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Bay VGH, Urt. v. 10.10.2013 – 21 BV 13.429 – „Waffenverbot für Rocker“

ZVR-Online Dok. Nr. 69/2013 – online seit 13.12.2013

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 28 Abs. 3 WaffG

Leitsätze

1. Mit der von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung "Outlaw Motorcycle Gang" (OMCG) werden weltweit die polizeilich bedeutsamen Rockergruppierungen von der breiten Masse der Motorradclubs (MC) abgegrenzt, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen.Rn. 1
2. Aktuell werden deutschlandweit der Hells Angels MC, Bandidos MC, Outlaws MC, Gremium MC und mit Anfang 2011 Mongols MC den OMCG zugeordnet.Rn. 2
3. Mitglieder solcher OMCG, insbesondere der sogenannten 1%er Rockergruppierungen, bewegen sich in einem kriminellen Umfeld, in dem typische Delikte der Organisierten Kriminalität wie Aktivitäten im Rotlichtmilieu, Rauschgifthandel, Bedrohung oder Körperverletzung begangen werden.Rn. 3
4. Mitglieder dieser OMCG in hervorgehobener Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger sind waffenrechtlich unzuverlässig, auch wenn sie selbst bisher strafrechtlich nicht verurteilt worden sind oder die Ortsgruppe (Chapter, Charter), der sie angehören, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.Rn. 4

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen gemäß § 34 a GewO zugelassenen privaten Sicherheitsdienst in Nürnberg. Angeboten werden unter anderem Personenschutz und Objektschutz durch bewaffnete Mitarbeiter.Rn. 5
Im November 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Firmenwaffenschein nach § 28 Abs. 3 WaffG für ihren Mitarbeiter H. M., den im März 1969 geborenen Beigeladenen.Rn. 6
Die Polizei teilte mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 auf Anfrage mit, dass Erkenntnisse über den Beigeladenen vorlägen, wobei der Ausgang der jeweiligen Verfahren nicht bekannt sei. So sei gegen den Beigeladenen ermittelt worden wegen vorsätzlicher Körperverletzung (begangen am 14.3.2009), Bedrohung (begangen am 14.1.2008), Erpressung (begangen am 4.4.2007), Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (illegaler Anbau von Cannabis, begangen im Jahr 2005), weiteren Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verstoßes gegen das WaffG sowie Unterschlagung (begangen von Februar 2005 bis September 2005) und Verletzung der Unterhaltspflicht (begangen vom Januar 2003 bis Februar 2005).Rn. 7
Nach einer von der Beklagten eingeholten Auskunft des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 1. Dezember 2010 wies das Bundeszentralregister zu diesem Zeitpunkt keine den Beigeladenen belastenden Eintragungen auf.Rn. 8
In dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister des Generalbundesanwalts waren am 1. Dezember 2010 vier Eintragungen verzeichnet. Zwei Eintragungen, betreffend den Vorwurf der Körperverletzung und der Verletzung der Unterhaltspflicht, enthielten den Vermerk „Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO", eine Eintragung, betreffend den Vorwurf der Bedrohung, den Vermerk „Verweisung auf den Weg der Privatklage“ und eine Eintragung, betreffend den Vorwurf der Erpressung, war mit dem Vermerk „Urteil, lautend auf Freispruch“ versehen.Rn. 9
Mit Nachtrag vom 1. Dezember 2010 wies die Polizei darauf hin, dass gegen den Beigeladenen auch wegen des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung, begangen von April 2004 bis Februar 2005, ermittelt worden sei.Rn. 10
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern unter dem Betreff „Prüfung der Aufhebung von Waffenerlaubnissen für Mitglieder von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG)“ mit, dass der Beigeladene laut Auskunft der Kriminalpolizei Oberfranken derzeit Präsident des Gremium MC Bamberg sei.Rn. 11
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 versagte die Beklagte die Zustimmung zum Überlassen von Schusswaffen und Munition an den Beigeladenen.Rn. 12
Der Beigeladene besitze nicht die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit. Zwar sei er im Zusammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren in keinem Fall verurteilt worden. Allein seine Funktion als Präsident des Gremium MC Bamberg rechtfertige aber die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden und diese Gegenstände Personen überlassen werde, die hierzu nicht berechtigt seien. Als Präsident des Gremium MC Bamberg biete der Beigeladene nicht die Gewähr dafür, dass er mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde. Die Rockerkriminalität werde seit Jahren dem Bereich der Organisierten Kriminalität zugeordnet. Schwerpunkte seien das Rotlichtmilieu sowie der Drogen- und Waffenhandel. Gebietsansprüche und Expansionsbestrebungen würden gegenüber rivalisierenden Gruppen auch unter Anwendung von Gewalt durchgesetzt. Entsprechend ihrem Selbstverständnis sähen sich die OMCG als verschworene Gemeinschaft außerhalb der gesellschaftlichen Ordnung. Der Gremium MC Bamberg sei eine Ortsgruppe (Chapter) des 1972 in Mannheim gegründeten Gremium MC. Dieser sei eine von vier erwähnenswerten 1%er Rockerorganisationen, die im Jahr 1947 nach schweren Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rockergruppierungen und der Polizei in den USA entstanden seien. Die Identifizierung mit diesen Rockerorganisationen zeige, dass auch die in Deutschland sich als 1%er bezeichnenden Rockergruppen gewaltbereit seien. In den letzten Jahren hätten sich Gewalt- und Eskalationsbereitschaft auf Seiten der OMCG deutlich verschärft. So sei es seit 2007 zu fünf Tötungsdelikten gekommen, an denen Mitglieder von Rockergruppen beteiligt gewesen seien. In den Jahren 2009, 2010 und 2011 habe es in Bayern elf Fälle gegeben, in denen Schusswaffen mitgeführt oder in Clubhäusern aufgefunden worden seien. Im gesamten Bundesgebiet seien im gleichen Zeitraum 23 Ereignisse im Zusammenhang Rocker/Waffen bekannt geworden. Bei Durchsuchungen seien teils erhebliche Mengen an Schusswaffen aufgefunden worden. Zahlreiche Sicherstellungen sowie Übergriffe zwischen verfeindeten OMCG innerhalb der letzten Jahre belegten, dass Mitglieder von Rockergruppen Schusswaffen mit sich führten oder in Wohnungen und Clubräumen aufbewahrten. Dass sich der Beigeladene regelmäßig in einem Milieu bewege, in dem üblicherweise Straftaten begangen würden, genüge für die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, zumal er auch Präsident einer solchen Gruppierung sei. Gerade im Bereich der Organisierten Kriminalität oder im Konflikt mit rivalisierenden Rockergruppen bestehe die konkrete Gefahr, dass Schusswaffen eingesetzt würden, die er aufgrund seiner Tätigkeit als Bewachungsperson in Besitz hätte.Rn. 13
Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2013 statt. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 wurde aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die nach § 28 Abs. 3 erforderliche Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an den Beigeladenen zu erteilen.Rn. 14
Es gebe keine hinreichend konkreten Tatsachen, die Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Beigeladenen rechtfertigen könnten. Die verschiedenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beigeladenen sowie die straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten (drei Eintragungen im Verkehrszentralregister mit insgesamt sieben Punkten, hauptsächlich wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen) habe die Beklagte selbst nicht herangezogen. Auch das Verwaltungsgericht sehe hierzu keine Veranlassung. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit seien vielmehr allein auf die unstreitige Tatsache gestützt worden, dass der Beigeladene bis Dezember 2011 die Funktion des Präsidenten des Gremium MC Bamberg ausgeübt habe und seit Januar 2012 Präsident des Gremium MC Nürnberg sei. Dies reiche jedoch nicht aus. Den beigezogenen Lageeinschätzungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ließen sich keine für den konkreten Fall entscheidungserheblichen Informationen entnehmen. Die Befürchtungen der Sicherheitsbehörden richteten sich offensichtlich auf die Rockerszene allgemein. Erwähnt würden verschiedene Rockervereine, nicht aber der Gremium MC Bamberg oder der Gremium MC Nürnberg. Unter dem Milieu, in dem sich jemand bewege, sei das soziale Umfeld zu verstehen, mit dem der Betroffene tatsächlich Kontakt habe und in das er integriert sei. Dies seien bei dem Beigeladenen der Gremium MC Bamberg und der Gremium MC Nürnberg. Bezüglich beider Gruppierungen seien offenbar konkret keine einschlägigen Straftaten bekannt geworden. Es reiche nicht aus, wenn andere Gruppen durch waffenrechtlich relevante Straftaten aufgefallen seien.Rn. 15
Die Landesanwaltschaft Bayern legte als Vertreter des öffentlichen Interesses die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung ein und verwies auf verschiedene Erkenntnisquellen, auf die im einzelnen Bezug genommen wird. Sie betonte, dass im Waffenrecht das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko nur bei Personen hingenommen werden solle, die das Vertrauen verdienten, mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst umzugehen. Für eine Prognoseentscheidung genüge ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten, wobei kein Restrisiko hingenommen werden müsse. Diese Maßstäbe habe das Verwaltungsgericht verkannt. Zwar seien die vom Beigeladenen geführten OMCG Gremium MC Bamberg und Gremium MC Nürnberg in den Verfassungsschutzberichten Bayern 2010 und 2011 und in den Verfassungsschutzinformationen Bayern 1. Halbjahr 2012 nicht eigens erwähnt. Aufgeführt sei jedoch der Gremium MC als deutschlandweite Gruppierung, deren Ortsgruppen (Chapter) die genannten Organisationen seien. Die Chapter des Gremium MC seien auf ganz Bayern verteilt. Im Jahr 2011 sei es im nordbayerischen Raum zu einem massiven tätlichen Angriff einer Unterstützergruppierung des Gremium MC auf ein führendes Mitglied eines neugegründeten Bandidos MC Chapters gekommen. Der Täter, der ein Mitglied des rivalisierenden Clubs niedergestochen und dabei schwer verletzt habe, sei inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Der Vorfall habe sich zu der Zeit ereignet, als der Beigeladene in Nordbayern Präsident des Gremium MC Bamberg gewesen sei. Der Wechsel des Beigeladenen nach Nürnberg und die Übernahme der Präsidentschaft des Gremium MC Nürnberg sei erfolgt, weil der seit Herbst 2011 amtierende frühere Präsident des Nürnberger Chapters zusammen mit einem weiteren Mitglied wegen Verdachts des Handelns mit Betäubungsmitteln verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden sei. Dies belege die grundsätzliche Nähe des Gremium MC Nürnberg zur Drogenkriminalität und damit zu einem Bereich der Organisierten Kriminalität. Das Milieu des Beigeladenen sei auch nicht nur auf den Gremium MC Bamberg und den Gremium MC Nürnberg beschränkt, wie das Verwaltungsgericht meine. Es handle sich um zwei Chapter des mittlerweile größten Motorradclubs in Deutschland mit 73 Chaptern und weiteren 70 Chaptern im Ausland. Der Gremium MC werde von den Sicherheitsbehörden der Organisierten Kriminalität in Gestalt der Rockerkriminalität zugerechnet. Als 1%er Club sei er gewaltbereit, was den Gebrauch von Waffen einschließe. Die Chapter seien untereinander in typischer Weise vernetzt. Deshalb sei die Annahme des Verwaltungsgerichts realitätsfremd, dass die einzelnen Mitglieder ihr soziales Umfeld bzw. ihr Milieu ausschließlich in ihrem eigenen Chapter hätten. Dies gelte insbesondere für Führungspersonen wie den Beigeladenen, zu dessen Aufgaben als Präsident eines Chapters der Kontakt zu anderen Chaptern gehöre. Die Zusammenarbeit zwischen den Chaptern belege nicht zuletzt auch der Wechsel des Beigeladenen von Bamberg nach Nürnberg. Somit bewege sich der Beigeladene in einem Milieu, das zur Organisierten Kriminalität gehöre. Er sei daher als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen.Rn. 16
Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Rn. 17
Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.
Rn. 18
Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und betont, dass gegen den Beigeladenen, den Gremium MC Bamberg und den Gremium MC Nürnberg nichts vorliege, das die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Beigeladenen in Frage stellen könnte. Der Gremium MC Nürnberg beschäftige sich ausschließlich mit der Planung und Organisation von Ausfahrten und Veranstaltungen und unterstütze den Motorsport.Rn. 19
Die Landesanwaltschaft Bayern führte noch den Verfassungsschutzbericht 2012 in das Verfahren ein. Die Beklagte schloss sich der Berufungsbegründung der Landesanwaltschaft Bayern in vollem Umfang an.Rn. 20
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beigeladene, er sei schon länger bei der Klägerin beschäftigt und habe seinen Beruf bisher ohne Waffen ausgeübt. In dieser Funktion könne er auch weiter für die Klägerin tätig sein. Er wolle aber jetzt bei der beruflichen Tätigkeit eine Waffe tragen, weil er dann mehr verdienen und den Geschäftsführer entlasten könne.Rn. 21
Kriminaloberrat H. vom Polizeipräsidium Mittelfranken erläuterte, dass es in Nürnberg derzeit vier große Motorradclubs gebe, die aber relativ unauffällig seien. Der letzte Vorfall betreffend den Gremium MC Nürnberg habe sich vor einem Jahr ereignet. Es habe eine körperliche Auseinandersetzung gegeben, bei der der damalige Vizepräsident einen Streit geregelt habe. Das Verfahren sei noch anhängig.Rn. 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober 2013 und die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).Rn. 23

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.Rn. 24
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 kann keinen Bestand haben, weil die Beklagte die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Beigeladenen zu Recht angenommen hat. Die hiergegen erhobene Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Rn. 25
Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 WaffG sind Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat (§ 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Die Zustimmung ist nach § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt.Rn. 26
Bei dem Beigeladenen liegt die notwendige waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht vor (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).Rn. 27
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.Rn. 28
§ 5 Abs. 1 WaffG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, darf eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden. Nach der Intention des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Waffenrechts, mit der eine Verschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern beabsichtigt war (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts – WaffRNeuRegG BT-Drs. 14/7758 S. 1), soll der missbräuchliche Umgang mit Waffen eingedämmt und damit die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung bewahrt werden (BT-Drs. 14/7758 S. 14).Rn. 29
Ausgehend von dieser Absicht des Gesetzgebers genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten.Rn. 30
Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertigt verwenden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung. Weitergehende Anforderungen übersehen den präventiven Charakter des Waffenrechts genauso wie die Tatsache, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko nicht ausschließen können (vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Bd. 2, 3. Aufl.2004, § 58 Rn. 19). Ein Restrisiko muss im Waffenrecht aber nicht hingenommen werden (st. Rspr. vgl. z.B. BVerwG B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris; B.v. 12.10.1998 – 1 B 245.97 – juris; B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83; BayVGH B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris; B.v. 7.11.2007 – 21 ZB 07.2711 – juris; OVG NW B.v. 2.5.2013 – 16 A 2255/12 – juris; VGH BW B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – NVwZ-RR 2011, 815; NdsOVG B.v. 19.4.2010 – 11 LA 389/09 – juris; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11 ff; Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Oktober 2013 § 5 Rn. 47 ff).Rn. 31
Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Papsthart in Steindorf/ Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. So offenbaren insbesondere Auftritte in Gruppen, von denen Gewalt ausgeht, diesen Potentialmangel, wenn auch das eigene Verhalten für eine konkrete Tat nicht kausal war. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., § 5 Rn. 14).Rn. 32
Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Beigeladenen vor. Er war zunächst längere Zeit Präsident des Gremium MC Bamberg und ist seit Januar 2012 Präsident des Gremium MC Nürnberg, nachdem dessen vormaliger Präsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Nürnberger Chapters wegen des Verdachts des Handelns mit Betäubungsmitteln verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden war. Jedenfalls wegen dieser hervorgehobenen Stellung als Präsident und Funktionär von Ortsgruppen des als Outlaw Motorcycle Gang bezeichneten Gremium MC bietet der Beigeladene nach Überzeugung des Senats keine Gewähr dafür, dass er mit Waffen oder Munition, die er bei Erteilung der beantragten Zustimmung der Beklagten besitzen und führen dürfte, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.Rn. 33
Der Senat legt seiner Entscheidung die Erkenntnisse über Rockergruppen im allgemeinen und über die sogenannten Outlaw Motorcycle Gangs im Besonderen, hier vor allem den Gremium MC, den Bandidos MC und den Hells Angels MC sowie über die Organisierte Kriminalität (OK) zugrunde, die sich unter anderem aus den allgemein zugänglichen Quellen (Wikipedia), dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2009, fortgeschrieben 2011 und 2012, den anderen in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Behördenvertreter ergeben.Rn. 34
Als Rocker bezeichnet man im deutschsprachigen Raum die Mitglieder einer ursprünglich aus den USA stammenden, motorradfahrenden Subkultur, welche sich oft in Motorradclubs, sogenannten Motorcycle Clubs (MC), organisieren. Dieses Phänomen, dass Motorradfahrer sich in einer Art Subkultur als Mitglieder einer Rockerszene verstehen und durch ihr Auftreten von der bürgerlichen Gesellschaft abheben, lässt sich schon in der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg nachweisen. Es handelt sich seinem Ursprung nach nicht, wie in den 1960er- bis 1980er-Jahren in Deutschland angenommen, um eine Jugend-, sondern um eine Protestkultur. Nach soziologischer Auffassung waren vor allem aus Kriegen heimkehrende Soldaten nicht in der Lage, sich wieder in das zivile Leben einzufügen, und bildeten sozial geschlossene Randgruppen. In der Literatur werden für diese Gruppenbildung verschiedene Gründe angegeben. Nach Aussagen früherer Rocker, wie zum Beispiel Sonny Barger, einem prägenden Mitglied der Hells Angels, war dies unter anderem dem Wunsch nach fortdauernder Kameradschaft und starkem Zusammenhalt zuzuschreiben. Oft bezeichnen sich die Mitglieder untereinander als Brother (Bruder). Ein verbindendes Element der Gruppen ist das gemeinsame Motorradfahren und das dabei empfundene Gefühl intensiver Lebendigkeit und Freiheit. Aufgrund begrenzter finanzieller Mittel und um des schnelleren Fahrens willen bildete sich als bevorzugtes Motorrad der Chopper heraus, bei dem alles Überflüssige entfernt und das Motorrad in seiner Leistung verstärkt wurde.Rn. 35
Mitglieder eines MC verstehen sich als Brothers und fühlen sich einander stark verpflichtet. Daher bestehen MC im Allgemeinen auf einem restriktiven Aufnahmeverfahren und verlangen eine Anwartschaft oft in mehreren Stufen, die sich über Jahre hinziehen kann. Der Ablauf dieser Anwartschaft ist bei den großen MC sehr ähnlich. Interessierte Anwärter werden als Hangarounds bezeichnet und allenfalls geduldet, sie gelten als Anhänger des MC. Aus ihnen rekrutieren sich die ernsthaften Anwärter auf eine Mitgliedschaft, die als Prospects bezeichnet werden. Diese Anwartschaft dauert unterschiedlich lange, kann aber zwei oder mehr Jahre betragen. Nach Ablaufder Anwartschaft können die Prospects Vollmitglieder (Members) werden, oder sie werden ausgeschlossen. Nach Auffassung der MC soll dies sowohl für den MC selbst als Probe dienen als auch dem Anwärter Bedenkzeit geben, um die komplexen Beziehungen innerhalb eines MC einzuschätzen und zu entscheiden, ob er sich darauf einlassen will. Diese lange Probezeit, die mit vielen Restriktionen einhergeht, dient der Sicherstellung, dass sich das Neumitglied nicht nach zwei Jahren ein „neues Hobby" sucht. Denn als entscheidendes Bindeglied der MC gilt das lebenslange Zueinandergehören und -stehen. Darin werden von manchen Soziologen und den Sicherheitsbehörden Parallelen zu kriminellen Vereinigungen gesehen. Eine negative Auswirkung dieser besonderen Verbundenheit kann sein, dass ursprünglich individuelle Konflikte durch Gruppen ausgetragen werden und so eskalieren und sich verhärten. "Your brother ain´t always right, but he´s always your brother", "Dein Bruder hat nicht immer Recht, aber er ist und bleibt dein Bruder" und "God forgives, Outlaws don´t“, "Gott vergibt, Outlaws nicht!" (abrufbar unter: de.wikipedia.org/wiki/Rocker) sind gängige Zitate, die das verdeutlichen.Rn. 36
Der Gremium MC, dem der Beigeladene angehört, wurde 1972 in Mannheim in der ersten Welle deutscher Rockerclubs gegründet. Bis Mitte der neunziger Jahre spielte er in erster Linie im Südwesten Deutschlands eine wesentliche Rolle in der Clublandschaft, die damals allgemein eher regional geprägt war. Ab Ende der neunziger Jahre, mit dem Eintreten anderer großer deutscher Clubs in die internationale Szene, begann unter allen großen Clubs eine aggressive Expansionspolitik in den gesamten bundesdeutschen Raum, bei der hauptsächlich mittelgroße Regionalclubs mit nur einem oder zwei Chaptern übernommen wurden. Durch strategische Erweiterungspolitik konnte der Gremium MC besonders in Ostdeutschland und darüber hinaus in Ost- und Südeuropa Fuß fassen. Inzwischen gibt es auch erste Chapter in Übersee (Caracas, Venezuela und Pattaya, Thailand). Unterstützerclub ist der Bad Seven MC als sogenannter Supporter.Rn. 37
Der Gremium MC ist der größte deutsche 1%er Motorradclub. Mit insgesamt über 100 Chaptern in Deutschland, Italien, Polen, den kanarischen Inseln, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Österreich, Spanien, Venezuela, Thailand, Serbien und der Türkei ist der MC gleichzeitig auch einer der größten in Europa. Der Gremium MC ist der letzte große Motorradclub deutschen Ursprungs, der sich keinem internationalen Club, wie z.B. den Hells Angels, Bandidos oder Outlaws, angeschlossen hat. Die Clubfarben sind schwarz und weiß. Auf dem Rückenabzeichen (Backpatch) ist über dem Schriftzug „Gremium“ und dem jeweiligen Landesnamen eine Faust zu sehen, die durch die Wolken stößt. Dieses Rückenabzeichen soll die Einstellung und die Power des Gremium MC durch die aufgehende Sonne und die geballte Faust, die sich in den Himmel streckt, verkörpern. Oftmals werden auch die Begriffe „Black Seven“ und die Zahl 7 verwendet, da das Wort Gremium aus sieben Buchstaben besteht und das G der siebte Buchstabe im Alphabet ist.Rn. 38
Im November 1988 wurde der Gremium MC vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg als kriminelle Vereinigung verboten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hob das Vereinsverbot aber im Januar 1992 auf. Trotz entsprechender Ermittlungsbemühungen der Behörden kam es seither nur zu Verurteilungen einzelner Mitglieder, nicht aber zu einem erneuten Vorgehen gegen die Rockergruppe als solche.Rn. 39
Wegen der Nähe einzelner Mitglieder zur Organisierten Kriminalität (OK) wird der Gremium MC in den Verfassungsschutzberichten derjenigen Bundesländer aufgeführt, in denen die Verfassungsschutzbehörde die OK beobachtet. Laut Bundeskriminalamt gab es im Jahr 2010 drei OK-Ermittlungsverfahren mit Bezug zum Gremium MC (abrufbar unter: de.wikipedia.org/wiki/Gremium_MC).Rn. 40
Nach den beigezogenen Verfassungsschutzberichten Bayern 2009, 2011 und 2012 umfasst Rockerkriminalität alle Straftaten von einzelnen oder mehreren Mitgliedern einer Rockergruppe, deren Tatmotivation im direkten Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und der Solidarität zu ihr zu sehen ist. Mit der von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) werden weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppierungen von der breiten Masse der Motorradclubs abgegrenzt, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen.Rn. 41
Das Phänomen der Rockerkriminalität ist - wie bereits erwähnt - in den USA entstanden. Veteranen des Zweiten Weltkriegs, die die Kameradschaft und die Disziplin des Militärs im zivilen Leben vermissten, fanden sich in Motorradclubs zusammen. 1947 kam es bei einem Treffen von Motorradfahrern in Hollister/USA zu schweren Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rockergruppierungen und der Polizei. Vertreter eines Motorradverbands erklärten später, dass nur ein Prozent der Motorradfahrer an den Unruhen beteiligt war. Daraus leitet sich der Begriff des One-Percenter oder 1%er bei diesen MC ab. 1948 entstand in den USA die bekannteste 1%er Rockergruppe, der Hells Angels MC.Rn. 42
Aus den Verfassungsschutzberichten Bayern geht hervor, dass es deutschlandweit mit dem Hells Angels MC, dem Bandidos MC, dem Outlaws MC, dem Gremium MC und seit Anfang 2011 dem Mongols MC fünf erwähnenswerte 1%er Rockerorganisationen gibt. Regionaler Schwerpunkt des fast 70 Chapter starken Bandidos MC ist der Westen Deutschlands, während der Hells Angels MC mit seinen inzwischen mehr als 45 Ortsverbänden, Charter genannt, gleichmäßig in ganz Deutschland verbreitet ist. Die Chapter des Trust MC und des Gremium MC sind auf ganz Bayern verteilt. Der Outlaws MC ist verstärkt im nordbayerischen Raum angesiedelt.Rn. 43
Die Beziehungen der konkurrierenden Rockergruppen untereinander reichen von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft, was zu Spannungen und gewalttätigen Konflikten führen kann. Insoweit ist ein erhebliches Konfliktpotential gegeben, da die Rockergruppen gewillt sind, ihre Gebietsansprüche auch mit Gewalt durchzusetzen.Rn. 44
So expandierten in Bayern im Jahr 2011 der Hells Angels MC, der Bandidos MC und der Trust MC, bei dem nach Auflösung von über zehn Chaptern im Jahr 2010 die Anzahl der Ortsgruppen inzwischen wieder auf 26 angestiegen ist. Den wesentlich größeren Einfluss auf die aktuellen Strukturen in Bayern haben aber der Hells Angels MC mit vier Chartern und der Bandidos MC mit 13 Chaptern, die jeweils die Vorherrschaft in der MC Szene für sich beanspruchen.Rn. 45
In jedem Chapter eines 1%er MC besteht eine strenge Hierarchie. Diese unterscheidet zwischen Hangaround, Prospect und Member. Aus dem Hangaround (interessierter Anwärter) rekrutiert sich der Prospect (ernsthafter Anwärter). Nach Ablauf der Anwartschaft, die mehrere Jahre dauern kann, wird der Prospect in der Regel ein Member (Vollmitglied). Hierbei verpflichtet sich das Vollmitglied dem MC gegenüber zu einer lebenslangen Zugehörigkeit und bedingungsloser Loyalität. Wichtige Funktionen innerhalb des Chapters werden ausschließlich durch Members besetzt. Präsident und Vizepräsident führen den MC, weitere Funktionsträger sind der Sergeant at Arms (Waffenwart), der Secretary (Schriftführer), der Treasurer (Kassenwart) sowie der Roadcaptain (Organisation von Ausfahrten).Rn. 46
Für das Verhalten der einzelnen Mitglieder eines MC gilt ein Ehrenkodex mit strengen, ungeschriebenen Regeln. Anhaltspunkte für Organisierte Kriminalität sind bei den 1%er Rockergruppen erkennbar. Denn neben dem Verdacht auf Begehung schwerer Straftaten liegen ein hierarchischer innerer Aufbau und ein interner Ehrenkodex vor, sind Expansionsbestrebungen feststellbar, werden Gebietsansprüche durch Anwendung von Gewalt durchgesetzt, herrschen Macht- und Gewinnstreben vor und ein arbeitsteiliges Vorgehen wird praktiziert.Rn. 47
Mitglieder von sogenannten OMCG sind auch in Bayern in typischen Deliktsfeldern der OK aktiv, wobei Aktivitäten im Rotlichtmilieu, der Handel mit Betäubungsmitteln und Waffen und Gewaltdelikte wie Körperverletzung oder Bedrohungen eine wesentliche Rolle spielen. Das Geschäftsgebaren einzelner Rockergruppierungen zielt unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel auch in legalen Geschäftsfeldern auf einen territorialen und finanziellen Machtzuwachs gegenüber konkurrierenden MC ab. In Bayern bewegen sich die Straftaten bislang zwar auf eher niedrigem Niveau, eine steigende Tendenz ist aber erkennbar.Rn. 48
Zwischen dem HeIls Angels MC und dem Bandidos MC kam es 2012 vor allem in Norddeutschland immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien. Die Innenministerien von Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Berlin reagierten deswegen teilweise mit dem Verbot von Chartern und Chaptern. Einzelne Ortsgruppen (z.B. Hells Angels MC Hannover) versuchten mit ihrer Selbstauflösung einem möglichen Verbotsverfahren zu entgehen.Rn. 49
Innerhalb der 1.500 Personen (2011: 1.200 Personen) umfassenden bayerischen Rockerszene einschließlich der Unterstützergruppen (Supporter) verzeichnen sowohl der Hells Angels MC als auch der Bandidos MC sowie deren Unterstützergruppen steigende Mitgliederzahlen. Der Hells Angels MC expandierte 2012 in Bayern mit der Gründung von Supporter-Ortsgruppen vor allem in mehreren bayerischen Städten.Rn. 50
Neben diesen Rockergruppen drängen rockerähnlich organisierte Gruppierungen wie die Black Jackets und Pars Augsburg in die bayerische Szene, die den OMCG in ihrem martialischen Auftreten, ihrer strengen Hierarchie und ihrem abgeschotteten Gruppenverhalten gleichen; Motorräder spielen für sie allerdings keine Rolle. Insgesamt führen diese Neugründungen zu einer regionalen Veränderung innerhalb der Rockerszene und unterwandern die selbst erhobenen Gebietsansprüche der etablierten MC.Rn. 51
In Bayern wurden im Jahr 2012 mehrere Mitglieder von Rockerclubs wegen schwerer Gewalttaten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Das Landgericht Bamberg verurteilte einen Rocker, der ein Mitglied des Bandidos MC niedergestochen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Das Landgericht München verurteilte zwei Mitglieder des Bandidos MC nach einer brutalen Prügelattacke gegen ein Mitglied der Untergruppierung Gringos wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags und schwerer Körperverletzung zu langjährigen Freiheitsstrafen. Im Dezember kam es in Neu-Ulm im Rotlicht- und Türstehermilieu zu einer Schießerei, bei der Mitglieder des Rock Machine MC beteiligt waren, wobei eine Person erschossen und eine weitere schwerverletzt wurden. Drei Tatverdächtige kamen in Untersuchungshaft.Rn. 52
Aus dem Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 4. Oktober 2010 geht unter anderem hervor, dass im Ausland, im Bundesgebiet und in Bayern in der Vergangenheit bei Mitgliedern verschiedener Outlaw Motorcycle Gangs im Rahmen polizeilicher Maßnahmen zahlreiche Schuss-, Hieb-, Schlag- und Stoßwaffen aufgefunden wurden, die bei Straftaten eingesetzt oder offensichtlich für beabsichtigte Übergriffe auf konkurrierende Rockergruppierungen bzw. zur Abwehr derartiger Angriffe vorgehalten wurden.Rn. 53
Ein Grund für die Bewaffnung der Rocker liegt in der Historie ihrer Szene. Einige Rockergruppen waren und sind noch immer mit anderen verfeindet, z.B. der Hells Angels MC und der Bandidos MC einschließlich deren Supporter. Wegen der Gebietsansprüche expandierender Rockergruppierungen ist es in letzter Zeit auch in Deutschland zu teilweise schweren Auseinandersetzungen bis hin zu Tötungsdelikten zwischen Mitgliedern der einzelnen Rockergruppen gekommen. Da aufgrund der aktuellen Lageentwicklung vermehrt mit Angriffen verfeindeter Rockergruppen gerechnet wird, findet eine verstärkte Ausrüstung der MC mit Waffen und sonst zur Abwehr geeigneten Gegenständen (wie z.B. Stuhl- und Tischbeine, Baseball-Schläger, Hämmer und Äxte) statt.Rn. 54
Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 könnten die Strukturveränderungen innerhalb der Rockerszene künftig dazu führen, dass das Konfliktpotenzial wächst und es auch in Bayern vermehrt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen wegen konkurrierender Gebietsansprüche kommt. Teilweise sind die Gewalttaten, an denen Rocker beteiligt sind, auch dadurch zu erklären, dass Streitigkeiten aller Art in der Rockerszene regelmäßig mit Gewalt ausgetragen werden. Diese Feststellung wird bestätigt durch den von Kriminaloberrat H. vom Polizeipräsidium Mittelfranken in der mündlichen Verhandlung angeführten Vorfall aus dem Jahr 2012, bei dem der damalige Vizepräsident des Gremium MC Nürnberg, dessen Präsident der Beigeladene ist, durch eine körperliche Auseinandersetzung einen Streit geregelt habe; das Strafverfahren sei noch anhängig.Rn. 55
Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz verfolgt auch aufmerksam mögliche Verbindungen zwischen Rockern und Rechtsextremisten. Zwar konnte eine strukturierte Zusammenarbeit beziehungsweise ideologische Annäherung beider Szenen in Bayern nicht festgestellt werden. Allerdings sind Einzelpersonen bekannt, die sowohl in der Rockerszene als auch in der rechtsextremistischen Szene verkehren. Dabei stehen häufig geschäftliche Interessen und persönliche Beziehungen im Vordergrund. Politische Betätigung, Personalrekrutierung oder politische Agitation werden in Rockergruppen aber nicht geduldet.Rn. 56
Unter Auswertung dieser Erkenntnisquellen ist der Senat im Gegensatz zum Verwaltungsgericht der Auffassung, dass ausreichende und hinreichend konkrete Tatsachen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Beigeladenen gegeben sind, auch wenn er bisher strafrechtlich nicht verurteilt worden ist und gegen den Gremium MC Bamberg und den Gremium MC Nürnberg, dessen Präsident er derzeit ist, nichts Konkretes vorliegt.Rn. 57
Der Gremium MC einschließlich seiner Ortsgruppen zählt zu den 1%er MC. Darin zeigt sich sein Selbstverständnis, dass er sich als 1%er von der breiten Masse der MC abgrenzen will, die das Begehen von Straftaten nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Nach Auffassung des Senats wird dadurch eindeutig und überzeugend belegt, dass sich der Gremium MC und seine Chapter ohne Einschränkungen zu den Zielen und Idealen der 1%er MC und deren Nähe zur Organisierten Kriminalität bekennen, woraus sich auch eine nach dem eigenen Verständnis vorhandene Bereitschaft ergibt, die Ziele mit Gewalt durchzusetzen, insbesondere in einem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten.Rn. 58
Die verantwortliche und herausgehobene Stellung des Beigeladenen als Präsident zunächst des Gremium MC Bamberg und seit Januar 2012 des Gremium MC Nürnberg sowie die im Einzelnen dargelegte Nähe auch dieser Rockergruppen zur Organisierten Kriminalität rechtfertigen daher die Prognose, dass der Beigeladene waffenrechtlich unzuverlässig ist. Denn die Prognoseentscheidung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfordert nicht erst den Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens. Es ist daher auch unerheblich, dass der Beigeladene im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft und als Funktionsträger der Chapter Bamberg und Nürnberg des Gremium MC bisher strafrechtlich nicht verurteilt worden ist. Strafrechtlich in Erscheinung getreten ist er sehr wohl, wie die aus den Akten der Beklagten ersichtlichen Ermittlungsverfahren u.a. wegen Körperverletzung, Bedrohung sowie wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zeigen, die allerdings in keinem Fall zu einer Verurteilung geführt haben.Rn. 59
Der Senat teilt auch nicht den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Beigeladenen nur auf die Chapter Gremium MC Bamberg und Gremium MC Nürnberg abzustellen sei, für die konkret keine strafrechtlich relevanten Vorfälle bekannt geworden seien. Diese Auffassung vernachlässigt, dass schon nach allgemeinem Sprachgebrauch unter Milieu alles zu verstehen ist, was von außen die Entwicklung eines Menschen beeinflusst, besonders seine Freunde und der gesellschaftliche Hintergrund (vgl. the freedictionary.com, abrufbar unter: de.thefreedictionary.com/p/Milieu). Bereits daraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass sich das soziale Umfeld, in dem sich der Beigeladene bewegt, nicht nur auf die Chapter Bamberg und Nürnberg des Gremium MC beschränkt. Angesichts der weltweiten Vernetzung der MC und der dargelegten nationalen und internationalen Verflechtungen, auch des Gremium MC, ist die ausschließlich ortsgruppenbezogene Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht vertretbar. So hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, man besuche im Rahmen seiner Ortsgruppe des Gremium MC Nürnberg auch andere Ortsgruppen im Inland und Ausland; als Präsident organisiere er alles.Rn. 60
Darüber hinaus lässt die Auffassung des Verwaltungsgerichts außer Betracht, dass es sich bei dem Gremium MC Bamberg und dem Gremium MC Nürnberg, dessen Präsident der Beigeladene derzeit ist, um zwei von inzwischen 73 Chaptern des Gremium MC in Deutschland handelt, der der Organisierten Kriminalität im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BayVSG in Gestalt der Rockerkriminalität zugerechnet wird, wie oben im Einzelnen dargelegt wurde (vgl. u.a. Verfassungsschutzbericht Bayern 2011 S. 257 und Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 S. 174). Diese Einschätzung wird von den Sicherheitsbehörden bundesweit geteilt (vgl. Vahldieck "Rocker- und Bandenkriminalität als Problem der Inneren Sicherheit in Deutschland, 2010). Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der im Bild der Öffentlichkeit hervorgerufenen Außenwirkung nicht ausschließlich die formale Zugehörigkeit des Beigeladenen nur zu einem bestimmten Chapter, nämlich hier derzeit dem Gremium MC Nürnberg, in den Blick zu nehmen ist. In der Öffentlichkeit wird nämlich vor allem wahrgenommen, dass Mitglieder des Gremium MC allgemein in zahlreichen Fällen Verbindungen zur Organisierten Kriminalität oder zum kriminellen Milieu haben, wobei diese Verbindungen nicht einem bestimmten Chapter eines MC zugeordnet werden. Zudem ist eine besonders in Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Rockergruppierungen immer wieder aufflammende Gewaltbereitschaft feststellbar, wie die im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 aufgeführten Fälle von schweren Gewalttaten von Mitgliedern der Rockerclubs bzw. der Untergruppierungen und die in den Auflistungen des Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. Oktober 2010 und vom 24. August 2011 aufgeführten zahlreichen Straftaten und Verstöße gegen das Waffengesetz belegen.Rn. 61
Zwar verlangt - wie oben dargelegt - § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG den Nachweis konkreter Umstände, die die Prognose rechtfertigen, der Beigeladene werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind. Solche konkreten Umstände müssen sich aber nicht erst aus dem Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens ergeben. Vielmehr genügt als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich der Beigeladene regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden. Denn in diesem Fall ist auch ohne konkrete Vorfälle die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Beklagte unter diesen Umständen verpflichtet wäre, ihre nach § 28 Abs. 3 WaffG erforderliche Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an den Beigeladenen zu erteilen, nur weil es in seinem Fall konkret noch nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist.Rn. 62
Der Einwand, es komme auch in anderen Vereinigungen, Vereinen und Sportverbänden u.s.w. zu Gewaltexzessen durch Mitglieder, ohne dass dadurch Rückschlüsse auf sämtliche weiteren Mitglieder gezogen würden, überzeugt nicht. Dabei werden die erheblichen Unterschiede im Selbstverständnis solcher Vereinigungen und Chaptern des Gremium MC übersehen. Die Mitglieder eines MC verstehen sich als Brothers und fühlen sich einander in einem Maße verbunden und verpflichtet, wie es bei sonstigen Vereinen und Zusammenschlüssen nicht zu finden ist. Dies zeigt schon das restriktive Aufnahmeverfahren, das mit einer Anwartschaft beginnt und sich über mehrere Jahre hinziehen kann. Diese lange Probezeit, die mit vielen Restriktionen einhergeht, soll sicherstellen, dass sich das Neumitglied nicht nach kurzer Zeit "ein neues Hobby" sucht. Als entscheidendes Bindeglied der MC gilt nämlich das lebenslange Zueinandergehören und Zueinanderstehen, was auch durch das Zitat "Dein Bruder hat nicht immer recht, aber er ist und bleibt dein Bruder" verdeutlicht wird.Rn. 63
Aus all dem folgt, dass bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Beigeladenen nach Überzeugung des Senats die oben im Einzelnen dargestellten kriminellen Aktivitäten des Gremium MC in einer Gesamtschau auch den einzelnen Ortsgruppen, hier den Chaptern des Gremium MC Bamberg und des Gremium MC Nürnberg, zugeordnet werden müssen, ohne dass es darauf ankommt, dass im vorliegenden Fall für den Beigeladenen allein oder für die beiden genannten Chapter des Gremium MC keine Straftaten bekannt geworden sind, die zu Verurteilungen geführt haben. Dies gilt umso mehr, weil der Beigeladene als Präsident des Gremium MC Nürnberg und früher des Gremium MC Bamberg in einer besonders exponierten Stellung tätig war und ist, der jedenfalls nach dem eigenen Verständnis der Rockergruppe eine besonders gefestigte und bedingungslose Verbundenheit, Loyalität und Identifizierung mit dem Gremium MC zugrunde liegt. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass nur diejenigen Mitglieder zu Funktionsträgern gewählt werden, die in herausragender Weise für die Ziele der Rockergruppe eintreten, sich damit identifizieren und dadurch das besondere Vertrauen der anderen Mitglieder genießen.Rn. 64
Damit steht fest, dass der Beigeladene in seiner hervorgehobenen Position als Präsident des Gremium MC Nürnberg und früher des Gremium MC Bamberg , also von Rockergruppen, die nicht einmal im Ansatz ein Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen besitzen und im Wesentlichen dem kriminellen Milieu zugeordnet werden müssen, waffenrechtlich unzuverlässig im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellen die genannten Chapter keine isolierten oder isolierbaren gesellschaftlichen Zusammenschlüsse dar, vielmehr sind die einzelnen Chapter des Gremium MC durch ortsgruppenübergreifende hierarchische Strukturen untereinander fest verzahnt und vernetzt. Es widerspräche daher dem präventiven Charakter des Waffenrechts, bei der erforderlichen waffenrechtlichen Prognose allein auf das jeweilige Chapter abzustellen, weil insoweit jedes Mitglied eines Chapters als mit der Gesamtorganisation eng verbundener Teil zu sehen ist (vgl. dazu auch OVG Saarl. U.v. 22.6.2006 – 7 R 1/05 – juris; OVG NW B.v. 28.10.2010 – 1 B 887/10 – NW VBl 2012, 178).Rn. 65
Der Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist im vorliegenden Fall nicht berührt. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er schon länger bei der Klägerin als Sicherheitsdienstmitarbeiter beschäftigt sei und diese Tätigkeit auch ohne Besitz und Führen einer Waffe weiterhin ausüben könne. Durch das erlaubte Mitführen einer Waffe könnte er allerdings mehr verdienen und den Geschäftsführer der Klägerin entlasten.Rn. 66
Die Beklagte hat demnach die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG notwendige Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an den Beigeladenen wegen dessen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit zu Recht versagt. Der Bescheid vom 2. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage somit zu Unrecht stattgegeben.Rn. 67
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenpflicht des Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil er keine Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Beigeladene selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Er steht auf der Seite der Klägerin, die im Rechtsstreit unterlegen ist, und hat auch kein Kostenrisiko übernommen, da er keine Anträge gestellt hat.Rn. 68
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.Rn. 69
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).Rn. 70