Prof. Dr. Guido Kirchhoff*: Die Auswirkungen der EMRK auf die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsorgane
ZVR-Online Dok. Nr. 21/2012 – online seit 18.07.2012
In den rechtswissenschaftlichen Studiengängen spielt die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)[1] nach wie vor nur eine untergeordnete Rolle. Selbst in den Lehrveranstaltungen zum Europarecht geht es trotz dieses umfassenden Titels – wie in einigen gleichnamigen Lehrbüchern[2] – meistens allein um das Recht der Europäischen Union (EU) und allenfalls am Rande um das Recht des Europarates. In Studiengängen, die Voraussetzung für den gehobenen oder höheren Polizeidienst sind, ist dies seit einiger Zeit aus guten Gründen anders. Hier liegt allerdings auch auf der Hand, dass die Menschenrechte eine alltägliche Bedeutung haben. Keine andere Behörde greift so oft und so weitgehend in Grund- und Menschenrechte ein wie die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsorgane. | Rn. 1 |
Bei Juristen – und dazu gehören auch diejenigen in den Ordnungsbehörden und Staatsanwaltschaften – ist das lediglich am deutschen sowie am EU-Recht und kaum an Menschenrechten orientierte Studium eine der Ursachen für eine häufig anzutreffende Unkenntnis der EMRK-Regelungen. Diese wird dadurch verstärkt, dass in der Praxis oft die Auffassung vertreten wird, man werde schon nicht gegen die EMRK verstoßen, wenn man sich an das deutsche Recht halte. Warum sollte man sich dann mit der EMRK beschäftigen? Am Beispiel der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsorgane soll mit einigen Beispielen dargestellt werden, dass die EMRK eine nicht zu unterschätzende Bedeutung hat. Ein rechtmäßiges Handeln ist in einigen Bereichen ohne Kenntnis der EMRK nicht möglich. | Rn. 2 |
I. Die EMRK
Die EMRK ist kein Rechtsakt der EU. Sie ist ein völkerrechtlicher Vertrag[3], der unter dem Dach des – im Vergleich zur EU älteren und mit 47 Mitgliedstaaten deutlich größeren – Europarates[4] geschlossen wurde. Die EMRK ist schon deshalb etwas Besonderes, weil sie weltweit der erste Vertrag ist, der Einzelpersonen verschiedener Länder rechtlich verbindliche Menschenrechte zusichert[5] und diese inzwischen[6] sogar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einklagbar macht. Diese Klagemöglichkeit auch und gerade gegen das eigene Land vor einem internationalen Gericht ist es, die die EMRK zu einem sehr effektiven Instrument zur Sicherung der Menschenrechte gemacht hat. | Rn. 3 |
Deutschland hat die EMRK gemäß Art. 59 Abs. 2 GG durch ein Zustimmungsgesetz in die deutsche Rechtsordnung überführt, weshalb sie bei uns den Rang eines einfachen Bundesgesetzes[7] hat. Alle deutschen Behörden und Gerichte haben die EMRK daher wie jedes andere deutsche Gesetz unmittelbar zu beachten (Art. 20 Abs. 3 GG)[8]. Dies gilt auch für die Landesgesetzgeber, weil sich die EMRK anderenfalls als Bundesrecht gemäß Art. 31 GG gegenüber dem Landesrecht durchsetzt. Der Bundesgesetzgeber könnte sich dagegen nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori durch spätere Gesetze über die EMRK hinwegsetzen[9]. Ein solches Gesetz wäre zwar völkerrechtswidrig, innerstaatlich aber wirksam[10], sofern es nicht zugleich gegen das Grundgesetz verstößt. Denn die EMRK weist weder Gerichten noch Behörden die Befugnis zu, der EMRK entgegenstehende Gesetze nicht anzuwenden oder sogar zu verwerfen[11]. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bisher eine Regelung schaffen wollte, die völkerrechtlichen Vorgaben widerspricht. Sollte sich dennoch ein Sachverhalt ergeben, in dem ein Gesetz jedenfalls in einer bestimmten Auslegungsvariante gegen die EMRK verstößt, ist daher zu Recht allgemein anerkannt, dass alle Rechtsnormen, soweit es methodisch möglich ist, so auszulegen sind, dass sie mit der EMRK übereinstimmen[12]. | Rn. 4 |
II. Überblick über die Menschenrechte und Grundfreiheiten in der EMRK
Die Rechte und Freiheiten, die die EMRK gewährleistet, sind in den Art. 2 bis 18 EMRK geregelt. Dazu gehören neben dem Recht auf Leben, dem Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung insbesondere das Recht auf Freiheit, ein faires (Straf-) Verfahren, Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung und Korrespondenz, die Gewissens- und Religionsfreiheit und die Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit. | Rn. 5 |
Da sich nicht jedes Recht, das heute als Menschenrecht zumindest in Westeuropa anerkannt ist, gleich am Anfang auch schon in die EMRK aufnehmen ließ, sind weitere Rechte später durch Zusatzprotokolle zur EMRK hinzugekommen. Auf diese Weise haben die Mitgliedsländer des Europarates nicht nur die in Art. 2 Abs. 1 EMRK ursprünglich noch zugelassene Todesstrafe in zwei Schritten durch die Protokolle Nr. 6[13] aus dem Jahr 1983 und Nr. 13[14] aus dem Jahr 2002 vollständig verboten, sondern beispielsweise auch das Recht, wegen derselben Sache nicht in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft zu werden (Art. 4 des siebten Zusatzprotokolls[15]), den anderen EMRK-Rechten hinzugefügt. | Rn. 6 |
III. Weitgehend gleiche Regelungen in der EMRK und im deutschen Recht
Die verbreitete Auffassung, ein Verstoß gegen die EMRK sei nicht gegeben, wenn das deutsche Recht beachtet wird, ist nicht ganz unbegründet: Tatsächlich sind viele der in der EMRK geregelten Menschenrechte auf mindestens gleichem Schutzniveau im deutschen Recht bereits verankert. | Rn. 7 |
Es versteht sich beinahe von selbst, dass viele der EMRK-Rechte bereits im Grundgesetz garantiert sind. So schützen beispielsweise Art. 2 EMRK und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG jeweils das Recht auf Leben, Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG garantieren parallel die Meinungs- und Informationsfreiheit, Art. 11 EMRK und Art. 8 GG schützen die Versammlungsfreiheit, Art. 8 EMRK und Art. 13 GG gewährleisten das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und erfassen beide neben Privatwohnungen auch Geschäftsräume[16]. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt ferner mit der „Korrespondenz“ nicht nur den Schriftverkehr, sondern auch jede Form der fernmündlichen und elektronischen Kommunikation[17]; die Parallelnorm hierzu im Grundgesetz ist der Art. 10 GG. Gemäß Art. 7 Abs. 1 EMRK darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war. Im Grundgesetz ist das strafrechtliche Rückwirkungsverbot in Art. 103 Abs. 2 GG enthalten. | Rn. 8 |
Über die Schutzbereiche hinaus sind auch die Beschränkungsmöglichkeiten von Menschen- und Grundrechten durch die Legislative und Exekutive in der Regel in der EMRK und im Grundgesetz einander entsprechend geregelt oder führen zumindest bei deren Anwendung zu gleichen Ergebnissen. Dies ist zum Beispiel bei Art. 8 EMRK der Fall, der Wohnungen gegenüber staatlichen Eingriffen schützt. Aus Art. 8 Abs. 2 EMRK folgt, dass der Einsatz eines technischen Abhör- und Aufzeichnungshilfsmittels in der Wohnung eines Beschuldigten durch die Polizei eine gesetzliche Grundlage erfordert, die detaillierte Anforderungen an die Zulässigkeit dieser heimlichen Ermittlungsmaßnahme stellt und damit einen hinreichenden Schutz gegen Missbrauch bietet[18]. Das Gleiche folgt in Deutschland aus den Absätzen 3 bis 5 des Art. 13 GG. Im Versammlungsrecht gehen sowohl das BVerfG[19] bei Art. 8 GG als auch der EGMR[20] bei Art. 11 EMRK zu Recht davon aus, dass die fehlende Anmeldung einer Versammlung allein noch keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit rechtfertigt. | Rn. 9 |
Eine ganze Reihe der in der EMRK enthaltenen Rechte sind zudem in den deutschen Bundes- und Landesgesetzen geregelt. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gibt beispielsweise jedem Angeklagten das Recht, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen. Im deutschen Strafverfahrensrecht folgt dieser Grundsatz nicht nur aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip[21], sondern auch aus § 137 Abs. 1 StPO. Haben staatliche Behörden einem Menschen durch Festnahme oder auf andere Weise (z.B. Gewahrsam) die Freiheit entzogen, gewährt Art. 5 Abs. 4 EMRK das Recht, die Rechtmäßigkeit dieser Freiheitsentziehung innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht zu Beginn des Freiheitsentzuges und anschließend in angemessenen Abständen[22]. Sobald sich herausstellt, dass der Freiheitsentzug nicht (mehr) rechtmäßig ist, ist er sofort zu beenden. Diese Regelung ist beispielsweise für die Untersuchungshaft in § 117 Abs. 1 StPO enthalten. Danach kann der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte jederzeit gerichtlich prüfen lassen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts sehen die Polizeigesetze der Bundesländer eine den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK genügende unverzügliche richterliche Überprüfung eines polizeilichen Gewahrsams vor (s. z.B. § 18 BbgPolG). | Rn. 10 |
Weitgehend inhaltsgleich ergeben sich aus der EMRK und dem deutschen Recht auch Handlungspflichten für den Staat. Dass Grundrechte nicht nur Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind, sondern diesen auch verpflichten, diese Rechte aktiv zu schützen, gehört in Deutschland zu den allgemein anerkannten Grundrechtsfunktionen[23]. Der EGMR hat dieses Grundrechtsverständnis auch für die EMRK übernommen[24]. So verpflichten beispielsweise Art. 11 EMRK[25] und Art. 8 GG[26] die Behörden, eine Versammlung insbesondere vor Störungen durch Gegendemonstranten zu schützen. Aus Art. 2 Abs. 1 EMRK folgt, dass der Staat das Lebensrecht der Menschendurch abschreckende Strafvorschriften und andere vorbeugende Maßnahmen gegen nicht-staatliche Angriffe zu schützen hat. Kommt dennoch ein Mensch durch Gewalteinwirkung zu Tode, haben die Behörden von Amts wegen für eine unabhängige und wirksame Untersuchung zu sorgen, um die Verantwortlichen zu identifizieren und bestrafen zu können[27].Das Gleiche ergibt sich aus dem deutschen Recht: Der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht ist zu entnehmen, dass der Staat das Leben auch gegen Angriffe schützen muss, die nicht von ihm ausgehen[28]. Kommt es dennoch zu einer Tötung oder Körperverletzung, so ist der Staat verpflichtet, das Gewaltverbrechen wirksam zu ahnden. Dies folgt nicht nur aus der grundrechtlichen Schutzpflicht[29], sondern auch aus dem einfachgesetzlichen Legalitätsgrundsatz (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1, 170 Abs. 1 StPO). | Rn. 11 |
Ähnliche Regelungen in der EMRK und im deutschen Recht können zwar nicht immer verhindern, dass Gerichte in konkreten Rechtsfragen zunächst zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Am Ende nähern sich die deutsche und europäische Rechtsprechung allerdings in der Regel einander an. Ein anschauliches Beispiel hierzu war zuletzt das Verfahren über die Sicherungsverwahrung in Deutschland. Anders als das BVerfG[30] sah der EGMR die Sicherungsverwahrung Ende 2009 nicht als präventive Maßnahme, sondern als Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK an, weil sich deren Vollzug in der Praxis nur unwesentlich vom Vollzug der Freiheitsstrafe unterschieden habe. Eine nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung stellte daher eine Verletzung des Art. 7 Abs. 1 EMRK dar[31]. Das BVerfG hat sich inzwischen der Rechtsprechung des EGMR zwar nicht durchweg in der Begründung, im Ergebnis aber vollständig angeschlossen[32]. | Rn. 12 |
Die bisher genannten Beispiele zeigen, dass das deutsche Bundes- und Landesrecht viele der in der EMRK enthaltenen Rechte ebenfalls enthält. Generell kann man im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses sagen, dass die meisten der in der EMRK enthaltenen Rechte und Grundfreiheiten in mindestens gleichem Umfang im deutschen Recht verankert sind[33]. In diesen Fällen handeln die deutschen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auch im Sinne der EMRK rechtmäßig, wenn sie die Bundes- und Landesgesetze beispielsweise über die vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft oder den Gewahrsam beachten. | Rn. 13 |
IV. Über das deutsche Recht hinausgehende Regelungen in der EMRK
Es gibt aber auch Bereiche, in denen die Amtswalter in den Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden die EMRK kennen sollten oder sogar kennen müssen. Man sollte sie kennen, wenn sie einfacher anwendbar ist als das deutsche Recht. Dagegen muss sie bekannt sein, wenn sie Vorgaben enthält, die in diesem Umfang nicht im deutschen Recht geregelt sind. | Rn. 14 |
Gegenüber dem deutschen Recht ist die EMRK in manchen Fällen leichter anwendbar, weil sie einige ausdrückliche Regelungen enthält, die in Deutschland lediglich Folge allgemeiner Grundsätze oder nur rudimentärer gesetzlicher Regelungen sind. Wendet man hier allein die deutschen Rechtsnormen an, kommt man zwar in der Regel zu denselben Ergebnissen, die sich auch aus der EMRK ergeben. Da die EMRK-Regelungen hier aber klarer formuliert sind, ist das Ergebnis bei deren Anwendung auch für andere leichter nachvollziehbar als wenn abstrakte verfassungsrechtliche oder gesetzliche Grundsätze herangezogen werden. Dies ist insbesondere bei der Unschuldsvermutung der Fall, nach der jede Person bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Dieser Grundsatz ist weder im Grundgesetz[34], noch in der Strafprozessordnung als solche normiert. Sie wird aber als besondere Ausprägung des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips und teilweise auch als Teil der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) angesehen[35].In Art. 6 Abs. 2 EMRK ist sie dagegen ausdrücklich angeordnet. Da die EMRK als Norm des einfachen Rechts den Anwendungsvorrang vor der Verfassung (die selbst wiederum im Konfliktfall mit Geltungsvorrang ausgestattet ist) genießt, ist es schöner, sie auch direkt anzuwenden und nicht immer gleich auf das nur schwer fassbare Rechtsstaatsprinzip zurückzugreifen. Auch das in § 464c StPO nur indirekt geregelte Recht auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zugunsten von Angeklagten, die die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehen oder sprechen, ist in Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK wesentlich klarer geregelt. | Rn. 15 |
Die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen Dolmetscher sind nur zwei von mehreren in der EMRK geregelten Aspekten des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieses Recht wird in Art. 6 EMRK umfassend garantiert und vom EGMR weit[36] ausgelegt. Im Grundgesetz sowie im deutschen Strafverfahrensrecht sind diese Verfahrensgarantien dagegen nur teilweise ausdrücklich normiert. Dies ist zum Beispiel bei der richterlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 1 GG, dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG oder dem nemo-tenetur-Grundsatz in §§ 55, 136 Abs. 1 Satz 2, 136a, 163a Abs. 4 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO der Fall. Das Recht auf ein faires Verfahren gilt über solche Teilregelungen hinaus zwar auch unabhängig von der EMRK und einigen Regelungen in den Landesverfassungen[37] im deutschen Recht. Denn auch hier ist allgemein anerkannt, dass es aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes folgt[38]. Die EMRK hat aber den Vorteil, dass sich dies bei ihr auch dem Wortlaut entnehmen lässt. | Rn. 16 |
Zu beachten ist, dass das durch Art. 6 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich bereits in dem Teil des Strafverfahrens gilt, das dem Gerichtsverfahren vorangeht (Ermittlungsverfahren)[39]. Dies führt zu ganz konkreten Folgen für das deutsche Strafverfahrensrecht, die der deutsche Gesetzgeberund die deutschen Behörden so noch nicht vollständig nachvollzogen haben. Insoweit geht die EMRK derzeit noch über das deutsche Recht hinaus. Denn aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt beispielsweise, dass ein Tatverdächtiger bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren ein Recht auf den Beistand eines Verteidigers (Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. c EMRK) hat[40] und hierüber jedenfalls dann zu belehren ist, wenn nicht sicher ist, ob er dieses Recht kennt[41]. Die vielfach vertretene, wenn nicht sogar in der Praxis noch herrschende – und vom Bundesverfassungsgericht anhand verfassungsrechtlicher Kriterien bisher nicht beanstandete[42] – Meinung zum deutschen Strafprozessrecht, die einem Verteidiger wegen eines Umkehrschlusses aus § 163a Abs. 3 und 4 i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO kein Anwesenheitsrecht bei der polizeilichen Vernehmung einräumt[43], verstößt daher gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK. Dieser Umkehrschluss ist eine Auslegung, die gegen die EMRK verstößt. Deshalb sollte man auf ihn verzichten. | Rn. 17 |
Um wirksamer sicherzustellen, dass die Polizei sich an diese Vorgabe der EMRK hält, sollte der Gesetzgeber das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen einschließlich einer diesbezüglichen Belehrung des Tatverdächtigen in die StPO aufnehmen[44]. Solange dies nicht der Fall ist, ist die Polizei aber dennoch an die EMRK gebunden. Die Verpflichtung der Polizei, dem Beschuldigten die Anwesenheit seines Verteidigers zu gestatten und ihn zuvor hierüber aufzuklären, folgt bis zu einer ausdrücklichen Regelung aus § 137 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK[45]. Dass dieser Problemkreis bisher nicht auf größere Beachtung gestoßen ist, liegt wahrscheinlich daran, dass der Polizei durch die StPO nicht verboten ist, die Anwesenheit des Verteidigers zu gestatten[46] und sie dies offenbar häufig tut, vor allem aber daran, dass der Beschuldigte die Anwesenheit des Verteidigers selbst durchsetzen kann, indem er ankündigt, von seinem Schweigerecht so lange Gebrauch zu machen, bis sein Verteidiger hinzugekommen ist[47]. Eine Vernehmung zur Sache findet dann ohne den Verteidiger gar nicht statt. | Rn. 18 |
Ein weiteres für die Strafverfolgungsbehörden bedeutendes Beispiel dafür, dass trotz der rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes und der teilweise sehr detaillierten Regelungen im Bundes- und Landesrecht gelegentlich unmittelbar auf die EMRK zurückzugreifen ist, ist das aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK folgende Recht des Beschuldigten auf eine konfrontative Befragung von Zeugen. Dieses ist nicht im gleichen Umfang in den deutschen Gesetzen geregelt, so dass auch hier die EMRK zu kennen und anzuwenden ist. Das Recht auf konfrontative Befragung soll dem Beschuldigten insbesondere ermöglichen, den Zeugen zu befragen, die Zeugenaussage gegenüber dem Zeugen in Frage zu stellen und ihn inhaltlich mit der eigenen Sicht der Dinge zu konfrontieren[48]. Dazu genügt es nicht, dass sich der Beschuldigte nach der Zeugenaussage im weiteren Strafverfahren durch eigene Stellungnahmen verteidigen kann[49]. Er hat vielmehr einen Anspruch auf eine direkte Konfrontation mit dem Zeugen[50]. Hierzu hat das Gericht oder die handelnde Behörde positive Schritte zu unternehmen, um dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger die Befragung des ihn belastenden Zeugen zu ermöglichen[51]. | Rn. 19 |
Üblicherweise erfolgt eine konfrontative Befragung in der gerichtlichen Hauptverhandlung (§ 240 Abs. 2 StPO). Die Gelegenheit hierzu kann aber auch an anderer Stelle des Strafverfahrens gegeben werden[52]. Ist ein Zeuge lediglich im Ermittlungsverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden, dann ist dem Angeklagten grundsätzlich entweder zu dem Zeitpunkt der Zeugenaussage oder in einem späteren Verfahrensstadium Gelegenheit zu geben, den Zeugen selbst zu befragen oder über seinen Verteidiger befragen zu lassen[53]. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn damit zu rechnen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht mehr erreichbar sein wird. Das kann etwa der Fall sein,
| Rn. 20 |
Hier ist nicht der Raum, um die Einzelheiten des Rechts auf konfrontative Befragung darzustellen. Hierzu gehört z.B. die Frage, wann eine unterbliebene konfrontative Befragung der Justiz anzulasten ist und damit zu einem unfairen Verfahren führen kann oder in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen – z.B. aus Zeugenschutzgründen – ausnahmsweise auf eine konfrontative Befragung verzichtet werden kann[57]. Im Ergebnis lässt sich aber festhalten, dass die Strafverfolgungsorgane aufgrund der Vorgaben der EMRK zumindest in den Fällen, in denen eine Verurteilung voraussichtlich ausschließlich auf der Aussage eines Zeugen beruhen wird und in denen konkret damit zu rechnen ist[58], dass diese Zeugen später von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen oder aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland, hohen Alters oder schwerer Krankheit für das Gericht nicht erreichbar sein werden (drohender Beweismittelverlust), schon im Ermittlungsverfahren eine konfrontative Befragung durchgeführt werden sollte[59]. In den Fällen, in denen die Zeugen von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen könnten, sollte die konfrontative Zeugenvernehmung durch einen Richter vorgenommen werden, damit dieses Beweismittel trotz § 252 StPO in der Hauptverhandlung verwertbar[60] ist. | Rn. 21 |
Die bislang genannten Beispiele zeigen, dass es zwar in der Regel, aber eben doch nicht ausnahmslos genügt, wenn sich die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsorgane darauf verlassen, dass sie auch im Sinne der EMRK rechtmäßig handeln, wenn sie das nationale Recht richtig anwenden. Sie müssen die Regelungen der EMRK zumindest insofern kennen und beachten, als sie über das deutsche Recht hinausgehen. Auch wenn sich die Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR wegen dieser EMRK-Rechte bisher auf wenige Fälle beschränken: Jede Menschenrechtsverletzung ist eine zu viel und zwar unabhängig davon, ob der davon Betroffene den Rechtsweg beschreitet oder nicht. | Rn. 22 |
V. Juristische Wertungsfragen
Da sich die für die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden relevanten Regelungen, die in der EMRK über das deutsche Recht hinausgehend vorgegeben sind, auf einige Ausnahmefälle beschränken, ist eine weitere Folge der EMRK in der Praxis inzwischen weitaus wichtiger geworden. Denn trotz der Tatsache, dass die in der EMRK verankerten Rechte weitgehend bereits im deutschen Recht enthalten sind und diese in aller Regel von den Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden beachtet werden, ist eines festzustellen: Es kommt immer wieder vor, dass Deutschland vom EGMR verurteilt wird. Da insbesondere Verhaftungen aus politischen Gründen sowie Quälereien im Polizeigewahrsam der Vergangenheit angehören, geschieht dies in der Regel nicht wegen eindeutig menschenrechtswidrigen Handelns deutscher Behörden. Ein solches würde schon von deutschen Behörden und Gerichten konsequent verfolgt und bestraft sowie das Opfer entschädigt. | Rn. 23 |
In den Fällen, in denen Deutschland vom EGMR verurteilt wird, geht es fast immer um Fälle, in denen die Frage, inwieweit Eingriffe in Menschenrechte gerechtfertigt sind, von Juristen unterschiedlich beantwortet wird. Hier kann der EGMR eine andere juristische Wertung vornehmen als die vorher mit dem Fall befassten deutschen Gerichte und dann einen Verstoß der deutschen Exekutive gegen Menschenrechte feststellen. Die Bedeutung der EMRK liegt hier also darin, dass sie mit dem EGMR eine weitere Gerichtsinstanz eingeführt hat. Dies ist aber nur in Ansätzen mit der Einführung einer weiteren Gerichtsinstanz in Deutschland vergleichbar. Denn während ein deutsches Gericht auf Basis der deutschen Rechtswissenschaft urteilt, kommen bei einem internationalen Gericht die Einflüsse anderer Rechtstraditionen hinzu. Auf diese Weise kann es häufiger vorkommen, dass Wertungen anders ausfallen, als es in Deutschland zu erwarten wäre. Was bei uns als nur schwacher Grundrechtseingriff gewertet wird, kann woanders ganz anders betrachtet werden – und umgekehrt. Man vergleiche nur die Ansichten in Deutschland und England über Kameraüberwachungen (in Deutschland schwerer Eingriff, daher wenige staatliche Kameras, in England dagegen viele Kameras auf öffentlichen Flächen) und der Bewaffnung von Polizisten im Streifendienst (in Deutschland selbstverständlich, in England nicht) oder die Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen (in Deutschland politisch und rechtlich völlig unproblematisch, in England bis vor einiger Zeit undenkbar). Da der EGMR erst nach Abschluss des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen werden kann[61], setzt sich hier der EGMR mit seiner Ansicht durch und setzt Maßstäbe, die danach in den EMRK-Staaten einzuhalten sind. Denn wenn dies nicht der Fall ist, wird der nächste Betroffene wieder den Rechtsweg beschreiten. In der Regel beachten die deutschen Richter dann schon die Rechtsprechung des EGMR. Dies zeigt die hohe praktische Bedeutung der EMRK. Sie setzt sich durch sein sehr effektives „Werkzeug EGMR“ auch dann durch, wenn es sich um Wertungsfragen handelt. Und das ist der Grund, warum man die Rechtsprechung des EGMR kennen sollte. | Rn. 24 |
Ein Beispiel hierfür ist der inzwischen weitgehend abgeschlossene Rechtsstreit über die Frage, ob die Polizei bei dem Tatverdächtigen zur Beweismittelgewinnung ein Brechmittel einsetzen darf. Hier ging es darum, ob dies bereits als eine durch Art. 3 EMRK verbotene Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder gerade noch als zulässig anzusehen ist. Die deutschen Gerichte hatten das Vorgehen der Polizei häufig gebilligt[62]. Und selbst das Bundesverfassungsgericht[63] hat eine gegen den Brechmitteleinsatz erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dies geschah zwar lediglich aus formalen Gründen, weil der Betroffene noch nicht alle prozessualen Möglichkeiten genutzt hatte, um die Maßnahme im Strafverfahren anzufechten. Das Gericht hat dabei aber – unverbindlich – hinzugefügt, dass das Verabreichen eines Brechmittels keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Der von einem Betroffenen daraufhin angerufene EGMR hatte zu prüfen, ob der Einsatz des Brechmittels in diesem Fall gegen Art. 3 EMRK verstieß. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Um überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine staatliche Handlung allerdings ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht haben[64]. Ob die staatliche Maßnahme diese Schwelle überschritten hat, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend sind dabei insbesondere die Dauer der Maßnahme, die physischen und psychischen Auswirkungen, die Frage, ob die Behandlung vorsätzlich erfolgte, ihr Zweck und der Zusammenhang, in dem es dazu kam, in manchen Fällen kann ferner das Geschlecht, Alter oder der Gesundheitszustand des Opfers von Bedeutung sein[65]. Nur selten wird es hier in Westeuropa Fälle geben, in denen eine klare Antwort auf der Hand liegt. Bei dem hier bestehenden Wertungsspielraum ist es ganz normal, dass Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Der EGMR kam im „Brechmittel-Fall“ aus verschiedenen Gründen[66]zu dem Ergebnis, dass der Tatverdächtige durch das zwangsweise Verabreichen des Medikaments einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen und dadurch gegen Art. 3 EMRK verstoßen worden sei. Daher werden Brechmittel nun auch in Deutschland in Fällen, die mit dem der Entscheidung des EGMR vergleichbar sind[67], nicht mehr angewandt. | Rn. 25 |
Häufiger sind es aber weit weniger dramatische Fälle, in denen sich ein Betroffener an den EGMR wendet und sich dies für ihn manchmal auch lohnt. Er wird inzwischen immer häufiger sogar gegen staatliche Maßnahmen angerufen, die im Allgemeinen als nicht so belastend empfunden werden, wie es bei körperlich wirkenden Handlungen der Fall ist. Gerade bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu beantwortenden Frage, ob eine Maßnahme noch angemessen war, hoffen die Kläger darauf, dass der EGMR zu einem anderen Ergebnis kommt als die vorher mit dem Fall befassten deutschen Gerichte. Dies kommt beispielsweise bei der Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen von Wohn- oder Geschäftsräumen (Art. 8 EMRK) oder bei der Zulässigkeit einer Untersuchungshaft (Art. 5 Abs. 1 EMRK) in Betracht. Hier können die Betroffenen den Weg zum EGMR nutzen, um eine weitere Richterinstanz mit der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsuchung oder der Fortdauer der Untersuchungshaft gegenüber dem Wohnungs- bzw. Freiheitsrecht in der Hoffnung zu befassen, dass diese zu ihrem Gunsten ausfällt. | Rn. 26 |
In gewisser Regelmäßigkeit verurteilt der EGMR Deutschland zudem wegen zu langer Gerichtsverfahren. Mehr als die Hälfte der Urteile gegen Deutschland, in denen eine Verletzung festgestellt wird, betrifft die überlange Dauer gerichtlicher Verfahren[68]. Von 1959 bis 2009 ist Deutschland deswegen mehr als vierzigmal verurteilt worden, hinzu kommen zahlreiche Fälle, in denen Deutschland eine Verurteilung durch einseitige Anerkenntniserklärungen oder Vergleiche mit den Beschwerdeführern verhindert hat[69]. Nehmen Gerichtsverfahren zu viel Zeit in Anspruch, sind sie schon nach rein nationalem Recht rechtswidrig, auch wenn das Beschleunigungsgebot weder in der StPO noch in anderen Gesetzen ausdrücklich geregelt ist. Neben speziellen Regelungen in einigen Landesverfassungen[70] wird hinsichtlich Eingriffen durch die öffentliche Gewalt dem Art. 19 Abs. 4 GG zu Recht der Grundsatz entnommen, dass der Rechtsschutz effektiv sein muss, dass der betroffene Bürger also möglichst rasch, unkompliziert und in zumutbarer Weise zu seinem Recht kommen soll[71]. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ein Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, aus dem sich auch die Verpflichtung der Gerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu führen[72]. Anders ist es bei Straftaten, da der Angeklagte das Verfahren nicht selbst einleitet, sondern mit der Anklage konfrontiert wird. Hier wird er jedenfalls dann an einer schnellen Klärung interessiert sein, wenn er sich für unschuldig hält. Die dem Schutz des Beschuldigten[73] dienende Pflicht des Staates, das gegen den Beschuldigten anhängige Strafverfahren in angemessener Zeit durchzuführen, folgt hier nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG[74]. | Rn. 27 |
In der EMRK enthält Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht einer jeden Person, dass ein Gericht über den Rechtsstreit innerhalb angemessener Frist entscheidet. Die Vorschrift nennt hierbei zwar nur Strafverfahren und zivilrechtliche Streitigkeiten, erfasst aber aufgrund eines vom deutschen Recht abweichenden Begriffsverständnisses des EGMR auch öffentlich-rechtliche Verfahren[75]. Zudem ist zu beachten, dass der in Art. 6 Abs. 1 EMRK benutzte Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ abweichend vom deutschen Sprachgebrauch ausgelegt wird. Er bezeichnet ganz allgemein den Vorwurf durch die zuständige Ermittlungsbehörde an eine Person, dass sie beschuldigt werde, eine strafbare Handlung begangen zu haben[76]. Das Strafverfahren beginnt daher schon dann, wenn der Beschuldigte über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert wird[77] oder wenn erste Schritte der Strafuntersuchung nach außen hin gesetzt werden[78]. Erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist es dann beendet[79]. Damit ist diese Variante des Art. 6 EMRK für die Polizei und Staatsanwaltschaft besonders relevant, weil die Ursache für ein unangemessen langes Verfahren bereits am Anfang der Ermittlungen gesetzt werden kann. Entsprechendes gilt bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Soweit das verwaltungsrechtliche Vorverfahren Voraussetzung für den Verwaltungsprozess ist, beginnt der für Art. 6 Abs. 1 EMRK maßgebende Zeitraum bereits mit dem Vorverfahren[80]. | Rn. 28 |
Auch bei der Frage, wann ein Verfahren wegen einer zu langen Dauer unfair wird, bestehen erhebliche Wertungsspielräume. Denn auch diese Frage kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden[81]. Da Art. 6 EMRK auch den Grundsatz einer geordneten Rechtspflege enthält[82], darf eine Beschleunigung des Verfahrens nicht zu Lasten der Qualität der Urteilsfindung gehen. Sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR als auch der deutschen Gerichte sind bei der Frage, welche Verfahrensdauer angemessen ist, insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs und die Schwierigkeit des Falles zu beachten, sowie das Verhalten des Betroffenen, der Behörden und der Gerichte und die Bedeutung dessen, was für den Betroffenen bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel steht[83]. Nicht berücksichtigt werden Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst durch zulässiges oder unzulässiges Prozessverhalten verursacht hat[84]. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK liegt namentlich dann vor, wenn das Verfahren aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nicht angemessen gefördert wird[85]. Wie in den anderen Fällen gilt daher auch hier: Halten deutsche Gerichte die Länge des Verfahrens für angemessen, kann der Betroffene den EGMR anrufen, der hier möglicherweise zu einer anderen Wertung kommt. Insbesondere für Strafverfahren folgt daher aus Art. 6 Abs. 1 EMRK: Sobald sich ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet, müssen alle Strafverfolgungsbehörden von Anfang an zügig ermitteln und alle erforderlichen be- und entlastenden Beweismittel schnell herbeischaffen, damit sich bis zum Abschluss des Verfahrens nicht eine Verfahrensdauer aufsummiert, die insgesamt unangemessen ist[86]. Zudem müssen die Gerichte die Gesamtdauer eines Verfahrens stets im Blick behalten und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens bemühen[87]. | Rn. 29 |
Die zuletzt genannten Beispiele zeigen, dass man die Rechtsprechung des EGMR verfolgen und sachgerecht auf die deutschen Regelungen auch in den Fällen übertragen können sollte, in denen die zugrunde liegenden Vorschriften in vergleichbarem Umfang in der EMRK und im deutschen Recht enthalten sind. | Rn. 30 |
VI. EMRK enthält nur Mindeststandards
Zu beachten ist letztlich, dass die EMRK nur Mindeststandards garantiert. Soweit das deutsche Recht den Bürgern Rechte gewährt, die über die EMRK-Vorgaben hinausgehen, darf die EMRK nicht herangezogen werden, um diese zu beschränken (Art. 53 EMRK). Auf diese Weise setzt sich zugunsten der Bürger der jeweils höchste Standard durch[88]. Dies wird zum Beispiel an Art. 5 Abs. 1 Buchst. e EMRK deutlich, nachdem Freiheitsentziehungen bei „Landstreichern“ zulässig sein können. Da das deutsche Grundgesetz in Art. 2 Abs. 1 GG jedermann grundsätzlich die Freiheit garantiert, zu tun oder zu lassen, was er will, gehört dazu auch, ohne festen Wohnsitz umherzuziehen. In einigen Fällen dürfte dieses Verhalten sogar durch die nur unter noch engeren Voraussetzungen einschränkbare Freizügigkeit des Art. 11 Abs. 1 GG geschützt sein. Allein die Tatsache, dass es sich bei einer Person um einen „Landstreicher“ handelt genügt nach deutschem Recht jedenfalls nicht, sie in ihrer Freiheit zu beschränken. Die EMRK ändert daran nichts. | Rn. 31 |
Fußnoten
* Prof. Dr. Guido Kirchhoff lehrt an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH Braunschweig/Wolfenbüttel), Campus Suderburg.
[1] | EMRK vom 4.11.1950, BGBl. II 1952, S. 953 ff. |
[2] | Siehe z.B. das Lehrbuch von Hobe, Europarecht, 2011, das den Europarat und die EMRK nur auf den S. 20-23 darstellt (hierzu s. Kirchhoff, ZJS 2011, 188 f., 188), oder das Lehrbuch von Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 2012, das nur auf den Seiten 16-21 Ausführungen hierzu enthält (hierzu s. Kirchhoff, ZJS 2012, 291 f., 292, www.zjs-online.com). |
[3] | BVerfG, NJW 2009, 1133 ff., 1134; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Einleitung Rn. 1. |
[4] | Zum Europarat s. z.B. Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 23 ff. |
[5] | Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, S. 342. |
[6] | Anfangs stand es den Mitgliedstaaten frei, ob sie das Individualbeschwerderecht zuließen (Deutschland erkannte dieses Recht schon 1955 an), s. Grabenwarter, EMRK, 2. Aufl. 2008, § 1 Rn. 3. |
[7] | BVerfG, NJW 2009, 1133 ff., 1134; BVerfGE 111, 307 ff., 317; BVerfGE 82, 106 ff., 114. |
[8] | Vgl. z.B. BVerfG, NJW 2007, 204 ff., 205; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, S. 346; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Auf. 2009, Art. 25 Rn. 10. |
[9] | BGH, NJW 2011, 240 ff., 242; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, S. 347; Herdegen, Europarecht, 12. Aufl. 2010, § 3 Rn. 52. |
[10] | BGH, NStZ 2010, 565 ff., 566; Ambos, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 9; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, Anh. 4 MRK Vor Art. 1 Rn. 3. |
[11] | BGH, NJW 2011, 240 ff., 242. Zur Nichtanwendungsbefugnis von Gesetzen bei einem Verstoß gegen Unionsrecht siehe Kirchhoff, DVP 2009,134 ff.; ders., Europa und Polizei, 2012, S. 101 ff. |
[12] | BVerfGE 111, 307 ff., 315 f.; BGHSt 45, 321 ff., 329; BGH, NJW 2011, 240 ff., 242; Michael/Morlok, Grundrechte, 2008, Rn. 98; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Einleitung Rn. 33. |
[13] | Protokoll Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28.4.1983, BGBl. II 1988, S. 662. |
[14] | Protokoll Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vom 3.5.2002, BGBl. II 2004, S. 983. |
[15] | Deutschland hat dieses Zusatzprotokoll bislang allerdings nicht ratifiziert. |
[16] | Zu Art. 8 EMRK s. z.B.: EGMR, NJW 2010, 2109 ff., 2109. Zu Art. 13 GG s. z.B.: Sodan, in: Sodan, GG, 2009, Art. 13 Rn. 3. |
[17] | EGMR, NJW 2010, 2111 ff., 2111. |
[18] | EGMR, NJW 2010, 213 ff., 214. |
[19] | BVerfGE 69, 315 ff., 350 f.. |
[20] | EGMR, NVwZ 2010, 1139 ff., 1140. |
[21] | BVerfG, NJW 2010, 2937 ff., 2937. |
[22] | EGMR, NJW 2008, 2320 f., 2321. |
[23] | Stern, DÖV 2010, 241 ff., 243. S. z.B. m.w.N. BVerfGE 53, S30 ff., 57 ; BVerfGE 49, 89 ff., 142 ; BVerfG, Beschl. v. 04.02.2012 - 2 BvR 2307/06, Rn. 19, www.bverfg.de (Entscheidungen). |
[24] | S. z.B. EGMR, NVwZ 2011, 93 ff., 94; EGMR NJW 2010, 3145 ff., 3149; EGMR, NJW 2010, 3003 ff., 3007; Stern, DÖV 2010, 241 ff., 243; Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, 2. Aufl. 2010, Rn. 88 ff. |
[25] | Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, 2. Aufl. 2010, Rn. 406. |
[26] | S. z.B. Höfling, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 8 Rn. 41; Schneider, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 8 Rn. 24. |
[27] | EGMR, NJW 2010, 1865 ff., 1866; EGMR, NJW 2007, 895 ff., 896 f.; EGMR, NJW 2001, 1989 f., 1989; Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, 2. Aufl. 2010, Rn. 120 u. 135; Meyer-Ladewig, NVwZ 2009, 1531 ff., 1533 m.w.N. |
[28] | BVerfG, Beschl. v. 04.02.2012 - 2 BvR 2307/06, Rn. 19, www.bverfg.de (Entscheidungen). |
[29] | BVerfG, Beschl. v. 04.02.2012 - 2 BvR 2307/06, Rn. 19 u. 22, www.bverfg.de (Entscheidungen). |
[30] | BVerfG, Urt. v. 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01, Rn. 127 ff., www.bverfg.de (Entscheidungen); ebenso BGH, NJW 2010, 1539 ff., 1542; a.A. z.B. Kreuzer, NStZ 2010, 473 ff., 476. |
[31] | EGMR, NJW 2010, 2495 ff., 2498 f. Dazu s. Kinzig, NStZ 2010, 133 ff.; Radke, NStZ 2010, 537 ff.; Kreuzer, NStZ 2010, 473 ff.; Möllers, ZRP 2010, 153 ff.; Nachbaur, Die Polizei 2011, 106 ff. |
[32] | BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., Rn. 84 ff., www.bverfg.de (Entscheidungen). |
[33] | Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 37-43. |
[34] | Anders ist es in einigen Landesverfassungen, s. z.B. Art. 53 Abs. 2 LVerfBbg. |
[35] | BVerfG, NJW 2009, 3569 f., 3569; BVerfGE 82, 106 ff., 114; Sommermann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 20 Abs. 3 Rn. 324. |
[36] | Hierzu s. z.B. EGMR, NJW 2009, 2873 ff., 2874. |
[37] | S. z.B. Art. 52 Abs. 4 LVerfBbg. |
[38] | S. z.B. BVerfG, NJW 2011, 591 ff., 592; BVerfG, NJW 2011, 207 ff., 208 f.; BGH, NJW 2010, 3670 ff., 3671; Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2010, 116 ff., 117; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 98. |
[39] | EGMR, NJW 2009, 3707 ff., 3707 f.; EGMR, NJW 1985, 1273 ff., 1274; Ambos, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2008, § 10 Rdnr. 33; Esser/Gaede/Tsambikakis, NStZ 2011, 140 ff., 144. |
[40] | EGMR, HRRS 2010, 179 f., 179; EGMR, NJW 2009, 3707 ff., 3708 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 231. |
[41] | Esser/Gaede/Tsambikakis, NStZ 2011, 140 ff., 145 m.w.N. |
[42] | BVerfG, NJW 2007, 204 ff., 205. |
[43] | So z.B. m.w.N. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 163 Rn. 16; Mayer, in: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg, Handbuch für den Staatsanwalt, 2008, S. 9 Rn. 14; Plöd, in: Heintschel-Heinegg/Stöckel, KMR StPO, 2009, § 163a Rn. 11. |
[44] | Ebenso z.B. Kretschmer,in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 163a Rn. 15. |
[45] | So im Ergebnis auch Wohlers, in: Wolter, SK-StPO, 4. Aufl. 2011, § 163a Rn. 72; Kühne, Strafprozessrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 225; Patzak, in: Graf, StPO, 2010, § 163a Rn. 23. |
[46] | Wohlers,in: Wolter, SK-StPO, 4. Auf. 2011, § 163a Rn. 71; Kretschmer, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 163a Rn. 15; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 163 Rn. 16; Plöd, in: Heintschel-Heinegg/Stöckel, KMR StPO, 2009, § 163a Rn. 11. |
[47] | Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 46. |
[48] | EGMR, HRRS 2009, 176 f.; EGMR, Urt. v. 20.11.1989 - 11454/85, Rn. 41, www.coe.int (EGMR-Datenbank); Ambos, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 30. |
[49] | EGMR, HRRS 2009, 176 f. |
[50] | BVerfG, NJW 2010, 925 ff., 925 f.; BVerfG, NJW 2007, 204 ff., 205. |
[51] | EGMR, Urt. v. 23.11.2005 - 73047/01, Rn. 82, hrr-strafrecht.de (Rspr.-Datenbank). |
[52] | Vgl. BVerfG, NJW 2010, 925 ff., 925; BGH, NJW 2010, 2224 ff., 2225. |
[53] | BGH, NJW 2007, 237 ff., 238; BGHSt 46, 93 ff., 96 f. ; bestätigt durch BVerfG, NJW 2010, 925 ff., 925 f.; so auch der EGMR, NJW 2006, 2753 ff., 2755; EGMR, Urt. v. 20.11.1989 - 11454/85, Rn. 41, www.coe.int (EGMR-Datenbank). |
[54] | Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 51 f. |
[55] | Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 54. |
[56] | Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 55. |
[57] | Hierzu s. Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 50 ff. |
[58] | Hierzu s. BVerfG, NJW 2007, 204 ff., 205. |
[59] | Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 56. |
[60] | BGHSt 45, 342 ff., 345; BGHSt 32, 25 ff., 29. |
[61] | Hierzu sowie zu weiteren Voraussetzungen für eine Klageerhebung vor dem EGMR s. Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 74 ff. |
[62] | Siehe z.B. KG, NStZ-RR 2001, 204 f.; OLG Bremen, NStZ-RR 2000, 270. A.A. aber schon damals OLG Frankfurt a.M., NJW 1997, 1647 ff., 1648. |
[63] | BVerfG, StV 2000, 1 ff. |
[64] | EGMR, NVwZ 2011, 413 ff., 414; EGMR, NJW 2010, 3145 ff., 3145; EGMR, NVwZ 2009, 1547 ff., 1548; Satzger, Jura 2009, 759 ff., 763; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19. |
[65] | EGMR, NVwZ 2011, 413 ff., 414; EGMR, NJW 2010, 3145 ff., 3145; EGMR, NVwZ 2009, 1547 ff., 1548. |
[66] | Siehe EGMR, Urt. v. 11.07.2006 - 54810/00, Rn. 71 ff., www.coe.int (EGMR-Dokumente auf Deutsch). |
[67] | Zu anderen Fällen s. Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 61 ff. |
[68] | EGMR, NJW 2010, 3355 ff., 3356; Meyer-Ladewig, NJW 2009, 3749 ff., 3754. |
[69] | EGMR, NJW 2010, 3355 ff., 3357. |
[70] | Z.B. Art. 52 Abs. 4 LVerfBbg. |
[71] | BVerfGE 35, 263 ff., 274; Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl. 2008, § 12 Rn. 95 f. u. 101; Huber, in: v. Mangoldt/Klein/Starck GG, 6. Aufl. 2010, Art. 19 Abs. 4 Rn. 459. |
[72] | S. m.w.N. z.B. BVerfG, Beschl. v. 02.09.2009 - 1 BvR 3171/08, Rn. 22, www.bverfg.de (Entscheidungen). |
[73] | BVerfG, NJW 2011, 591 ff., 593; Kudlich, NJW-Beilage 2010, 86 ff., 86. |
[74] | BVerfG, NJW 2011, 591 ff., 593; BVerfG, NStZ 2006, 680 ff., 681 (m. w. N.); BVerfG, HRRS 2010, 3 f., 3. |
[75] | EGMR, NVwZ 2011, 153 ff., 156; EGMR, NJW 2010, 3355 ff., 3356; EGMR, NVwZ 2010, 1015 ff., 1016; EGMR, NVwZ 2010, 177 ff., 178;. Siehe hierzu m.w.N. auf die Rspr. des EGMR Michael/Morlok, Grundrechte, 2008, Rn. 872; Gärditz, JuS 2009, 385 ff., 387; Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, 2. Aufl. 2010, Rn. 502;Grabenwarter, EMRK, 2. Aufl. 2008, § 24 Rn. 9 ff. |
[76] | Tepperwien, NStZ 2009, 1 ff., 1, m.w.N.; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 4. Aufl. 2009, § 10 Rn. 54; Ambos, Internationales Strafrecht, 1. Aulf. 2008, § 10 Rn. 14. |
[77] | Satzger, Jura 2009, 759 ff., 766; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, Anh. 4 MRK Art. 6 Rn. 8. |
[78] | Grabenwarter, EMRK, 2. Aufl. 2008, § 24 Rn. 68. |
[79] | Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, Anh. 4 MRK Art. 6 Rn. 8 m.w.N. |
[80] | EGMR, NVwZ 2010, 1015 ff., 1016. |
[81] | EGMR, NJW 2010, 3355 ff., 3356; EGMR, NVwZ 2010, 1015 ff., 1017; BVerfG, NJW 2011, 591 ff., 593; BVerfG, NJW 2011, 207 ff., 27; Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, 2. Aufl. 2010, Rn. 543. |
[82] | EGMR, NVwZ 2010, 177 ff., 178. |
[83] | Siehe z.B. EGMR, NVwZ 2010, 1015 ff., 1017; EGMR, NJW 2010, 3355 ff., 3356; BVerfG, NJW 2011, 591 ff., 593. |
[84] | BVerfG, NJW 2011, 591 ff., 593. |
[85] | BGH, NStZ 2010, 230 f., 230; BGH, NStZ-RR 2009, 339. |
[86] | Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 69 f. |
[87] | BVerfG, Beschl. v. 02.09.2009 - 1 BvR 3171/08, Rn. 22, www.bverfg.de (Entscheidungen). |
[88] | Michael/Morlok, Grundrechte, 2008, Rn. 104; Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, 2. Aufl. 2010, Rn. 113. |