Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.05.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). | Rn. 14 |
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf die §§ 36 Abs. 3, 50 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) i.V.m. den §§ 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) i.V.m. den §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der xxxxx über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen vom 07.12.2006 (Verwaltungsgebührensatzung) in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung der Änderung vom 15.12.2011 und Nr. 18.8.5 des in der Anlage I der Satzung enthaltenen Gebührenverzeichnisses gestützt, nach der die Gebühren für Kontrollen nach § 36 WaffG 210 bis 420 Euro betragen. Die in § 36 Abs. 3 WaffG normierte verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle erfüllt zwar alle Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung (I.), nach Auffassung der Kammer ist jedoch Nr. 18.8.5 des Gebührenverzeichnisses unwirksam (II.). | Rn. 15 |
I. Die erkennende Kammer hat mit Urteilen vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - und 06.12.2011 - 5 K 4898/10 - (beide JURIS) entschieden, dass es sich bei der nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführenden Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition (im Folgenden: Aufbewahrungskontrolle) um eine materiell die Gebührenerhebung rechtfertigende Amtshandlung i.S.d. § 50 Abs. 1 WaffG handelt (für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG bejaht durch das BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146); einen vom Kläger des Verfahrens 5 K 4898/10 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.09.2012 - 1 S 385/12 - abgelehnt. An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Nachdem beide Urteile den Beteiligten bekannt sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. | Rn. 16 |
Die der Gebührenerhebung im vorliegenden Fall zugrunde liegende Amtshandlung, die beim Kläger am 24.01.2012 durchgeführte Aufbewahrungskontrolle, ist auch rechtmäßig erfolgt. Es handelte sich hierbei um eine Kontrolle i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, deren Durchführung unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden ist und die auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde erfolgte. Ihr kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Kläger als Jäger bei der Erteilung bzw. Verlängerung seines Jagdscheines auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werde und deshalb die waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle entbehrlich sei. Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als eigenständige Ordnungsrechtsbereiche anzusehen. Damit ist das Waffengesetz im Ordnungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhaber von Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz. Die Inhaber von Jagdscheinen unterliegen deshalb als Waffenbesitzer auch sowohl der regelmäßigen (waffenrechtlichen) Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101, m.w.N.) als auch der Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 Abs. 3 WaffG. | Rn. 17 |
II. Ist die Gebührenerhebung dem Grunde nach deshalb nicht zu beanstanden, gilt dies jedoch nicht für die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Gebühr. Diese bewegt sich mit 210 Euro zwar innerhalb des in Nr. 18.8.5 des Gebührenverzeichnisses vorgegebenen Gebührenrahmens. Der Gebührentatbestand für Kontrollen nach § 36 WaffG in Nr. 18.8.5. des Gebührenverzeichnisses ist jedoch unwirksam, was zur Rechtswidrigkeit des darauf gestützten Gebührenbescheids führt. | Rn. 18 |
Der Satzungsgeber hat über die Höhe eines Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Notwendige Voraussetzung für eine korrekte Ermessensausübung sind dabei bei Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren (diese Gebühren wurden bis zum Inkrafttreten des neuen KAG im Jahr 2005 zur Unterscheidung von den Benutzungsgebühren als „Verwaltungsgebühren“ bezeichnet) u.a. die Kalkulation der Verwaltungskosten und die Festlegung der Gebührenhöhe im Hinblick auf die Vorgaben des § 11 Abs. 2 KAG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Der Gesetzgeber hat mit dem damit zum Ausdruck kommenden Kostendeckungsprinzip klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG ist bei der Gebührenbemessung allerdings auch die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Ferner bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 4 KAG, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Sätzen 2 und 4 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, bei der nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so die Begründung der Neufassung des Landesgebührengesetzes, das in § 7 gleichlautende Regelungen enthält; vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45). | Rn. 19 |
Der im vorliegenden Fall von der Beklagten herangezogene Gebührensatz Nr. 18.8.5 des Gebührenverzeichnisses ist unwirksam, da die Beklagte bei der Kalkulation der Gebühr jedenfalls bezüglich der Vor- und Nachbereitung der Aufbewahrungskontrolle von einem zu hohen Zeitaufwand ausgegangen ist und die Kalkulation damit nicht ansatzfähige Verwaltungskosten enthält (1.), die Bemessungskriterien des § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG bei der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt wurden (2.) und der untere Gebührenrahmen gegen das in § 11 Abs. 2 Satz 4 KAG im Übrigen geregelte Äquivalenzprinzip verstößt (3.). | Rn. 20 |
1. Die Kalkulation der Rahmengebühr von 210 bis 420 Euro basiert auf dem Stundensatz zweier Waffenkontrolleure des Ordnungsamtes der Beklagten, der sich aus den Personalkosten, den direkten Sachkosten, internen Verrechnungen, Abschreibungen und kalkulatorischen Kosten zusammensetzt, in Verbindung mit dem gemessenen mittleren Zeitaufwand für eine Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG von 180 Minuten der ersten Kontrollperson (Dauer der Aufbewahrungskontrolle und Dauer der Vor- und Nachbereitung) und 90 Minuten der zweiten Kontrollperson (Dauer der Aufbewahrungskontrolle). Dass die Kontrollen aus Gründen der Fürsorgepflicht und der Beweissicherung von zwei Waffenkontrolleuren durchgeführt werden, ist nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden. Die Kalkulation der Beklagten ergab einen Stundensatz in Höhe von 70,18 Euro, der vom Kläger nicht angegriffen ist und für dessen Überprüfung die Kammer auch keinen Anlass sieht. Allerdings ist die Beklagte bei den so kalkulierten durchschnittlichen Verwaltungskosten in Höhe von 315,81 Euro (180 Minuten der ersten Kontrollperson + 90 Minuten der zweiten Kontrollperson = 270 Minuten x 70,18 Euro/Stunde) von einem zu hohen Zeitaufwand ausgegangen. | Rn. 21 |
Nach der dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Beklagten zugrunde liegenden Drucksache 149/2011 sollen sich die neuen Gebührensätze aus der Anwendung des Stundensatzes in Höhe von 70,18 Euro auf die gemessenen mittleren Bearbeitungszeiten für die einzelnen Gebührentatbestände ergeben (vgl. Anlage 2.1 zur GRDrs. 149/2011). Sodann werden der Gebührenbemessung als Zeitaufwand für die Aufbewahrungskontrolle als solche 180 Minuten (zwei Kontrollpersonen à 90 Minuten) und für die Vor- und Nachbereitung durch eine der Kontrollpersonen 90 Minuten in Ansatz gebracht, ohne dass ersichtlich wäre, woher diese angeblich gemessenen mittleren Bearbeitungszeiten stammen bzw. inwieweit diese überhaupt gemessen wurden. Soweit ersichtlich sind keine entsprechenden Erhebungen der Verwaltung vorausgegangen. Anders als für andere Sachgebiete der Beklagten enthalten die dem Gericht vorgelegten Akten zur Verwaltungsgebührensatzung jedenfalls keine Äußerung der zuständigen Fachbehörde, hier der Waffenbehörde, zu den Berechnungsgrundlagen bzw. der Kalkulation der für Kontrollen nach § 36 WaffG festgesetzten Rahmengebühr von 210 bis 420 Euro. Ungeachtet dessen ist die Kammer der Ansicht, dass jedenfalls der Ansatz der Arbeitszeit von 90 Minuten für die Vor- und Nachbereitung einer Aufbewahrungskontrolle zu hoch erfolgt ist. Wie bereits ausgeführt wurde, lagen dem Gemeinderat der Beklagten bei der Beschlussfassung über den fraglichen Gebührentatbestand keine Aussagen der Waffenbehörde über die notwendigen Vor- und Nacharbeiten und dem damit verbundenen Zeitaufwand vor. In der mündlichen Verhandlung am 13.08.2013 hat ein Vertreter der Beklagten die bei einer Aufbewahrungskontrolle erforderlichen Vor- und Nacharbeiten erläutert und hierzu Zeitangaben gemacht. Dabei ergab sich für diese Arbeiten ein durchschnittlicher Zeitaufwand von höchstens 60 Minuten, wobei auch Zeiten berücksichtigt wurden, die an einem Kontrolltag nur einmal anfallen und deshalb auf die an dem Kontrolltag durchgeführten mehreren Kontrollen aufzuteilen sind (z.B. Absprache der Reihenfolge der zu kontrollierenden Waffenbesitzer an einem Kontrolltag zwischen beiden Kontrolleuren). Dass der Ansatz von 90 Minuten zu hoch ist und höchstens 60 Minuten hätten angesetzt werden dürfen, zeigt auch der Umstand, dass die Beklagte bei der Erläuterung bzw. Begründung der Gebührenkalkulation in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31.05.2012 abweichend von den dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorliegenden Unterlagen von einem Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung einer Aufbewahrungskontrolle von ebenfalls lediglich 60 Minuten ausging. Die Kammer ist deshalb der Ansicht, dass die Beklagte bei der Kalkulation der fraglichen Gebühr den Verwaltungsaufwand nicht zutreffend ermittelt hat und von einem mindestens 30 Minuten zu hohen Zeitaufwand ausgegangen ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass dem Gemeinderat bei der Ermittlung des Aufwands ein weiter Schätzungsspielraum eröffnet ist. Ansatz für die rechtliche Beurteilung, ob dieser Schätzungsspielraum eingehalten ist, bilden die Berechnungsgrößen, die der Verwaltungsträger zugrunde gelegt hat. Diese müssen jedoch transparent und nachvollziehbar sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Denn wie bereits ausgeführt wurde, enthalten die dem Gemeinderat von der Verwaltung vorgelegten Unterlagen weder eine Darstellung der bei einer Aufbewahrungskontrolle notwendigen Vor- und Nacharbeiten noch irgendwelche zeitlichen Angaben hierzu. Dem Gemeinderat lag bei der Beschlussfassung vielmehr lediglich das Ergebnis einer nach Ansicht der Kammer mangelhaften Kalkulation vor. Die Kalkulation der durchschnittlichen Verwaltungskosten bei Zugrundelegung von lediglich 60 Minuten Zeitaufwand für erforderliche Vor- und Nacharbeiten ergibt einen Betrag von 280,72 Euro. Da der von der Beklagten kalkulierte Betrag in Höhe von 315,81 Euro diesen Betrag um über 11 % übersteigt, ist der festgestellte Mangel bei der Beschlussfassung des Gemeinderats über den fraglichen Gebührensatz auch nicht nach § 2 Abs. 2 KAG unbeachtlich. | Rn. 22 |
2. Bei der Bemessung der fraglichen Rahmengebühr wurden zudem die Bemessungskriterien des § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG nicht berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift ist bei der Gebührenbemessung die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen, was zu einer Erhöhung oder Verminderung der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG kalkulierten Gebühr führen kann (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, Stand: April 2011, § 7 LGebG Rdnr. 112, zu der gleichlautenden Vorschrift in § 7 Abs. 2 LGebG). Während sich die wirtschaftliche Bedeutung als Bemessungsprinzip nach einem bezifferbaren in Geld zu bestimmenden Wert der öffentlichen Leistung definiert, fasst die sonstige Bedeutung demgegenüber alle Vorteile aber auch Nachteile zusammen, die für den Gebührenschuldner relevant sein können (so die Begründung des Regierungsentwurfs zu dem gleichlautenden § 7 Abs. 2 LGebG, LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004). Die Gebühr ist damit nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand, sondern auch nach der positiven und/oder negativen Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenpflichtigen zu bemessen. Die Berücksichtigung und Gewichtung beider Gesichtspunkte hat in pflichtgemäßer Ermessensausübung zu erfolgen. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr, die ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand oder ausschließlich auf das Interesse des Gebührenpflichtigen abhebt, ist fehlerhaft, es sei denn, eine Amtshandlung ist ohne Bedeutung für den Gebührenschuldner oder hat keinen Verwaltungsaufwand verursacht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.1995, BWGZ 1995, 369). | Rn. 23 |
Nach diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall ein Abwägungsdefizit und damit ein Ermessensfehler vor, da der Gemeinderat der Beklagten die Bedeutung der Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG für die Waffenbesitzer bei seiner Ermessensausübung nicht in seine Erwägungen miteinbezogen, sondern sich ausschließlich auf die vom Verwaltungsträger ermittelten Verwaltungskosten gestützt und dessen Satzungsentwurf übernommen hat, dem allein die Berechnung des Verwaltungsaufwands zugrunde gelegt worden und mit dem allein die Deckung der Kosten des Verwaltungsaufwands bezweckt ist. Das Abwägungsdefizit scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil die Amtshandlung für den Gebührenschuldner ohne Bedeutung wäre. Eine Bedeutung ergibt sich nämlich bereits daraus, dass die waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle in den Privaträumen eines Waffenbesitzers nach Art und Intensität der Maßnahme dem Grunde nach einen Eingriff in die grundrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung und damit eine nachteilige Wirkung für den Gebührenschuldner darstellen kann (vgl. das Urteil der Kammer vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, JURIS). | Rn. 24 |
3. Die Gebührenbemessung verstößt schließlich auch gegen die in § 11 Abs. 2 Satz 4 KAG enthaltene Vorgabe, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. | Rn. 25 |
Während durch den Bemessungsmaßstab des § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG (Berücksichtigung der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner) schon ein Teil der Angemessenheitsprüfung vorweggenommen wird, werden mit dem Äquivalenzprinzip in Form der Angemessenheitsprüfung in § 11 Abs. 2 Satz 4 KAG alle mit der öffentlichen Leistung verknüpften Interessen erfasst, insbesondere auch das öffentliche Interesse. Es sind deshalb alle Interessen miteinander und gegeneinander umfassend abzuwägen. Ein Mangel bei dieser Abwägung führt allerdings nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn die Gebühr in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung steht. So verhält es sich im vorliegenden Fall. | Rn. 26 |
Der Gebührentatbestand in Nr. 18.8.5 des Gebührenverzeichnisses ermächtigt zur Erhebung einer Rahmengebühr (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 4 LGebG). Bei der Bemessung einer solchen Rahmengebühr ist eine Kalkulation des unteren wie des oberen Rahmens vorzunehmen. Für die Bemessung des unteren Gebührenrahmens kommt die Annahme des einfachsten Falls, des geringsten Verwaltungsaufwands, eines hohen öffentlichen Interesses und keinem oder nur einem geringen wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners in Betracht. Für die Bemessung des oberen Gebührenrahmens kommen die Annahme des umfangreichsten Falles, sehr schwieriger Ermittlungen, eines übermäßig hohen wirtschaftlichen oder sonstigen Interesses des Gebührenschuldners und das Nichtvorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses in Betracht (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, Stand: April 2011, § 12 LGebG Rdnr. 67). | Rn. 27 |
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Kammer davon aus, dass der untere Gebührenrahmen, d.h. die Mindestgebühr in Höhe von 210 Euro, bei sehr einfachen Fällen der Aufbewahrungskontrolle auch unter Berücksichtigung des Kostendeckungsgrundsatzes und des Umstands, dass die Verwaltungsleistung dem Waffenbesitzer als Veranlasser zuzurechnen ist, in einem groben Missverhältnis zur behördlichen Leistung steht. Maßgeblich hierfür ist, dass die Aufbewahrungskontrolle ausschließlich oder jedenfalls nahezu ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt (vgl. hierzu auch Ziff. 36.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - vom 05.03.2012, Bundesanzeiger Nr. 47 S. 3), so dass die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 210 Euro mangels positiver oder wegen jedenfalls nur sehr geringer positiver Bedeutung der Aufbewahrungskontrolle für den Waffenbesitzer in keinem Verhältnis zu einer nur wenige Minuten dauernden und beanstandungslosen Aufbewahrungskontrolle von wenigen oder gar nur einer Waffe steht und sich deshalb unter keinem sachgemäßen Gesichtspunkt mit dem Kostendeckungsprinzip in Einklang bringen lässt. Der Gebührentatbestand in Nr. 18.8.5 des Gebührenverzeichnisses verstößt somit wegen eines zu hohen unteren Gebührenrahmens gegen das in § 11 Abs. 2 Satz 4 KAG geregelte Äquivalenzprinzip und ist deshalb unwirksam. | Rn. 28 |
Der nach alledem ohne rechtliche Grundlage ergangene Gebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2012 ist deshalb rechtswidrig. | Rn. 29 |
Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der angefochtene Gebührenbescheid mit der konkret festgesetzten Gebühr in Höhe von 210 Euro einer rechtlichen Überprüfung selbst beim Bestehen eines weiter abgesenkten Gebührenrahmens nicht standgehalten hätte. Denn wie bei der Bemessung der Gebühr durch den Satzungsgeber hat auch die Waffenbehörde die Gebühr im Einzelfall im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens anhand aller nach § 11 Abs. 2 KAG anzuwendenden Bemessungskriterien zu bestimmen. Da es sich bei der beim Kläger durchgeführten Aufbewahrungskontrolle um einen sehr einfachen Fall im oben genannten Sinne handelte (eine ohne Beanstandung gebliebene und nur zwischen fünf und zehn Minuten dauernde Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von lediglich zwei Schusswaffen), hätte auch die konkret festgesetzte Gebühr in Höhe von 210 Euro entsprechend den obigen Ausführungen gegen die Bemessungskriterien des § 11 Abs. 2 KAG verstoßen. | Rn. 30 |
Da der rechtswidrige Gebührenbescheid den Kläger auch in seinen Rechten verletzt, war der Klage stattzugeben. | Rn. 31 |
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. | Rn. 32 |
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. | Rn. 33 |