Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten, mit dem er zur Zahlung eines Betrages von 2.114,70 € aufgefordert wird. | Rn. 2 |
Der Kläger, der im Dienstgrad eines Hauptmanns als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten steht, war im Frühjahr 2011 in Afghanistan eingesetzt. Am 6. April 2011 befuhr er gegen 10:10 Uhr Ortszeit bei sonnigem Wetter und guten Sichtverhältnissen mit seinem Dienstfahrzeug der Marke TOYOTA, Typ Land Cruiser, in südwestlicher Richtung die Flughafenstraße im Camp Marmal, Baufeld ..., in Mazar-e-Sharif. Nach der Campordnung gilt im gesamten Camp Marmal 20 km/h. Auf Höhe der südöstlich von der Flughafenstraße abzweigenden Einfahrt zur „I. Meile“ kam es zu einem Verkehrsunfall mit dem von Oberfeldwebel (OFw) A. geführten Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz, Typ Wolf. Der Kläger befand sich im Überholvorgang, als das vor ihm fahrende Fahrzeug ansetzte, nach links in die „I. Meile“ abzubiegen, so dass beide Fahrzeuge zusammenstießen. Dabei beschädigte der Kläger mit der rechten Vorderfront seines Fahrzeugs das Fahrzeug des Unfallgegners auf Höhe dessen linken Hinterrades. Hierdurch entstand ein Sachschaden am Fahrzeug des Klägers in Höhe von 1.359,70 € und am Fahrzeug des Unfallgegners in Höhe von 755 €. | Rn. 3 |
Bei der Unfallaufnahme durch zwei der Einheit des Unfallgegners MN MP Coy MES angehörige Feldjäger (German Military Police - MP) wurde eine Bremsspur des vom Kläger geführten Fahrzeugs von 13,30 m festgestellt. Nach Einschätzung der MP habe sich der Unfallgegner des Klägers ordnungsgemäß verhalten, seine | Rn. 4 |
Geschwindigkeit vor dem Einfahren in die „I. Meile“ rechtzeitig reduziert und den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Bezüglich des Klägers sei anhand der Bremsspur davon auszugehen, dass er durch eine erhöhte Geschwindigkeit nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen sei. Der Kläger hatte gegenüber der MP angegeben, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug mit geringer Geschwindigkeit gefahren sei. Um es zügig zu überholen und andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig zu behindern, habe er die Geschwindigkeit leicht erhöht. Für ihn sei das Blinken des vor ihm fahrenden Fahrzeugs nicht ersichtlich gewesen. Ebenso seien keine Anzeichen erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug abbiegen würde. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er nach Tachoanzeige 25 km/h gefahren. OFw A. gab an, den Fahrtrichtungsanzeiger links betätigt und anschließend seine Geschwindigkeit auf 6-10 km/h verlangsamt zu haben. Während des Abbiegevorganges habe er ein lautes Quietschen gehört. Er habe nach links geschaut und einen schwarzen Geländewagen auf sich zurutschen gesehen. Sein Beifahrer OFw B., von derselben Feldjägereinheit, gab an, dass OFw A. ca. 20 m vor dem Abbiegevorgang den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und vor dem Abbiegen angemessen die Geschwindigkeit herabgesetzt habe. | Rn. 5 |
Bei seiner Vernehmung am 14. April 2012 durch seinen Kompaniechef gab OFw A. ergänzend an, vor dem Abbiegevorgang in den Spiegel geschaut und einen Schulterblick gemacht zu haben. Dabei habe er keine Gefahr erkennen können. Danach habe er seine Geschwindigkeit von 20 km/h auf 6-10 km/h verlangsamt und den Abbiegevorgang begonnen. | Rn. 6 |
In der Meldung über den Verkehrsunfall vom 25. April 2011 führte die nächsthöhere Dienststelle des Klägers aus: „Es ist ein Unfall resultierend aus dem täglichen Lagerbetrieb, wie er täglich vorkommen kann. Im persönlichen Gespräch mit OL C... (= Kläger) und unter Vorlage des RTA Reports konnte ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten festgestellt werden.“ | Rn. 7 |
Nach Einholung einer Gutachterlichen Stellungnahme des Majors Dipl.-Ing. (FH) D... vom 12. September 2011, wonach die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit mindestens 40 km/h betragen habe, wurde der Kläger vom Chef des Stabes des Kommandos Strategische Aufklärung Oberst E. am 20. Oktober 2011 als Beschuldigter zum Unfallhergang vernommen. Dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Oberst E. hob in seiner Vorlage der Niederschrift gegenüber dem Bundesamt für Wehrverwaltung unter dem 25. Oktober 2011 hervor, dass kein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Soldaten vorliege und der Satz in der Stellungnahme vom 25. April 2011 lauten müsse „... konnte ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nicht festgestellt werden“, da seines Erachtens ein Schreibfehler vorliege. | Rn. 8 |
Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 2. April 2012 zur Zahlung eines Betrages von 2.114,70 € auf, weil er grob fahrlässig gegen sein Pflichten aus § 7 Soldatengesetz (SG) verstoßen und dadurch der Bundesrepublik Deutschland einen Schaden zugefügt habe. Er habe nämlich das vor ihm fahrende Fahrzeug unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einem Abbiegevorgang verkehrsrechtswidrig überholt. Hiervon hätte er zwingend absehen müssen, weil jenes Fahrzeug sich bereits mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewegt habe. Zudem habe es unter Reduzierung seiner Geschwindigkeit den Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig angezeigt, so dass der Kläger damit habe rechnen müssen, dass dieses in Kürze nach links abbiege. Entscheidend sei jedoch, dass das Überholmanöver unmittelbar in einem Kreuzungsbereich vorgenommen worden sei, in dem jederzeit mit Gegenverkehr und abbiegenden Fahrzeugen gerechnet werden müsse. Zudem habe der Kläger die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit um mindestens das Doppelte überschritten. Jeder durchschnittliche Bürger und Soldat hätte von dem riskanten Überholmanöver abgesehen. Deshalb sei das Fahrverhalten des Klägers schlichtweg unentschuldbar. Die Behauptung, das vorausfahrende Fahrzeug habe keinen Blinker gesetzt, sei eine durch die Zeugenaussagen der Besatzung dieses Fahrzeugs widerlegte Schutzbehauptung und im Übrigen rechtlich unerheblich. | Rn. 9 |
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 2. Oktober 2012 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Leistungsbescheides zurück. | Rn. 10 |
Mit seiner Klage vom 25. Oktober 2012 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hebt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens sowie unter Vorlage eines unfallanalytischen Gutachtens des Dipl.-Ing. (FH) F. vom 27. Mai 2013 hervor, dass der Unfallgegner keinen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe und der Unfall hätte vermieden werden können, wenn dieser in seinen Rückspiegel geschaut hätte. Das vorausfahrende Fahrzeug sei nicht 20 km/h schnell, sondern deutlich langsamer gefahren und habe den Verkehr behindert sowie Dreck und Steine aufgewirbelt. Auch habe sich der Unfall nicht in einem Kreuzungsbereich ereignet, da es lediglich eine Einfahrt nach links gegeben habe. | Rn. 11 |
Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 2. April 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 2. Oktober 2012 aufzuheben. | Rn. 12 |
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. | Rn. 13 |
Sie tritt dem Klägervorbringen unter Bezugnahme auf den Leistungs- und Beschwerdebescheid entgegen. Es sei unzutreffend, dass das vor dem Kläger fahrende Fahrzeug Dreck und Steine aufgewirbelt und den Verkehr behindert habe. Zudem lasse das Vorbringen des Klägers darauf schließen, dass er den Mindestsicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten habe. | Rn. 14 |
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus der vorgelegten Verwaltungs- und Beschwerdeakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. | Rn. 15 |