Skip to main content

VG Koblenz, Urt. v. 06.03.2013 – 2 K 964/12.KO – „Fertigungsfehler bei dem Gewehr Heckler & Koch G 27?“

ZVR-Online Dok. Nr. 47/2013 – online seit 05.07.2013

[Die Entscheidung nimmt keinen Bezug auf relevante Vorschriften]

Leitsatz der Redaktion

Erleidet ein Beamter eine Ansehensschädigung mit der Folge eines tiefgreifenden Vertrauensverlustes gänzlich ohne sein Zutun, sondern aufgrund ersichtlich falscher oder gar abwegiger Anschuldigungen Dritter, so verlangt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sich schützend vor den Beamten zu stellen.Rn. 1

Tatbestand

Der 1972 geborene Kläger, der als Technischer Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten steht, wendet sich gegen eine Umsetzungsverfügung.Rn. 2
Seit dem 24. Mai 2011 wurde der Kläger im Team A*** 1*** des (damaligen) Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) als Sachbearbeiter mit dem Aufgabengebiet „Systemtechnik ***“ (ehemalige Dienstposten-ID: ***) verwendet.Rn. 3
Unter dem 30. November 2011 teilte die Abteilung A*** dem Präsidenten des BWB mit, der Kläger habe das BWB durch Äußerungen gegenüber der Firma B*** sowie dem Logistikamt der Bundeswehr (LogABw) in Misskredit gebracht; die Abteilung bitte daher um eine Umsetzung des Klägers auf einen Dienstposten ohne Außenwirkung. Nach einer Anhörung am 4. Januar 2012 übertrug die Beklagte dem Kläger mit Bescheid des BWB (D***2***) vom 6. Januar 2012 unter Freistellung von seinen bisherigen Aufgaben im Team A*** 1*** BWB den Dienstposten eines Sachbearbeiters im Servicebereich C*** (Serviceabteilung C***) mit dem Aufgabengebiet „Recherchen ***“. Der ursprüngliche Dienstposten des Klägers wurde zunächst neu ausgeschrieben; die Ausschreibung wurde inzwischen aufgehoben.Rn. 4
Gegen den Bescheid vom 6. Januar 2012 legt der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, für die Umsetzung fehle es an einem rechtfertigenden Sachgrund. Er habe sich gegenüber allen Vertragsfirmen, insbesondere der Firma B*** stets angemessen verhalten. Insbesondere habe er dieser Firma keine „Droh-E-Mails“ geschrieben oder sich anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens mit Vertretern dieser Firma am 6. Juni 2011 nicht unangemessen verhalten. Die Umsetzung sei auch ermessensfehlerhaft erst dann vorgenommen worden, als er eine von der Firma B*** gewünschte bevorzugte Behandlung abgelehnt habe.Rn. 5
Mit Bescheid vom 25. September 2012 wurde der Kläger vom BWB zu dem unter dem 1. Oktober 2012 gegründeten Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) versetzt und der Leiterin/dem Leiter des Referats D***3*** zur Dienstleistung zugewiesen. Das Aufgabengebiet des ursprünglichen Sachbearbeiterdienstpostens des Klägers befindet sich nunmehr in der Abteilung A*** 1*** des BAAINBw. Gegen die vorgenannte Zuweisung legte er mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 Widerspruch ein.Rn. 6
Mit Widerspruchsbescheid des BWB vom 28. September 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Januar 2012 mit der Begründung zurück, die Umsetzung des Klägers habe der Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung des BWB gedient und sei außerdem aus Fürsorgegesichtspunkten erfolgt, um den Kläger zukünftig keinen weiteren Vorwürfen auszusetzen. Auch wenn der Kläger den Sachverhalt aus seiner subjektiven Sicht anders darstelle und die Richtigkeit der Behauptungen bislang nicht habe aufgeklärt werden können, sei dennoch festzustellen, dass es Missverständnisse in der Kommunikation zwischen dem Kläger als Vertreter der Amtsseite und den zuständigen Vertragspartner sowie dem LogABw, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gewehr MG3, gegeben habe. Dieses Maschinengewehr werde im Auslandseinsatz der Bundeswehr dringend benötigt und habe einen erheblichen Anteil an der Einsatzfähigkeit der Soldaten. Vor diesem Hintergrund könnten Verzögerungen in der Auftragsbearbeitung infolge von Missverständnissen in der Kommunikation der beteiligten Stellen nicht toleriert werden.Rn. 7
Der Kläger hat am 18. Oktober 2012 Klage erhoben. Er hält seine Umsetzung für rechtswidrig. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien bereits vor der Umsetzung durch Kollegen als unzutreffend ausgeräumt worden. Auch der E-Mail des LogABw vom 18. November 2011, in der auf Probleme im Zusammenhang mit der Werkinstandsetzung des MG3 bei der Firma E*** GmbH hingewiesen werde, sei keine Beschwerde über sein Verhalten zu entnehmen. Vielmehr stehe diese E-Mail – wie sich aus dem Besprechungsprotokoll der Firma E*** GmbH vom 17. November 2011 ergebe – im Kontext seiner Bemühungen betreffend einer zum Aufgabengebiet der Abteilung F*** 5*** BAAINBw gehörenden Ersatzteilversorgung gegenüber der Firma E*** GmbH. Die von der Firma B*** erhobenen Vorwürfe stünden in Zusammenhang mit seinem Hinweis auf Fertigungsfehler bei dem Gewehr G 27 sowie einer gegenüber dem Geschäftsführer dieser Firma im Oktober 2011 getroffenen Äußerung, wonach der Zuschlag im Rahmen des Vorhabens „Scharfschützengewehr kurze Reichweite“ nach dem Grundsatz der Bestenauswahl erfolge. Vor diesem Hintergrund habe sich die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht heraus schützend vor ihn stellen müssen, anstatt den unzutreffenden Vorwürfen der Firma B*** nachzugeben und ihn auf einen nichtstruktursicheren Dienstosten umzusetzen.Rn. 8
Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 zu verurteilen, die Umsetzungsverfügung des BWB vom 6. Januar 2012 rückgängig zu machen und ihn wieder im Referat A*** 1*** (nunmehr BAAINBw) einzusetzen.
Rn. 9
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 10
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, sachlicher Grund für die angegriffene Personalmaßnahme sei die Erhaltung eines effektiven Dienstbetriebes. Der Vorwurf, der Kläger habe „Droh-E-Mails“ an die Firma B*** geschrieben, sei von ihr – der Beklagten – nicht erhoben worden. Neben der Firma B*** seien indes nach Aussage des damaligen Teamleiters, TRDir G***, auch die Firma H*** sowie das LogABw von Schwierigkeiten des Klägers im gegenseitigen Umgang bzw. von dessen Verhalten bei Besprechungen befremdet gewesen. Hieran änderten auch die vom Kläger im Verfahren 2 L 934/12.KO vorgelegten Stellungnahmen anderer Auftragnehmer nichts. Dass der Kläger seit dem 1. Oktober 2012 außerhalb eines Dienstpostens geführt werde, lasse die Umsetzungsverfügung unberührt, da im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht festgestanden habe, welche Dienstposten aufgrund der Neuorganisation des BWB wegfallen würden. Derzeit werde geprüft, welcher Dienstposten für den Kläger in Frage komme; dass dies nicht sein „alter“ Dienstposten sein könne, liege auf der Hand.Rn. 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren Az. 2 L 934/12.KO nebst Beiakten (2 Hefter) Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.Rn. 12

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet.Rn. 13
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgängigmachung seiner mit Bescheid vom 6. Januar 2012 erfolgten Umsetzung durch Verwendung auf dem seinem ursprünglichen Aufgabengebiet entsprechenden Sachbearbeiterdienstposten im Team A***1*** des BAAINBw. Der Widerspruchsbescheid des BWB vom 28. September 2012 war daher aufzuheben.Rn. 14
Zwar ist die Umsetzung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund kann sich insoweit aus einem (inner- oder außerdienstlichen) Verhalten des Beamten ergeben, welches – unabhängig davon, ob es auch schon disziplinarrechtlich relevant ist bzw. disziplinarrechtliche Folgen gehabt hat – objektiv begründbar die Befürchtung des Dienstherrn trägt, dass künftig die ordnungsgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung in der Behörde beeinträchtigt bzw. gefährdet sein kann. Das betrifft etwa Fälle eines gestörten Betriebsfriedens, aber auch solche einer nicht mehr gegebenen Akzeptanz bestimmter Amtsträger einer Behörde bei Dritten (OVG NRW, Urteil v. 21.11.2011 – 1 A 2563/09 –, juris, Rn. 62). Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass ein reibungsloser und störungsfreier Dienstbetrieb unter einer Mitwirkung des Klägers im Aufgabengebiet „Systemtechnik ***“ – jedenfalls im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit der Firma B*** – nicht gewährleistet ist.Rn. 15
Die von der Beklagten vor diesem Hintergrund als notwendig erachtete Umsetzung des Klägers erweist sich allerdings als ermessensfehlerhaft. Denn die Beklagte hat bei der Bewertung der im Team A*** 1*** eingetretenen Störung des Betriebsfriedens und den Überlegungen zu deren Behebung das Maß der Verantwortlichkeit des Klägers an dieser Entwicklung nicht hinreichend mitberücksichtigt.Rn. 16
Erleidet ein Beamter eine Ansehensschädigung mit der Folge eines tiefgreifenden Vertrauensverlustes gänzlich ohne sein Zutun, sondern aufgrund ersichtlich falscher oder gar abwegiger Anschuldigungen Dritter, so verlangt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sich schützend vor den Beamten zu stellen. In diesem Fall ist der Dienstherr gehalten, sich zumindest in einer ersten Reaktion für den Beamten zu verwenden und den Anschuldigungen entgegenzutreten. Mag eine Umsetzung des Beamten auch unter diesen Voraussetzungen nicht gänzlich auszuschließen sein, um Störungen des Dienstverhältnisses zu beheben, so kommt sie allenfalls nachrangig in Betracht, weil damit letztlich das Opfer der nicht haltbaren Anschuldigungen getroffen wird

(vgl. BVerwG, Urteil v. 25.01.1967 – VI C 58.65 –, juris, Rn. 37; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2005 – 2 B 12250/04.OVG –, juris, Rn. 10.).
Rn. 17
Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt. Die dem Kläger zugerechneten Missverständnisse in der Kommunikation sind nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Klägers begründet. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Vorwürfe, der Kläger habe der Firma B*** „Droh-E-Mails“ geschrieben und sich anlässlich eines Geschäftsessens mit Vertretern dieser Firma am 6. Juni 2011 unangemessen verhalten, nach eigenem Bekunden selbst nicht erhoben hat, erweisen sich diese Anschuldigungen als abwegig. Insbesondere finden sich weder die in der E-Mail der Abteilung A*** vom 28. November 2011 angesprochenen schriftlichen Beschwerden der Firma B*** an BWB A*** 4*** sowie den Präsidenten des BWB bei den Verwaltungsakten noch hat sich diese Firma hierzu näher geäußert. Auch hinsichtlich eines unangemessenen Verhaltens gegenüber der erst in der Klageerwiderung erwähnten Firma H*** fehlt jegliche Substantiierung. Ferner ist nicht zu sehen, dass zwischen der Abteilung A*** und dem LogABw Missverständnisse in der Kommunikation oder eine Störung des Betriebsfriedens vorlägen. Soweit die Beklagte hierzu auf die in der E-Mail des LogABw vom 18. November 2011 mit der handschriftlichen Kommentierung „absurd“ versehenen Zitate des Klägers abstellt, vermag die Kammer hieraus weder ein Verhalten des Klägers entgegen dienstlicher Interessen noch eine auf Seiten des LogABw beanstandete Kommunikationsstörung zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger seine Äußerungen plausibel in den Kontext einer mit der Firma E*** GmbH sowie dem LogABw vorausgegangenen Besprechung gestellt hat. Hierzu hat sich die Beklagte indes nicht substantiiert eingelassen.Rn. 18
Erweisen sich daher allein die von der Firma B*** – nicht erwiesenen – Vorwürfe für die von der Beklagten gesehene Beeinträchtigung einer reibungslosen Aufgabenerfüllung als ursächlich, hätte sich die Beklagte in einer ersten Reaktion für den Beamten verwenden und den Anschuldigungen entgegentreten müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Eine Umsetzung des Klägers, nachdem lediglich zwei mit der Firma B*** anberaumte Besprechungstermine in dieser Angelegenheit nicht zustande gekommen waren, erscheint jedenfalls verfrüht. Dies gilt umso mehr, als die Firma an einer Aufklärung oder Bereinigung der Kommunikationsstörung mit dem Kläger selbst auch kein Interesse gezeigt hat. Insoweit hätte auch der Vorhalt nahe gelegen, ob die von dieser Firma gegenüber dem Kläger bestehende Ablehnungshaltung im Zusammenhang mit dessen Äußerung gegenüber dem Geschäftsführer dieser Firma betreffend das Vorhaben „Scharfschützengewehr kurze Reichweite“ oder dem vom Kläger angesprochenen Gewährleistungsfall steht. Anstelle eines derartigen Schutzverhaltens wurde dem Kläger am 4. Januar 2012 lediglich mitgeteilt, dass D***2*** BWB eine Prüfung und Bewertung der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht vornehmen werde. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der vom Kläger angeführten Besprechung zwischen Vertretern der Abteilung A*** 4*** und der Firma B*** vom 18. November 2011 über die Personalsituation in den Abteilungen C*** und A*** 1*** sowie der – von der Beklagten nicht bestrittenen – Äußerung seines Teamleiters, er dürfe das Vorhaben „Scharfschützengewehr kurze Reichweite“ auf Wunsch des Geschäftsführers der Firma B*** nicht mehr weiter bearbeiten (vgl. Blatt 23 der Verwaltungsakte betreffend die Umsetzung), bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob die Umsetzung des Klägers einer von Dritten unabhängigen Personalpolitik des BWB entsprach.Rn. 19
Nach allem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stattzugeben.Rn. 20
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 Zivilprozessordnung.Rn. 21