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LG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2012 – DG – 1 /2007 – „Eignung eines Staatsanwalts für das Richteramt“

ZVR-Online Dok. Nr. 23/2012 – online seit 18.07.2012

§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG

Leitsätze der Redaktion

1. § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG zufolge kann ein Richter auf Probe zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist. Auf eine Eignung als Staatsanwalt kommt es hingegen überhaupt nicht an.Rn. 1
2. Die Existenz dieser Unterschiede lässt wenigstens theoretisch die Möglichkeit offen, dass jemand für ein Richteramt geeignet ist, für dasjenige eines Staatsanwaltes hingegen nicht (und umgekehrt). Danach kann, soll die Entlassung eines Richters auf Probe gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG nicht von vornherein rechtswidrig sein, auf die ausdrückliche Feststellung seines Dienstherrn, er sei gerade für das Richteramt nicht geeignet, nicht verzichtet werden.Rn. 2
3. Ist ein Richter auf Probe nicht richterlich tätig, weil er ausschließlich als Staatsanwalt verwendet wird, so könnte zweifelhaft sein, ob er überhaupt gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG entlassen werden kann. Der Dienstherr muss nämlich in der Lage sein, die der Bestimmung zufolge erforderliche Wertung, der Betreffende sei für das Richteramt nicht geeignet, zu begründen.Rn. 3

Tatbestand

Der Generalstaatsanwalt bei dem OLG xx (künftig: Generalstaatsanwalt) ernannte den am 00.00.0000 geborenen Antragsteller am 08. Januar 0000 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Staatsanwalt und erteilte ihm einen Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft in xx. Unter dem 06. Juni 0000 beurteilte der dortige Leitende Oberstaatsanwalt die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers, der im November 0000 aufgrund einer Abordnung zeitweise beim yy sowie beim vv tätig gewesen war, im Übrigen ausschließlich Dienst bei der Staatsanwaltschaft in xx geleistet hatte, als unterdurchschnittlich. Dem trat der Generalstaatsanwalt im Rahmen einer Überbeurteilung vom 26. Juli 0000 nicht entgegen. Gegen Beurteilung und Überbeurteilung erhob der Antragsteller jeweils Widerspruch.Rn. 4
Der Generalstaatsanwalt entließ ihn durch Entlassungsurkunde vom 09. November 0000 und Begleitverfügung vom gleichen Tage, beides zugestellt am 13. November 0000, "nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG mit Ablauf des Monats Dezember 0000 aus dem Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen": Nach den Inhalten der Beurteilung vom 06. Juni 0000 und der Zusatzbeurteilung vom 26. Juli 0000 habe er sich innerhalb der seit dem 08. Januar 0000 andauernden Probezeit für das Amt des Staatsanwalts nicht bewährt. Insbesondere seine fachlichen Leistungen entsprächen nicht den Anforderungen und dem Berufsbild des Staatsanwalts.Rn. 5
Am 23. November 0000 erhob der Antragsteller Widerspruch, den der Generalstaatsanwalt mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 0000 als unbegründet zurückwies: Seine, des Antragstellers, Leistungen und Fähigkeiten seien durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in xx als "unterdurchschnittlich" bewertet worden, so dass er für eine weitere Tätigkeit als Staatsanwalt nicht geeignet sei. Wegen dieser negativen Bewertung der fachlichen Leistungen sei auch eine (inzwischen erlassene) Disziplinarverfügung in einer Gesamtschau zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Leitende Oberstaatsanwalt in xx aktuell berichtet, dass auch in den letzten Monaten – nach dem Hinweis auf die beabsichtigte Entlassung und während des Disziplinarverfahrens – in seiner, des Antragstellers, mängelbehafteten Arbeitsweise eine Änderung nicht eingetreten sei. Dieses Verhalten, insbesondere vor dem Hintergrund des schwebenden Entlassungsverfahrens, habe seine, des Generalstaatsanwalts, Entscheidung, dass der Antragsteller für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet sei, mit Deutlichkeit bestätigt. – Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 09. November 0000 angeordnet.Rn. 6
Am 02. Januar 0000 hat sich der Antragsteller an das Dienstgericht gewandt und später vorgetragen: Nachdem er am 08. Januar 0000 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe bei der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei, habe der in § 22 Abs. 2 DRiG normierte Zeitraum von vier Jahren am 08. Januar 0000 geendet; die vom Antragsgegner vorgenommene Entlassung mit Ablauf des Monats Dezember 0000 sei gesetzlich nicht vorgesehen. – Die der Entlassung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung (vom 06. Juni 0000) sei nicht bestandskräftig. Sie sei im Übrigen fehlerhaft. Die Disziplinarverfügung sei ebenfalls nicht bestandskräftig, stehe zudem auf tönernen Füßen.Rn. 7
Der Antragsteller, der auch nach dem 31. Dezember 0000 Dienst geleistet hat, weil das Dienstgericht einem Antrag von ihm auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 28. Dezember 0000 stattgegeben hat (DG-7/2006) und die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners erfolglos war (1 DGH 1/2007 OLG Hamm), und dessen gegen die Beurteilung vom 06. Juni 0000 gerichtete Klage das Verwaltungsgericht xx mit Urteil vom 13. Juli 0000 abgewiesen hat (19 K 4987/06) – die Entscheidung hat bislang keine Rechtskraft erlangt –, beantragt,

die Entlassungsverfügung des Generalstaatsanwalts vom 09. November 0000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 0000 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Rn. 8
Dadurch, dass eine Entlassung des Antragstellers erst mit Ablauf des 08. Januar 0000 (und nicht mit Ablauf des Monats Dezember 0000) möglich gewesen sei, werde die Wirksamkeit der Entlassungsverfügung nicht berührt. Es sei im Wege der Auslegung oder Umdeutung von einer Entlassung zum nächstmöglichen Entlassungstermin, also zum 08. Januar 0000, auszugehen. – Die für die Bewertung der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers als unzureichend maßgeblichen Feststellungen ergäben sich aus den Beurteilungen vom 06. Juni 0000 und 26. Juli 0000. Der Antragsteller sei für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet.Rn. 9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten DG-1/2007 sowie DG-7/2006 und drei vom Antragsgegner vorgelegte, den Antragsteller betreffende, jeweils Fotokopien enthaltende Hefte (Personalakte I …(GStA xx), Zeugnisheft, Teilakte Disziplinarheft) Bezug genommen. Rn.10

Entscheidungsgründe

Das Dienstgericht kann ohne Weiteres entscheiden, nachdem ein Antrag des Antragsgegners, ihm eine Schriftsatzfrist zu gewähren, in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt worden ist.
Der Antrag ist zulässig.
Rn. 11
Die Zuständigkeit des Dienstgerichts folgt aus § 37 Nr. 4 c) des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz – LRiG) vom 29. März 1966 (GV NRW S. 217) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 408). Der Bestimmung zufolge entscheidet das Dienstgericht u.a. bei Anfechtung einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe entlassen wird. Der Antragsteller ist durch Ernennung vom 08. Januar 0000 Richter auf Probe geworden, auch wenn er anschließend fast ausschließlich bei einer Staatsanwaltschaft verwendet wurde (§§ 13, 12 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)) und – da im staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig – die Dienstbezeichnung "Staatsanwalt" führt (§ 19a Abs. 3 DRiG).Rn. 12
Der somit zulässige Antrag ist auch begründet. Die Entlassungsverfügung vom 09. November 0000 ist aufzuheben (§ 63 Abs. 3 LRiG). In der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 0000 gefunden hat (vgl. §§ 37 Nr. 4 c), 56 Satz 1 LRiG i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist sie rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Rn. 13
Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der auch in Sonderrechtsverhältnissen wie dem Richterverhältnis gilt, darf die Verwaltung jedenfalls dann, wenn es um Eingriffe geht, nur tätig werden, soweit sie dazu durch Gesetz ermächtigt ist

- Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 6 Rdnrn. 1, 3, 9, 12, 17 -.
Rn. 14
Eine gesetzliche Bestimmung, die die Entlassung eines Richters auf Probe in der im vorliegenden Fall erfolgten Weise ermöglichen würde, gibt es nicht.Rn. 15
Die Entlassungsgründe für Richter auf Probe sind in §§ 21, 22 DRiG abschließend geregelt

- Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl. 1995, § 62 Rdnr. 12 -.
Rn. 16
Der von dem Generalstaatsanwalt im konkreten Fall herangezogenen Bestimmung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG zufolge kann ein Richter auf Probe zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist. Bei dem Begriff der Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Bedeutung sich daraus erschließt, dass das Richterverhältnis auf Probe begründet wird, um die Feststellung zu ermöglichen, ob der Richter mit vernünftige Zweifel ausschließender Sicherheit während seiner gesamten Dienstzeit als Richter auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an seine Eignung zu stellenden Anforderungen wird gerecht werden können (und wollen). Die entsprechende Entscheidung zu treffen, ist Sache des Dienstherrn.Rn. 17
Im vorliegenden Fall hat der Generalstaatsanwalt – und das gibt den Ausschlag – eine Entscheidung des Inhalts, der Antragsteller sei für das Richteramt nicht geeignet, nicht getroffen. Aus der angefochtenen Entlassungsverfügung sowie dem Widerspruchsbescheid und auch den Einlassungen des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden dienstgerichtlichen Verfahrens folgt eindeutig, dass er den Antragsteller (nur) für ungeeignet als Staatsanwalt hält und ihn allein deshalb entlassen will. Auf eine Eignung als Staatsanwalt kommt es indessen im Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG angesichts des eindeutigen Wortlauts, demzufolge nach einer Eignung gerade als Richter zu fragen ist, nicht an. Wegen der gravierenden Unterschiede zwischen dem Amt eines Richters und dem eines Staatsanwalts ist es auch ausgeschlossen, die gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG erforderliche Wertung, ein Richter auf Probe sei für das Richteramt nicht geeignet, durch die andere, er sei als Staatsanwaltschaft ungeeignet, etwa als "ersetzt" anzusehen. Ein Staatsanwalt gehört zur Exekutive, ein Richter zur Dritten Gewalt. Staatsanwälte sind (grundsätzlich) Beamte (§ 12 Abs. 2 DRiG), das Richterverhältnis unterscheidet sich vom Beamtenverhältnis, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, dass es für die Richter ein u.a. im Deutschen Richtergesetz sowie in den Landesrichtergesetzen kodifiziertes Sonderrecht gibt, mag auch etwa in § 4 LRiG ergänzend das Beamtenrecht für anwendbar erklärt worden sein. Vor allem sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG), was für Staatsanwälte so nicht gilt, weil sie in bestimmtem Umfang weisungsgebunden sind

- Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 122 Rdnr. 2 a); vgl. auch § 146 GVG -.
Rn. 18
Die Existenz dieser Unterschiede lässt wenigstens theoretisch die Möglichkeit offen, dass jemand für ein Richteramt geeignet ist, für dasjenige eines Staatsanwaltes hingegen nicht (und umgekehrt). Die von den Terminsbevollmächtigten des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, hier sei ein "Erst-Recht-Schluss" des Inhalts geboten, dass, wenn jemand als Staatsanwalt ungeeignet sei, daraus zwingend seine Nichteignung als Richter folge, teilt das Dienstgericht nicht. Danach kann, soll die Entlassung eines Richters auf Probe gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG nicht von vornherein rechtswidrig sein, auf die ausdrückliche Feststellung seines Dienstherrn, er sei gerade für das Richteramt nicht geeignet, nicht verzichtet werden.Rn. 19
Da es an einer solchen hier fehlt, bedarf keiner Klärung mehr, ob § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG der handelnden Behörde Ermessen einräumt und hier ggf. zusätzlich ein beachtlicher Ermessensfehler vorliegt.Rn. 20
Was der Antragsgegner demgegenüber im Übrigen vorbringt, rechtfertigt keine ihm günstigere Wertung. Auf einen Hinweis des Berichterstatters vom 07. August 0000, auf die Eignung für den Beruf des Staatsanwalts komme es im Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG vielleicht nicht an, hat er vorgetragen, der Bundesgerichtshof habe in einem Urteil vom 26. August 1991 (RiZ (R) 7/90) unter Bezugnahme auf eigene frühere Rechtsprechung u.a. festgestellt: Könne die Entlassungsbehörde ohne Missbrauch des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass der Richter auf Probe für den staatsanwaltlichen Dienst ungeeignet sei, so bestehe keine Veranlassung, den Richter auf Probe noch im richterlichen Dienst zu erproben, wenn die Nichtübernahme in das Verhältnis als Richter auf Lebenszeit bereits durch die Nichteignung als Staatsanwalt feststehe.Rn. 21
Diese Ausführungen des Antragsgegners greifen nicht durch.Rn. 22
Mit
Urteil vom 24. November 1970 – RiZ R 1/69 –, DRiZ 1971, 91,

hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Richter auf Probe als für das Richteramt nicht geeignet entlassen werden kann. Der Antragsteller in jenem Verfahren war mit Wirkung vom 30. November 1965 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Gerichtsassessor ernannt und der Staatsanwaltschaft zugewiesen worden. Nach einer Versetzung von ihm in ein anderes Bundesland und weiterer Tätigkeit bei Staatsanwaltschaften verfügte das Justizministerium gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG seine Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe zum Ablauf des 29. November 1968, also des dritten Jahres nach seiner Ernennung. – Jedenfalls aus dem Urteil des zuvor mit der Sache befassten Bayerischen Dienstgerichts für Richter – Bamberg – vom 09. Juni 1969 – DG 1/69 – folgt, dass die in jenem Verfahren zur Prüfung gestellte Entlassungsverfügung vom 11. Oktober 1968 damit begründet worden war, dass der Antragsteller in jenem Verfahren sowohl nach seinen fachlichen Kenntnissen und Leistungen als auch, was seine Bereitschaft zur Hingabe an sein Amt angehe, nicht annähernd den Anforderungen gerecht geworden sei, die an das Amt eines Richters gestellt werden müssten.
Rn. 23
Dem
Urteil des Bundesgerichtshof vom 26. August 1991 – RiZ (R) 7/90 –

lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Antragsteller in jenem Verfahren im Februar 1986 in das Richterverhältnis auf Probe berufen und der Staatsanwaltschaft zur Dienstleistung zugewiesen worden war. Am 14. Oktober 1988 verfügte das Ministerium seine Entlassung mit Ablauf des 02. Februar 1989, weil er für das Richteramt nicht geeignet sei. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Entlassung auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützt worden war.
Rn. 24
Daraus folgt, dass in beiden Verfahren die Behörden die Entlassung der Richter auf Probe mit deren Ungeeignetheit für das Richteramt begründet hatten und sich darauf die von den angerufenen Gerichten durchzuführende Prüfung bezog. Dass der Bundesgerichtshof es für zulässig hält, dass eine Behörde im Zusammenhang mit einer auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützten Entlassung eines Richters auf Probe keinerlei Erwägungen über dessen Eignung für das Richteramt anstellt, ist den Urteilen nicht zu entnehmen.Rn. 25
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Oktober 2005 – RiZ (R) 4/04 – ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, weil ihm eine auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte (sog. "freie") Entlassung zugrunde liegt.Rn. 26
Im Übrigen sei angesichts des referierten Vorbringens des Antragsgegners bemerkt: Ist ein Richter auf Probe nicht richterlich tätig, weil er ausschließlich als Staatsanwalt verwendet wird, so könnte zweifelhaft sein, ob er überhaupt gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG entlassen werden kann. Der Dienstherr muss nämlich in der Lage sein, die der Bestimmung zufolge erforderliche Wertung, der Betreffende sei für das Richteramt nicht geeignet, zu begründen. Das führt zu der Frage, ob im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Richters auf Probe ausschließlich als Staatsanwalt Erkenntnisse, die die entsprechende Wertung tragen, zuverlässig gewonnen werden können. Das Dienstgericht meint, dass es nicht erforderlich ist, den Betreffenden auch als Richter tätig werden zu lassen, um zu entsprechenden Einschätzungen gelangen zu können. Es gibt Fähigkeiten und Eigenschaften, die hier wie dort von Bedeutung sind und jeweils eine Beurteilung der Eignung für beide Ämter ermöglichen (z.B. Rechtskenntnisse; Fähigkeit, zu subsumieren; Fleiß; Beherrschung der deutschen Sprache). Gibt es über den Richter auf Probe nur Beurteilungen, die sich zu seiner Tätigkeit als Staatsanwalt verhalten, ist allerdings mit Blick auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG (und im Übrigen auch angesichts der existenziellen Bedeutung, die eine Entlassung für den Betreffenden hat) eine sorgfältige Prüfung erforderlich, ob und inwieweit diesen etwas für die Antwort auf die Frage nach der Eignung für ein Richteramt entnommen werden kann. Es erscheint durchaus möglich – eben wegen der Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Ämtern –, dass Defizite, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts aufgetreten sind, für die Tätigkeit als Richter belanglos sind. Eine über einen Staatsanwalt abgegebene negative Beurteilung, die als solche rechtlich nicht zu beanstanden ist, pauschal und ohne nähere Betrachtung im Zusammenhang mit der Frage nach dessen Eignung für ein Richteramt heranzuziehen, ist jedenfalls bedenklich. So heißt es z.B. in der dem Antragsteller unter dem 06. Juni 0000 erteilten Beurteilung:

"Hinweise und Ratschläge nimmt er nur schwer an. Oft beharrt er auch auf seiner Ansicht. Herr ff hat Weisungen seiner Abteilungsleitung schriftlich – auch wiederholt – widersprochen. Gelegentlich wurden sie von ihm auch ganz ignoriert. Er hat es auch teils abgelehnt, sein dienstliches Verhalten überhaupt mit seiner vorgesetzten Abteilungsleiterin zu erörtern."
Rn. 27
Hätte der Generalstaatsanwalt überhaupt die Feststellung getroffen, der Antragsteller sei für ein Richteramt nicht geeignet, und hätte er dies mit der Beurteilung vom 06. Juni 0000 begründet, so wäre darzulegen, weshalb sich aus den gerade wiedergegebenen Ausführungen – neben anderen, die sich in der Beurteilung finden – etwas für die Beantwortung der Frage nach der Eignung des Antragstellers als Richter ergibt. Zwar ist dem Dienstherrn im Zusammenhang mit der Entscheidung, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, eine gerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Entlassung zuständigen Organs des Dienstherrn. Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Eignung verkannt worden ist, ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Es dürfte aber sachfremd (und damit einer dienstgerichtlichen Kontrolle zugänglich) sein, wenn im Zusammenhang mit der gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gebotenen Wertung Umstände herangezogen werden, die für die Beurteilung der Eignung als Richter belanglos sind. Doch brauchen diese Erwägungen deshalb nicht mehr vertieft zu werden, weil dem Antrag ohnehin stattzugeben ist.Rn. 28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.Rn. 29