VG Köln, Urt. v. 22.03.2012 - 6 K 6097/11 – „Vroni-Plag“
ZVR-Online-Dok Nr. 8/2012 - online seit 02.05.2012
§ 114 Satz 1 VwGO, § 46 VwVfG NRW, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW, § 20 Abs. 2 PO
Leitsätze der Redaktion
1. Bei Erstellung und Einreichung seiner Dissertation hat der Kläger getäuscht, weil er wahrheitswidrig bei Zulassung zur Promotion eidesstattlich erklärt hat, dass er die Stellen der Arbeit - einschl. Tabellen, Karten, Abbildungen usw. -, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, kenntlich gemacht hat. Durch diese falsche Erklärung sind die für die Entscheidung zuständigen Gutachter sowie die Prüfungskommission in die Irre geführt worden. | Rn. 1 |
2. Der Kläger hat über die Eigenständigkeit seiner wissenschaftlichen Leistung getäuscht, indem er die dem Wortlaut nach entnommenen Stellen seiner Arbeit entgegen der abgegebenen Versicherung nicht hinreichend kenntlich gemacht und diese so als eigene Leistung ausgegeben hat. | Rn. 2 |
3. Der Kläger hat auch (zumindest) bedingt vorsätzlich gehandelt, indem er bei Erstellung der Dissertation billigend in Kauf nahm, dass die Gutachter durch sein Handeln einem Irrtum über die Urheberschaft der lediglich mit Fußnoten gekennzeichneten wörtlichen Übernahmen unterlagen. Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem gezielten planmäßigen Zuwiderhandeln gegen seine Erklärung, Entnahmen dem Wortlaut nach kenntlich zu machen. | Rn. 3 |
Tatbestand
Dem Kläger wurde aufgrund der Prüfung vom 09.02.2000 seitens der Beklagten der Grad eines Dr. phil. mit der Gesamtnote "cum laude" verliehen. Die Dissertation mit dem Titel "J." wurde mit "cum laude" bewertet. | Rn. 4 |
Mit dem Gesuch zur Zulassung zur Doktorprüfung versicherte der Kläger an Eides Statt u. a., dass er "die Stellen der Arbeit - einschl. Tabellen, Karten, Abbildungen usw. - die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind" kenntlich gemacht habe. | Rn. 5 |
Mit E-Mail vom 14.05.2011 bat der Kläger die Beklagte angesichts der aktuellen Debatte über Doktorarbeiten und Plagiatsvorwürfe sowie der Untersuchung seiner Arbeit durch die Internetplattform Vroni-Plag um Überprüfung, ob seine Doktorarbeit den An-sprüchen wissenschaftlichen Arbeitens an der Beklagten genüge. Er habe in seiner Arbeit folgende Zitierweisen angewendet: Zitate (teilweise) kursiv eingerückt und mit Anführungszeichen, ausgewiesen durch Fußnote; Zitate nicht kursiv, eingerückt und mit Anführungszeichen, ausgewiesen durch Fußnote sowie Zitate im Fließtext, nicht eingerückt und ohne Anführungszeichen, ausgewiesen durch Fußnote. | Rn. 6 |
Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 20.05.2011 die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die die von Vroni-Plag erhobenen Vorwürfe untersuchen sollte. Der Kläger wurde über dieses Vorgehen durch E-Mail vom 23.05.2011 unterrichtet. | Rn. 7 |
Mit Stellungnahme vom 02.06.2011 führte der Erstgutachter aus, die besondere Zitierweise des Klägers sei mit ihm nicht abgesprochen gewesen. Er habe stichprobenartig nur die als wörtlich gekennzeichneten Zitate überprüft. Der Umfang der wörtlich übernommenen Fremdtexte sei ihm daher nicht bewusst gewesen. Er hätte in diesem Fall die Umarbeitung der Dissertation empfohlen. | Rn. 8 |
Unter dem 03.06.2011 nahm der Zweitgutachter Prof. Dr. I. Stellung. Er führte aus, die von dem Kläger verwendete Zitierweise, wörtliche Zitate nicht als solche, sondern lediglich durch Fußnote zu kennzeichnen, sei intolerabel. Wörtliche Zitate seien in jedem einzelnen Fall kenntlich zu machen. Die Arbeit genüge daher über viele Textseiten hinweg nicht den üblichen formalen Ansprüchen wissenschaftlichen Arbeitens. | Rn. 9 |
Mit Schreiben vom 15.06.2011 nahm der Kläger zu den von Vroni-Plag erhobenen Vorwürfen unter Vorlage einer detaillierten Auswertung aller von Vroni-Plag aufgelisteten Textstellen Stellung. Er führt aus, die meisten beanstandeten Stellen entsprächen der von ihm verwendeten Zitierweise (ca. 36 % des Fließtextes), einige Stellen seien zwar belegt, aber nicht eindeutig zuzuordnen (ca. 9 % des Fließtextes) und sehr wenige Stellen genügten den Ansprüchen wissenschaftlichen Arbeitens nicht (ca. 1 % des Fließtextes). Die von ihm genutzte Zitierweise, die sich von der in seiner Magisterarbeit unterscheide, habe er guten Glaubens mit dem Ziel der Erhöhung der Lesbarkeit verwendet. Er habe den Fließtext nicht durch Einrücken oder Anführungszeichen unterbrechen und damit eine höhere Lesbarkeit herstellen wollen. Jede übernommene Textstelle bzw. jeder übernommene Gedanken- oder Sinnzusammenhang sei durch eine Fußnote belegt worden. | Rn. 10 |
In der Sitzung der gebildeten Arbeitsgruppe am 20.06.2011 wurde der erstellte Prüfbericht erörtert und dem Kläger Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegeben. Der Prüfbericht (BA 2, Bl. 45 - 50) kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger Textstellen aus rund 30 verschiedenen Quellen praktisch wortwörtlich übernommen habe, ohne dies durch Anführungszeichen oder optisches Absetzen kenntlich zu machen. Diese faktischen Direktzitate seien damit als sinngemäße Zitate, die eine wissenschaftliche Eigenleistung darstellen würden, ausgegeben. Der Anteil der Seiten mit nicht deklarierten faktischen Direktzitaten liege damit bei 73 %, der Anteil dieser Zitate am gesamten Text bei über 60 %. Der Kläger führte demgegenüber aus, er habe an 15 Stellen Anführungszeichen als Hervorhebungen gesetzt. Der Grund seiner Zitierweise liege in der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit. Sinnzusammenhänge seien belegt und nachweisbar. Ein Plagiat liege nicht vor, da er nicht fremdes Gedankengut ohne Quellenangabe aufgeführt, sondern die jeweilige Quelle in einer Fußnote genannt habe. Der Unterschied zwischen direktem und indirektem Zitat sei ihm während der Erstellung der Arbeit nicht geläufig gewesen. Abschließend empfahlen die Mitglieder der Arbeitsgruppe die Entziehung des Doktortitels. Es sei erwiesen, dass der Kläger wissentlich getäuscht habe und mit der gewählten Technik, Textstellen nur mit Fußnoten zu kennzeichnen, woraus nicht ersichtlich werde, an welcher Stelle im Text die Fußnote beginne und was er selbst geschrieben habe, verschleiere, dass der Großteil der Arbeit aus Übernahmen fremden Gedankengutes ohne Kenntlichmachung bestehe. Die Angabe von Belegen stelle keine Kenntlichmachung des übernommenen Textes dar. | Rn. 11 |
Der Promotionsausschuss beschloss nach Bericht der Arbeitsgruppe in seiner Sitzung vom 27.06.2011, dem Kläger den Doktortitel zu entziehen. Dem Kläger wurde vor der Sitzung des Fakultätsrats und der erweiterten Fakultät Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. | Rn. 12 |
In der Fakultätsratssitzung vom 13.07.2011 beschlossen sowohl der Fakultätsrat als auch die erweiterte Fakultät, dem Kläger den Doktortitel zu entziehen. | Rn. 13 |
Mit Bescheid der Beklagten vom 18.10.2011 wurde die Verleihung des Doktorgrades aufgehoben und dem Kläger der Doktorgrad entzogen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, Rechtsgrundlage der Entscheidung sei § 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VwVfG NRW, der hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 04.06.2010 (PO) ergänzt werde. Zuständig für die Entscheidung sei nach § 20 Abs. 4 PO der Promotionsausschuss, dessen Entscheidung der Bestätigung durch den Fakultätsrat bedürfe. Zuständig nach der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung in § 48 VwVfG NRW sei die Fakultät durch die Gesamtheit ihrer promotionsberechtigten Mitglieder als Erlassbehörde. Beide hätten in der Sitzung des Fakultätsrats vom 13.07.2011 für den Entzug des Doktortitels gestimmt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Entzug des Doktorgrades lägen vor. Die Verleihung sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe bei Abgabe seiner Dissertation versichert, die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen seien, kenntlich gemacht zu haben. Es fehle jedoch an der hinreichenden Kenntlichmachung wörtlicher Übernahmen aus fremden Texten. Die Arbeit enthalte eine Fülle wörtlicher Übernahmen fremder Texte, die in den Text der Dissertation derart eingewoben seien, dass die Satzanfänge die Aussagen untereinander verknüpften, hinter der Verknüpfung aber wörtliche oder annähernd wörtliche Übernahmen folgten, deren Autor in einer Fußnote erscheine. Der Leser wisse daher, dass ein bestimmter Autor als Ideengeber hinter dem Text stehe, er wisse aber nicht, dass der Text nicht der Text des Dissertationsverfassers sei, der eine fremde Idee verarbeite, sondern ein Dritter, dessen Ideen wortlautgetreu wiedergegeben würden. Da weder Beginn noch Ende eines Zitats kenntlich gemacht seien, sei die Aufmerksamkeit des Lesers nicht darauf gerichtet, ein Zitat als solches zu lesen, es erscheine alles als Text des Autors der Dissertation. Diese Vorgehensweise verletze die abgegebene Versicherung, die zwischen der Übernahme dem Wortlaut und dem Sinn nach unterscheide und eine Kenntlichmachung beider Alternativen, im Falle wörtlicher Zitate allgemein die Setzung von Anführungszeichen, verlange. Wörtliche Übernahmen seien damit entgegen der Versicherung nicht als solche gekennzeichnet. | Rn. 14 |
Der Übernahmevorwurf sei auch hinreichend ermittelt. Die Arbeitsgruppe habe keine flächendeckende Kontrolle vorgenommen, sondern die von Vroni-Plag erhobenen Vorwürfe anhand der Originalquellen überprüft. Die Vorwürfe seien bis auf zwei Fälle, die man als zulässige Paraphrasierungen ansehen könne, bestätigt wurden, damit seien für 60 % der Seiten unzulässige Übernahmen festgestellt. Durch diese an sich schon genügende stichprobenartige Überprüfung sei eine die ganze Arbeit charakterisierende Vorgehensweise belegt worden. Auf den genauen Umfang der wörtlichen Übernahmen komme es damit nicht an. Der Leser werde in der ganzen Arbeit methodisch durch den Verzicht auf Anführungszeichen über die Autorschaft in die Irre geführt. Dieser Tatbestand sei durch die Arbeitsgruppe in der Anhörung ausführlich mit dem Kläger besprochen wurden. Dieser habe den bewussten Verzicht auf Anführungszeichen eingeräumt. | Rn. 15 |
Der Kläger habe keine sein Vorgehen rechtfertigenden Gründe vorgetragen. Soweit er auf die von ihm verwendete Harvard-Zitierweise verweise, räume er ein, dass diese keinen Verzicht auf Anführungszeichen kenne. Dem Kläger sei auch, wie seine korrekte Zitierweise in seiner Magisterarbeit belege, mit dem Unterschied zwischen direktem und indirektem Zitat vertraut. Der Verzicht auf Kenntlichmachung sei auch nicht mit dem Betreuer seiner Arbeit vereinbart wurden. | Rn. 16 |
Die Vorgehensweise des Klägers stelle eine Täuschung über die Autorschaft des Textes dar. Die Arbeit dokumentiere das Ausmaß ihrer textlichen Abhängigkeit von anderen Autoren nicht, so dass der Eindruck selbständiger Problembehandlung entstehe statt einer teilweisen Textcollage. Der Tatbestand indiziere die Täuschung der Gutachter darüber, dass die vorgelegte Dissertation nicht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruhe. An dieser Irreführung ändere die Angabe von Quellen in einer Fußnote nichts, weil diese nicht zugleich verdeutliche, dass es sich um eine wörtliche Wiedergabe handele. Der Kläger habe die Anführungszeichen bewusst weggelassen und damit in Kauf genommen, dass die Abhängigkeit seines Textes von fremden Texten verschleiert werde. | Rn. 17 |
Die Art des Fehlers schließe eine Sanktion über eine Notenkorrektur aus. Ein erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens schließe die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus. Es fehle der Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Angesichts des Gewichts des Fehlverhaltens erscheine die Entziehung auch in Ansehung der Folgen für den Kläger angemessen. | Rn. 18 |
Mit Schreiben vom 21.11.2011 hat der Kläger Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 als unstatthaft zurückgewiesen wurde. | Rn. 19 |
Am 08.11.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er u. a. vor, mangels Durchführung des gesetzlichen gebotenen Vorverfahrens sei der angegriffene Bescheid aufzuheben. Die Regelung des § 110 JustG NRW sei auf § 20 PO nicht anwendbar, da es sich nicht um eine landesrechtliche Rechtsvorschrift handele. | Rn. 20 |
Der Bescheid sei nach §§ 46, 29 VwVfG NRW rechtswidrig. Der Kläger sei nicht ordnungsgemäß angehört wurden, da ihm trotz ausdrücklich beantragter Akteneinsicht der Bericht der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. | Rn. 21 |
Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Der Wortlaut der mit der Dissertation angegebenen Versicherung trage die ihm im Bescheid zugebilligte Bedeutung nicht. Die Versicherung unterscheide nicht zwischen Kenntlichmachung dem Wortlaut und Kenntlichmachung dem Sinn nach, sondern sehe für beide Übernahmearten allein die Kenntlichmachung vor. Dabei werde hinsichtlich der geforderten Vorgehensweise nicht zwischen direktem und indirektem Zitat unterschieden. Der Kläger habe daher davon ausgehen können, dass eine einfache Kenntlichmachung durch Fußnote für beide Arten der Übernahme genüge. | Rn. 22 |
Auch könne nicht gesagt werden, dass Beginn und Ende eines fremden Textes generell nicht klar seien. Es sei hinsichtlich einzelner Stellen der Arbeit zu differenzieren. In der Mehrzahl der Fälle finde sich die Fußnote nach einem Absatz, einem Satz oder nach einem Gedanken. Dies habe der Kläger bereits mit seinem ersten Anhörungsschreiben vom 15.06.2011 im Einzelnen dargelegt. Fehlerhaftigkeit impliziere im Übrigen auch nicht, wovon der Bescheid auszugehen scheine, die Täuschung. | Rn. 23 |
Die Arbeit des Klägers markiere die Fremdheit von Textstellen durch Fußnoten. Daher könne der Leser nicht davon ausgehen, der Autor der Dissertation spreche zu ihm. Dies sei nur dann der Fall, wenn es keine Fußnoten gebe. Die in der fehlenden Kennzeichnung der wörtlichen Übernahme liegende methodisch unglückliche Unklarheit sei keine Täuschung. | Rn. 24 |
Zudem greife hier die Verjährung. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei verstrichen. Sie beginne nicht erst mit Bekanntwerden der Vorwürfe im Internet, sondern bereits mit der Bewertung der Arbeit durch die Gutachter. Diese hätten bereits eine Fülle formaler Fehler gerügt und diese im Korrekturexemplar, das die Beklagte vernichtet habe, vermerkt. Daneben müsse aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine allgemeine Verjährungsfrist etwa in Anlehnung an die allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist des BGB gelten. Zumindest führe dieser Gesichtspunkt zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Entziehung nach 12 Jahren. | Rn. 25 |
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. | Rn. 26 |
Sie vertieft ihr Vorbringen in dem streitgegenständlichen Bescheid und trägt ergänzend vor, ein Vorverfahren sei nach § 110 JustG NRW nicht notwendig gewesen. Gemäß § 20 Abs. 2 PO könne die Bewertung einer Promotionsleistung nachträglich geändert oder der Doktorgrad entzogen werden, wenn der Doktorand bei einer Promotionsleistung eine Täuschung begangen habe. Der Kläger habe entgegen der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung in seiner Dissertation die dem Wortlaut nach entnommenen Stellen nicht hinreichend kenntlich gemacht, indem er komplette Textpassagen aus den Werken fremder Autoren im Wesentlichen wörtlich übernommen habe, ohne sie als wörtliche Übernahme hinreichend zu kennzeichnen. Damit habe er die Gutachter der Dissertation sowie die Prüfungskommission mit konkludenter wahrheitswidriger Erklärung über die Tatsache getäuscht, dass er die allgemein anerkannten Standards wissenschaftlichen Arbeitens nicht beachtet habe und die Arbeit wegen Plagiaten insoweit nicht auf einer vollständig selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruhe. Die Kenntlichmachung der Übernahme sei von der Angabe einer Quelle zu unterscheiden und setze die Verwendung von An- und Abführungszeichen oder vergleichbar eindeutiger Hinweiszeichen oder Kenntlichmachungen voraus, so dass der Leser erkennen könne, ob eigene Gedanken entwickelt, fremdes Gedankengut adaptiert oder unverändert wiedergegeben werde. Durch die vom Kläger gewählte Zitierweise werde nicht deutlich, wo ein Fremdtext beginne und wo er ende und was eigene Worte seien. Der Einsatz von Fußnoten erwecke den Eindruck, der dort angegebene Autor sei nur eine unterstützende Referenz für eigene Überlegungen des Verfassers der Dissertation. Den erheblichen Umfang der nicht deklarierten und damit nicht erkennbaren faktische Direktzitate habe der Kläger nicht in Frage gestellt. Durch die nicht gekennzeichnete wörtliche Übernahme habe der Kläger bei den Gutachtern den falschen Eindruck erweckt, die Dissertation beruhe auf eigener Erkenntnis, Methode und Gedankenführung. Die von diesen in den Gutachten festgestellten Mängel hätten nicht die fehlende Kenntlichmachung wörtlicher Übernahmen betroffen, die den Gutachtern nicht aufgefallen sei. Auch der notwendige bedingte Täuschungsvorsatz sei gegeben. Dieser liege vor, wenn der Doktorand zumindest billigend in Kauf nehme, dass die vorgelegte Arbeit als vollständig eigenständige wissenschaftliche Arbeit begutachtet werde. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass seine Vorgehensweise in wissenschaftlichen Arbeiten unzulässig sei. Er habe sowohl den bewussten Verzicht auf Anführungszeichen als auch die fehlende Übereinstimmung seiner Zitierweise mit der Harvard-Zitierweise, die nicht auf Anführungszeichen verzichte, eingeräumt. Die Zitierweise sei nicht mit seinem Betreuer vereinbart wurden. Zudem sei dem Kläger aus seiner Magisterarbeit, in der er richtig zitiere und wörtliche Übernahmen kenntlich mache, die Pflicht zur Kenntlichmachung wörtlicher Zitate und der Unterschied zwischen direkten und indirekten Zitaten bekannt gewesen. Durch das bewusste Weglassen von Anführungszeichen habe der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Abhängigkeit seines Textes von fremden Texten verschleiert werde. Seine unzutreffende Erklärung, wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet zu haben, sei als bewusste Irreführung darauf gerichtet gewesen, die Annahme der vorgelegten Arbeit als Dissertation zu erreichen. Die Täuschungshandlung und der dadurch hervorgerufene Irrtum, es handele sich um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, sei für die Verleihung des Doktorgrades auch ursächlich gewesen, da der Doktortitel dem Kläger sonst nicht zuerkannt worden wäre. | Rn. 27 |
Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW berufen, die von ihm praktizierte Täuschung schließe eine Berücksichtigung von Vertrauensschutz von vornherein aus. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei aufgrund der arglistigen Täuschung des Klägers nach § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW nicht anwendbar. Darüber hinaus beginne sie erst mit Kenntnis des Promotionsausschusses, des Fakultätsrats und der erweiterten Fakultät, hier mit der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe am 20.06.2011, von allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu laufen. Eine Verjährungsregelung existiere nicht. | Rn. 28 |
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. | Rn. 29 |
Entscheidungsgründe
Die - nach § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW ohne Durchführung eines Vorverfahrens - zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger ist der Doktorgrad in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entzogen worden. | Rn. 30 |
Rechtsgrundlage für den Entzug des Doktorgrades ist § 20 Abs. 2 der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides einschlägigen Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 04.06.2010 (PO). Vgl. zur Frage der Promotionsordnung als hinreichender Ermächtigungsgrundlage Urteile der Kammer vom 10.04.2008 - 6 K 1316/06 - sowie vom 27.10.2011 - 6 K 3445/10 -, jeweils juris. | Rn. 31 |
I. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig. Mit dem Promotionsausschuss und dem Fakultätsrat haben die nach § 20 Abs. 2 und 4 PO zuständigen Organe der Philosophischen Fakultät gehandelt. | Rn. 32 |
Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht in der fehlenden Gewährung der Akteneinsicht in den Untersuchungsbericht der vom Promotionsausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe zu sehen. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Kläger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat, woran die Kammer angesichts der unterschiedlichen - nur in einer einen Antrag enthaltenen - Versionen der Stellungnahme des Klägers im Rahmen der Anhörung Zweifel hat, und ein ob Akteneinsichtsrecht in ein derartiges internes Arbeitspapier überhaupt gegeben ist. Ein derartiger (unterstellter) Mangel ist jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Die unterbliebene Akteneinsicht und die daraus resultierende fehlende Stellungnahme des Klägers zu den Details des Untersuchungsberichts haben die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst. Der Kläger ist sowohl in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 20.06.2011 als auch mit dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 05.07.2011 über den wesentlichen Inhalt des Untersuchungsberichts, auf den der Bescheid gestützt wurde, informiert wurden und hat dazu Stellung nehmen können und auch genommen. Zusätzlich hat er eine eigene umfangreiche Stellungnahme zu allen von Vroni-Plag untersuchten Stellen vorgelegt. Nichts anderes als diese Stellen aber hat die Arbeitsgruppe in dem Bericht untersucht. Letztendlich ist die Entscheidung auf die Annahme einer Täuschung aufgrund der von dem Kläger selbst eingeräumten durchgehenden Zitierweise gestützt. | Rn. 33 |
II. Die Entscheidung, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen, ist auch materiell nicht zu beanstanden. | Rn. 34 |
Gemäß § 20 Abs. 2 PO kann die Bewertung nachträglich geändert oder der Doktorgrad entzogen werden, wenn der Doktorand bei einer Promotionsleistung eine Täuschung begangen hat und dies erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt wird. | Rn. 35 |
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 PO liegen vor. Der Kläger hat bei Erstellung der Dissertation eine Täuschung begangen, die erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt geworden ist. | Rn. 36 |
Bei Erstellung und Einreichung seiner Dissertation hat der Kläger getäuscht, weil er wahrheitswidrig bei Zulassung zur Promotion eidesstattlich erklärt hat, dass er die Stellen der Arbeit - einschl. Tabellen, Karten, Abbildungen usw. -, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, kenntlich gemacht hat. Durch diese falsche Erklärung sind die für die Entscheidung zuständigen Gutachter sowie die Prüfungskommission in die Irre geführt worden. | Rn. 37 |
Der Kläger hat über die Eigenständigkeit seiner wissenschaftlichen Leistung getäuscht, indem er die dem Wortlaut nach entnommenen Stellen seiner Arbeit entgegen der abgegebenen Versicherung nicht hinreichend kenntlich gemacht und diese so als eigene Leistung ausgegeben hat. Die durch den Kläger vorgenommene Kennzeichnung auch der dem Wortlaut nach entnommenen Stellen (allein) durch Fußnoten steht entgegen seiner Ansicht nicht mit der von ihm abgegebenen Erklärung im Einklang. Diese verlangt zwar keine besondere Art der Kenntlichmachung, unterscheidet jedoch klar zwischen Entnahmen dem Wortlaut und Entnahmen dem Sinn nach, die kenntlich gemacht werden sollen. Eine Entnahme dem Wortlaut nach kann aber nur kenntlich gemacht werden, wenn die Kenntlichmachung sich von der im Falle der sinngemäßen Entnahme unterscheidet. | Rn. 38 |
Selbst wenn indes mit dem Kläger darauf abgestellt wird, seine Erklärung beziehe sich nur auf die generelle Kenntlichmachung der Entnahme aus anderen Werken, ohne zwischen Entnahme dem Sinn und Entnahme dem Wortlaut nach zu unterscheiden, steht die Zitierweise des Klägers mit der abgegebenen Erklärung nicht in Einklang. Der Kläger hat in der von ihm vorgelegten Stellungnahme zu den von Vroni-Plag erhobenen Vorwürfen selbst eingeräumt, dass für ca. 10 % des gesamten Textes eine wörtliche Wiedergabe nicht als Entnahme erkennbar ist, weil die Fußnoten so gesetzt sind, dass die Zuordnung zu eigenem oder fremdem Text nicht möglich ist (vgl. BA 1, Anlage K 2, Seiten 3, 49). An diesen Stellen stellt es sich dem Leser so dar, als habe er Text des Klägers vor sich, während es sich tatsächlich um wortwörtliche Übernahmen fremden Textes handelt, die für den Leser nicht erkennbar sind. Dazu trägt insbesondere auch die (ebenfalls von dem Kläger eingeräumte) Übernahme der in dem Fremdtext gesetzten Fußnoten (so z. B. der Fußnoten 49, 137, 141, 162, 208, 209, 218-220 etc.) bei, die den Eindruck erwecken, dass hier der Kläger selbst für seine Ausführungen Belegstellen angibt. Allein die fehlende Kenntlichmachung in diesem (eingeräumten) erheblichen Umfang begründet die fehlende Übereinstimmung der von dem Kläger verfolgten Verfahrensweise bei der Erstellung der Dissertation mit der abgegebenen Erklärung. | Rn. 39 |
Letztendlich sind - unabhängig vom Wortlaut der abgegebenen Erklärung - nach Auffassung der Kammer wortwörtliche Übernahmen grundsätzlich als solche kenntlich zu machen. Andernfalls wird - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - bei dem Leser der Eindruck erweckt, hier setze sich der Verfasser mit eigenen Worten mit fremden Texten auseinander, wohingegen er tatsächlich nur abschreibt. | Rn. 40 |
So in der Tendenz auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris Rdnr. 14; VG Berlin, Urteil vom 25.06.2009 - 3 A 319.05 -, juris Rdnr. 54; wohl auch VG Münster, Urteil vom 20.02.2009 - 10 K 1212/07 - und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2010 - 14 A 847/09 - mit allerdings leicht abweichender eidesstattlicher Versicherung, die verlangte, alle Stellen, die wörtlich oder dem Sinn nach entnommen worden sind, als solche kenntlich zu machen; VG Gießen, Urteil vom 15.09.2011 - 3 K 474/10.GI -, juris Rdnr. 21, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris Rdnr. 6. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Kläger einräumt, dass neben den unzureichend kenntlich gemachten wörtlichen Entnahmen im Umfang von 10 % des gesamten Textes weitere 36 % des Textes wörtliche Übernahmen mit (nach Auffassung des Klägers) eindeutig zuzuordnender Fußnote darstellen und somit 46 % der Arbeit nicht von dem Kläger stammen, sondern wortwörtlich abgeschrieben sind, wird deutlich, dass durch die nicht vorgenommene besondere Kennzeichnung wortwörtlicher Entnahmen darüber getäuscht wird, inwiefern hier tatsächlich eine eigene wissenschaftliche Auseinandersetzung mit fremden Texten stattfindet und inwiefern einfach übernommen wird. Allein die Kennzeichnung durch Fußnoten ist nicht ausreichend, wenn wie hier, die Fremdtexte in einem derartigen Umfang so in den eigenen Text eingepasst werden, dass kein Bruch ersichtlich ist und sich der Text wie ein eigenverfasster Text liest. | Rn. 41 |
Aufgrund der von dem Kläger vorgenommenen Täuschung unterlagen die Gutachter der Arbeit, die laut ihrer Aussage über die von dem Kläger verfolgte Zitierweise nicht informiert waren, auch einem Irrtum. Diese gingen ausweislich ihrer Stellungnahmen davon aus, nur die besonders (durch Anführungszeichen) gekennzeichneten Stellen seien wörtliche Übernahmen, die durch Fußnoten gekennzeichneten Stellen der Arbeit seien hingegen eigene Worte des Klägers, in denen er sich mit den angegebenen Werken auseinander setzt. | Rn. 42 |
Der Kläger hat auch (zumindest) bedingt vorsätzlich gehandelt, indem er bei Erstellung der Dissertation billigend in Kauf nahm, dass die Gutachter durch sein Handeln einem Irrtum über die Urheberschaft der lediglich mit Fußnoten gekennzeichneten wörtlichen Übernahmen unterlagen. Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem gezielten planmäßigen Zuwiderhandeln gegen seine Erklärung, Entnahmen dem Wortlaut nach kenntlich zu machen. | Rn. 43 |
Auch im Übrigen ist - unabhängig von der abgegebenen Erklärung - von Vorsatz darüber, dass die Gutachter einem Irrtum hinsichtlich der Urheberschaft der entsprechenden Passagen unterliegen sollen, auszugehen. Der Kläger war mit den wissenschaftlichen Standards vertraut. Er hatte in seiner Magisterarbeit korrekt zitiert, indem er wörtliche Übernahmen kenntlich gemacht hatte und er hat eingeräumt, dass auch die von ihm angeführte Harvardzitierweise die besondere Kennzeichnung wörtlicher Wiedergaben verlangt. Ungeachtet dessen hat er seinen Betreuer bzw. die Gutachter über seine Zitierweise nicht in Kenntnis gesetzt. Er hat vielmehr seitenweise wörtlich, teilweise sogar die Fußnoten übernommen, ohne dies zu kennzeichnen. Insbesondere letztere Verfahrensweise ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Kläger planmäßig fremde wissenschaftliche Leistungen als eigene ausgeben und die Gutachter hierüber täuschen wollte bzw. dies jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. | Rn. 44 |
Der Annahme bedingten Vorsatzes steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Zitierweise durchgängig in der Dissertation verfolgte und dies bei genauerer Überprüfung der Fußnoten hätte auffallen müssen, so dass er mit deren Entdeckung hätte rechnen müssen und sich dieser Gefahr vernünftigerweise nicht hätte aussetzen wollen. Vielmehr verdeckt der durchgehende Verzicht auf hinreichende Kenntlichmachung der wortwörtlichen Übernahmen deren Umfang - sie machen nahezu die Hälfte der Dissertation aus - und war so Voraussetzung für die Annahme der Arbeit als Dissertation. Insoweit haben die Gutachter ausgeführt und weist die Beklagte darauf hin, dass die Arbeit bei Kenntnis des Umfangs der wörtlichen Übernahmen überhaupt nicht als Dissertation angenommen worden wäre. | Rn. 45 |
2. Die Ermessenserwägungen, die gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind, lassen keine Ermessensfehler erkennen. | Rn. 46 |
Die Beklagte ist von einer richtigen, vollständig ermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen und hat alle widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen umfangreich gewürdigt und gegeneinander abgewogen. | Rn. 47 |
Die Tatsachengrundlage ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend ermittelt. Die Beklagte hat die Angelegenheit umfassend untersucht und in den einschlägigen Gremien umfassend erörtert sowie dem Kläger hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: Sie hat auf die "Selbstanzeige" des Klägers hin eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die von Vroni-Plag erhobenen Vorwürfe im Detail untersuchte sowie Stellungnahmen der Gutachter der Arbeit eingeholt. Mit den Ergebnissen ist der Kläger hinreichend vertraut gemacht und ihm ist in der Sitzung der Arbeitsgruppe am 20.06.2011 Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegeben wurden. Zusätzlich hat er eine umfangreiche Stellungnahme zu den von Vroni-Plag erhobenen Vorwürfen vorgelegt. Vor der Entscheidung des Fakultätsrates ist dem Kläger nochmals im Wege der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die er wahrgenommen hat. | Rn. 48 |
Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass das Orginalkorrekturexemplar der Dissertation nicht mehr vorhanden ist. Die maßgebenden Mängel der Dissertation lassen sich an jedem Exemplar der Dissertation feststellen. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass aus diesem Exemplar ersichtlich sein könne, dass die Gutachter diese Mängel bereits bei Begutachtung bemerkt haben könnten, liegen dafür keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr steht dem die Stellungnahme beider Gutachter entgegen, die fehlende Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen und in der Folge deren Umfang nicht bemerkt zu haben. | Rn. 49 |
Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die Beklagte auch die Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Stellung des Klägers durch den Entzug unter besonderer Berücksichtigung des seit der Dissertation verstrichenen Zeitraums von gut 10 Jahren gegen die Schwere des Verstoßes abgewogen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass, obwohl kein Vollplagiat gegeben sei, in der fehlenden Kenntlichmachung der wortwörtlichen Übernahmen kein minderschwerer Fall vorliege, in dem eine Herabsetzung der Note in Betracht komme. Vielmehr sei in der Verletzung elementarer Regeln wissenschaftlichen Arbeitens, nämlich fremde Textgestalt und die eigene Formulierung von Inhalten präzise zu unterscheiden, ein gewichtiger Verstoß zu sehen. Dem Interesse an der effektiven Durchsetzung der Regeln wissenschaftlichen Arbeitens hat die Beklagte gegenüber den Interessen des Klägers den Vorrang eingeräumt. Dies ist nicht zu beanstanden. | Rn. 50 |
Der Kläger kann schließlich nichts für sich aus dem Umstand herleiten, dass eine andere Universität, nämlich die Universität Potsdam, in einem (möglicherweise) vergleichbaren oder ähnlichen Fall von einer Entziehung des Doktorgrades ebenso vertretbar abgesehen hat. Auch die Überlegungen des Klägers zu einer absoluten "Verjährungsfrist" in Anlehnung an entsprechende Regelungen in Ausbildungsgesetzen (vgl. z. B. § 22 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW) und Prüfungsordnungen finden in der hier maßgeblichen Promotionsordnung keine Stütze und sind allenfalls de lege lata erwägenswert. | Rn. 51 |
3. Der Entzug des Doktorgrades ist auch rechtzeitig vorgenommen worden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist - die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW unterstellt, die aufgrund des Entzugs nach § 20 Abs. 2 PO zweifelhaft ist - hier nach § 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW wegen arglistiger Täuschung nicht anzuwenden. Der Kläger hat den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung im Sinne dieser Vorschrift erwirkt. Dabei werden an die arglistige Täuschung keine anderen Maßstäbe angelegt als an den (hier, wie ausgeführt, erfüllten) Täuschungstatbestand des § 20 Abs. 2 PO. Vielmehr liegt eine arglistige Täuschung bereits dann vor, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem am Zustandekommen des VA maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu bestimmen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rdnr. 112. | Rn. 52 |
Im Übrigen ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW auch zum Erlasszeitpunkt des Bescheides am 18.10.2011 eingehalten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhält, welche die Rücknahme recht-fertigen. Erforderlich ist positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinne, die für die Entscheidung über die Rücknahme einschließlich der zu treffenden Ermessensentscheidung relevant sind. Nach dieser Maßgabe begann die Jahresfrist hier mit der Vorlage des Berichts der Arbeitsgruppe am 20.06.2011, mit dem der zuständige Amtswalter - der Promotionsausschuss - umfassend über den Sachverhalt informiert wurde. | Rn. 53 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. | Rn. 54 |
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. | Rn. 55 |