VG Arnsberg, Urt. v. 28.06.2012 – 7 K 3053/11 – „Sirenenpflichtigkeit eines Hausdachs“
ZVR-Online Dok. Nr. 14/2013 – online seit 14.02.2013
§ 28 Abs. 1 FSHG
Leitsatz der Redaktion
Die Nutzung einer auf dem Dach eines Hauses einer Privatperson befindlichen Sirene ist ein Eingriff in deren Eigentum, der jedoch durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gedeckt ist. | Rn. 1 |
Tatbestand
Die Klägerin erwarb im Jahr 2010 von der Beklagten das Grundstück A. in I. . Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude, das in der Vergangenheit als Grundschule genutzt wurde (ehemaliges Schulgebäude der Grundschule E. ). Mit Bescheid vom 25. März 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung zur Umnutzung des Schulgebäudes zu Seminar-, Behandlungs- und Büroräumen. Auf dem Dach des Gebäudes ist seit Jahren eine Sirene angebracht. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Blick auf die genehmigte Nutzungsänderung die Entfernung der Sirene vom Dach des Gebäudes. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2011 - das keine Rechtsmittelbehrung enthält - ab und führte zur Begründung aus: Bei der Standortwahl für eine Sirene seien in einem flächendeckenden Beschallungssystem zunächst die physikalischen Voraussetzungen für die Schallübertragung und die topografischen Verhältnisse im zu beschallenden Gebiet zu beachten. Für die flächendeckende Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr und der Warnung der Bevölkerung vor Gefahren in der Ortslage E. seien drei Sirenen notwendig, die auf verschiedenen Höhenlinien installiert werden müssten. Die Sirene auf dem Dach der ehemaligen Grundschule E. decke im Bereich der Schallausbreitung die mittlere Höhenlinie ab. Die neue Nutzung des Gebäudes widerspreche nicht dem Standort einer Sirene. Nachweislich seien in der Vergangenheit sechs- bis zehnjährige Kinder in der Schule ohne körperliche und seelische Schäden unterrichtet worden, so dass kein nachvollziehbarer Grund erkennbar sei, warum Erwachsene, die sich fortbilden wollten, dieses nicht unter den gleichen Rahmenbedingungen tun könnten. Auch die Behandlung von Patienten durch Mediziner oder andere Bereiche des Gesundheitswesens fänden in einem Gebäude, auf dessen Dach eine Sirene installiert sei, täglich beanstandungsfrei einige tausend Mal statt. Ein öffentliches Gebäude für die Installation der Sirene stehe nicht zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze komme ausschließlich das Feuerwehrgerätehaus E. infrage. Eine Sirene müsste auf dem Dach des Feuerwehrgerätehauses in einer Höhe von 12 Metern über Grundstücksniveau installiert werden (andernfalls müsste ein eigener Antennenmast einschließlich Fundament als selbständige bauliche Anlage mit mindestens 25 m Höhe errichtet werden), so dass die sich kreisförmig und halbkugelartig ausbreitenden Schallwellen von den Außenwänden der Wohngebäude A. reflektiert würden; dies würde jedoch zwangsläufig zu einer Verringerung des Wirkungskreises der Alarm- und Warneinrichtung sowie zu einer übermäßigen tontechnischen Belastung der Bewohner führen. An dem jetzigen Standort der Sirene könnten sich die Schallwellen aufgrund der topografischen Lage und der umgebenden Bebauung ohne nennenswerte Reflektion in alle Richtungen ausbreiten, so dass die Allgemeinheit außer durch den Abstand zur Sirene gleich belastet werde. Erschwerend komme hinzu, dass die Bewohner der Gebäude A. in den Nachtstunden schliefen und in der Ruhephase Tongeräusche als besonders störend empfunden würden, so dass diese Personengruppe über das notwendige Maß beeinträchtigt würde. Zudem sei die Klägerin gemäß § 28 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) verpflichtet, die Weiternutzung der bereits vorhandenen Sirene zu dulden. Auf Einwände der Klägerin führte die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2011 ergänzend aus: Die Schallbelastung in einem Gebäude, auf dessen Dach eine Sirene installiert sei, falle geringfügiger aus, als wenn der Baukörper durch Schallwellen einer in der Nachbarschaft befindlichen Sirene getroffen werde, weil im ersten Fall die Schallwellen sich oberhalb der baulichen Anlage kreisförmig ohne Reflektion ausbreiten könnten, während beim zweiten Fall die Beschallung von den Außenwänden reflektiert werde. Um im Hinblick auf das Feuerwehrgerätehaus den gleichen Wirkungswert für die Sirene zu erreichen und die unmittelbaren Anwohner vor einer unzulässig hohen Schallbelastung zu schützen, müsse auf dem Grundstück ein 25 m hoher Antennenmast für die Anbringung der Sirene errichtet werden; dadurch würden Kosten in Höhe von ca. 00,00 EUR entstehen, die die Allgemeinheit zu tragen hätte. Damit wäre die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt. Zudem sei die Sirene im Jahr 2010 nur 21 Mal ausgelöst worden, davon 17 Mal nachts und an Wochenenden, also zu Zeiten, in denen üblicherweise medizinische Einrichtungen nicht betrieben würden, so dass die von der Klägerin angenommenen Belastungen angesichts der geringen Zahl der Betätigungen zumutbar seien. | Rn. 2 |
Am 24. November 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Umstand, dass sich die Sirene auf dem Dach des Gebäudes befinde, gefährde den wirtschaftlichen Erfolg des Nutzungskonzeptes. Sie sei insbesondere unter Berücksichtigung der genehmigten Nutzungsänderung nicht verpflichtet, die Sirene zu dulden. Aufgrund der genehmigten Umnutzung des Gebäudes hätten sich veränderte Rahmenbedingungen für die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Duldungspflicht ergeben. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Das Gebäude werde nicht mehr zu öffentlichen, sondern zu privaten Zwecken genutzt. Es gebe auch andere öffentliche Gebäude - wie das Feuerwehrgerätehaus -, auf denen eine Sirene errichtet werden könne. Sie - die Klägerin - bestreite, dass die Kosten hierfür 00,00 EUR betragen würden und der Trägermast 25 m hoch sein müsse. Es komme eine kostengünstigere Installation auf dem Dach des neuen Gerätehauses in Betracht; die Beklagte selbst habe die Kosten für die Installierung einer solchen Sirene mit nur 00,00 EUR geschätzt. Auch physikalische Gründe sprächen nicht gegen diesen Standort. Denn zwischen den beiden Grundstücken bestehe nur ein geringer Höhenunterschied. Jedenfalls aber überwiege das Allgemeininteresse nicht gegenüber ihren privaten Interessen, da sie in die Sanierung des ehemaligen Schulgebäudes über 00,00 EUR investiert und fünf sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigungen geschaffen habe. Die Beklagte hätte die Baukosten für eine Sirene bei einer ordnungsgemäßen Planung des neuen Feuerwehrgerätehauses auch reduzieren können. Die Installation einer Sirene auf einem öffentlichen Gebäude habe zudem viele Vorteile. Zudem stelle sich die Frage, ob eine Versicherung für den Fall eines Schadensereignisses bestehe. | Rn. 3 |
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Sirene auf dem Dach der ehemaligen Grundschule in I. zu entfernen und die Kosten hierfür zu tragen. | Rn. 4 |
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. | Rn. 5 |
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Klägerin sei gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FSHG zur Duldung der Sirene verpflichtet. Das neue Feuerwehrgerätehaus und die frühere Schule hätten in etwa dieselbe Höhe, aber das Feuerwehrgerätehaus stehe ca. 12 Meter unter dem Gelände der früheren Schule. Um die Sirene auf derselben Höhenlinie wie bislang zu installieren, hätte die Sirene entweder in 12 Meter Höhe über dem Dach des Feuerwehrgerätehauses installiert werden müssen - was aus statischen Gründen nicht möglich sei - oder man hätte einen mindestens 24 Meter hohen Mast für die Sirene bauen müssen. Das Feuerwehrgerätehaus stehe im Überschwemmungsgebiet der W. und sei deshalb auf Betonpfeiler gegründet. Eine ähnlich aufwändige Gründung wäre auch für einen separaten Mast erforderlich. Die getroffene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Kosten für einen neuen Trägermast seien durch einen Kostenvoranschlag einer Fachfirma belegt. | Rn. 6 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen. | Rn. 7 |
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Entfernung der Sirene auf dem Dach der ehemaligen Grundschule in I. , weil sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FSHG zur Duldung dieser Sirene verpflichtet ist. Die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Sirene auf dem Dach der ehemaligen Grundschule in I. zu entfernen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FSHG sind Eigentümer und Besitzer von Gebäuden oder Grundstücken u.a. verpflichtet, die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Diese Duldungspflicht bezieht sich nicht nur auf die erstmalige Anbringung, sondern auch - wie hier - auf eine auf einem Gebäude bereits vorhandene Sirene. Vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein Westfalen, Kommentar, 8. Auflage, § 28 Anm. 1.2.1 m.w.N. | Rn. 8 |
Die Nutzung einer auf dem Dach eines Hauses einer Privatperson befindlichen Sirene ist ein Eingriff in deren Eigentum, der jedoch durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gedeckt ist. Vgl. Schneider, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 14. August 2009 - 1 K 680/08 -, juris. | Rn. 9 |
Über den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Überprüfung des Bestehens der gesetzlichen Duldungspflicht - und damit auch des Standortes der Sirene - hat die Beklagte ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 VwGO) entschieden; insbesondere ist das Ermessen der Beklagten nicht dahingehend reduziert, dass die Entfernung der Sirene als einzig richtige Entscheidung in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null). Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des § 28 Abs. 1 Satz 1 FSHG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten. Die Beklagte hat in ihre Entscheidung die genehmigte Nutzungsänderung ebenso eingestellt wie den Umstand, dass die Sirene dem Allgemeinwohl dient, nämlich der effektiven Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und anderer Rettungskräfte sowie der Rettung von Menschenleben im Katastrophen- und Unglücksfall. Berücksichtigt wurde ebenfalls, dass sich die Sirene bereits seit Jahren - ohne Beanstandungen - auf dem Dach des ehemaligen Schulgebäudes befindet und dieser Umstand der Klägerin beim Erwerb des Grundstücks bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ferner hat die Beklagte sachgerecht berücksichtigt, dass die Schallbelastung in einem Gebäude, auf dessen Dach eine Sirene installiert ist, geringfügiger ausfällt, als wenn der Baukörper durch Schallwellen einer in der Nachbarschaft befindlichen Sirene getroffen wird, weil sich im ersten Fall die Schallwellen oberhalb der baulichen Anlage kreisförmig ohne Reflektion ausbreiten können, während beim zweiten Fall die Beschallung von den Außenwänden reflektiert wird. Nachvollziehbar hat die Beklagte insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt, aus welchen Gründen ein anderer als der jetzige Standort - insbesondere nicht das neue Feuerwehrgerätehaus - für die Sirene nicht in Betracht kommt. Sachgerecht ist es auch, dass die Beklagte in ihre Entscheidung eingestellt hat, dass im Jahre 2010 die Sirene zu den üblichen Geschäfts-/Betriebszeiten nur viermal ausgelöst wurde, und dass sie dies als der Klägerin zumutbar bewertet. Auch finanzielle Aspekte waren zu Recht Grundlage der Entscheidung. Die Erwägung, dass das Wohl der Allgemeinheit nachhaltiger gewährleistet ist, wenn nicht zusätzliches Geld für die Anbringung einer neuen Sirene aufgewandt werden muss, ist nicht zu beanstanden. Die sonstigen von der Klägerin - auch in der mündlichen Verhandlung - vorgebrachten Gesichtspunkte sind im Zusammenhang mit dem Zweck des § 28 Abs. 1 Satz 1 FSHG ohne Bedeutung; insbesondere die Frage des Versicherungsschutzes ist losgelöst von der gesetzlichen Duldungspflicht mit Blick auf die angebrachte Sirene zu sehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht gegeben. | Rn. 10 |