§ 2 Abs. 1 Satz 1 ÄKammerG BE, § 4 Abs. 1 Nr. 2 ÄKammerG BE, § 4 Abs. 3 ÄKammerG BE, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ÄKammerG BE, § 1 Abs. 2 ÄBerufsO BE, § 2 Abs. 1 Satz 1 ÄBerufsO BE, § 13 Abs. 1 ÄBerufsO BE, § 16 Satz 2 ÄBerufsO BE
Leitsätze
1. Die Doppelmitgliedschaft in zwei Ärztekammern führt grundsätzlich nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Berufsausübung des betroffenen Arztes. | Rn. 1 |
2. Die Berliner Ärztekammer ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BerlKaG befugt, die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten mit Hilfe von Untersagungsverfügungen durchzusetzen. Diese Befugnis wird nicht durch mögliche Eingriffsbefugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr verdrängt. | Rn. 2 |
3. Die Ärztekammer ist grundsätzlich für die Überwachung der Berufsausübung ihrer Mitglieder örtlich zuständig unabhängig davon, wo diese den Beruf im Einzelfall ausüben. | Rn. 3 |
4. Das Berliner Heilberuferecht enthält kein ausdrückliches Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid. Ein solches Verbot lässt sich allenfalls auf die gesetzliche Generalklausel zur gewissenhaften Berufsausübung in Verbindung mit der Generalklausel zur Beachtung des ärztlichen Berufsethos in der als Satzung erlassenen Berufsordnung der Ärztekammer Berlin stützen. [Dies genügt aber unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung und der Gewissensfreiheit des Arztes nicht als Rechtsgrundlage, um einem Arzt die Weitergabe todbringender Mittel an Sterbewillige generell zu untersagen. Der ärztlichen Ethik lässt sich kein klares und eindeutiges Verbot der ärztlichen Beihilfe zu Suizid in Ausnahmefällen entnehmen, in denen der Arzt einer Person, zu der er in einer lang andauernden, engen Arzt-Patient-Beziehung oder einer längeren persönlichen Beziehung steht, auf deren Bitte hin wegen eines unerträglichen, unheilbaren und mit palliativmedizinischen Mittel nicht ausreichend zu lindernden Leidens ein todbringendes Medikament verschreibt.] | Rn. 4 |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine berufsrechtliche Untersagungsverfügung. | Rn. 5 |
Der Kläger ist Arzt (Urologe) und war zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung als Betriebsarzt insbesondere in Berlin und in Thüringen tätig. Er ist Mitglied sowohl der beklagten Ärztekammer Berlin als auch der Landesärztekammer Thüringen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung war er 2. Vorsitzender des Vereins Dignitate (heute: Dignitas-Deutschland), dessen Mutterorganisation Dignitas in der Schweiz ihren Mitgliedern „Freitodbegleitung“ anbietet. | Rn. 6 |
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 29. November 2007 untersagte die Ärztekammer Berlin dem Kläger, a) Substanzen, die allein oder in Verbindung mit anderen dazu geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen, an die Patientin Frau … J. … abzugeben oder in sonstiger Weise zum Gebrauch für deren beabsichtigten Suizid zu überlassen, b) Substanzen, die allein oder in Verbindung mit anderen dazu geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen, an andere Patienten abzugeben oder in sonstiger Weise zum Gebrauch für deren beabsichtigten Suizid zu überlassen. | Rn. 7 |
Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro angedroht. Zur Begründung führte die Ärztekammer Berlin aus, sie sei am 28. November 2007 von der Kriminalpolizeiinspektion Passau informiert worden, dass die Polizei von einem Bekannten der Frau J. erfahren habe, dass diese erklärt habe, sie werde sich am Sonntag, dem 2. Dezember 2007 das Leben nehmen und dass das Mittel zur Durchführung des Suizids vom Kläger bereitgestellt werde. Frau J. trage sich seit Jahren mit Suizidgedanken. Sie klage über Einsamkeit, sei aber nicht nennenswert erkrankt. In den vergangenen Wochen sei in einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen berichtet worden, dass der Kläger als Repräsentant des deutschen Ablegers der Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas sich politisch für die Möglichkeit der ärztlich assistierten Selbsttötung von Patienten in Deutschland einsetze. Zu diesem Zweck werde ein Patient gesucht; man wolle auf diesem Weg eine gerichtliche Entscheidung über das Thema erzwingen. Der Berliner Kurier habe in seiner Online-Ausgabe vom 20. November 2007 getitelt: „Berliner Arzt; „Wer will sterben? Ich helfe!“ Dr. A… will so das Recht auf Sterbehilfe in Deutschland durchfechten.“ Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger Frau J. und auch anderen Personen Substanzen zur Verfügung stellen werde, die diese zur Selbsttötung verwenden würden. Dies verstoße gegen die ärztlichen Berufspflichten. Gemäß § 1 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO) sei es Aufgabe des Arztes, das Leben zu erhalten und die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 BO übe der Arzt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Dabei seien die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung aus dem Jahr 2004 zu beachten. Danach widerspreche die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos. Bei der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel an Patienten verstoße der Arzt zudem gegen § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG). Die Ärztekammer sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Berliner Kammergesetz (BerlKG) befugt, zur Verhinderung von Verstößen gegen die Berufspflichten Untersagungsverfügungen gegenüber Kammermitgliedern zu erlassen. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf §§ 9, 13, 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz (Bln VwVfG). Die Androhung des höchst möglichen Zwangsgeldes sei zum Schutz des höchsten Rechtsguts – des Lebens – angemessen. | Rn. 8 |
Nachdem die Beklagte am selben Tage auch die Landesärztekammer Thüringen informiert hatte, erließ letztere am 30. November 2007 ebenfalls eine sofort vollziehbare Unterlassungsverfügung, in der dem Kläger alle Maßnahmen untersagt wurden, die geeignet seien, den Tod der Frau J. herbeizuführen. Ferner wurde ihm untersagt, Frau J. in ihrem Wunsch zu sterben in irgendeiner Weise zu unterstützen. | Rn. 9 |
Beide Bescheide wurden dem Kläger am 30. November 2007 in München von der Polizei im Wege der Amtshilfe übergeben. | Rn. 10 |
Gegen den Bescheid der Beklagten erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 21. Dezember 2007, zugegangen am 27. Dezember 2007, Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Untersagungsverfügung stütze sich auf einen unzutreffenden Sachverhalt. Die Darstellung von Frau J. sei unzutreffend. Im Sommer 2007 habe der Kläger ein Gespräch mit Frau J. geführt, in dem er sie dazu gebracht habe, ihren Sterbewunsch zunächst zurückzustellen. Er habe ein weiteres Gespräch für den 2. Dezember 2007 vereinbart, bei dem er habe versuchen wollen, Frau J. von ihren Suizidwünschen abzubringen. Wegen anderweitiger Pläne in München habe er das Gespräch abgesagt. Dies habe er auch der Polizei berichtet, die ihn am 29. November 2007 während seiner Fahrt nach München telefonisch erreicht habe. Er habe auch keine todbringenden Mittel bei sich geführt. | Rn. 11 |
Mit Schreiben vom 18. März 2008 wurde der Kläger zur beabsichtigten Festsetzung eines Zwangsgeldes in zwei Fällen mit Äußerungsfrist zum 1. April 2008 angehört. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, er habe im Jahr 2008 mehrfach eine Frau Gre. besucht, die beabsichtigt habe, sich das Leben zu nehmen, und habe wiederholt Barbiturate übergeben. Anfang Februar 2008 habe er einen Herrn H. besucht und ihm zugesagt, ihn in Kürze mit dem Medikament R. für einen Suizid zu beliefern. | Rn. 12 |
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2008, zugegangen am 3. April 2008, wies die Ärztekammer Berlin den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde nochmals ausführlich der von der Kriminalpolizeidirektion Passau mitgeteilte Sachverhalt dargestellt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Ärztekammer im Juni 2007 aufgrund einer Anfrage des Polizeipräsidenten in Berlin ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen bekannt geworden sei. Danach habe der Kläger einer Frau Gro., die nicht gravierend körperlich erkrankt gewesen sei, im Jahr 2006 eine tödliche Dosis des Medikamentenwirkstoffes C. übergeben, das später von der Polizei sichergestellt worden sei. Der Kläger habe Frau Gro. ein Schreiben vom 5. Juli 2006 geschickt, das im Widerspruchsbescheid wörtlich wiedergegeben wurde und das Informationen zur ärztlich assistierten Selbsttötung enthält. Ein weiteres Schriftstück, das der Kläger Frau Gro. übergeben habe, enthalte eine Anleitung zur Vorbereitung eines Suizids mittels zweier bestimmter Medikamente. Bei einer Anhörung des Prozessbevollmächtigten vor dem Widerspruchsausschuss am 21. Februar 2008 habe dieser angegeben, dass Dignitate zwar einen Patienten suche, der sein Leben wegen einer schwerwiegenden Erkrankung beenden wolle. Das Vorhaben solle aber nicht der Kläger, sondern ein anderer Arzt durchführen. Der Kläger selbst habe nicht vor, Patienten Medikamente für einen Suizid zu überlassen. Nach der Anhörung seien der Ärztekammer zwei weitere Fälle bekannt geworden, bei denen der Kläger Unterstützungshandlungen bei geplanten Suiziden habe leisten sollen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 29. November 2007 habe ein Verstoß des Klägers gegen seine Berufspflichten unmittelbar bevorgestanden. Die Behauptung des Klägers, er habe nie vorgehabt, Frau J. Medikamente für deren beabsichtigten Suizid zu überlassen, werde als Schutzbehauptung gewertet. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sei vom Vorliegen einer Gefahr auszugehen gewesen. Aufgrund der Informationslage am 29. November 2007 habe die Ärztekammer ferner davon ausgehen müssen, dass der Kläger vorhabe, auch anderen Patienten Medikamente für deren beabsichtigten Suizid zu überlassen. Diese Absicht bestehe weiterhin, wie die beiden neueren Fälle der Frau Gre. und des Herrn H. zeigten. | Rn. 13 |
Der Kläger hat am 29. April 2008 Klage erhoben. Er meint, die Beklagte stütze sich weitgehend auf Spekulationen und ungeprüft übernommene Informationen Dritter. Zu Unrecht nehme die Beklagte an, maßgeblich sei allein der Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids dargestellt habe. Vielmehr sei auf die Sachlage bei Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass Frau J. den Kläger missverstanden habe. Er habe jeden Kontakt zu Frau J. abgebrochen. Die unsinnigen Darstellungen in Bezug auf Frau Gre. seien frei erfunden. Herr H. habe sich darüber beklagt, dass Dignitas und der Kläger es abgelehnt hätten, ihm einschlägige Medikamente zur Verfügung zu stellen. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Essen gegen den Kläger sei inzwischen eingestellt worden, da ein strafbares Verhalten nicht vorgelegen habe. Der Verein Dignitate suche einen Arzt, der bereit sei, einen Suizid in der Weise zu begleiten, dass er bis zum Eintritt des Todes anwesend sei und die Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens in Kauf zu nehmen. Dies sei aber nicht der Kläger. | Rn. 14 |
Der Kläger ist der Ansicht, der hippokratische Eid sei überholt. Die Beklagte vermenge unzulässigerweise die strafbare aktive Sterbehilfe mit der straflosen Beihilfe zum Suizid. Das Verbot aktiver Sterbehilfe werde durch das Überlassen von Medikamenten für einen Suizid nicht verletzt. Das ärztliche Standesrecht dürfe eine straflose Beihilfe zum Suizid nicht ordnungsrechtlich ahnden. Die generelle Verweigerung einer ärztlichen Begleitung eines Suizids sei ethisch unvertretbar. Unter Beachtung der Menschenwürde sei der Heilauftrag des Arztes weit zu verstehen. Die Konsultation mit einem Patienten, das Verschreiben von Medikamenten und die Erörterung von Möglichkeiten der Lebensbeendigung stellten keine Verletzung der Berufspflichten eines Arztes dar. Auch nach Auffassung von Prof. Dr. Taupitz, Mitglied in der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer, gebe es im Berufsrecht keine Regel, die Ärzten die Suizidhilfe verböte. Der damalige Präsident der Bundesärztekammer, Herr H, habe in einem Interview mit dem „Spiegel“ vom 19. Juli 2010 (Ethik: „Wer helfen will, kann das tun“) erklärt, Ärzte könnten Patienten beim Suizid etwa durch das Ausstellen eines Rezeptes helfen, ohne Angst haben zu müssen, bestraft zu werden oder die ärztliche Zulassung zu verlieren. Darüber hinaus habe die Beklagte bislang ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht dargelegt. Das Berliner Kammergesetz gebe der Beklagten nur die Möglichkeit, nachträglich Verstöße gegen die Berufsordnung zu sanktionieren. Es öffne nicht die Möglichkeit, präventiv Aufgaben der Ordnungs- und Polizeibehörden wahrzunehmen. Es sei nicht Aufgabe der Ärztekammer, sondern der Polizei- und Ordnungsbehörden, Leib und Leben der Bürger zu schützen. Liege eine Anscheinsgefahr vor, seien zunächst Gefahrenerforschungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 Euro sei eine reine Willkürmaßnahme. | Rn. 15 |
Im Erörterungstermin am 18. Mai 2011 hat der Kläger erklärt, dass er in Thüringen nur noch gelegentlich tätig sei und die überwiegende ärztliche Tätigkeit in Berlin bzw. von Berlin aus ausübe. Daher gehe er von einer berufsrechtlichen Zuständigkeit der Ärztekammer Berlin aus. Er sei nicht mehr im Vorstand von Dignitas Deutschland tätig. In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2012 hat der Kläger eingeräumt, dass er sich nach wie vor zur Sterbehilfe bekenne und weiterhin Kontakt zu Personen aufnehme, die aufgrund von Krankheit aus dem Leben scheiden wollten. Er zeige ihnen Wege auf, wie sie das erreichen könnten, ohne ihnen Medikamente zu überlassen. Eine solche Überlassung sei durch das ärztliche Berufsrecht verboten; daran halte er sich. Er sei in der Vergangenheit auch in seinem persönlichen Umfeld von Personen um Sterbehilfe gebeten worden, die sich gesundheitlich in einer ausweglosen Lage befunden hätten. | Rn. 16 |
Im Hinblick darauf, dass Frau J. am 7. November 2008 verstorben ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit zu Punkt a) der angegriffenen Verfügung übereinstimmend für erledigt erklärt. | Rn. 17 |
Der Kläger beantragt, Punkt b) des Bescheides der Ärztekammer Berlin vom 29. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. März 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. | Rn. 18 |
Sie verweist zur Begründung auf beide Bescheide. Der Kläger habe die Absicht gehabt, gegen seine ärztlichen Berufspflichten zu verstoßen. Die Bestimmung der zentralen Aufgabe des Arztes in § 1 Abs. 2 BO, Leben zu erhalten und die Gesundheit zu schützen und wiederzustellen, leite sich aus dem ursprünglichen hippokratischen Eid ab, der in die Genfer Deklaration des Weltärztebundes eingeflossen und als Gelöbnis der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vorangestellt sei. Im hippokratischen Eid verpflichte sich der Arzt, nie jemandem ein tödlich wirkendes Gift zu geben, auch auf seine Bitte nicht, und auch keinen Rat dazu zu erteilen. Die Ärzteschaft habe sich verpflichtet, für den Schutz des Lebens einzutreten. Nach den Grundsätzen und Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Thema „Sterben in Würde“ vom Januar 2008 werte die deutsche Ärzteschaft die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung weiterhin als unärztlich. Die Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung seien für den Arzt gemäß § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BO bindend. Das Verbot des ärztlich assistierten Suizids ergebe sich ferner aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BO, wonach der Arzt das Leben eines Sterbenden nicht aktiv verkürzen dürfe. Der 114. Deutsche Ärztetag, der vom 31. Mai bis 3. Juni 2011 stattgefunden habe, habe zudem § 16 der Musterberufsordnung so geändert, dass Ärzte „keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ dürften. Nach der Begründung handle es sich um ein über das Strafrecht hinaus gehendes Verbot, das nicht nur für Sterbende gelte, sondern in Bezug auf alle Patienten und insofern insbesondere auch für eine berufsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung. Einzelne Extremsituationen könnten indes nicht in der Musterberufsordnung geregelt werden. Es seien insofern Ausnahmesituationen denkbar, in denen eine ärztliche Suizidbeihilfe – trotz grundsätzlichen Verbots im Berufsrecht – nicht sanktioniert werde. | Rn. 19 |
Der Fall der Frau Gro. zeige, dass der Kläger bereits gegen seine Berufspflichten verstoßen habe. Die Sterbehilfe beschränke sich auf die Aushändigung eines tödlich wirksamen Medikamentes an eine dem Kläger sonst nicht weiter bekannte Person, die einen Sterbewillen bekundet habe. Dies habe er auch bei Frau J. vorgehabt, so dass es der Beklagten um die Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung von Berufspflichten gegangen sei. Selbst wenn eine Gefahr für Frau J. tatsächlich nicht bestanden hätte, sei die Untersagungsverfügung bei Erlass des Bescheides jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsgefahr rechtmäßig gewesen. Es bestehe ferner die Gefahr, dass der Kläger Medikamente zur Begehung einer Selbsttötung auch an andere Personen abzugeben beabsichtigte. Ein Herr H. habe mehrfache Kontakte mit dem Kläger bestätigt. Zudem habe er Kontakt zu Frau Gre. gehabt, die an schweren Depressionen leide und ein akutes Alkoholproblem habe. Bei Besuchen habe der Kläger ihr wiederholt Barbiturate übergeben. In einem Fernsehbeitrag von „Report Mainz“ vom 6. Juni 2011 habe der Kläger ein Medikament zur Sterbehilfe gezeigt und erklärt, dass er die Medikamente nicht beschaffe, aber dafür sorge, dass sie in den Besitz der Patienten kämen. Auf die Frage, wie vielen Menschen er bereits in der Art geholfen habe, habe er geantwortet, dass er vielleicht mit 150 bis 200 Personen Kontakt gehabt hätte. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass der Kläger dafür sorgen werde, dass Sterbewillige tödlich wirksame Medikamente für ihren beabsichtigten Suizid erhielten. | Rn. 20 |
Die Ärztekammer sei im Rahmen ihrer Kompetenzen tätig geworden. Die Berufsaufsicht diene dazu, Patienten und die Allgemeinheit zu schützen. Mögliche Überschneidungen bei der berufsrechtlichen und der ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr seien unschädlich, solange die originären Zuständigkeiten unangetastet blieben und die Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig seien. Im vorliegenden Fall sei die Beklagte von der Polizei um ein Tätigwerden gebeten worden. Ein sich in der Regel mehrere Jahre hinziehendes berufsgerichtliches Verfahren sei demgegenüber ungeeignet zur Verhinderung in naher Zukunft drohender Berufspflichtverletzungen. | Rn. 21 |
Die Doppelmitgliedschaft des Klägers in der Ärztekammer Berlin und der Landesärztekammer Thüringen sei Resultat der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder im Bereich berufsrechtlicher Angelegenheiten. Die mit dieser Doppelmitgliedschaft verbundenen Belastungen seien nicht unverhältnismäßig. Dies gelte auch für die doppelten Untersagungsverfügungen in Bezug auf denselben Sachverhalt. Die Eingriffsbefugnis des § 4 Abs. 3 BerlKG beschränke sich auch nicht auf Tätigkeiten des Kammermitglieds in Berlin. Die zu verhindernde Berufspflichtverletzung sei nicht ortsgebunden und könne überall erfolgen. | Rn. 22 |
Der Kläger hat gegen die parallele Untersagungsverfügung der Landesärztekammer Thüringen vom 30. November 2007 vor dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Im Erörterungstermin am 21. Mai 2008 hat der Kläger erklärt, dass er seine berufliche Tätigkeit überwiegend in Thüringen – durchschnittlich an drei Arbeitstagen pro Woche – und in einem geringeren Umfang in Berlin ausübe. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Gera hat dieses die Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2008 (–3 K 538/08 Ge –, juris) abgewiesen. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden (– 3 ZKO 766/08 –). | Rn. 23 |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist. | Rn. 24 |
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. § 162 Abs. 2 VwGO). | Rn. 25 |
Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage begründet. Punkt b) des Bescheides der Ärztekammer Berlin vom 29. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). | Rn. 26 |
1. Zwar ist die Untersagungsverfügung formell rechtmäßig. Die Ärztekammer ist sachlich und örtlich zuständig für die Überwachung der Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten des Klägers. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Kammergesetzes (BerlKaG) vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), die vor Erlass des Ausgangsbescheides zuletzt durch Gesetz vom 30. Oktober 1995 (GVBl. S. 703) und danach durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, haben die Kammern die Aufgabe, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen. | Rn. 27 |
a) Der Kläger ist Mitglied der Ärztekammer Berlin. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BerlKaG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 537), gehören der Kammer alle Ärzte an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben. Der Kläger übte und übt nach seinen Angaben seinen Beruf (auch) in Berlin aus. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger seinen Beruf zum Zeitpunkt des Erlasses von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid offenbar an etwa drei Tagen in der Woche in Thüringen ausgeübt hat, so dass er auch Mitglied der dortigen Landesärztekammer war. In Berlin gibt es – anders als in anderen Bundesländern (vgl. etwa Art. 4 Abs. 3 des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes, § 2 Abs. 2 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe, § 2 Abs. 3 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes und § 2 Abs. 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes) – keine ausdrückliche Regelung für den Fall einer gleichzeitigen Tätigkeit in einem anderen Kammerbezirk. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BerlKaG erste Alternative sind dem Wortlaut nach erfüllt. Die zweite Alternative – die Anknüpfung an den Wohnsitz – gilt ausdrücklich mit der Einschränkung, dass der betreffende Arzt nicht bereits Mitglied einer anderen Landesärztekammer ist. Im Umkehrschluss hindert der Umstand, dass der betreffende Arzt seinen Beruf auch in anderen Bundesländern ausübt und deshalb Mitglied der dortigen Ärztekammer ist, die Zugehörigkeit zur Berliner Ärztekammer nicht. Einen Hinweis darauf, dass diese Auslegung dem Verständnis der Beklagten entspricht, gibt auch § 3 Abs. 1 Satz 4 der Beitragsordnung der Ärztekammer Berlin vom 11. September 2002 (ABl. 2003, S. 1472), vor Erlass des Ausgangsbescheides zuletzt geändert am 14. November 2007 (ABl. S. 3402), der eine Sonderregelung für Kammerangehörige vorsieht, die sowohl der Ärztekammer Berlin als auch einer anderen Landesärztekammer angehören. Die Bestimmungen des Berliner Kammergesetzes geben nichts her für eine Auslegung, dass eine Mitgliedschaft in der Berliner Ärztekammer nur besteht, soweit der Beruf dort überwiegend ausgeübt wird (so aber OVG Münster, Urteil vom 10. November 1997 – 13 A 7291/95 –, juris Rn. 11 und BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 21 ZB 07.247 –, Rn. 10 für die dortigen landesrechtlichen Bestimmungen). | Rn. 28 |
Die Doppelmitgliedschaft in zwei Ärztekammern kann allerdings für das betreffende Mitglied zusätzliche Belastungen auslösen. Dies gilt etwa für den Kammerbeitrag, wobei die Ärztekammer Berlin eine Doppelung des Kammerbeitrags durch § 3 Abs. 1 Satz 4 ihrer Beitragsordnung vermeidet. Es kann aber auch zu einer höheren Belastung durch die Doppelmitgliedschaft kommen, wenn beide Kammern, wie im vorliegenden Fall zu Punkt a), nahezu zeitgleich und inhaltsgleich Unterlassungsverfügungen in Bezug auf Berufspflichten erlassen. Ein echter Konflikt entsteht allerdings erst, wenn eine Kammer verbietet, was die andere vorschreibt. Das ist hier aber nicht der Fall. | Rn. 29 |
Eine Doppelmitgliedschaft ist weder landesgesetzlich noch bundesgesetzlich ausgeschlossen. Die aufgezeigten Belastungen zwingen auch nicht im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG zu einer verfassungskonformen Auslegung, wonach nur eine einzige Kammermitgliedschaft zulässig wäre (ebenso VG Gera im Parallelverfahren, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 3 K 538/08 Ge –, juris Rn. 78-80 und OVG Koblenz, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 6 A 10799/ 09.OVG –, beck-online). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Doppelmitgliedschaft in sachlich unterschiedlichen Berufskammern für unbedenklich gehalten (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 – 6 B 60.04 –, juris Rn. 6). Das VG Weimar (Urteil vom 18. Mai 2010 – 8 K 46/09 We -, juris Rn. 17 ff.) hat sich für eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung in einem Fall ausgesprochen, in dem die Betroffene anderenfalls in insgesamt fünf Bundesländern Mitglied der jeweiligen Landestierärztekammer wäre. Die Mehrfachmitgliedschaft ist Folge einer Landesgesetzgebungskompetenz in einem Bundesstaat und insoweit im Grundsatz aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Sie ist nur insoweit auszuschließen, als sie für die Berufsausübung des Betroffenen zu einer unzumutbaren Belastung führt. Das ist bei einer Doppelmitgliedschaft noch nicht der Fall, soweit – wie hier – besondere Belastungen und Friktionen in einzelnen Bereichen vermieden werden. | Rn. 30 |
b) Die Beklagte ist auch befugt, die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten mit Hilfe von Untersagungsverfügungen durchzusetzen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BerlKaG haben die Kammern die Aufgabe, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen. Nach Absatz 3 der Vorschrift, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1995 (GVBl. S. 703), stehen den Kammern zur Erfüllung dieser Aufgabe neben dem Verfahren nach dem Dritten Teil des Berliner Kammergesetzes – berufsgerichtliches Verfahren und Rüge – die Mittel des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung. Damit hat der Gesetzgeber die Kammern ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände (auch) durch den Erlass belastender Verwaltungsakte in der Form einer Untersagungsverfügung zu treffen und die entsprechenden Regelungen durch Verwaltungszwang durchzusetzen (so auch das Urteil der Kammer vom 17. November 2011 – VG 9 K 467.09 –, UA S. 4). Mithin kann die Beklagte die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten neben den Möglichkeiten eines nachträglichen berufsgerichtlichen Verfahrens auch präventiv durch Ge- und Verbote in Verwaltungsakten erzwingen. | Rn. 31 |
Die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 6. März 2002 (– 6 A 11724/01 –, juris Leitsatz und Rn. 14) vertretene Auffassung, die einer Ärztekammer übertragene Aufgabe, die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen, umfasse nicht ohne weiteres eine Eingriffsbefugnis, trifft nicht auf die Rechtslage in Berlin zu, da die entsprechende Befugnis der Berufskammer durch den Hinweis auf das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungsvollstreckungsrecht in § 4 Abs. 3 BerlKaG ausdrücklich eingeräumt wird. Auch die Zweifel des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 13 B 161/97 -, juris Rn. 14), ob eine Berufskammer nicht lediglich zum Erlass feststellender Verwaltungsakte ermächtigt sei, werden nach der Rechtslage in Berlin durch besagten Verweis ausgeräumt. | Rn. 32 |
c) Die sachliche Befugnis, die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten von Ärzten durch Untersagungsverfügungen sicherzustellen, wird nicht durch mögliche Eingriffsbefugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr verdrängt. Bei der streitgegenständlichen Verfügung handelt es sich nicht um eine Maßnahme im Bereich der Gefahrenabwehr. Die Ärztekammer ist eine Selbstverwaltungskörperschaft und keine Sonderordnungsbehörde. Dementsprechend ist sie auch in Berlin nicht in § 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930) i.V.m. dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben als Ordnungsbehörde aufgeführt. Eine Berufskammer hat nicht die Befugnis, anstelle oder neben der zuständigen staatlichen Ordnungsbehörde Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr zu erlassen (so auch OVG Münster, a.a.O). Die Überwachungspflicht bezüglich des beruflichen Verhaltens ihrer Mitglieder dient dazu, die ordnungsgemäße Berufsausübung im Allgemeininteresse zu gewährleisten (BVerfG, Facharzt-Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 u.a. –, juris Rn. 104). In der Literatur wird dementsprechend die Auffassung vertreten, dass die Überwachungspflicht grundsätzlich nicht dem Schutz der Interessen eines Patienten diene; soweit eine Überwachungsmaßnahme dem einzelnen Patienten zugutekomme, handle es sich um einen bloßen Reflex (Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band II, Loseblatt Stand 2010, Rn. B 28). Dies schließt freilich nicht aus, dass eine Ärztekammer wie im vorliegenden Fall eine Untersagungsverfügung zur Durchsetzung der Einhaltung der Berufspflicht eines ihrer Mitglieder auch in der Absicht erlassen darf, damit die betroffenen Patienten zu schützen. | Rn. 33 |
Die spezielle berufsrechtliche Befugnis der Beklagten, die Einhaltung der Berufspflichten ihrer Mitglieder sicherzustellen, steht danach neben der Befugnis der Polizei und der Ordnungsbehörden, Maßnahmen zur Verhinderung eines Suizids zu erlassen. Nach wohl herrschender Meinung ist die Polizei generell verpflichtet, Suizide zu unterbinden, da diese als Unglücksfall eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellen, selbst wenn sie auf einem freiwilligen Entschluss beruhen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 8 K 205/87 –, juris zum Fall Hackethal; VG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 8 E 3301/08 –, juris Rn. 60 m.w.N. im Fall Kusch; dieser dazu kritisch in ZRP 2011, 124). Sie kann dabei auch Unterlassungsverfügungen gegen einen Arzt als Handlungsstörer erlassen, der zur Beihilfe zum Suizid bereit ist (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 63). Die Frage, ob ein Handeln der Beklagten neben einem Eingreifen der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich ist, berührt die sachliche Zuständigkeit der Ärztekammer zur Überwachung der Einhaltung von Berufspflichten nicht, sondern ist lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahme zu prüfen. | Rn. 34 |
d) Die Beklagte ist auch örtlich zuständig. Sie überwacht die Berufsausübung ihrer Mitglieder unabhängig davon, wo diese den Beruf im Einzelfall ausüben. Ein Vorrang der Landesärztekammer Thüringen wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn sich die Unterlassungsverfügung der Beklagten spezifisch auf Patienten des Klägers in Thüringen bezöge. Das ist jedoch nicht der Fall. Frau J. und Herr H. leben bzw. lebten in Bayern, Frau Gro. in Nordrhein/Westfalen und Frau Gre. in Rheinland-Pfalz. Bei seinen Reisen zu Mitgliedern von Dignitate war der Kläger offenbar im gesamten Bundesgebiet unterwegs. | Rn. 35 |
2. Die Untersagungsverfügung verstößt aber jedenfalls gegen höherrangiges Recht, soweit sie die Weitergabe todbringender Substanzen an Suizidwillige ausnahmslos verbietet. | Rn. 36 |
a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Untersagungsverfügung stellt ihrem Inhalt nach einen Dauerverwaltungsakt dar, der sich nicht im Verlangen eines einmaligen Unterlassens erschöpft. Es ist anerkannt, dass bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, wenn das materielle Recht – wie hier – nicht die Maßgeblichkeit eines anderes Zeitpunkts bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 – 3 C 6/97 –, juris Rn. 18). | Rn. 37 |
b) Die auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BerlKaG erlassene Untersagungsverfügung setzt voraus, dass ein entsprechender Verstoß des Klägers gegen berufsrechtliche Pflichten ernsthaft und unmittelbar droht. Da das Verbot der Überlassung todbringender Substanzen an Suizidwillige unterschiedslos ergangen ist, müsste für den Kläger ein generelles berufsrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid bestehen. Ein solches Verbot lässt sich allenfalls auf die gesetzliche Generalklausel zur gewissenhaften Berufsausübung in Verbindung mit der Generalklausel zur Beachtung des ärztlichen Berufsethos in der als Satzung erlassenen Berufsordnung der Ärztekammer Berlin stützen (aa). Ärztliches Verhalten kann unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts grundsätzlich auch auf der Grundlage einer gesetzlichen Generalklausel und einer Konkretisierung durch Berufsordnungen sanktioniert werden (bb). Die gesetzliche und die satzungsmäßigen Generalklauseln reichen aber nicht als Rechtsgrundlage aus, um per Untersagungsverfügung ein zwangsgeldbewährtes Verbot für ein Verhalten ausnahmslos auszusprechen, dessen ethische Zulässigkeit in bestimmten Fallkonstellationen auch innerhalb der Ärzteschaft äußerst kontrovers diskutiert wird und dessen Verbot in Ausnahmefällen intensiv in die Freiheit der Berufsausübung des Arztes und seine Gewissensfreiheit eingreift (cc). Die Untersagungsverfügung lässt sich auch nicht in der Weise auslegen, dass sie solche Ausnahmefälle nicht erfassen würde (dd). | Rn. 38 |
aa) Die Untersagungsverfügung stellt eine Konkretisierung der Gebote der ärztlichen Ethik durch die Beklagte in Form einer Einzelfallregelung dar. | Rn. 39 |
Ein gesetzliches Verbot ärztlicher Beihilfe zum Suizid etwa durch Überlassen todbringender Medikamente besteht nicht (vgl. Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 6. Aufl. 2008, Rn. 676). Beihilfe zur Selbsttötung ist straflos, auch soweit sie von einem Arzt geleistet wird. Die Verschreibung todbringender verschreibungspflichtiger Medikamente für einen geplanten Suizid dürfte zwar Sinn und Zweck der arzneimittelrechtlichen Verschreibungspflicht gemäß § 48 Arzneimittelgesetz (AMG) widersprechen, die gerade eine nicht indizierte, missbräuchliche Verwendung von Medikamenten verhindern will (so auch VG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 8 E 3301/08 –, Rn. 50). Gleichwohl ist eine solche Verschreibung durch einen Arzt weder strafbar (nicht von § 96 Nr. 13 AMG erfasst) noch sonst verboten. Bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln kommt allerdings ein strafbarer Verstoß gegen §§ 13 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 6. a) Betäubungsmittelgesetz (BTMG) in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 –5 StR 474/00 –, juris). | Rn. 40 |
Das Berliner Recht der Heilberufe enthält zur Einhaltung von Berufspflichten lediglich eine weit gefasste gesetzliche Generalklausel. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BerlKaG, eingeführt durch Gesetz vom 30. Oktober 1995 (GVBl. S. 703), haben die Berufsangehörigen den Beruf gewissenhaft auszuüben. Weitere Einzelheiten regelt die auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 4a Abs. 1 BerlKaG als Satzung erlassene Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO) vom 30. Mai 2005 (ABl. 2005, S. 1883). Auch diese Berufsordnung enthält – anders als die rechtlich nicht verbindliche Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer in der Fassung vom Juni 2011 – keine ausdrückliche Regelung zur Frage einer ärztlichen Beihilfe zum Suizid. | Rn. 41 |
Die speziellste in Betracht kommende Bestimmung findet sich in § 16 Abs. 1 Satz 2 BO in der bis zum 4. Nachtrag vom 23. September 2009 (ABl. 2010, S. 317) geltenden Fassung (nunmehr § 16 Satz 2 BO). Danach darf der Arzt das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen. In Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, hieraus ergebe sich auch ein Verbot der Beihilfe zum Suizid (Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band II Stand 2010, Rn. B 118; Lipp/Simon, Deutsches Ärzteblatt 2011, A 212, A 213; VG Gera, a.a.O., Rn. 87 mit einem erst-recht-Schluss; a.A. offenbar Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte, 5. Aufl. Berlin 2010, § 16 Rn. 11). Gegen eine solche Auslegung spricht, dass sich die Vorschrift nach Wortlaut und Systematik auf die strafbare aktive Sterbehilfe als Täter und nicht auf die straflose Beihilfe zum Suizid bezieht. | Rn. 42 |
Zur Begründung eines Verbots ärztlicher Beihilfe zum Suizid zieht die Beklagte auch die allgemeinen Vorschriften heran, nach denen der Arzt dem Leben und der Gesundheit seiner Patienten verpflichtet ist: Nach § 1 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung vom 16. April 1987 dient der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Das der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin voran gestellte Gelöbnis besagt, dass die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten oberstes Gebot des Handelns des Arztes sein soll. Gemäß § 1 Abs. 2 BO ist es u.a. Aufgabe des Arztes, das Leben zu erhalten und die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen. Der Arzt ist durch Berufsethos und Berufsrecht darauf verpflichtet, sich grundsätzlich für die Erhaltung menschlichen Lebens einzusetzen (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993, Schwangerschaftsabbruch II, – 2 BvF 2/90 u.a., juris Rn. 250 f.). Den zitierten Bestimmungen lässt sich ein allgemeines Gebot der Förderung des Lebens und der Gesundheit durch Ärzte entnehmen, dem beispielsweise die Überlassung todbringender Medikamente an körperlich und seelisch gesunde Personen widersprechen würde (so auch VG Gera, a.a.O., Rn. 86 f.). Das Gebot der Lebenserhaltung wird aber gerade in Grenzsituationen des Lebens durch das Gebot der Linderung von Leiden und des Respekts vor der Selbstbestimmung des Patienten eingeschränkt: § 1 Abs. 2 BO nennt als Aufgabe des Arztes auch, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten; gemäß § 16 Satz 1 BO darf der Arzt – unter Vorrang des Willens des Patienten – auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde. In gleicher Weise lässt sich aus dem Gebot, sich grundsätzlich für die Erhaltung menschlichen Lebens einzusetzen, nicht zwingend ein ausnahmsloses Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid in Konfliktlagen mit anderen Rechtsgütern ableiten. | Rn. 43 |
Ein generelles Verbot der ärztlichen Beilhilfe zum Suizid ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 BO. Danach hat der Arzt bei medizinischen Maßnahmen, die ethische Probleme aufwerfen, die dazu festgelegten Empfehlungen der Ärztekammer zur Indikationsstellung und zur Ausführung zu beachten. Mit „Ärztekammer“ (im Singular) ist in diesem Zusammenhang die Ärztekammer Berlin gemeint, von der es – anders als von der als privatrechtlichem Verein organisierten Bundesärztekammer – keine entsprechenden Empfehlungen gibt. Zudem werden in der Literatur zu Recht Bedenken dagegen geäußert, dass ärztliche Berufsordnungen teilweise dazu verpflichten, Richtlinien oder Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten. Soweit damit Berufspflichten begründet oder bestehende Pflichten konkretisiert werden, bedürften die Empfehlungen ihrerseits einer Ermächtigungsgrundlage und sind deshalb ebenfalls als Satzung zu erlassen (Laufs in: Laufs/Katzenmeiner/ Lipp, Arztrecht, 6. Aufl. München 2009, D. Rn. 27). Für diese Auffassung lässt sich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anführen, derzufolge Standesrichtlinien keine ausreichende Grundlage für die Einschränkung der Berufsausübung bilden (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1987 – 1 BvR 537/81 u.a. –, juris Rn. 48 ff.). | Rn. 44 |
Im Ergebnis lässt sich ein generelles Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid allenfalls auf die Generalklausel des § 2 Abs. 1 Satz 1 BO stützen, wonach der Arzt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt. | Rn. 45 |
Es ist Aufgabe der Ärztekammer, Sorge für die sittliche Grundhaltung ihrer Mitglieder auf dem Gebiet der Heilkunde zu tragen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1967 – I C 9.66 –, juris Rn. 20). Bei der „ärztlichen Ethik“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 114 Rn. 24 m.w.N.). Die ärztliche Ethik umfasst die durch den Stand anerkannten, den einzelnen Standesgenossen sittlich bindenden Grundregeln des Berufs. Sie festzustellen, fällt in einer pluralistischen Gesellschaft schwer (Laufs in: Laufs/ Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, § 4 Rn. 1 f.). Mit der Bindung an die ärztliche Ethik nimmt das Standesrecht Bezug auf bestehende außerrechtliche Normen des Berufsstandes. Dies bedeutet, dass Regeln der ärztlichen Ethik nicht einfach durch Beschlüsse ärztlicher Standesorganisationen geschaffen werden können, sondern sich auf die von den Berufsangehörigen als verbindlich anerkannten sittlichen Normen und damit auf eine weitgehend gemeinsame Standesauffassung beziehen müssen. | Rn. 46 |
Die Beklagte beruft sich bei der Konkretisierung der ärztlichen Berufspflichten in Bezug auf die Beihilfe zum Suizid auf Grundsätze und Empfehlungen der Bundesärztekammer. Die Bundesärztekammer wird von den Landesärztekammern gebildet und repräsentiert damit mittelbar die deutsche Ärzteschaft. Die Bundesärztekammer hält eine ärztliche Beihilfe zum Suizid seit Jahrzehnten generell für ethisch unzulässig. Im Jahre 1993 stellte sie in einer Richtlinie für die Sterbehilfe fest, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten „unärztlich“ sei. Die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung von 1998 und 2004 besagen in der Präambel, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos widerspricht und strafbar sein kann (zitiert nach Birnbacher, Aufklärung und Kritik, Sonderheft 11/2006, S. 8; Grundsätze von 2004 auch abgedruckt in Deutsch/ Spickhoff, Medizinrecht, 6. Aufl. 2008, Rn. 682). Nach den Grundsätzen und Empfehlungen der Bundesärztekammer „Sterben in Würde“ vom Januar 2008, die unter Mitwirkung der zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zustande gekommen ist, wertet nach eigener Aussage die deutsche Ärzteschaft die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung weiterhin als „unärztlich“. Die – nach Erlass von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verabschiedeten – Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom Januar 2011 erklären, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei (abgedruckt in: Deutsches Ärzteblatt 2011, A 346 ff.). Diese Fassung könnte möglicherweise als Aufweichung des bisherigen Standpunktes verstanden werden (so das Verständnis der Formulierung „kein Teil der ärztlichen Tätigkeit“ in den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaft von 1995, Birnbacher, Aufklärung und Kritik, Sonderheft 11/2006, S. 7, 10). Im Juni 2011 hat dagegen der Deutsche Ärztetag – die Hauptversammlung der Bundesärztekammer – mit der Änderung der Musterberufsordnung wieder eindeutig Stellung bezogen, indem vorgeschrieben wird, dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. | Rn. 47 |
Diese Einschätzung wird durch das Ergebnis einer bei Ärzten durchgeführten Umfrage des Instituts Allensbach aus dem Jahre 2009 (Quelle: Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 5265, August 2009) gestützt. Danach sprachen sich 60% der befragten niedergelassenen Ärzte und 65 % der Krankenhausärzte gegen eine Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids aus. Die Frage, ob es für sie unter bestimmten Bedingungen in Frage käme, einem Patienten tödliche Medikamente für einen Suizid zur Verfügung zu stellen, verneinten 61 % der Ärzte. | Rn. 48 |
Die Bezugnahme der Beklagten auf die Grundsätze und Empfehlungen der Bundesärztekammer genügt indes nicht, um aus der satzungsmäßigen Generalklausel über die Bindung der Ärzte an das Berufsethos ein ausnahmsloses Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid abzuleiten. Zwar spiegeln diese Grundsätze und Empfehlungen das Standesethos im Kern wider. Als Niederschlag vorhandener Standesauffassungen bewirken sie aber in Zweifelsfragen weder Rechtsklarheit noch Rechtssicherheit noch sind sie geeignet, auf umstrittenen Gebieten – wie das hier der Fall ist – Lösungen herbeizuführen (so das Bundesverfassungsgericht zu anwaltlichen Standesrichtlinien, Beschluss vom 14. Juli 1987 – 1 BvR 537/81 u.a. –, juris Rn. 48). Setzt man sich mit der ethischen Diskussion zur Zulässigkeit der ärztlichen Beihilfe zum Suizid auseinander, die außerhalb des Bundesärztetages im ärztlichen, juristischen (vgl. Verrel, Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung, Gutachten C für den 66. Deutschen Juristentag, München 2006), theologischen (Kreß und Huber, ZRP 2011, 31) sowie im gesamtgesellschaftlichen Bereich (Stellungnahme des Nationalen Ethikrates, Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende, Berlin 2006) stattfindet, so ergibt sich nämlich ein differenzierteres Bild. | Rn. 49 |
bb) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte bereits nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen kontroverse Auffassungen zur Reichweite eines ethischen Verbots der ärztlichen Beihilfe zum Suizid hätte berücksichtigen müssen und kein ausnahmsloses Verbot hätte aussprechen dürfen. Bei der Regelung von Berufspflichten ist zu ermitteln, ob und in welchen Grenzen bestimmte Verbote auch heute noch von einer gemeinsamen Standesauffassung der deutschen Ärzte getragen werden; es ist auch zu entscheiden, ob und inwieweit sie unter den Bedingungen der heutigen Gesellschaft auch gegenüber etwa abweichenden Standesauffassungen aufrechterhalten werden können und sollen (so BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 u.a. –, juris Rn. 118 zur Regelung von Berufspflichten durch den Gesetzgeber). Jedenfalls aber ergibt sich dies aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Einschränkung der Berufsausübung der betroffenen Ärzte. Regelungen der Berufsausübung, zu denen ein Verbot ärztlicher Beihilfe zum Suizid gehört, unterliegen dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. | Rn. 50 |
Grundlegend und noch heute maßgeblich in dieser Frage ist der Facharztbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1972 (– 1 BvR 518/62 u.a. –, juris Rn. 101 ff.). Danach gebietet Art. 12 Abs. 1 GG zwar nicht, dass Regelungen, die die Berufsfreiheit beschränken, ausschließlich durch den staatlichen Gesetzgeber oder die vom Gesetzgeber ermächtigte staatliche Exekutive getroffen werden müssen. Vielmehr sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einem mit Satzungsgewalt ausgestatteten Berufsverband des öffentlichen Rechts erlassen werden. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden. Zweck der Berufsverbände des öffentlichen Rechts ist es, die beruflichen Interessen der Mitglieder zu fördern und ihre ordnungsgemäße Berufsausübung im Allgemeininteresse zu gewährleisten. Gerade wo der Gesetzgeber einem Berufsverband des öffentlichen Rechts zulässigerweise im Rahmen der Satzungsautonomie zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich ermächtigt, erwächst dem Gesetzgeber aber eine besondere Verantwortung, seine Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig preiszugeben. Ob ein Berufsverband zu berufsregelnder Rechtssetzung ermächtigt werden darf und welche Anforderungen im Einzelfall an die Ermächtigung zu stellen sind, hängt von der jeweiligen Intensität des Eingriffs ab. Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Stufentheorie kann entsprechend herangezogen werden. Das zulässige Maß des Eingriffs in den Grundrechtsbereich muss umso deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt, je intensiver eine auf Dauer angelegte Lebensentscheidung des Einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Bestimmungen über Berufspflichten, die in mehr oder minder starkem Maße die freie Berufsausübung einschränken, bedürfen somit einer gesetzlichen Grundlage (ebenda, Rn. 115). Es entspricht allerdings der Natur allen Standesrechts, dass die Berufspflichten der Standesangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden können, sondern in einer Generalklausel zusammengefasst sind, welche die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhält, die nähere Bestimmung der sich hieraus ergebenden einzelnen Pflichten aber der Aufsichtspraxis der Standesorgane und der Rechtsprechung der Berufsgerichte überlässt (ebenda Rn. 116). | Rn. 51 |
Danach ist es unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BerlKaG die ärztlichen Berufspflichten generalklauselartig umschreibt und deren Konkretisierung einschließlich entsprechender Sanktionen bis hin zum Verbot eines bestimmten Verhaltens dem Satzungsrecht der Ärztekammer überlässt. Dabei kann das Standesrecht auch ein solches Verhalten verbieten, das nicht strafbar ist. Das Bundesverfassungsgericht geht hiervon in seinem Urteil zum Schwangerschaftsabbruch vom 28. Mai 1993 (– 2 BvF/90 u.a. –, juris Rn. 262) selbstverständlich aus, wenn es zur Erfüllung der Schutzpflicht für das ungeborene Leben auch unabhängig von einer strafrechtlichen Regelung bestimmte Vorschriften in den ärztlichen Berufsordnungen für erforderlich, aber auch ausreichend hält. | Rn. 52 |
cc) Die gesetzliche und die satzungsmäßigen Generalklauseln reichen aber nicht als Rechtsgrundlage aus, um per Untersagungsverfügung ein zwangsgeldbewährtes Verbot für ein Verhalten ausnahmslos auszusprechen, dessen ethische Zulässigkeit in bestimmten Fallkonstellationen auch innerhalb der Ärzteschaft äußerst kontrovers diskutiert wird und dessen Verbot in diesen Ausnahmefällen intensiv in die Freiheit der Berufsausübung des Arztes und seine Gewissensfreiheit eingreift. | Rn. 53 |
In seinem Kern wird das ethische Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid von einem breiten Konsens innerhalb der Ärzteschaft, aber auch in der gesamtgesellschaftlichen Diskussion getragen. Ärzte, die dem Leben und der Gesundheit der Patienten verpflichtet sind, dürfen todbringende Medikamente nicht Personen verschreiben, die im Wesentlichen körperlich und seelisch gesund sind. Dies stellt im Grundsatz auch der Kläger nicht in Frage, der auf Rechtsbehelfe gegen die Verfügung vom 29. November 2007 verzichtet hätte, wenn sie auf gesunde Personen begrenzt worden wäre (VV, Bl. 2/44 Rückseite). Ebenso besteht weitgehender Konsens darüber, dass ein Arzt todbringende Medikamente nicht psychisch kranken Personen verschreiben darf, deren Entscheidungsfähigkeit krankheitsbedingt beeinträchtigt ist. In einem solchen Fall steht die freie Willensentschließung des Sterbewilligen in Zweifel. Derjenige, der in einem solchen Fall beim Suizid hilft, kann sich deshalb als Täter eines Tötungsdelikts strafbar machen. | Rn. 54 |
Überwiegend wird auch eine organisierte Beihilfe zum Suizid, wie sie „Dignitas“ jedenfalls in der Schweiz anbietet, als unethisch angesehen (Nationaler Ethikrat, a.a.O., S. 88, 100). Dies gilt umso mehr, aber nicht ausschließlich, wenn die Beihilfe zum Suizid kommerziell oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (vgl. Verrel, a.a.O., C 116 f.; Lüttig, „Begleiteter Suizid“ durch Sterbehilfevereine: Die Notwendigkeit eines strafrechtlichen Verbots“, ZRP 2008, 58 ff.). Das VG Hamburg hat zu dieser Frage entschieden, dass die kommerziell betriebene Suizidbegleitung kein erlaubtes Gewerbe sei (Beschluss vom 6. Februar 2009 – 8 E 3301/08 –, juris Rn. 44). Durch die organisierte Suizidbeihilfe wird Handlungen, die auf die Auslöschung des eigenen Lebens gerichtet sind, der Anschein der Normalität verliehen (Nationaler Ethikrat, a.a.O., S. 89). Das Sterben wird durch Beihilfe zum Suizid gegen Entgelt kommerzialisiert (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 46). Vor allem bieten diese Organisationen nicht die Gewähr für eine seriöse Beratung und Betreuung Sterbewilliger (Verrel, a.a.O., C 116). Soweit ein Mitglied einer solchen Organisation – selbst wenn es sich um einen Arzt handelt – den Sterbewilligen nur wenige Male persönlich trifft und keine vollständige Krankenakten zur Verfügung hat, erhöht sich das Risiko von Fehleinschätzungen hinsichtlich der Freiverantwortlichkeit und Endgültigkeit des Entschlusses zum Suizid und hinsichtlich eines irreversiblen und schweren krankheitsbedingten Leidens. | Rn. 55 |
Höchst strittig ist dagegen die Frage, ob ein Arzt gegen das Berufsethos verstößt, wenn er einem seiner Patienten todbringende Medikamente verschreibt, der unerträglich und irreversibel an einer Krankheit leidet und für den alternative Mittel der Leidensbegrenzung nicht in Sicht sind. In solchen Fällen sind die Meinungen auch innerhalb der Ärzteschaft geteilt. Bei einer Untersuchung aus dem Jahr 2004 sprachen sich zwar 75 Prozent der 251 befragten Palliativmediziner gegen die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung aus. In Einzelfällen konnten sich aber 30 Prozent von 282 befragten Ärzten Situationen vorstellen, in denen sie aus humanitären Gründen aktive Sterbehilfe leisten würden (Nationaler Ethikrat, a.a.O., S, 34 f.). Auch der Nationale Ethikrat selbst hat zu dieser Frage keine eindeutige Mehrheitsmeinung (ebenda, S. 84 ff., 100). Der 66. Deutsche Juristentag hat sich im Anschluss an das Gutachten von Verrel (a.a.O., C 114 ff.) dafür ausgesprochen, dass die Mitwirkung des Arztes an dem Suizid eines Patienten mit unerträglichem, unheilbarem und mit palliativmedizinischen Mitteln nicht ausreichend zu linderndem Leiden als eine ethisch vertretbare Form der Sterbebegleitung toleriert wird. Enger noch ist eine Auffassung, nach der in solchen Einzelfällen ausnahmsweise die Gewissenentscheidung eines Arztes, der in einer lang andauernden, engen Beziehung zum Patienten steht, respektiert und auf die Einleitung berufsgerichtlicher Verfahren verzichtet werden sollte (vgl. Nationaler Ethikrat, a.a.O., S. 87 f.; Birnbacher, Aufklärung und Kritik, Sonderheft 11/2006, S. 7, 18). Für eine solche Ausnahme sprechen sich teilweise auch diejenigen aus, die das generelle Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid aufrecht erhalten wollen (Lipp/Simon, Deutsches Ärzteblatt 2011, A 212, A 216). So ist wohl auch die Äußerung des früheren Präsidenten des Bundesärztetages H zu deuten, der in einem Interview mit dem „Spiegel“ vom 19. Juli 2010 (Ethik: „Wer helfen will, kann das tun“) sinngemäß erklärt hatte, Ärzte könnten Patienten beim Suizid etwa durch das Ausstellen eines Rezeptes helfen, ohne Angst haben zu müssen, bestraft zu werden oder die ärztliche Zulassung zu verlieren. In diesem Zusammenhang hatte er darauf hingewiesen, dass ihm außer im Fall Hackethal kein weiteres berufsgerichtliches Verfahren wegen Beihilfe zum Suizid erinnerlich sei (Streitakte, Bl. 208 ff.). | Rn. 56 |
Eine solche eng begrenzte Ausnahme vom generellen Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid ist im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt wegen der Intensität der mit einem zwangsgeldbewährten Verbot verbundenen Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung und der Gewissensfreiheit des betroffenen Arztes auch verfassungsrechtlich geboten. Es lassen sich gute Gründe dafür anführen, in einer Konfliktlage, in der das Gebot der Lebenserhaltung mit dem Gebot der Leidenslinderung und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten in Streit stehen (vgl. § 16 Satz 1 BO), die Gewissensentscheidung eines Arztes, der in einer lang andauernden, engen Arzt-Patient-Beziehung oder einer längeren persönlichen Beziehung zum Betroffenen steht, auch dann zu respektieren, wenn er sich dazu entschließt, dem Betroffenen die gewünschten Medikamente für einen Suizid zu überlassen. In dieser Situation ist eine schwierige Güterabwägung erforderlich, die nicht allein auf der Grundlage einer weit gefassten gesetzlichen Generalklausel verbindlich getroffen werden kann, sondern gegebenenfalls einer ausdrücklichen Regelung bedarf. | Rn. 57 |
Neben der Freiheit der Berufsausübung des Arztes streitet in diesen Konfliktlagen auch seine in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit für eine Ausnahme vom generellen Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen, sein Verhalten an seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln. Die von der Verfassung gewährte Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote oder Verbote des Gewissens zu handeln. Die Bedeutung der Bindung des Arztes an sein Gewissen bei der Berufsausübung hebt § 2 Abs. 1 Satz 1 BO hervor. Auch der Bundesgerichtshof in Strafsachen respektiert bei der Frage der Pflichten eines Arztes beim Selbstmord eines Patienten die ärztliche Gewissensentscheidung, die der Arzt in der Grenzsituation eines Konflikts zwischen der Verpflichtung zum Lebensschutz und der Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten trifft (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84 –, juris Rn. 34; dazu kritisch Verrel, a.a.O., C 113). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Standesorganisation bei ihren Anordnungen und Maßnahmen in gewissem Maße die Gewissensentscheidung eines Arztes respektieren; in entscheidenden Augenblicken seiner Tätigkeit befinde sich der Arzt in einer unvertretbaren Einsamkeit, in der er – gestützt auf sein fachliches Können – allein auf sein Gewissen gestellt sei (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1967 – I C 9.66 –, juris Rn. 20; in dieser Entscheidung wird die ärztliche Gewissensfreiheit im Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit – Art. 2 Abs. 1 GG – verankert, a.a.O. Rn. 19). In späteren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht herausgestellt, dass die Anerkennung von Gewissensgründen deren Objektivierbarkeit voraussetzt. Den an das Vorliegen eines Gewissenskonflikts zu stellenden Beweisanforderungen kann nur genügt werden, wenn gewisse objektive konkrete Anhaltspunkte dargetan und erwiesen sind, die eine echte Gewissensnot bei dem betreffenden Arzt zu motivieren vermögen (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1972 – I C 30.69 –, juris Rn. 30 f., 32). Die Konfliktlage, die im Fall eines Patienten mit unerträglichem, unheilbarem und mit palliativmedizinischen Mitteln nicht ausreichend zu linderndem Leiden für den behandelnden Arzt entstehen kann, wenn der Patient seinen Sterbewillen äußert und um Hilfe bittet, ist objektiv erkennbar. Die Entscheidung eines Arztes, seinem Patienten in einer Situation irreversiblen Leidens am Lebensende Mittel zur Selbsttötung zur Verfügung zu stellen, ist umso nachvollziehbarer, je enger die Beziehung zum Patienten ist. Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen hat dazu ausgeführt, dass das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ein starkes Vertrauen voraussetze und in starkem Maße in der menschlichen Beziehung wurzele und daher weit mehr als eine juristische Vertragsbeziehung sei (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 – VI ZR 203/57 –, juris Rn. 19). | Rn. 58 |
Das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG hat seine Grenzen in den von der Verfassung selbst geschützten Rechtsgütern und Werten (zur ärztlichen Gewissensfreiheit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1999 – 1 BvR 2181/98 u.a. –, juris Rn. 86-88). Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet als Teil der objektiven Wertordnung den Staat dazu, das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Staatsbürger zu schützen. Diese staatliche Schutzverpflichtung kann in einen Gegensatz zum Selbstbestimmungsrecht des Rechtsträgers geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1989 – 3 C 4.86 –, juris Rn. 33). Notfalls schützt die Rechtsordnung das Leben des einzelnen auch gegen dessen Willen, wie die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB zeigt. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es verfassungsrechtlich zulässig wäre, wenn der Staat die Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellen oder die ärztliche Beihilfe zum Suizid gesetzlich verbieten würde; dies würde jedenfalls nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen (vgl. den Fall des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Urteile vom 29. April 2002 – 2346/02 –(Diane Pretty), NJW 2002, 2855 und vom 20. Januar 2011 – 31322/07 – (Haas), NJW 2011, 3773). Solange dies aber nicht geschehen ist und auch die ärztliche Ethik in dieser Frage keine eindeutige Antwort gibt, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das ärztliche Gewissen in den genannten Ausnahmefällen hinter der Auffassung der Ärztekammer zurückstehen sollte. | Rn. 59 |
dd) Die Untersagungsverfügung der Beklagten lässt sich auch nicht in dem Sinne auslegen, dass sie sich nicht auf die genannten Ausnahmefälle bezieht. Ein Verwaltungsakt ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 55 m.w.N.). Zwar mag die Beklagte beim Erlass von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid allein Fälle vor Augen gehabt haben, in denen der Kläger organisiert für einen Sterbehilfeverein tätig wird, zumal er seit 1999 kein niedergelassener Arzt mehr ist. Eine solche Begrenzung der Untersagungsverfügung ist aber weder deren Wortlaut noch der Begründung der Bescheide zu entnehmen. Bei einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 50.000 Euro muss für den Adressaten einer Untersagungsverfügung völlig klar sein, welches Verhalten verboten ist und welches nicht. Insoweit wäre es dem Kläger auch nicht zuzumuten – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeregt –, zunächst bei der Beklagten nachzufragen, ob ein vom Verbot nicht erfasster Ausnahmefall vorliegt, oder gar darauf zu hoffen, dass die Beklagte in solchen Ausnahmefällen von der Verhängung eines Zwangsgeldes absieht. | Rn. 60 |
Bei den beschriebenen Ausnahmefällen handelt es sich im Zusammenhang mit der an den Kläger gerichteten Untersagungsverfügung auch nicht um eine bloß theoretische Möglichkeit, die im vorliegenden Einzelfall vernachlässigt werden könnte. Zwar ist der Kläger seit 1999 kein niedergelassener Arzt mehr, und es erscheint wenig wahrscheinlich, dass er bei seiner betriebsärztlichen Tätigkeit von Sterbewilligen angesprochen wird, zu denen er in einer lang andauernden, engen Arzt-Patient-Beziehung steht. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass der Kläger im Einzelfall unabhängig von seiner Tätigkeit für Dignitas-Deutschland von Familienangehörigen, Freunden oder engen Bekannten mit einer irreversiblen Krankheit, die zu unerträglichem, mit palliativmedizinischen Mitteln nicht ausreichend zu lindernden Leiden verbunden ist, um Sterbehilfe gebeten wird. Der Kläger hat auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass es bereits solche Anfragen aus seinem privaten Umfeld gegeben hat. | Rn. 61 |
Es besteht für die erkennende Kammer auch nicht die Möglichkeit, die Untersagungsverfügung nur insoweit für rechtswidrig zu erklären, als in Ausnahmesituationen ein Verbot ärztlicher Beihilfe zum Suizid nicht aus der Bindung des Arztes an das Berufsethos abgeleitet werden kann, und die Untersagungsverfügung für rechtmäßig zu erklären, soweit sich die Untersagungsverfügung zu Recht auf ein ethisches Verbot ärztlicher Beihilfe zum Suizid stützt. Die Untersagungsverfügung ist insoweit keiner teilweisen Erhaltung ihrer Gültigkeit zugänglich (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt Stand 2011, § 113 Rn. 33). Der Beklagten steht ein Entschließungsermessen hinsichtlich des Erlasses von Untersagungsverfügungen bei Verstößen gegen ärztliche Berufspflichten zu, in das das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen befugt ist. Es liegt im Ermessen der Beklagten, eine enger gefasste Untersagungsverfügung zu erlassen oder nicht. Deshalb war die Untersagungsverfügung insgesamt aufzuheben. | Rn. 62 |
Da die Grundverfügung rechtswidrig ist, ist auch die Androhung des Zwangsgeldes hinfällig. | Rn. 63 |
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Untersagungsverfügung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Zwar hätte die Weitergabe tödlicher Substanzen an die sterbewillige Frau J. gegen das ethische Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid bei Gesunden verstoßen, da Frau J. nach den Feststellungen eines Vormundschaftsrichters und eines Arztes vom örtlichen Gesundheitsamt, die sie gemeinsam aufgesucht hatten, im Wesentlichen körperlich und geistig gesund war. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides bestand auch eine Lage, in der aus Sicht der Beklagten zu erwarten war, dass der Kläger konkret und unmittelbar die Absicht hatte, Frau J. todbringende Substanzen zu überlassen. Neben den eigenen Angaben der Frau J. sprach hierfür auch der Umstand, dass der Kläger in einem Fall, der der Beklagten vor Erlass der Ausgangsverfügung bekannt war, einer Sterbewilligen Medikamente in tödlicher Dosis tatsächlich überbracht hatte. In dem Strafermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen (Az.: 70 Js 502/06), das gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlender Strafbarkeit des Verhaltens eingestellt wurde, waren bei der Betreffenden entsprechende Substanzen beschlagnahmt worden. Die Einlassungen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers in jenem Verfahren ließen sich nur so verstehen, dass er die Überbringung der Medikamente eingeräumt hatte. Für die Aufrechterhaltung der Verfügung ist aber auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und die nachfolgende Zeit bis zum Ableben der Frau J. abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war nicht mehr zu erwarten, dass der Kläger Frau J. todbringende Substanzen überlassen würde. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren angegeben, dass er jeden Kontakt zu Frau J. abgebrochen habe. Zudem hat er eine Absicht, ihr tödliche Medikamente zu überlassen, gänzlich abgestritten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger Frau J. todbringende Substanzen noch zu einem Zeitpunkt überlassen hätte, in dem ihm bewusst war, dass sie und er in dieser Angelegenheit im Fokus der örtlichen Behörden, der Polizei, zweier Landesärztekammern und gegebenenfalls der Presse standen. Der Kläger hat den Fall der Frau J. erkennbar nicht zu einem öffentlichen Präzedenzfall machen wollen. Insoweit zur Glaubhaftmachung vom Kläger zusätzlich eine ausdrückliche Unterlassungsverpflichtung zu fordern, wie sie die Beklagte gar nicht verlangt hatte, erscheint als zu weitgehend (a.A. offenbar das VG Gera im Parallelfall, a.a.O., Rn. 98 f.). | Rn. 64 |
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. | Rn. 65 |
4. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Frage, wieweit Berufskammern Grundsätze der Ethik auf der Grundlage von Generalklauseln verbindlich in Untersagungsverfügungen konkretisieren dürfen, grundsätzliche Bedeutung zukommt. | Rn. 66 |