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VG Aachen, Beschl. v. 08.05.2012 – 6 L 220/12 – „111 Salafisten“

ZVR-Online Dok. Nr. 3/2013 – online seit 03.01.2013

§ 15 Abs. 1 VersG

Leitsätze der Redaktion

1. Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist.Rn. 1
2. Das Zeigen von Mohammed-Karikaturen führt nicht zu einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG. Sollte sich eine derartige Gefahr gleichwohl im Verlauf der Veranstaltung wider Erwarten ergeben, bleiben den Behörden die sich aus dem Versammlungsgesetz ergebenden Eingriffsmöglichkeiten.Rn. 2

Gründe

Der - sinngemäß gestellte - Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 6 K 1459/12 - gegen Ziffer 5. des Auflagenbescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde E. vom 7. Mai 2012, mit der der Antragstellerin für die Veranstaltung mit dem Thema "Freiheit statt Islam!" am 8. Mai 2012 in E. das "Zeigen der Mohammed-Karikatur von Kurt Westergaard" untersagt worden ist, wiederherzustellen,
Rn. 3
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.Rn. 4
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist.Rn. 5
Erforderlich ist insoweit eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss,

vgl. statt Vieler: Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 85.
Rn. 6
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner. Mit seiner Argumentation, die beschränkende Verfügung stelle sicher, dass die geplante Veranstaltung einen störungsfreien Verlauf nehme und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit auf ein Mindestmaß reduziert würden, und sie erfolge, um den Anspruch der Allgemeinheit auf Erhaltung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten, zeigt er nachvollziehbar die besondere Dringlichkeit des Sofortvollzugs des streitigen Auflagenbescheides zum Schutz der Teilnehmer an der Demonstration der Antragstellerin wie auch der Teilnehmer der Gegendemonstration auf. Die Erwägungen des Antragsgegners lassen damit erkennen, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es demgegenüber nicht an. Vielmehr trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs,

vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, zuletzt Beschluss vom 3. Februar 2012 - 6 L 40/12 -.
Rn. 7
Der Eilantrag ist gleichwohl begründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragsgegners ausfällt.Rn. 8
Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht auf das hohe Gewicht der in Art. 8 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Versammlungsfreiheit den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu,

vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), u.a. Beschluss vom 14. Mai 1985 - l BvR 233, 341/81 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerfGE) Band 69, 315.
Rn. 9
Dementsprechend hat ein solcher Antrag Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Rechtmäßigkeit des Demonstrationsverbots ausgegangen werden kann.Rn. 10
Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag begründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners spricht.Rn. 11
Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder - hier relevant - von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.Rn. 12
Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot oder eine beschränkende Verfügung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.Rn. 13
Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist,

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und .
Rn. 14
Zur Annahme einer Gefährdung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG genügt deshalb auch nicht eine abstrakte Gefahr. Die Gefährdung muss vielmehr nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge unmittelbar bevorstehen, der Eintritt der Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze zu erwarten sein. Die Prognose muss dabei auf "erkennbaren Umständen" beruhen, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen.Rn. 15
Unter Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 15 Abs. 1 VersG) für den Fall, dass bei der angemeldeten Versammlung "die Mohammed-Karikatur von Kurt Westergaard" gezeigt wird, nicht glaubhaft belegt ist.Rn. 16
Der Antragsgegner begründet das mit der Auflage Nr. 5 verfügte Verbot, eine - nicht näher bezeichnete - Karikatur von Kurt Westergaard zu zeigen, zwar nicht ausdrücklich. Aus dem Sachzusammenhang, insbesondere der Weisung im Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vom 7. Mai 2012 (Az. 402 - 57.02.01) sowie der unter dem gleichen Datum verfassten und an die Verwaltungsgerichtsbarkeit NRW gerichteten "Schutzschrift" des IM NRW (gleiches Az.), folgt jedoch, dass das streitgegenständliche Verbot im Wesentlichen auf den Vorfällen anlässlich der Veranstaltungen der Antragstellerin in Solingen am 1. Mai 2012 und insbesondere in Bonn am 5. Mai 2012 fußt. Bei diesen Veranstaltungen hatte das Zeigen der Mohammed-Karikaturen von Kurt Westergaard zu gewalttätigen Reaktionen seitens der Gegendemonstranten geführt, in deren Verlauf Steine geworfen und Polizisten attackiert wurden. Im Verlauf der Ausschreitungen in Bonn wurden durch Gewalttäter, die den Salafisten zugeordnet wurden, 29 Polizisten - zum Teil schwer - verletzt.Rn. 17
Damit hat der Antragsgegner zwar aufgezeigt, dass es im Verlauf der beiden genannten Veranstaltungen zu unmittelbaren Gefahren für erhebliche Rechtsgüter gekommen ist. Es fehlt aber an einem Nachweis, dass der Eintritt des befürchteten Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit", auch für die konkrete Veranstaltung in E. zu erwarten ist.Rn. 18
Der Hinweis, die in Bonn von der Polizei festgenommenen 111 Salafisten stammten aus dem gesamten Bundesgebiet, was den Schluss darauf zulasse, dass "die auch jetzt noch andauernde Mobilisierung Salafisten bundesweit zur Teilnahme an den heute und morgen stattfindenden Versammlungen bewegen" werde, ist erkennbar unkonkret und spekulativ. Der Antragsgegner hat keine Tatsachengrundlage aufgezeigt, die zumindest Anhaltspunkte dafür bieten könnte, dass die gewaltbereite Salafisten-Szene etwa der "Tour" der Antragstellerin durch Nordrhein-Westfalen folgt und deswegen auch in E. mit einem Zusammentreffen und vergleichbaren Ausschreitungen wie in Bonn zu rechnen sein könnte. Es fehlt auch an Indizien dafür, dass die vom IM NRW mehrfach zitierten "gegenwärtigen Aufrufe im Internet" gerade auch die Veranstaltung in E. betreffen; erwähnt wird hier allein die in Internetforen erfolgte Aufforderung von mehr als 2.000 Personen, an der Abschlussveranstaltung am Nachmittag des 8. Mai 2012 in Köln teilzunehmen. Allein der Hinweis auf die räumliche und zeitliche Nähe der E1. Veranstaltung zu der in Köln ist erkennbar unzureichend, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG zu belegen.Rn. 19
Gegen das tatsächliche Bestehen einer unmittelbaren Gefährdung spricht auch der Verlauf der zeitlich nach der gewalttätig verlaufenen Veranstaltung in Bonn durchgeführten Veranstaltungen in Bielefeld, Münster und Hagen. Für die Veranstaltung in Münster wurde nach Kenntnis der Kammer kein Verbot, Mohammed-Karikaturen zu zeigen, verfügt. Derartige Verbote für die Veranstaltungen in Bielefeld und Hagen wurden durch die Verwaltungsgerichte Minden und Arnsberg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für rechtswidrig gehalten, weshalb den auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten oder noch einzureichenden Klagen gerichteten Anträgen mit - den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten - Beschlüssen vom 7. Mai 2012 stattgegeben wurde,

vgl. VG Minden, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 11 L 302/12 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 3 L 336/12 -.
Rn. 20
Obwohl damit davon ausgegangen werden kann, dass bei diesen Veranstaltungen die fraglichen Karikaturen gezeigt worden sind, ist es - möglicherweise auch zurückzuführen auf eine deutlich höhere Polizeipräsenz - nicht zu den befürchteten gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den auch in Bielefeld, Münster und Hagen vor Ort anwesenden Gegendemonstranten gekommen,

vgl. zu den insoweit im Internet aufrufbaren Presseberichten: (allgemein)
article.wn.com/view/2012/05/07/Rechtsextreme_Partei_darf_MohammedKarikaturen_zeigen/

Münster:
www.wn.de/Muenster/2012/05/Kundgebung-Pro-NRW-verlaeuft-friedlich-Ein-Dutzend-Rechtsextremer-demonstriert-vor-Hiltruper-Moschee

Hagen:
www.lokalkompass.de/hagen/leute/pro-nrw-in-hagen-d164703.html (alle abgerufen am 7. Mai 2012).
Rn. 21
Auch bei der überwiegenden Mehrzahl der früheren Veranstaltungen seit Beginn der "Tour" durch NRW am 28. April 2012 ist es ausweislich der zur Gerichtsakte gelangten Pressemitteilungen der Polizei zu den Veranstaltungen in Oberhausen, Herten und Hamm am 2. Mai 2012 und in Krefeld und Düsseldorf am 4. Mai 2012 nicht zu Ausschreitungen gekommen,

vgl. zu den Veranstaltungen von Pro NRW auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. April 2012 - 5 B 546/12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2012 - 18 L 760/12 -; VG Köln, Beschluss vom 30. April 2012 - 20 L 560/12 -.
Rn. 22
Lediglich die Veranstaltungen in Solingen und Bonn bilden die - unrühmliche und traurige - Ausnahme. Dafür aber, dass die Rahmenbedingungen in E. mit den Umständen dieser beiden Veranstaltungen vergleichbar wären, fehlt es an begründeten Anhaltspunkten. Insbesondere fehlt es an verlässlichen Indizien dafür, dass Anhänger der gewaltbereiten Salafisten-Szene überhaupt zu der Veranstaltung nach E. kommen werden. Auch die mögliche Annahme, dass Salafisten, für die mit Blick auf die Veranstaltung in Köln ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden ist,

vgl. www1.wdr.de/themen/panorama/salafisten160.html (abgerufen am 7. Mai 2012),
Rn. 23
die E1. Veranstaltung als "Ausweichveranstaltung" nutzen könnten, bleibt erkennbar spekulativ. Sollte es tatsächlich hierauf gerichtete Aufrufe im Internet oder über andere Medien geben, ist vielmehr davon auszugehen, dass dies den Verfassungsschutzbehörden, die die Salafisten auch in Nordrhein-Westfalen überwachen,

vgl. Verfassungsschutzbericht NRW für das Jahr 2010, S. 216 - 219,
Rn. 24
bekannt ist und im vorliegenden Verfahren dann auch vorgetragen worden wäre. Dass dies nicht geschehen ist, spricht dafür, dass es diese Erkenntnisse tatsächlich nicht gibt.Rn. 25
Letztlich fehlt es im angefochtenen Bescheid auch an einer Auseinandersetzung damit, ob die Polizei nicht in der Lage ist, mit ihren Mitteln Vorfälle, wie sie in Bonn geschehen sind, bei künftigen Veranstaltungen auszuschließen. Zum einen dürfte die Polizei aufgrund der Vorfälle mit einer erhöhten Polizeistärke vor Ort sein. Zum anderen hat der Antragsgegner die Gefahr eines unmittelbaren Aufeinandertreffens der Antragstellerin mit Gegendemonstranten durch eine Verlagerung des Kundgebungs-ortes und eine Vergrößerung des Abstandes zwischen beiden Gruppen zusätzlich entschärft. Auch diese Maßnahmen dürften dazu beitragen, dass das hier streitgegenständliche Zeigen der Mohammed-Karikaturen nicht zu einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG führt. Sollte sich eine derartige Gefahr gleichwohl im Verlauf der Veranstaltung wider Erwarten ergeben, bleiben dem Antragsgegner die sich aus dem Versammlungsgesetz ergebenden Eingriffsmöglichkeiten. Die angefochtene Auflage erweist sich hingegen als rechtswidrig.Rn. 26
Nach alledem ist dem Antrag vollumfänglich stattzugeben.Rn. 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Rn. 28
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache, für die regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, faktisch vorweggenommen wird.Rn. 29