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VG Köln, Urt. v. 06.12.2012 - 6 K 2684/12 – „Plagiatsfall Mathiopoulos“

ZVR-Online Dok. Nr. 11/2013 – online seit 16.01.2013

§ 38 Abs. 3 VwVfG NRW , § 48 VwVfG NRW, § 20 PromO

Leitsatz der Redaktion

Die Bewertung einer Doktorarbeit kann nachträglich geändert oder der Doktorgrad entzogen werden, wenn der Doktorand bei einer Promotionsleistung eine Täuschung begangen hat und dies erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt wird.Rn. 1

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 05.11.1986 durch die Philosophische Fakultät der Beklagten mit der 1987 veröffentlichten Dissertation "Amerika: Das Experiment des Fortschritts. Ein Vergleich des politischen Denkens in den USA und Europa" promoviert. Bereits mit dem Gesuch zur Zulassung zur Doktorprüfung hatte die Klägerin an Eides Statt versichert, sie habe die "Stellen der Arbeit - einschließlich Tabellen, Karten, Abbildungen usw. -, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen" worden seien, "in jedem einzelnen Fall als Entlehnung kenntlich gemacht".Rn. 1
Seit Ende der 1980er Jahre wurde der Klägerin verschiedentlich vorgeworfen, sie habe in der Arbeit andere wissenschaftliche Texte übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Eine von der Beklagten 1990 eingesetzte Kommission untersuchte die Vorwürfe und stellte eine "nicht geringe Zahl methodisch bedenklicher Stellen" und "methodische Mängel" fest. In dem die Ermittlungsergebnisse zusammenfassenden sog. Hildebrand-Bericht (benannt nach einem der Mitglieder der Kommission) heißt es weiter, der für den Entzug des Doktorgrades notwendige Täuschungsvorsatz sei nicht nachweisbar. Vermutet werden müsse, dass die Klägerin handwerklich mangelhaft, aber in gutem Glauben gehandelt habe. Bei rechtzeitiger Entdeckung wäre die Dissertation, in der eine originelle These vertreten werde, lediglich zur Mängelbeseitigung zurückgegeben worden. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 30.04.1991 mit, dass für die Philosophische Fakultät auf der Grundlage des Kommissionsberichts kein Anlass bestehe, gegen sie wegen des Täuschungsvorwurfs einzuschreiten.Rn. 2
Anfang 2011 wurden in der Öffentlichkeit erneut Plagiatsvorwürfe gegen die Klägerin erhoben. Grund hierfür waren Angaben, die auf der Internetplattform VroniPlag veröffentlicht wurden. Die Beklagte entschloss sich im Juli 2011, die Vorwürfe von einer aus mehreren Fachleuten bestehenden Arbeitsgruppe klären zu lassen. Diese erläuterte in ihrem Bericht vom 28.11.2011 im Einzelnen, dass wohl deutlich über 40 % der Dissertation von Plagiaten betroffen seien. Etwa ein Viertel davon seien bereits im Hildebrand-Bericht moniert worden.Rn. 3
Ende November 2011 eröffnete die Beklagte ein förmliches Verfahren zu Entziehung des Doktorgrades. Die Klägerin nahm zu den Vorwürfen schriftlich Stellung. Der Promotionsausschuss entschied in seiner Sitzung vom 02.04.2012, dass kein Anlass bestehe, von der bisherigen Einschätzung abzuweichen.Rn. 4
Die Philosophische Fakultät der Beklagten entzog der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 18.04.2012 den verliehenen Doktorgrad. Zur Begründung führte sie aus: Das Schreiben vom 30.04.1991 stehe der Entziehung nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen Verwaltungsakt handle. Dessen Regelungsgehalt beschränke sich darauf, ein Entziehungsverfahren nicht einzuleiten. Im Übrigen könne die Entscheidung aus dem Jahre 1991 nach § 48 VwVfG NRW aufgehoben werden. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades lägen vor. Die Klägerin habe eine Täuschung begangen, die erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt geworden sei. Zeitlich befristet sei die Möglichkeit der Entziehung nicht. Das sehe die Promotionsordnung nicht vor. Das Ermessen werde dahingehend ausgeübt, den Doktorgrad zu entziehen. Die Fakultät habe sich am Normzweck des § 20 Abs. 2 der Promotionsordnung und der verfassungskonformen Wertung des Gesetzes orientiert, einer vorsätzlichen Täuschung grundsätzlich keinen Vertrauensschutz zu gewähren (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VwVfG). Entscheidend sei deshalb, ob die Entziehung, gemessen an der Qualität sowie den Begleitumständen der Täuschung, geboten sei, um die wissenschaftliche Redlichkeit als Grundlage der Titelführung zu schützen und die verletzten wissenschaftlichen Verhaltensregeln zur rehabilitieren. Grundsätzlich setze sich das Interesse des Täuschenden, von mit der Entziehung einhergehenden Nachteilen für Reputation und berufliches Fortkommen bewahrt zu werden, nicht durch. Etwas anderes möge in Bagatellfällen gelten. Ein solcher liege hier aber angesichts der quantitativen und qualitativen Dimension der Täuschung nicht vor. Berücksichtigt worden sei auch, dass 20 Jahre seit der für die Klägerin positiven Entscheidung vergangen seien. Die nochmalige Befassung bringe auch Zusatzbelastungen für die Klägerin mit sich, die über die gewöhnlichen Fälle einer Doktorgradentziehung hinausgingen, zumal eine Entziehung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin mit gravierenden Folgen verbunden sei. Gleichwohl sei eine Entziehung des Doktorgrades geboten. Hierfür spreche vor allem die außergewöhnliche Qualität und Quantität der Verstöße gegen allgemein anerkannte Zitierregeln. Die wahre Dimension der Regelverletzung habe von der Fakultät mit zumutbarem Aufwand erst ermittelt werden können, als elektronische Möglichkeiten des Textvergleichs zur Verfügung gestanden hätten, die dezentrale Kontrollmöglichkeiten durch eine interessierte Öffentlichkeit eröffnet hätten. Wenn der nunmehr aufgedeckte Umfang und die Qualität des wissenschaftlichen Fehlverhaltens 1991 nicht erkannt worden seien (obwohl sie möglicherweise hätten erkannt werden können), so zeige dies vor allem, dass die systematische Verschleierung der Verstöße gegen wissenschaftliche Zitierregeln lange Zeit erfolgreich gewesen sei. Dies sei jedoch kein Umstand, der der Klägerin zum Vorteil gereichen könne. Sie habe die Fakultät in schwerwiegender Weise und in einem Umfang getäuscht, der auch noch 20 Jahre nach der ersten Prüfung und 25 Jahre nach Annahme der Dissertation das Ansehen der Beklagten schädigen könne. Nachhaltige Reaktionsmöglichkeiten auch nach langer Zeit seien unverzichtbar, um unredlichem Verhalten wirkungsvoll begegnen zu können. Geschickte Täuschungen seien gerade in Promotionsverfahren aufgrund der Komplexität der Materie und der auch für die Gutachter oft nicht überschaubaren Materialfülle nicht leicht aufzufinden. Sie würden daher aus strukturellen Gründen typischerweise als Zufallsfund erst nach geraumer Zeit entdeckt. Nur das über Jahrzehnte anhaltende latente Risiko, später entdeckt zu werden, erhalte ein hinreichendes Abschreckungspotenzial aufrecht. Ein Nichteinschreiten der Beklagten würde letztlich der überwältigenden Mehrheit redlicher Doktoranden zum Nachteil gereichen. Deren Doktorgrade würden entwertet, wenn die Hochschulen elementare Mindeststandards für die Wissenschaftlichkeit von Dissertationen nicht durchsetzen würden. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die beanstandete Dissertation, solange der Doktorgrad nicht entzogen worden sei, weiterhin als zitierfähiges Werk verfügbar sei. Schon der Umfang der Verletzung fremder wissenschaftlicher Urheberschaft gebiete insoweit eine Korrektur zu Lasten der Klägerin.Rn. 5
Die Klägerin hat am 19.04.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Entziehung sei rechtswidrig. Sie habe nicht getäuscht. Aus handwerklichen Fehlern bei der Erarbeitung der Dissertation könne nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Die Entscheidung aus dem Jahre 1991 sei im Übrigen bindend. Der seinerzeit gefasste Beschluss sei ein Verwaltungsakt, mit dem festgestellt werde, dass keine Titelentziehung mehr erfolgen werde. Hätte die Arbeitsgruppe seinerzeit den Täuschungsvorsatz bejaht, wäre es unmittelbar zur Entziehung des Doktorgrades gekommen. Dann aber müsse auch der umgekehrte Entschluss die materielle Feststellung enthalten, dass der Doktorgrad nicht wegen Täuschung entzogen werden könne. Ein Entziehungsverfahren sei ein einheitliches Verfahren, das bereits mit der Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Vorwürfe begonnen habe. Diese Prüfung sei das entscheidungserhebliche Herzstück des Verfahrens. An die (bestandskräftige) Entscheidung, nicht gegen die Klägerin einzuschreiten, sei die Beklagte deshalb nunmehr gebunden. Sie könne gewertete Tatsachen jetzt nicht anders werten, als sie dies früher getan habe, zumal damit in den Bewertungsspielraum der Gutachter eingegriffen werde. Die Bindungswirkung erstrecke sich auch auf den Bericht der Hildebrand-Kommission. Er sei untrennbar mit dem Nichteinschreitens-Beschluss verbunden. Die Bindungswirkung könne auch nicht durch eine - hier ohnehin ermessensfehlerhaft erklärte - Rücknahme der Entscheidung aus dem Jahre 1991 wieder beseitigt werden. Im Promotionsrecht sei es nicht möglich, eine frühere Entscheidung nachträglich nach § 48 VwVfG NRW wieder aufzuheben. Nach Sinn und Zweck der Promotionsordnung könne die Fakultät wegen angeblicher Täuschungen nur einmal ein Entziehungsverfahren einleiten. Überdies sei der getroffene Nichteinschreitens-Beschluss weder fehlerhaft noch rechtswidrig. Die Entziehungsentscheidung sei auch ermessensfehlerhaft. Überlegungen zu der Frage, ob nicht eine Herabsetzung der Bewertung in Betracht gekommen wäre, seien nicht angestellt worden. Es reiche nicht aus, allein den Wortlaut des § 20 Abs. 2 der Promotionsordnung wiederzugeben. Nachgeholt werden könnten diese Ermessenserwägungen nicht mehr. Der Bescheid sei auch aufgrund der Befangenheit der am Entziehungsverfahren Beteiligten rechtswidrig. Eine unbefangene Prüfung sei niemals erwogen worden. Unzulässig unterlassen habe die Beklagte eine persönliche Anhörung der Klägerin. Eine solche Anhörung wäre zur vollständigen Ermittlung der für die Beurteilung des Vorliegens einer Täuschung relevanten subjektiven Aspekte aufschlussreich gewesen. Aufklären müssen hätte die Beklagte auch die Entscheidungsgrundlage der früheren Kommission und deren Würdigung zum fehlenden Täuschungsvorsatz. In diesem Zusammenhang werde die Ladung von Prof. Dr. Löwer als sachverständigem Zeugen angeregt.Rn. 6
Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2012 aufzuheben.
Rn. 7
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 8
Zur Begründung führt sie ergänzend aus: Die Entscheidung aus dem Jahre 1991 stehe der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Die Bindungswirkung eines hier möglicherweise zu bejahenden Verwaltungsakts gehe nicht so weit, dass bestandskräftig festgestellt worden sei, dass eine Täuschung nicht vorgelegen habe. Der Hildebrand-Bericht entfalte weder Regelungs- noch Außenwirkung. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass die streitige Mitteilung bei der Klägerin das Vertrauen begründet haben könnte, ein Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades werde nicht eingeleitet. Dieser Bescheid könne aber nach § 48 VwVfG NRW aufgehoben werden. Die frühere, rechtsfehlerhafte Entscheidung habe auf der Annahme beruht, bei der Erstellung der Dissertation sei nicht getäuscht worden. Dabei seien die objektiv vorhandenen Indizien nicht ausreichend gewürdigt worden. Verkannt worden sei zudem, dass möglicherweise weitere Fehler in der Dissertation enthalten seien. Dem sei unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nicht weiter nachgegangen worden. Der sachliche Anlass für das Wiederaufgreifen des Verfahrens, der grundsätzlich jederzeit möglich sei, habe darin gelegen, dass der auf VroniPlag dokumentierte Umfang der Übereinstimmung der Dissertation mit anderen Werken ohne erforderliche Kennzeichnung wesentlich höher sei als zuvor angenommen. Eine nochmalige Untersuchung sei daher angebracht gewesen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse würden sich quantitativ wie qualitativ erheblich von den bisher festgestellten Verstößen abheben. Nach heutigem Kenntnisstand könne der Täuschungsvorsatz positiv festgestellt werden. Eine Entziehung des Doktorgrades stehe deshalb im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen habe sie pflichtgemäß ausgeübt. Bei der Entscheidung sei auch der lange Zeitraum von über 20 Jahren seit der ersten Überprüfung und von 25 Jahren seit Verleihung des Doktorgrades berücksichtigt worden. Für die Bewertung der Verstöße komme es auch nicht nur auf einen quantitativen Indikator an, um eine Täuschung im Sinne der Promotionsordnung zu bejahen. Man habe die groben quantitativen Dimensionen lediglich ermittelt, um angesichts der Dimensionen den Vorsatz hinsichtlich der fehlerhaften Zitierpraxis zusätzlich abzusichern. Zudem sollte auf diese Art und Weise das Gewicht der Verstöße und die Systematik der Vorgehensweise dargelegt werden. Im Ergebnis komme es nicht darauf an, ob einzelne Passagen möglicherweise anders bewertet werden könnten. Fest stehe jedenfalls, dass die Entscheidung aus dem Jahre 1991 unter Zugrundelegung des heutigen Erkenntnisstandes unhaltbar sei. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW stehe der Entziehung ebenfalls nicht entgegen. Kenntnis vom tatsächlichen Umfang der Täuschungen habe die Beklagte erst im Laufe des vergangenen Jahres erlangt. Wegen arglistiger Täuschung der Klägerin sei die Fristenregelung ohnehin nicht anwendbar. Anhaltspunkte für die behauptete Befangenheit bestünden entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.Rn. 9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 6) Bezug genommen.Rn. 10

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.Rn. 11
Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr ist der Doktorgrad zu Recht entzogen worden.Rn. 12
1. Rechtsgrundlage für den Entzug des Doktorgrades ist § 20 Abs. 2 der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides einschlägigen Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 04.06.2010 (PromO).Rn. 13
Zur Frage der Promotionsordnung als hinreichender Ermächtigungsgrundlage vgl. die Urteile der Kammer vom 10.04.2008 - 6 K 1316/06 - sowie vom 27.10.2011 - 6 K 3445/10 -, jeweils juris.Rn. 14
2. Der Bescheid vom 18.04.2012 ist formell rechtmäßig. Mit dem Promotionsausschuss und dem Fakultätsrat haben die nach § 20 Abs. 2 und 4 PromO zuständigen Organe der Philosophischen Fakultät gehandelt. Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler liegen - soweit ersichtlich - nicht vor. Einen Anspruch auf mündliche Anhörung vor der Entscheidung über den Entzug des Doktorgrades kennt das einschlägige Recht nicht. § 20 Abs. 7 PromO sieht vor, dass dem Betroffenen vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren ist. Möglich und ausreichend war es demnach, dass die Klägerin - wie geschehen - schriftlich angehört worden ist.Rn. 15
3. Der Bescheid vom 18.04.2012 ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 PromO. Danach kann die Bewertung nachträglich geändert oder der Doktorgrad entzogen werden, wenn der Doktorand bei einer Promotionsleistung eine Täuschung begangen hat und dies erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt wird.Rn. 16
a) Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 2 PromO liegen vor.Rn. 17
aa) Die Klägerin hat bei Erstellung der Dissertation eine Täuschung begangen. Wahrheitswidrig hat sie in ihrem Gesuch auf Zulassung zur Doktorprüfung an Eides Statt versichert, die Stellen der Arbeit - einschl. Tabellen, Karten, Abbildungen usw. -, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen worden seien, in jedem einzelnen Fall als Entlehnung kenntlich gemacht zu haben. Tatsächlich hat die Klägerin an den von der Beklagten im angefochtenen Bescheid detailliert bezeichneten und exemplarisch für die Arbeitsweise der Klägerin angeführten Passagen (Gerichtsakte, Blatt 20 ff.) die dem Wortlaut nach entnommenen Stellen ihrer Arbeit nicht oder nicht hinreichend kenntlich gemacht und so als eigene Leistung ausgegeben. Entsprechende Verstöße durchziehen die gesamte Arbeit. Die Kammer nimmt dazu Bezug auf den angefochtenen Bescheid und teilt die Einschätzung der Beklagten. Die von der Beklagten im Einzelnen gerügten Formulierungen stellen sich dem Leser als Text der Klägerin dar. In Wahrheit aber (und für den Leser nicht ohne Weiteres erkennbar) handelt es sich um wortwörtliche Übernahmen fremder Texte. Allein diese fehlende Kenntlichmachung in dem von der Beklagten festgestellten erheblichen Umfang führt dazu, dass zwischen der von der Klägerin abgegeben Erklärung im Rahmen ihres Zulassungsgesuchs und der von ihr verfolgten Verfahrensweise bei der Erstellung der Dissertation erhebliche Unterschiede bestehen. Die von der Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zu einzelnen Plagiatsvorwürfen erhobenen Einwände rechtfertigen nicht im Ansatz eine abweichende Beurteilung. Die Kammer hat alle Einwände überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einschätzung der Beklagten, in den thematisierten Fällen könne von einer hinreichenden Kenntlichmachung keine Rede sein, zutreffend ist. Die Kammer teilt ferner die Ansicht der Beklagten, dass Entlehnungen auch dann hinreichend kenntlich gemacht werden müssen, wenn es sich um Textpassagen handelt, in denen keine eigene Lösung oder Wertung, sondern lediglich vorhandenes fremdes Wissen dargestellt wird. Richtig ist zwar die in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Einschätzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, reproduzierende Textpassagen machten regelmäßig den weit überwiegenden Teil einer Dissertation aus. Richtig ist aber auch, dass die Reproduktion fremder Inhalte ebenfalls von eigenen Wertungen geprägt ist und deshalb genau so den wissenschaftlichen Zitierregeln unterliegt wie die Schöpfung gänzlich neuen Inhalts.Rn. 18
bb) Aufgrund der quantitativ und qualitativ massiven Täuschung sind die für die Entscheidung zuständigen Gutachter sowie die Prüfungskommission über die urheberrechtliche Zuordnung der fraglichen Textpassagen in die Irre geführt worden.Rn. 19
cc) Die Klägerin hat das - jedenfalls - billigend in Kauf genommen und damit vorsätzlich gehandelt. Sie hat bei der Erstellung der Dissertation zumindest zustimmend akzeptiert, dass die Gutachter und die Prüfungskommission durch ihr Handeln einem Irrtum über die Urheberschaft der nicht (hinreichend) gekennzeichneten wörtlichen Übernahmen unterlegen sind. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem gezielten planmäßigen Zuwiderhandeln gegen ihre Erklärung, Entnahmen dem Wortlaut nach kenntlich zu machen. Unzutreffend ist die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einschätzung der Klägerin, ihr könne allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Die Zitierpraxis der Klägerin an den im angefochtenen Bescheid eingehend wie zutreffend gewürdigten Textpassagen lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Klägerin die Entlehnungen aus fremden Texten absichtlich verschleiern wollte. Dafür sprechen insbesondere die im Bescheid der Beklagten vom 18.04.2012 dokumentierten zahlreichen Beispiele.Rn. 20
dd) Die Täuschung wurde erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt.Rn. 21
ee) Der Entziehung steht § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht entgegen. Die Norm ist mangels Verweises in § 20 Abs. 2 PromO nicht unmittelbar anwendbar. Für eine analoge Anwendung besteht ebenfalls kein Raum. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW, wonach die Jahresfrist bei arglistiger Täuschung sogar im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht gilt, spricht dafür, dass auf die Einführung einer Jahresfrist im Rahmen von § 20 Abs. 2 PromO, der selbst ausschließlich arglistige Täuschungen zum Gegenstand hat, bewusst verzichtet worden ist.Rn. 22
Aus dem vorgenannten Grund würde die analoge Anwendung von § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ohnehin an dem dann ebenfalls analog heranzuziehenden § 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW scheitern. Danach gilt die Jahresfist nicht, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist. Das ist hier der Fall. Eine arglistige Täuschung liegt bereits dann vor, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem am Zustandekommen des Verwaltungsakts maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu bestimmen.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.03.2011 - 6 K 6097/11 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 112.
Rn. 23
Schließlich ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW zum Erlasszeitpunkt des Bescheides am 18.04.2012 auch eingehalten worden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhält, die die Rücknahme rechtfertigen. Erforderlich ist positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinne, die für die Entscheidung über die Rücknahme einschließlich der zu treffenden Ermessensentscheidung relevant sind.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.03.2011 - 6 K 6097/11 -.
Rn. 24
Nach dieser Maßgabe begann die Jahresfrist hier mit der Vorlage des Berichts der Arbeitsgruppe am 28.11.2011, mit dem der zuständige Amtswalter - der Promotionsausschuss - umfassend über den Sachverhalt informiert wurde. Die im Rahmen der ersten Untersuchung Anfang der 1990er Jahre ermittelten Verstöße blieben weit hinter den nun bekannt gewordenen zurück. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte seinerzeit (bei aller berechtigter Kritik an ihrem damaligen Vorgehen) eine vollständige Vorstellung vom Ausmaß der Täuschung durch die Klägerin hatte.Rn. 25
ff) Die von den Beteiligten ausführlich thematisierte Bindungswirkung der Mitteilung aus dem Jahre 1991 spielt auf Voraussetzungsebene des § 20 Abs. 2 PromO keine Rolle. Weder in der Promotionsordnung noch sonst im (Hochschul-)Recht ist bestimmt, dass das Nichtvorliegen einer entgegenstehenden Bindungswirkung eines älteren Verwaltungsakts Tatbestandsvoraussetzung eines Entziehungsbescheides ist. Eine etwaige Bindungswirkung ist deshalb und wegen dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Rechtsprechung nur auf der (im Folgenden zu prüfenden) Ebene des Ermessens als eine mögliche Grenze zu beachten.Rn. 26
b) Ermessensfehler liegen indes nicht vor. Soweit die Verwaltungsbehörde - wie hier - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Hiervon ausgehend ist die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Zweckwidrige Erwägungen hat die Beklagte nicht angestellt. Namentlich der von der Klägerin erhobene Befangenheitsvorwurf (vgl. § 21 VwVfG NRW) ist unberechtigt, ohne dass dies aus Sicht des Gerichts einer weiteren Darlegung bedarf. Gesetzliche Grenzen des Ermessens sind ebenfalls nicht überschritten.Rn. 27
aa) Nicht überschritten werden gesetzliche Grenzen des Ermessens durch den bereits angesprochenen Umstand, dass die Beklagte trotz der Nichteinschreitens-Mitteilung aus dem Jahre 1991 gegen die Klägerin eingeschritten ist. Ausgegangen werden könnte davon nur, wenn die Mitteilung eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG NRW des Inhalts wäre, in der Zukunft einen Entziehungsbescheid zu unterlassen. Das ist nicht der Fall. Aus der Mitteilung der Beklagten ergibt sich zwar, dass auf der Grundlage der seinerzeit bekannten Umstände kein Entziehungsverfahren eingeleitet werde. Eine darüber hinausgehende Zusicherung des Inhalts, eine Entziehung des Doktorgrades für alle Zukunft (ungeachtet gegebenenfalls neu bekannt werdender Tatsachen) zu unterlassen, lässt sich dem Schreiben aus dem Jahre 1991 aber nicht entnehmen. Im Übrigen wäre die Beklagte an die - unterstellte - Zusicherung wegen § 38 Abs. 3 VwVfG NRW nicht mehr gebunden. Nach Abgabe der - unterstellten - Zusicherung hat sich die Sachlage derart geändert, dass die Beklagte bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte. Die Beklagte war also auch ohne Rücknahme nicht mehr an die Nichteinschreitens-Zusicherung gebunden.Rn. 28
Aus anderen Vorschriften ergibt sich ebenfalls keine Bindungswirkung. Insbesondere aus dem von den Beteiligten ausführlich thematisierten § 35 VwVfG NRW kann dazu im vorliegenden Zusammenhang nichts hergeleitet werden. Auf die zwischen den Beteiligten eingehend geführte Diskussion über die Möglichkeit, die Mitteilung wieder gemäß § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen, kommt es deshalb zur Überzeugung der Kammer nicht an. Ohnehin ergäbe sich insoweit kein anderes Ergebnis.Rn. 29
bb) Überschritten sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens auch nicht durch den Umstand, dass Inhaber eines Doktorgrades einerseits und Inhaber von Bachelor- und Mastertiteln andererseits durch die Philosophische Fakultät unterschiedlichen Fristenregelungen unterworfen werden. Diese unterschiedliche Ausgestaltung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Selbst wenn die beiden Titelgruppen - was zweifelhaft ist - trotz ihrer unterschiedlichen Zielrichtungen vergleichbar sein sollten, wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Sachlicher Grund für die Fristenregelungen in den Bachelor- und Masterprüfungsordnungen sind die in nahezu allen Fällen dieser Art eintretenden massiven Auswirkungen einer Entziehung des berufsqualifizierenden Abschlusses auf die Berufsfreiheit der Betroffenen. Das ist in dieser Massivität bei der Entziehung von Doktorgraden nur in wenigen Fällen zu befürchten. Diese wenigen Fälle können ohne Weiteres im Rahmen der allgemeinen Ermessensprüfung angemessen gelöst werden. In diesem Rahmen wird allerdings ebenfalls zu berücksichtigen sein, dass im Promotionsbereich der wissenschaftliche Ruf der Hochschule und damit zugleich das ihr zustehende Recht auf Wissenschaftsfreiheit in ganz besonderem Maße betroffen ist. Dissertationen sind - anders als Arbeiten in Bachelor- und Masterprüfungen - zur Veröffentlichung vorgesehen und meist noch Jahrzehnte später abrufbar, so dass insoweit ein deutlich höheres und über Jahrzehnte andauerndes Interesse besteht, Plagiate aus dem Wissenschaftsbetrieb wieder herauszunehmen. Schließlich hat die Promotion als in erster Linie wissenschaftliche Arbeit eine andere Zielrichtung als Bachelor- oder Masterabschlüsse, die (in erster Linie) den Berufszugang vermitteln sollen. Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.Rn. 30
cc) Ermessensfehler liegen auch im Übrigen nicht vor. Die Beklagte ist von einer richtigen, auf der Grundlage der Ergebnisse der eingerichteten Arbeitsgruppe vollständig ermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen und hat alle widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen umfangreich gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Namentlich Herr Prof. Dr. Löwer, ein Mitglied der Hildebrand-Kommission, musste vor der Entziehung des Doktorgrades (und auch im gerichtlichen Verfahren) nicht mehr angehört werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die Beklagte auch die Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Stellung der Klägerin durch den Entzug unter besonderer Berücksichtigung des seit der Dissertation verstrichenen Zeitraums von 25 Jahren gegen die Schwere des Verstoßes abgewogen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass in der fehlenden Kenntlichmachung der wortwörtlichen Übernahmen kein minderschwerer Fall vorliege, in dem eine Herabsetzung der Note in Betracht komme. Vielmehr sei in der Verletzung elementarer Regeln wissenschaftlichen Arbeitens ein gewichtiger Verstoß zu sehen. Dem Interesse an der effektiven Durchsetzung der Regeln wissenschaftlichen Arbeitens hat die Beklagte gegenüber den Interessen des Klägers den Vorrang eingeräumt. Dies ist nicht zu beanstanden.Rn. 31
dd) Schließlich kann eine Verwirkung wegen Ablaufs von etwa 25 Jahren seit Verleihung des Doktorgrades nicht angenommen werden. In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die Verwirkung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

BVerwG, Beschlüsse vom 17.08.2011 - 3 B 36.11 -, juris (Rn. 5); und vom 12.01.2004 - 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, 314 ff.; Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 (343 f.), und vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - Buchholz 404.19 Nachbarschutz Nr. 102 S. 66 ff.
Rn. 32
Davon ist hier aber nicht auszugehen. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass nicht mehr gegen sie eingeschritten werde. Dazu hatte sie auch nicht aufgrund des Schreibens aus dem Jahre 1991 Anlass. Aus dieser Mitteilung durfte sie nur schließen, dass derzeit nicht eingeschritten werde, nicht aber, dass auch in Zukunft so verfahren werde. Im Übrigen ist der Klägerin die Entziehung des Doktortitels zumutbar. Sie hat dies durch ihre quantitativ und qualitativ massiven Täuschungen im Rahmen der Verleihung des Grades selbst zu verantworten.Rn. 33
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Rn. 34
III. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.Rn. 35