Letzte Aktualisierung: 11.April 2022
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Im Ergebnis kann die Anschaffung des âLenskiâ RechtsanwĂ€lten, Beratern in öffentlichen Stellen sowie Parlamentariern und sonstigen Betroffenen besonders empfohlen werden.
Eine in Nordrhein-Westfalen vor 2005 erteilte Zustimmung zur FĂŒhrung einer auslĂ€ndischen Gastprofessorbezeichnung hatte keine Verbotswirkung fĂŒr eine abweichende BezeichnungsfĂŒhrung in anderen BundeslĂ€ndern.
Das Zeigen von Mohammed-Karikaturen fĂŒhrt nicht zu einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG. Sollte sich eine derartige Gefahr gleichwohl im Verlauf der Veranstaltung wider Erwarten ergeben, bleiben den Behörden die sich aus dem Versammlungsgesetz ergebenden Eingriffsmöglichkeiten.
Das MĂ€Ăigungsgebot des § 33 Abs. 2 BeamtStG gilt fĂŒr die BetĂ€tigung in jedweder politischen Partei. Hiernach haben Beamte bei politischer BetĂ€tigung diejenige MĂ€Ăigung und ZurĂŒckhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenĂŒber der Allgemeinheit und aus der RĂŒcksicht auf die Pflichten ihres…