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Beatrice Lederer*: Rezension und Gegenüberstellung – Redeker/Uechtritz, Anwalts-Handbuch Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2012 und Terwiesche, Handbuch des Fachanwalts Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2012

ZVR-Online Dok. Nr. 14/2012 – online seit 12.06.2012

Redeker, Konrad/Uechtritz, Michael (Hrsg.)
Anwalts-Handbuch Verwaltungsverfahren
Verlag Dr. Otto Schmidt
2. Auflage, Köln 2012
1666 Seiten
139,00 €
ISBN 978-3504150013

Terwiesche, Michael (Hrsg.)
Handbuch des Fachanwalts Verwaltungsrecht
Carl Heymanns Verlag
2. Auflage, Köln 2012
2415 Seiten
149,00 €
ISBN 978-3452275820

Mit dem „Handbuch des Fachanwalts Verwaltungsrecht“ (kurz: Fachanwalts-Handbuch) und dem „Anwaltshandbuch Verwaltungsverfahren“ (kurz: Anwaltshandbuch) sind Anfang 2012 die zwei Standardwerke für den im Verwaltungsrecht tätigen (Fach-)Anwalt neu aufgelegt worden. Obwohl beide inzwischen als Handbuch erscheinen, obwohl der Preis nahezu identisch ist und auch obwohl sich beide an den Praktiker wenden und damit einen vergleichbaren Ansatz verfolgen, unterscheiden sich Anwalts- und Fachanwaltshandbuch teils erheblich.Rn. 1
Die Unterschiede lassen sich dabei nur mittelbar damit begründen, dass der Umfang des „Handbuch des Fachanwalts Verwaltungsrecht“ denjenigen des Anwaltshandbuchs um knapp 800 Seiten übersteigt. So ist schon die Zielgruppe des Fachanwalts-Handbuchs eine größere: Während sich das Anwaltshandbuch vornehmlich an Anwälte richtet, ist das Fachanwalts-Handbuch entgegen seinem Titel, aber in Übereinstimmung mit dem Vorwort für alle Praktiker geschrieben. Auch wer in Exekutive und Judikative tätig ist, findet hier praxisrelevante und strategisch ausgerichtete Hinweise.Rn. 2
Dem jeweiligen Ansatz entsprechend haben Redeker und Uechtritz als Herausgeber des Anwaltshandbuchs ausschließlich Rechtsanwälte als Autoren in die Pflicht genommen, wohingegen Terwiesche neben Anwälten auch Richter, Hochschullehrer sowie Verwaltungs- und Ministerialmitarbeiter zu Wort kommen lässt. Dementsprechend sind die inhaltlichen Schwerpunkte auch andere.Rn. 3

Im Detail: Fachanwalts-Handbuch

Das über 2400 Seiten starke Fachanwalts-Handbuch ist breit angelegt. Auch wenn mit knapp ¾ des Umfangs der Schwerpunkt der Ausführungen auf dem besonderen Verwaltungsrecht liegt, stellt Terwiesche in den vier Anfangsteilen allgemeine Grundlagen dar, angefangen vom Mandat im Verwaltungsrecht über die Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung bis hin zur Rolle des Fachanwalts als Projektmanager. Zudem wird der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz detailliert und unter Betonung seiner Besonderheiten, allen voran gegenüber dem Zivilprozess, erläutert. Zwar mögen die in den übergreifenden Ausführungen angesprochenen Aspekte dem Fachanwalt geläufig sein. Einzelne Anregungen wird aber auch er finden, etwa zum Anwendungsbereich der Mediation im Verwaltungsrecht (S. 193 ff.) oder der Gestaltung öffentlich-rechtlicher Verträge (S. 567 ff.), die am Beispiel des Baurechts mit vielen Musterformulierungen und -verträgen angereichert wird. Doch vor allem für all diejenigen, die – noch – nicht auf das Verwaltungsrecht spezialisiert sind, sind die ersten gut 650 Seiten des Fachanwalts-Handbuchs von unerlässlichem Nutzen. Ausführungen wie zu besonderen Verfahrensarten (z.B. Planfeststellungsverfahren, EU-Rechtsschutz) oder zur Rechtsstellung des Bürgers (z.B. Beteiligungsmöglichkeit, Akteneinsichtsrecht), die die Verortung eines so manchen später aufscheinenden Spezialproblems erleichtern, runden die allgemeinen Ausführungen ab.Rn. 4
Die folgenden rund 1800 Seiten widmen sich 16 Kernbereichen des Verwaltungsrechts. Gegenüber der Vorauflage neu hinzugekommen sind das Recht des Öffentlichen Dienstes sowie das Immissionsschutzrecht. Die bisherigen Kapitel wurden ausweislich des Vorworts teils grundlegend überarbeitet, zumindest aber auf den Rechtsstand von September 2011 gebracht. Bei der Auswahl der Kernbereiche des Verwaltungsrechts zeigt sich erneut die breite Zielgruppe des Fachanwalts-Handbuchs, die Staat wie Bürger umfasst. Ausführungen zu Öffentlich-Privaten Partnerschaften, zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zu staatlichen Beihilfen finden sich ebenso wie für beide Seiten bedeutsame Kapitel zu Bauverwaltungsrecht, Ausländerrecht, Kommunalabgabenrecht, Staatshaftungsrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Schul- und Hochschulrecht, Luftverkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht und Fahrerlaubnisrecht.Rn. 5
Auch wenn teils Formulierungen wie „die neue Rechtsprechung“ unbesehen in die zweite Auflage übernommen worden sein dürften, überzeugt das Fachanwalts-Handbuch nicht nur, aber auch im Besonderen Teil durch seine Aktualität: Gerade Rechtsgebiete, die wie der Rechtsschutz auf EU-Ebene einem raschen Wandel unterliegen, sind hervorzuheben, da die Entwicklungen in den Jahren 2010 und 2011 umfassend berücksichtigt werden. Überhaupt legen die Autoren großen Wert auf die Entwicklungen in der Rechtsprechung. Die Beispiele aus der Praxis erleichtern dem Nutzer die Bewertung konkreter Fälle ebenso wie die mancherorts „interdisziplinäre“ Betrachtung von Problemstellungen (z.B. wirtschaftliche Erwägungen beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge, S. 567 ff.)Rn. 6
Mag man Aktualität von einem guten Werk – zumindest in der Theorie – noch erwarten dürfen, besticht das Fachanwalts-Handbuch durch seine ansprechende grafische Aufbereitung. Die Autoren erleichtern dem Anwender das Verständnis nicht nur durch zahlreiche Prüfschemata, Übersichtstabellen, Musterverträge und -formulierungen sowie Praxistipps. Diese werden vielmehr auch optisch durch Überschriften und seitliche Balken hervorgehoben, ohne dabei überfrachtet oder gar verspielt zu wirken. Klassisches Design und Anwenderfreundlichkeit gehen eine vorbildliche Symbiose ein.Rn. 7
Daher ist es auch mehr als Anregung denn als Kritik zu verstehen, dass für den Leser der ein oder andere Querverweis innerhalb des umfangreichen Werks hilfreich wäre. Dies gilt insbesondere dort, wo die allgemeinen Ausführungen zu Beginn im besonderen Teil des Verwaltungsrechts konkretisiert werden, etwa zum Dritt- und Nachbarschutz (allgemein S. 159 ff., i.R.d. Bauverwaltungsrechts S. 919 ff.). Dank des Stichwortverzeichnisses (rund 40 Seiten) und der detaillierten Inhaltsverzeichnisse zu Beginn eines jeden Kapitels sind die Inhalte aber auch ohne diese „Arbeitserleichterung“ auffindbar.Rn. 8

Im Detail: Anwaltshandbuch

Einen anderen Weg geht das Anwaltshandbuch. Es verzichtet auf einen umfangreichen allgemeinen Teil. Zwar werden im ersten Teil („Grundlagen des Verwaltungsverfahrens“) übergreifende Ausführungen zum nationalen wie europäischen Verwaltungsverfahren, zu Informationsansprüchen und zum Planfeststellungsverfahren gemacht. Fragestellungen wie zum verwaltungsrechtlichen Mandat werden allerdings nur gestreift, eine allgemeine Darstellung der Sachurteilsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess für entbehrlich gehalten.Rn. 9
Das heißt aber nicht, dass sich im Anwaltshandbuch keine Ausführungen zu verfahrensrechtlichen oder prozessualen Problemen finden. Sie werden jedoch im Rahmen des materiellen Rechts dargestellt. Diese Verzahnung mag gerade dem Fachanwalt dienen, der sich auf die Spezifika der jeweiligen verwaltungsrechtlichen Materie fokussieren kann.Rn. 10
So behandelt das Anwaltshandbuch in je einem Teil Baurecht, Umweltrecht, Kommunalabgabenrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Ausländerrecht, das Recht des öffentlichen Dienstes sowie das Schul- und Hochschulrecht. Insbesondere dem Bau- und Umweltrecht wird dabei der ihnen gebührende Platz eingeräumt, umfassen beide Materien doch eine Vielzahl einzelner Rechtsgebiete (Baugenehmigungs-, Bebauungsplan-, Umlegungs- und Enteignungsverfahren einerseits; Immissionsschutzrecht, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Recht der Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutzrecht und Bodenschutzrecht andererseits). Und auch die sonstigen Teile sind weiter untergliedert. Der Titel „Anwaltshandbuch Verwaltungsverfahren“ darf daher nicht darüber hinwegtäuschen, dass der absolute Schwerpunkt auf dem materiellen Recht liegt, nicht auf dem Verfahren.Rn. 11
Wenn auch teils von neuen Autoren betreut, gründen die Ausführungen mit einer Ausnahme allesamt in der Vorauflage, was manchem Kapitel (z.B. zum Europäischen Verwaltungsverfahren) beim Blick in den Fußnotenapparat anzumerken ist. Doch wichtige Entwicklungen finden sich wieder. Neu hinzugekommen ist das anfängliche Kapitel zu Informationsansprüchen, in dem die für die Informationsgewinnung in der anwaltlichen Praxis immer wichtiger werdenden Informationsansprüche der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) dargestellt werden. Verzichtet haben Redeker und Uechtritz dafür auf die Kapitel Wehrpflichtrecht und Vermögens- und Investitionsrecht, die nur mehr von randständiger Bedeutung sind. Diese Selbstbeschränkung mag dem Umstieg weg von Loseblattsammlung hin zum „echten Handbuch“ geschuldet sein. Beides ist jedoch überaus begrüßenswert.Rn. 12
Auch das Anwaltshandbuch liefert dem Anwalt zahlreiche Hilfestellungen. Die Praxistipps werden teils optisch durch Einrückung, teils durch einen eigenen Gliederungspunkt, teils lediglich durch zusätzlichen Absatz (vgl. Teil 1 B im Vergleich Rn. 47, 51, 90) hervorgehoben. Vereinzelt finden sich auch Checklisten und Muster (z.B. zum Beamtenrecht, vgl. Teil 6 A Rn. 334 ff.) Von besonderem Wert sind die ausführlichen Literaturverzeichnisse zu Beginn eines jeden Kapitels – gerade ob des Handbuchcharakters, der sich zur Wahrung der Übersichtlichkeit bei der Darstellung von Problemen auf Verweise in die Literatur beschränkt. In Anschluss an die ebenfalls sehr detaillierten kapitelspezifischen Inhaltsverzeichnisse wird, meist unterschieden zwischen Aufsätzen, Kommentaren und Monografien, ein Überblick über den aktuellen Stand der Literatur gegeben.Rn. 13
Ebenso wie das Werk von Terwiesche würde auch das Anwaltshandbuch durch vermehrte interne Verweise gewinnen. Angesichts der Verteilung auf einen Autorenstab ist dies sicherlich ein hehres Ziel, zumal sich mancher Bezug an versteckter Stelle findet (z.B. Informationsansprüche aus VIG, IFG, UIG wie in Teil 1 B, aber auch aus Transparenz-VO, vgl. Teil 1 C Rn. 11 ff.). Wer jedoch weiß, was er sucht, wird mit Sicherheit im rund 80-seitigen Stichwortverzeichnis fündig werden.Rn. 14
Positiv hervorzuheben ist der Umgang mit Länderangelegenheiten wie dem Schulrecht oder dem allgemeinen Informationsfreiheitsrecht. Die Autoren beschränken sich auf die Darstellung der (meist weit reichenden) Gemeinsamkeiten. Auf Länderspezifika wird unter Angabe weiter führender Literatur hingewiesen. Hilfreich wäre es lediglich, durchwegs die einzelnen Rechtsgrundlagen der Länder zu Beginn des jeweiligen Kapitels aufzuführen, wie es das Kapitel zu den Informationsansprüchen vorbildlich aufzeigt (Teil 1 B Rn. 1, 2).Rn. 15

Fazit

Zwar kann nicht jedes Detail der schon ob ihrer inhaltlichen Bandbreite beeindruckenden Werke von Redeker/Uechtritz und Terwiesche gewürdigt werden. Doch auch wenn die Betrachtung nur schlaglichtartig erfolgen kann und sich auf ausgewählte Bereiche beschränken muss: Sie zeigt, dass beide Handbücher als Stan-dardwerk gelten können. Beide werden ihrem Anspruch und ihrem Handbuchcharakter voll und ganz gerecht. Mit zahlreichen Praxistipps angereichert sind sie Grundlage für einen Einstieg in die jeweilige Materie; Meinungsstreitigkeiten werden dargestellt, für Details wird auf weiterführende Quellen verwiesen. Auch finden sich in beiden Werken im Großen und Ganzen die wesentlichen Entwicklungen wieder, die in den einzelnen Gebieten bis ins Jahr 2011 zu verzeichnen waren. Lediglich im Rahmen der allgemeinen Ausführungen könnte man mittelfristig die Auswirkungen vermissen, die der Einzug des Internet in den Alltag – auch den Verwaltungsalltag – hat.Rn. 16
Beide Werke können in ihrer Gänze nur empfohlen werden. Wer als Anwalt auf grundsätzliche Ausführungen zum verwaltungsrechtlichen Mandat und zum Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten (weitgehend) verzichten möchte, findet im „Anwaltshandbuch Verwaltungsverfahren“, was er sucht. In ihm verzahnen die Autoren materielles Recht mit verfahrensrechtlichen und prozessualen Problemen. Der Schwerpunkt liegt aber klar auf dem materiellen Recht.Rn. 17
Wer hingegen eine klarere Trennung von allgemeinem und besonderem Teil, Verfahrens- und materiellem Recht bevorzugt und Ausführungen zu beidem erwartet, wird im optisch ansprechenden „Handbuch des Fachanwalts Verwaltungsrecht“ fündig. Entgegen dem Titel können ihm nicht nur Fachanwälte wertvolle und praxisrelevante Tipps entnehmen, sondern auch der Öffentliche Dienst.Rn. 18
Fußnoten

* Beatrice Lederer ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Prof. Dr. Heckmann), Universität Passau.