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VG Koblenz, Urt. v. 28.02.2012 – 5 K 1026/11.KO – „Kontrollgrund Hautfarbe“

ZVR-Online Dok. Nr. 12/2012 – online seit 31.05.2012

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 22 Abs. 1a BPolG

Leitsätze der Redaktion

1. Bei der Identitätskontrolle handelt es sich um eine nur geringfügige Grundrechtbeeinträchtigung mit einer sehr niedrigen Belastung im Einzelfall.Rn. 1
2. Die Befugnis zur Identitätsfeststellung ist einerseits bezogen auf die kontrollierte Person ereignis- und verdachtsunabhängig. Andererseits ist durch das Erfordernis entsprechender Lageerkenntnisse und grenzpolizeilicher Erfahrung hinreichend gewährleistet, dass das Gesetz generell ein vollkommen willkürliches, durch kein Ziel determiniertes Kontrollieren ermöglicht.Rn. 2
3. Sofern eine Bahnstrecke aufgrund von Lageerkenntnissen und entsprechender grenzpolizeilicher Erfahrungen zur unerlaubten Einreise genutzt wird, ist eine auf § 22 Abs. 1 a BPolG gestützte Identitätsfeststellung bei Personen mit auffallender Hautfarbe rechtmäßig.Rn. 3

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit gegen ihn ergriffener polizeirechtlicher Maßnahmen.Rn. 4
Der Kläger befand sich am 3. Dezember 2010 in einem Regionalexpress der Deutschen Bahn AG auf der Bahnstrecke von Kassel nach Frankfurt/Main. Kurz vor dem planmäßigen Halt in Treysa wurde der Kläger durch zwei uniformierte Beamte der Bundespolizei angesprochen und aufgefordert, sich auszuweisen. In der Folge entstand eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Polizeibeamten und dem Kläger, im Verlaufe derer der Kläger nach seinen Angaben den Grund der Maßnahme erfragte, er sich aber jedenfalls weigerte, sich auszuweisen. Die Beamten begleiteten den Kläger daraufhin zu seinem Sitzplatz, wobei der Kläger äußerte, die Beamten seien „wie früher die SS“ und ihre Methoden seien „SS-Methoden“. Die Beamten durchsuchten den Rucksack des Klägers vergeblich nach Ausweispapieren. Daraufhin wurde er aus dem Zug und zur Dienststelle der Bundespolizei nach Kassel verbracht, wo schließlich bei ihm ein Führerschein gefunden und seine Personalien festgestellt werden konnten.Rn. 5
Im Verlauf eines nachfolgenden Strafverfahrens wegen Beleidigung gegen den Kläger äußerte der als Zeuge benannte Beamte der Bundespolizei zu der Kontrolle des Klägers, er halte sich nicht an ein bestimmtes Schema. Wenn er die Vermutung habe, ein Reisender komme nicht aus einem Schengen-Staat, er sich also möglicherweise illegal aufhalte, frage er, wohin der Reisende fahre und frage unter Umständen nach Ausweispapieren. Er spreche Leute an, die ihm als Ausländer erschienen. Dies richte sich nach der Hautfarbe, aber auch danach, ob der Reisende Gepäck bei sich habe oder ob er alleine irgendwo im Zug stehe. Der Kläger sei hierbei aufgrund seiner Hautfarbe ins Raster gefallen.Rn. 6
Am 16. September 2011 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Kassel er-hoben. Das Verwaltungsgericht Kassel hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 – 4 K 1163/11.KS – wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Feststellung seiner Personalien und der Durchsuchung seines Rucksacks. Zur Begründung macht er geltend, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Maßnahmen, da er nachhaltig in seinen Grundrechten betroffen worden sei. Es bestehe ein Rehabilitationsinteresse, zumal die von ihm beanstandete Personalienfeststellung in einem belebten Zug erfolgt sei und von vielen habe beobachtet werden können. Zudem sei nicht auszuschließen, dass er aufgrund seiner Hautfarbe erneut einer Kontrolle unterzogen werde. Die Maßnahme habe in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Eine unmittelbare Gefahrenlage, wie sie von § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Bundespolizeigesetzes – BPolG – gefordert werde, habe nicht bestanden. Er sei nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert worden. Dies sei in einer weltoffenen Gesellschaft wenig angebracht und angesichts der großen Zahl deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund auch wenig erfolgversprechend. Auch § 22 Abs. 1a BPolG stelle keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar, da die Vorschrift wegen eines Verstoßes gegen das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungswidrig sei. Schließlich könne aus der Weigerung des Klägers, sich einer Identitätskontrolle zu unterziehen, nicht auf das Vorliegen einer Gefahr geschlossen werden, die eine Durchsuchung seines Rucksacks rechtfertige.Rn. 7
Der Kläger, für den zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hat schriftsätzlich beantragt,
festzustellen, dass die von Beamten der Beklagten durchgeführte Personalienfeststellung und die Durchsuchung seines Rucksacks am 3. Dezember 2010 rechtswidrig gewesen sind.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Rn. 8
Zur Begründung führt er aus, die auf der Strecke Kassel - Frankfurt/Main eingesetzten Nahverkehrszüge würden nach Lageerkenntnissen der Bundespolizei für die unerlaubte Einreise und zur Begehung weiterer Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz genutzt. Dies ergebe sich aus einem regelmäßig von der Bundespolizeiinspektion Kassel aktualisierten Lagebild. So sei es im 3. Quartal 2010 bei ins-gesamt 8.345 durchgeführten Befragungen zu 330 Feststellungen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und zu Fahndungstreffern gekommen. Aus den Lagebildern der Bundespolizei sei erkennbar, dass sich die irregulären Migrationsströme in West-Ost- sowie in Nord-Süd-Richtung über das relevante Schienennetz in Hessen bewegten. Hierbei würden Regionalverbindungen bevorzugt, da dort mit einem geringeren Fahndungsdruck gerechnet werde. Der örtliche Kriminalitätsschwerpunkt für aufenthaltsrechtliche Delikte sei der mittelhessische Raum in und um Gießen mit der dort befindlichen Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung. Sowohl aus dem südhessischen Bereich mit dem insoweit attraktiven Rhein-Main-Gebiet und dem Einfallstor des Internationalen Flughafens Rhein/Main als auch aus dem nordhessischen Bereich seien Einreisebewegungen festzustellen.Rn. 9
Die erkennende Kammer hat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18. Januar 2012 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Köster ist mit Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2012 ebenfalls abgelehnt worden.Rn. 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und auf die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.Rn. 11

Entscheidungsgründe

Die Klage über die das Gericht gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2012 verhandeln und entscheiden konnte, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, hat keinen Erfolg.Rn. 12
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Insbesondere kann dem Kläger das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden, denn es besteht, worauf er zu Recht hinweist, die begründete Gefahr einer Wiederholung der streitgegenständlichen Identitätsfeststellung. Ob der Kläger daneben auch ein Rehabilitationsinteresse geltend machen kann, vermag damit dahinzustehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 21 B 90.1066 -, BayVBl. 1993, 429).Rn. 13
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Identitätsfeststellung des Klägers sowie die Durchsuchung seines Rucksacks sind rechtmäßig gewesen und haben den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.Rn. 14
Die Identitätsfeststellung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage, wie die erkennende Kammer bereits im Beschluss vom 18. Januar 2012 ausgeführt hat, in § 22 Abs. 1a des Bundespolizeigesetzes – BPolG –. Die Bedenken des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift teilt das Gericht nicht (vgl. zur vergleichbaren Regelung im bayerischen Polizeiaufgabengesetz BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, NVwZ 2003, 1375). Zwar berührt die Identitätsfeststellung das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet hat (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, BVerfGE 65, 1). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. grundlegend BVerfG, a.a.O.) Der Kläger verkennt hierbei jedoch, dass dieses Recht seinerseits nicht schrankenlos gewährleistet ist. Das Bundesverfassungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus (Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, NJW 1984, 419):Rn. 15
„Der einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über “seine” Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des BVerfG mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7, 15) BVerfGE 8, 274, 329; BVerfGE 27, 1, 7; BVerfGE 27, 344, 351 f.; BVerfGE 33, 303, 334; BVerfGE 50, 290, 353; BVerfGE 56, 37, 49).“Rn. 16
Grundsätzlich muss der Einzelne folglich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. § 22 Abs. 1a BPolG ist hierbei die notwendige gesetzliche Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, NVwZ 2003, 1375). Auch hegt die Kammer keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift. Insoweit verkennt der Kläger, dass der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch die Aufforderung, sich auszuweisen, in seiner Art und Intensität denkbar gering ist (vgl. hierzu BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, NVwZ 2003, 1375; BayVerfGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -, NVwZ 2006, 1284: „Bei der Identitätskontrolle ist es hinnehmbar, dass die Einschreitschwelle sehr niedrig angesetzt ist. Insoweit handelt es sich, wenn man auch § 111 OWiG mit der Pflicht zu Personenstands- und Adressangaben gegenüber zuständigen Behörden wertet (vgl. VerfGH 56, 28/53), um einen insgesamt nicht gravierenden Eingriff. Unbeschadet des Umstands, dass § 1 PAuswG nicht vorschreibt, einen Personalausweis mit sich zu führen, tritt die Notwendigkeit, seine Identität zu belegen, auch in typischen Situationen des täglichen Lebens auf, etwa in Betrieben, Kantinen, bei Veranstaltungen, im Gesundheitswesen oder im Bereich des Arbeitsschutzes (vgl. VerfGH 56, 28/51)“).Rn. 17
Handelt es sich damit also um eine nur geringfügige Grundrechtsbeeinträchtigung mit einer sehr niedrigen Belastung im Einzelfall, ist es hinnehmbar, dass die Ein-schreitschwelle sehr niedrig angesetzt ist. Der Normtext verpflichtet insoweit die Beamten der Bundespolizei, den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung zugrunde zu legen. Damit ist die Befugnis zur Identitätsfeststellung zwar einerseits bezogen auf die kontrollierte Person ereignis- und verdachtsunabhängig. Andererseits ist durch das Erfordernis entsprechender Lageerkenntnisse und grenzpolizeilicher Erfahrung hinreichend gewährleistet, dass das Gesetz generell ein vollkommen willkürliches, durch kein Ziel determiniertes Kontrollieren ermöglicht (BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, NVwZ 2003, 1375).Rn. 18
Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1a BPolG waren vorliegend auch erfüllt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2012 verwiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte auch hinreichend plausibel dargelegt, dass die betroffene Bahnstrecke aufgrund von Lageerkenntnissen und entsprechender grenzpolizeilicher Erfahrung zur unerlaubten Einreise genutzt wird. Dies erschließt sich der Kammer insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Strecke einerseits den Verkehr ab dem Internationalen Flughafen Rhein/Main aufnimmt, andererseits aber auch in Richtung der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen verläuft. In-soweit vermag die Kammer – auch angesichts der seitens des Beklagten vorgelegten Feststellungszahlen nach Auswertung der Fahndungslagebilder – keinen weiteren Aufklärungsbedarf zu erkennen.Rn. 19
Schließlich ist auch die Durchsuchung des Rucksacks durch die Polizeibeamten rechtmäßig gewesen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses der Kammer vom 18. Januar 2012 Bezug genommen.Rn. 20
Nach alldem war die Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung.Rn. 21
Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 VwGO wird abgesehen, da keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.Rn. 22