, die fraglos ein Verwaltungsakt ist (dazu bereits oben). Ebenso wie diese wurde sie in den Tenor aufgenommen. Die Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch) erstreckt sich auf die Verfügung vom 06.06.2011 insgesamt, ohne zwischen den Anordnungen unter Nr. I und II zu differenzieren. Bereits dies begründet den Anschein, dass die Anordnung unter Nr. I auch eine selbständig vollziehbare Regelung und nicht bloß eine unselbständige Verfahrenshandlung sein soll. Dieser Eindruck wird aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als des Adressaten der Verfügung noch dadurch verstärkt, dass das Schreiben der Beklagten vom 03.03.2011, mit dem der Kläger ebenfalls um Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens gebeten worden ist, nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Die plausible Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nicht beabsichtigt (gewesen) sei, die Anordnung unter Nr. I zu vollstrecken, vermag an dem durch die eben beschriebenen Umstände hervorgerufenen Eindruck nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung unter Nr. I auch in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der verbindlichen Regelung unter Nr. II steht. Dort hat die Beklagte bereits eine Entscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen, indem sie verbindlich entschieden hat, die genannten Waffen dem Kläger im Sinne der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (dazu noch näher unten) zunächst nicht herauszugeben, sondern bis zur Vorlage des geforderten (positiven) Gutachtens in Verwahrung zu behalten (so ausdrücklich Nr. II. der Verfügung vom 06.06.2011). Die Vorlage des Gutachtens wird dadurch auch zur Voraussetzung für die Aufhebung (bzw. in concreto Rückgängigmachung des Vollzugs) einer bereits zum Nachteil des Klägers getroffenen waffenrechtlichen Entscheidung gemacht. Sie führt dadurch zur verbindlichen Regelung der materiell rechtlichen Situation des Klägers (Herausgabe der Waffen erst nach Vorlage eines positiven Gutachtens) und ist auch deshalb anfechtbar, ohne dass es darauf ankommt, ob sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl. 1988, 358 und Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 8 zu § 44a). | Rn. 32 |
Die Leistungsklage auf Herausgabe der Waffen kann auch zusammen mit der Klage auf Aufhebung des entgegenstehenden Verwaltungsakts erhoben werden. Obwohl die auf eine Anfechtungsklage hin ergehenden Urteile nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden dürfen und daher erst mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden können (§§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 704 ZPO), ist es nicht erforderlich, die Rechtskraft des Aufhebungsurteils abzuwarten. § 113 Abs. 4 VwGO trifft insoweit aus prozessökonomischen Gründen eine spezielle Regelung der Stufenklage (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 175 zu § 113). Da bislang zwischen den Beteiligten gerade die Herausgabe der Waffen in Streit steht, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage zu bejahen. | Rn. 33 |
Auch die Verfügung vom 11.09.2012 ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist. Die (vor der Erstreckung der Klage auf die Verfügung vom 11.09.2012 isoliert erhobene) Leistungsklage auf Herausgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist ebenfalls gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässig, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt. | Rn. 34 |
Der Kläger hat die Klage gegen die Verfügung vom 06.06.2011 nach Einlegung des Widerspruchs am 15.06.2011 bereits am 13.07.2011 erhoben, d.h. vor Ablauf der Frist von drei Monaten aus § 75 Satz 2 VwGO. Dies führt indessen nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Es ist mithin ausreichend, dass sie zwischenzeitlich verstrichen ist (vgl. Funke-Kaiser in Bader/ Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Komm., 5. Aufl., 2010, RN 7 zu § 75, Rennert in Eyermann, VwGO, Komm., 13. Aufl., 2010, RN 8 zu § 75; jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). | Rn. 35 |
Auch die Klage gegen die Verfügung vom 11.09.2012 ist ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig. Es ist entbehrlich, da im Wesentlichen über dieselben Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden und eine abschließende Klärung des Streits zu erwarten ist. Darauf, dass auch die Klage gegen die Verfügung vom 06.06.2011 nur als Untätigkeitsklage zulässig ist, kommt es dabei nicht an (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 23 zu § 68). | Rn. 36 |
Die Klage auf Herausgabe der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ist nach wie vor eine isolierte Leistungsklage, denn insoweit hat die Beklagte (schon mangels Zuständigkeit, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 5 l LVG) weder in der Verfügung vom 06.06.2011 noch in der vom 11.09.2012 eine Regelung getroffen. Sie ist gleichfalls zulässig. Auf die Einhaltung von Fristen und die Durchführung des Widerspruchsverfahrens kommt es insoweit nicht an. | Rn. 37 |
Die Klage ist auch zum größten Teil begründet. | Rn. 38 |
Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 06.06.2011 i.V.m der Leistungsklage auf Herausgabe der im Klageantrag genannten Waffen hat Erfolg, denn die Verfügung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter diesen Umständen kann der Kläger aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch auch die Herausgabe der Waffen verlangen. | Rn. 39 |
Nr. I der Verfügung vom 06.06.2011 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts getroffen hat, obwohl sie nur als unselbständige Verfahrenshandlung hätte ergehen dürfen. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Rechtsgrundlage. | Rn. 40 |
Für Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011 gilt im Ergebnis nichts anderes. Sie ist in Verbindung mit Nr. I dahin auszulegen, dass die Beklagte die Herausgabe der Waffen im Sinne der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts von der Vorlage eines fachärztlichen bzw. fachpsychologischen (Kurz-)Gutachtens abhängig macht, das die persönliche Eignung des Klägers für den Umgang mit Waffen bestätigt. Denn unter Nr. II der Verfügung schreibt die Beklagte ausdrücklich, die Waffen blieben bis zur Vorlage des unter Nr. I geforderten positiven Gutachtens in ihrer Verwahrung. Die Beklagte ist mit anderen Worten nur gegen Vorlage eines solchen Gutachtens bereit, dem Kläger seine Waffen wieder herauszugeben. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Regelung unter Nr. III der Verfügung vom 11.09.2012 bestätigt. Die Anordnung der Sicherstellung der Waffen (dazu noch näher unten) des Klägers soll bis zur Vorlage des geforderten Gutachtens aufrechterhalten bleiben, die Waffen sollen dem Kläger also erst wieder herausgegeben werden, wenn er das geforderte Gutachten vorlegt. | Rn. 41 |
Die Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts bedeutet für den Kläger einen Eingriff und bedarf deshalb einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. als Beispiel für eine solche Ermächtigungsgrundlage etwa § 16 VwKostG, wonach die Vornahme einer Amtshandlung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden kann). Daran fehlt es jedoch. | Rn. 42 |
Zu Unrecht stützt die Beklagte ihre Entscheidung auf § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Nach dieser Bestimmung kann die Waffenbehörde waffenrechtliche Erlaubnisurkunden und die in Abs. 2 und 3 der genannten Norm bezeichneten Waffen u.a. dann sofort sicherstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. | Rn. 43 |
Bereits die Rechtsfolge dieser Norm „sicherstellen“ zeigt, dass es hier um eine endgültige waffenrechtliche Entscheidung und nicht um ein Zurückbehaltungsrecht geht. Zwar ist die Sicherstellung eine vorübergehende Maßnahme, bei der die Waffen zunächst im Gewahrsam der zuständigen Waffenbehörde verbleiben, bei der die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers jedoch unberührt bleibt (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Komm., 9. Aufl., 2010, RN 7 zu § 37 WaffG). Die in § 46 Abs. 5 WaffG geregelte weitere Vorgehensweise (Benennung eines empfangsbereiten Berechtigten, Einziehung, Verwertung, Vernichtung - die Herausgabe an den ursprünglichen Besitzer ist dagegen nicht vorgesehen) verdeutlicht jedoch, dass der waffenrechtliche Sachverhalt mit der Sicherstellung abschließend geregelt werden und die genannte Norm nicht dazu dienen soll, die Beibringung eines Gutachtens zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durchzusetzen. | Rn. 44 |
Die oben dargestellten tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm zeigen ebenfalls, dass sie von einem bereits vollständig ermittelten Sachverhalt ausgeht. Die sofortige Sicherstellung kann nur erfolgen, wenn abschließend geklärt ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Demgegenüber ist ein Gutachten nur dann erforderlich, wenn weiterer Aufklärungsbedarf besteht. So hat die Waffenbehörde dem Betroffenen nach § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines Zeugnisses aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Durch das Gutachten wird dann geklärt, ob die Bedenken zu Recht bestehen. | Rn. 45 |
Auch nach der Systematik des Waffengesetzes ist ein solches Zurückbehaltungsrecht zur Erreichung des Gesetzeszwecks, nämlich den Umgang mit Waffen und Munition unter Beachtung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu regeln (§ 1 WaffG), nicht erforderlich, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen. | Rn. 46 |
Steht fest, dass der Betroffene die persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen nicht besitzt, so hat die Waffenbehörde die beantragte Erlaubnis zu versagen. Erweist sich später, dass die persönliche Eignung überhaupt nicht vorgelegen hat oder fällt sie nachträglich weg, so ist die waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen bzw. zu widerrufen (§ 45 Abs. 1 und 2 WaffG). Liegt die in § 46 Abs. 4 WaffG beschriebene besonders gefährliche Situation (missbräuchliche Verwendung) vor, so ist die sofortige Sicherstellung zulässig. Eines Gutachtens bedarf es in diesen Fällen nicht. Es ist nur erforderlich, wenn noch nicht entschieden werden kann, ob die persönliche Eignung (noch) gegeben ist, weil die bekannten Tatsachen insoweit lediglich Bedenken begründen. Bringt der Betroffene in dieser Situation das geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so kann die Waffenbehörde daraus auf die Nichteignung schließen (§§ 45 Abs. 4 WaffG, 4 Abs. 6 AWaffG) und wiederum die o.g. Entscheidungen treffen. Ergibt sich während der laufenden Frist, dass es an der persönlichen Eignung fehlt, braucht die Waffenbehörde nicht die Vorlage des Gutachtens oder den Ablauf der hierfür gesetzten Frist abzuwarten, sondern kann sofort die erforderlichen waffenrechtlichen Maßnahmen durchführen. | Rn. 47 |
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Zunächst dürfte diese Bestimmung im Bereich des Waffenrechts überhaupt keine Anwendung finden. Denn das Waffengesetz stellt eine Sonderregelung hinsichtlich der von Waffen ausgehenden Gefahren mit Vorrang gegenüber dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht dar. Der Rückgriff auf die Bestimmungen des Polizeigesetzes dürfte daher nur für den Polizeivollzugsdienst in einer Eilsituation bzw. dann in Betracht kommen, wenn das Waffenrecht eine unbeabsichtigte planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sailer in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., 2007, D, Teil X, RN 3). Eine solche besteht hier jedoch nicht, wie die Regelung in § 46 Abs. 4 WaffG zeigt, die die Waffenbehörde ebenfalls zur umgehenden Begründung der Sachherrschaft über Waffen berechtigt. Abgesehen davon ergibt sich aus den bereits o.g. Gründen auch aus dieser Bestimmung keine Grundlage für das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht. Zutreffend weist der Kläger auch daraufhin, dass eine Beschlagnahme nach § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG im Regelfall höchstens 6 Monate aufrechterhalten werden darf. | Rn. 48 |
Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011 ist auch nicht dahin umzudeuten, dass die Beklagte damit die sofortige Sicherstellung der genannten Waffen gemäß § 46 Abs. 4 WaffG anordnet. Dem steht bereits § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegen. Denn die Rechtsfolgen einer sofortigen Sicherstellung und damit einer endgültigen Entscheidung wären für den Kläger ungünstiger als das von der Beklagten bislang lediglich ausgeübte Zurückbehaltungsrecht. Um die Herausgabe der Waffen zu erreichen, würde es dann nämlich nicht genügen, dass der Kläger das geforderte positive Gutachten vorlegt. Vielmehr müsste zuvor noch die Verfügung über die sofortige Sicherstellung aufgehoben werden. Eine solche Anordnung wäre auch Grundlage für nachfolgende Maßnahmen nach § 46 Abs. 5 WaffG (Einziehung, Verwertung oder Vernichtung der Waffen). Die bloße Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts dürfte dafür dagegen nicht ausreichen. | Rn. 49 |
Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen für eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG nicht vor. Auch deshalb kommt eine Umdeutung nicht in Betracht (§ 47 Abs. 1 a.E. VwVfG). | Rn. 50 |
Der Tatbestand des § 46 Abs. 4 WaffG ist nicht verwirklicht. | Rn. 51 |
Ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG ist nicht ergangen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG); auch nicht im Hinblick auf das Vorderladergewehr Dikar, bei dem u.a. Erwerb und Besitz erlaubnisfrei zulässig sind. | Rn. 52 |
Dass die Waffen des Klägers von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen, behauptet auch die Beklagte nicht (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zweite Alter. WaffG). | Rn. 53 |
Es liegen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen des Klägers missbräuchlich verwendet werden sollen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erste Alter. WaffG). | Rn. 54 |
Zwar sind hier an den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann. Bloße Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen sind jedoch grundsätzlich nicht ausreichend für eine sofortige Sicherstellung. Selbst wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber einem Waffenbesitzer getroffen werden soll, muss bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannten tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen drohen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris). Daran fehlt es hier. | Rn. 55 |
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt dies allerdings noch nicht daraus, dass das OLG XXX mit Beschluss vom 30.05.2011 die Durchsuchungsanordnung des AG XXX vom 10.11.2010 für rechtswidrig erklärt und dabei zur Begründung ausgeführt hat, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit unmittelbar bevorgestanden habe. Zwar dürfte dieser Beschluss der materiellen Rechtskraft fähig sein, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der sich mehrere Beteiligte, der Kläger und das Land XXX-XXX, mit widerstreitenden Interessen gegenübergestanden haben (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, Komm., 10. Aufl. 2011, RN 7 - 10 zu § 45). Die materielle Rechtskraft kann jedoch nur für und gegen die Beteiligten eines Verfahrens wirken (vgl. §§ 325 ZPO, 121 VwGO). Die Beklagte war indessen im Verfahren vor dem OLG XXX nicht beteiligt. Ohnehin erstreckt sich die Rechtskraftwirkung nicht auf die dem Entscheidungsausspruch zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Dem allein von der materiellen Rechtskraft erfassten Ausspruch im Tenor der Entscheidung des OLG XXX vom 30.05.2011 (Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung) kommt dagegen für das vorliegende Verfahren auch keine präjudizielle Bedeutung zu. | Rn. 56 |
Es ist aber auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger die Waffen alsbald missbräuchlich verwenden wird. | Rn. 57 |
Zunächst kann die gegenteilige Annahme der Beklagten nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger an Reserveübungen der Bundeswehr teilnimmt, als Waffenliebhaber zahlreiche Waffen in Besitz hat und diese in einem besonders gesicherten Raum aufbewahrt. Denn all dies ist völlig gesetzeskonform. § 36 WaffG enthält sogar besonders strenge Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen. Die Behauptung des Zeugen XXX, der Kläger habe auch eine Kalaschnikow und ein Scharfschützengewehr mit Zielfernrohr in Besitz - und verstoße damit gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz -, fand bei der Hausdurchsuchung am 11.11.2010 keine Bestätigung. Zwar ist unstreitig, dass die Ehe des Klägers geschieden wurde, er sich von seiner Freundin getrennt hat, der Verlust des Arbeitsplatzes drohte, eine Bewerbung als Polizeifreiwilliger nicht zum Erfolg führte und der Kläger wegen arbeitsplatzschutzrechtlicher Probleme auch sein Vorhaben, für die Bundeswehr nach Afghanistan zu gehen, nicht verwirklichen konnte. All dies sind aber Probleme, mit denen eine Vielzahl von Menschen so oder in ähnlicher Form alltäglich konfrontiert werden. Auch wenn sie beim Kläger im Jahre 2010 in einer gewissen Häufung aufgetreten sind, so rechtfertigt das doch nicht die Annahme, der Kläger werde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Gleiches gilt für die vom Kläger vehement bestrittene abfällige Äußerung über einen betrieblichen Vorgesetzten („Wichser“), weshalb auch offen bleiben kann, ob sie tatsächlich so erfolgt ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung im Anschluss an die Hausdurchsuchung angegeben hat, die Erinnerungen an die o.g. belastenden Lebensumstände kämen in ihm wieder hoch und er wolle darüber nicht reden. Gerade kurz nach einer sehr belastenden und tief in den Bereich der persönlichen Lebensführung eingreifenden polizeilichen Maßnahme erscheint diese Reaktion nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger häufiger aggressiv geworden wäre, andere bedroht oder gar physisch angegriffen hätte, sind nicht erkennbar. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass er konkrete Vorbereitungen für eine missbräuchliche Verwendung seiner Waffen getroffen oder dahingehende Ankündigungen gemacht hätte. Die vom Kläger als „saudummes Stammtischgeschwätz“ bezeichnete Äußerung gegenüber Kollegen, zum Stürmen des Polizeireviers in XXX würde er sich einen Bagger besorgen und die Wand eindrücken, hat er plausibel damit erklärt, sie sei anlassbezogen im Zusammenhang mit vergleichbaren Vorgängen in Frankreich gefallen, wo die Polizeireviere von Ausländern gestürmt wurden, die so gegen die Verweigerung der Legalisierung ihres Aufenthalts protestieren wollten. Legt man diese Erklärung des Klägers zu Grunde, so handelte es sich bei der Äußerung um eine Beschreibung, auf welche Weise die Stürmung eines Polizeireviers technisch möglich ist. Dass der Kläger so etwas vorhabe und dabei seine Waffen verwenden wolle, kann daraus aber auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Äußerung nicht in dem konkreten Zusammenhang gefallen sein sollte (dazu noch näher unten). | Rn. 58 |
In der Verfügung vom 11.09.2012 hat die Beklagte desweiteren ausgeführt, beim Kläger bestehe der Verdacht auf eine psychische Erkrankung bzw. eine psychische Belastungsreaktion, weil ein Arbeitskollege des Klägers und der Sicherheitsbeauftragte XXX deshalb Anlass gesehen hätten, die Polizei einzuschalten. Die Beklagte stellt hier bloße Vermutungen an, zumal sowohl der Arbeitskollege des Klägers als auch der Sicherheitsbeauftragte der XXX keine entsprechende Kompetenz haben. Hier ist auch erneut zu berücksichtigen, dass sich gerade die Behauptungen des Arbeitskollegen, die letztlich wohl der maßgebliche Grund für das polizeiliche Einschreiten der Kriminalpolizei XXX gewesen sein dürften (Kläger besitzt Kalaschnikow und Scharfschützengewehr mit Zielfernrohr, verfügt über besonders gesicherten Raum für seine Waffen) bei der Hausdurchsuchung als falsch herausgestellt haben bzw. ihnen ein absolut gesetzeskonformes Verhalten des Klägers zu Grunde liegt. Die Beklagte behauptet in der Verfügung vom 11.09.2012 weiter, auch der Betriebsarzt der XXX habe einen Anlass dafür gesehen, dem Kläger auf Grund seiner persönlichen Situation anzuraten, bei seinem Hausarzt vorstellig zu werden. Die Beklagte nimmt hier offensichtlich auf das Schreiben der Kriminalpolizei XXX vom 17.11.2010 Bezug. Dort heißt es in der Tat, der Kläger habe sich auf Veranlassung des Betriebsarztes am 09.11.2010 bei seinem Hausarzt vorgestellt. Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich nähere Einzelheiten nicht bekannt sind, wird in dem Schreiben vom 17.11.2010 weiter ausgeführt, nach dem Besuch beim Hausarzt sei alles geklärt gewesen. Bei den Äußerungen, der Kläger nehme starke Medikamente und befinde sich in psychosomatischer Behandlung, handelt es sich um bloße Spekulationen. Der Kläger hat außerdem angegeben, er benötige die Medikamente gegen starke Kopfschmerzen. | Rn. 59 |
Auch aus § 4 Abs. 6 AWaffV kann nicht gefolgert werden, dass die Voraussetzungen für die sofortige Sicherstellung vorgelegen haben. Zwar mag es sein, dass das vom Kläger auf die Aufforderung im Schreiben der Beklagten vom 03.03.2011 vorgelegte hausärztliche Attest vom 21.03.2011 den Anforderungen gemäß §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 AWaffV nicht genügt. Nach § 4 Abs. 6 AWaffV darf die Beklagte daraus jedoch nur auf die Nichteignung schließen (dazu noch näher unten). Dies berechtigt jedoch noch nicht zur sofortigen Sicherstellung der Waffen. Denn wenn es an der erforderlichen Eignung fehlt, so ist die waffenrechtliche Erlaubnis zwar nach § 45 Abs. 1 oder 2 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Die Sicherstellung der Waffen ist dann jedoch gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG erst nach fristlosem Ablauf einer Frist für ihre Überlassung oder Unbrauchbarmachung zulässig. | Rn. 60 |
In der Verfügung vom 11.09.2012 hat die Beklagte die Sicherstellung der Waffen auch auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützt, nachdem sie in der Verfügung die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen hat. Das dargestellte Stufenverhältnis (Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis, erfolgloser Ablauf einer Frist für die Überlassung oder Unbrauchbarmachung, Sicherstellung) verdeutlicht jedoch, dass auch diese Norm keine Grundlage für die sofortige Sicherstellung ist. Ohnehin ist auch der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtswidrig (dazu näher unten). | Rn. 61 |
Für die sofortige Sicherstellung der Waffen, d.h. ohne vorherige Frist, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 WaffG vorliegen. Indessen fehlt eine rechtliche Grundlage dafür, aus der Nichtvorlage des Gutachtens die weitergehende Schlussfolgerung zu ziehen, dass auch die Voraussetzungen für die sofortige Sicherstellung vorliegen. | Rn. 62 |
Kommt eine Umdeutung in eine sofortige Sicherstellung aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht, so kann offen bleiben, ob eine solche hier auch nach § 47 Abs. 3 VwVfG unzulässig ist, wonach eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann. Dafür spricht immerhin, dass die Beklagte die Gutachtenanforderung unter Nr. I der Verfügung, die mit Nr. II der Verfügung im Zusammenhang steht (dazu bereits oben), als gebundene Entscheidung getroffen hat, während die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG im Ermessen der Beklagten steht. | Rn. 63 |
Ist die Verfügung vom 06.06.2011 danach aufzuheben, fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte die Waffen weiter in Besitz behält. Der Kläger kann aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch in entspr. Anwendung der §§ 12, 985, 1004 BGB ihre Herausgabe verlangen. Durch schlicht hoheitliches Handeln der Beklagten (Inbesitznahme der Waffen) ist beim Kläger eine Rechtsverletzung eingetreten, die noch fortdauert. Durch die Herausgabe der Waffen werden die rechtswidrigen Folgen beseitigt und wird wieder ein dem geltenden Recht entsprechender Zustand hergestellt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 12. Aufl., 2011, RN 30 und 31 zu § 49a). | Rn. 64 |
Die Verfügung der Beklagten vom 11.09.2012 ist gleichfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). | Rn. 65 |
Zunächst liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht vor. Es sind nachträglich keine Tatsachen eingetreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Kläger die persönliche Eignung für eine waffenrechtliche Erlaubnis in der Form der Waffenbesitzkarte besitzt (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 WaffG). | Rn. 66 |
Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger sei psychisch krank (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Werksarzt seines Arbeitgebers eine Vorsprache des Klägers beim Hausarzt veranlasst haben sollte, weil sich der Kläger in einer persönlich schwierigen Lebenssituation befand, so kann daraus eine solche Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Denn unter einer psychischen Erkrankung i.S. dieser Bestimmung sind die Fälle zu verstehen, in denen die Störung der Geistestätigkeit derart massiv ist, dass die Fähigkeit vernünftiger Willensbildung ausgeschlossen ist (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, Komm., 1. Aufl., 2011, RN 6 zu § 6 und Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Komm., 9. Aufl., 2010, RN 5 zu § 6 WaffG). | Rn. 67 |
Wie sich aus den obigen Ausführungen gleichfalls ergibt, ist beim Kläger auch die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG) nicht nachgewiesen. | Rn. 68 |
Die Beklagte stützt ihre Entscheidung letztlich aber auch darauf, dass der Kläger das von ihr geforderte fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Offensichtlich bezieht sich die Beklagte dabei auf die Gutachtenanforderung im Schreiben vom 03.03.2011, denn sie führt aus, das vom Kläger daraufhin vorgelegte hausärztliche Attest sei nicht ausreichend gewesen. | Rn. 69 |
Richtig ist zwar, dass die Beklagte als Waffenbehörde gemäß §§ 45 Abs. 4 WaffG, 4 Abs. 6 AWaffV aus der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die fehlende Eignung des Betroffenen schließen darf. Voraussetzung ist dafür aber, dass die Gutachtenanforderung ihrerseits rechtmäßig ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 21.12.2011 - 2 K 1301/11 -, NVwZ-RR 2012, 308). | Rn. 70 |
Hier bestehen bereits formelle Bedenken. Denn in ihrem Schreiben vom 03.03.2011 teilt die Beklagte nicht die Gründe für die die Zweifel oder die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich der persönlichen Eignung des Klägers mit (§ 4 Abs. 3 AWaffV). Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Die Vorgänge, die zur Hausdurchsuchung beim Kläger am 11.11.2010 geführt haben und die in diesem Zusammenhang bekanntgewordenen Informationen sind keine Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers i.S. des § 6 Abs. 2 WaffG begründen. | Rn. 71 |
Dies gilt auch für die Äußerung des Klägers bezüglich der Stürmung des Polizeireviers in XXX mit einem Bagger. Auch der Kläger hat diese Äußerung eingeräumt, jedoch plausibel damit erklärt, dass sie im Zusammenhang mit der Stürmung von Polizeirevieren in Frankreich gefallen sei und sich darauf bezogen habe, wie man so etwas überhaupt machen könne. | Rn. 72 |
Unabhängig davon, ob dieser Zusammenhang tatsächlich so besteht, unterscheidet sich die hier gegebene Fallkonstellation deutlich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass Tatsachen bekannt seien, die Bedenken gegen die Eignung begründen. Diese Fälle sind jeweils dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis in einer konkreten Konfliktsituation eine Drohung ausgesprochen hat, die er auch hätte realisieren können. In dem Fall, der dem Beschluss des VG Kassel vom 23.02.2011 zu Grunde liegt, hat der Antragsteller etwa einem anderen Verkehrsteilnehmer mit einem Elektroschocker gedroht, obwohl eine unmittelbare Gefährdung für ihn nicht (mehr) bestand, woraus die Bedenken abgeleitet wurden, er könne in von ihm als belastend empfundenen Situationen tatsächlich einmal die Kontrolle verlieren und andere durch den Einsatz seiner Waffen gefährden (- 4 L 105/11.KS -, juris). Der Antragsteller in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden hat die Tür zur Wohnung seiner Lebensgefährtin eingetreten, sie körperlich verletzt und soll ihr damit gedroht haben, sie umzubringen (Beschl. v. 01.02.2010 - 4 L 246/09 -, Juris). Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Inhaberin der waffenrechtlichen Erlaubnis im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit gegenüber der Polizei erklärt hatte, dass man bei solchen Nachbarn Waffen brauche (Beschl. v. 17.02.2009 - Au 4 S 08.1855 -, juris). | Rn. 73 |
Die Äußerung des Klägers unterscheidet sich jedenfalls deutlich von den oben beschriebenen Fallkonstellationen. | Rn. 74 |
Selbst wenn kein Anlassbezug (Stürmung der Polizeireviere in Frankreich) bestanden haben sollte, hat es sich dabei allenfalls um eine Prahlerei im Kollegenkreis gehandelt und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit deren Umsetzung zu rechnen war, zumal schon die Besorgung eines Baggers erhebliche Probleme aufwerfen dürfte. Der vom Tagmeister XXX hergestellte Zusammenhang zwischen der Äußerung des Klägers und der Ablehnung seiner Bewerbung um Einstellung in den Polizeidienst ist nicht plausibel. Der Tagmeister XXX hat den Sachverhalt so dargestellt, als habe sich der Kläger um hauptberufliche Einstellung in den Polizeidienst beworben, um so nach seiner möglicherweise bevorstehenden Entlassung bei der XXX dem Schicksal der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Dem ist jedoch nicht so. Tatsächlich wurde nur eine Bewerbung des Klägers um die Aufnahme als Polizeifreiwilliger abgelehnt. Existentielle Bedeutung kommt dem nicht zu. | Rn. 75 |
Unabhängig davon hat auch der Tagmeister XXX angegeben, dass der Kläger auch bei betrieblichen Differenzen niemals jemandem gedroht habe oder gar handgreiflich geworden sei. | Rn. 76 |
Die Beklagte stützt sich maßgeblich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.08.2011 (- 1 S 1391/11 -, VBlBW 2012, 143). In dieser Entscheidung wird die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auf einen einmaligen Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten gestützt. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht die Zuverlässigkeit, sondern die Eignung in Rede steht, fällt dem Kläger ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht zur Last. | Rn. 77 |
Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Nr. II der Verfügung vom 11.09.2012 kann allein § 46 Abs. 1 WaffG sein. Wie gezeigt, ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers jedoch rechtswidrig. Abgesehen davon geht die Anordnung der Herausgabe ohnehin ins Leere, weil der Kläger den Besitz an den Urkunden über die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme durch die Kriminalpolizei Lörrach am 11.11.2010 überhaupt nicht wiedererlangt hat. | Rn. 78 |
Der Anordnung unter Nr. III kommt keine selbständige Bedeutung zu, es handelt sich um eine bloße Wiederholung der Regelung unter Nr. II der Verfügung vom 06.06.2011. | Rn. 79 |
Die Leistungsklage auf Herausgabe der Urkunden über die waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ist nicht begründet. Sie ist auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil die Beklagte die Erlaubnisse überhaupt nicht in Besitz hat. Sie wurden ihr - anders als die Waffen - von der Kriminalpolizei XXX nicht übergeben. | Rn. 80 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Klägers ist geringfügig, weil den Urkunden über die waffenrechtlichen Erlaubnisse und über die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz keine eigenständige Bedeutung zukommt. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. | Rn. 81 |