Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen(§144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Berufunggegen das die Klage abweisende Urteil zurückgewiesen. Waffenbesitzer habeneine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfungihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten. Der Rechtmäßigkeitder Regelüberprüfung steht nicht entgegen, dass die letzte derartige Überprüfungerst gut zwei Jahre zurückliegt und zwischenzeitlich ein Jahresjagdscheinerteilt wurde. Die streitgegenständliche waffenrechtliche Regelüberprüfung(1.) erweist sich ebenso wie der daraufhin ergangene und angefochteneGebührenbescheid des Beklagten (2.) als rechtmäßig und verletzt den Klägernicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). | Rn. 17 |
1. Der Beklagte hat zu Recht eine Regelüberprüfung des Klägers auf waffenrechtlicheZuverlässigkeit und Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführt. Dietatbestandlichen Voraussetzungen dafür haben vorgelegen, insbesondere wardie Regelüberprüfung erforderlich (a)), nicht unverhältnismäßig (b)) und auchnicht mit Blick auf die zuvor erteilte jagdliche Erlaubnis entbehrlich (c)). | Rn. 18 |
a) Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichenErlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedochnach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönlicheEignung zu prüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sie eine unbeschränkteAuskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralenstaatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichenPolizeidienststelle einzuholen (siehe § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG). | Rn. 19 |
Die Überprüfung ist in regelmäßigen Abständen seitens der zuständigen Behördedurchzuführen, wobei das Gesetz hierfür keine verbindlichen Intervallevorgibt, sondern lediglich festlegt, dass die Überprüfung mindestens alle dreiJahre durchgeführt wird. Überprüfungen in kürzeren Zeitintervallen sind demnachvom Gesetz nicht ausgeschlossen (vgl. Bushart, in: Apel/Bushart, WaffG,Band 2, 3. Aufl. 2004, § 4 Rn. 20; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 4 Rn. 25). DenRhythmus der Pflichtüberprüfungen hat das Waffenrechtsneuregelungsgesetz„aus sicherheitspolitischen Gründen“ (Begr. BTDrucks 14/7758 S. 53) von fünfJahren auf drei Jahre verkürzt, weil eine fünfjährige Frist oft nicht ausreicht, umrechtzeitig auf waffenrechtlich relevante Entwicklungen beim privaten Erlaubnisinhaberreagieren zu können (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart,WaffG, 9. Aufl. 2010, § 4 Rn. 10). Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahrenohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfungnicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Einsolches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen denÜberprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor. | Rn. 20 |
Anknüpfungspunkt für die Regelüberprüfung ist der Zeitpunkt der Erteilung derwaffenrechtlichen Erlaubnis oder eine vorangegangene Regelüberprüfung.Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichtshat der Beklagte den Kläger erstmals im November 2004 imRahmen der Regelüberprüfung nach dem neuen Waffenrecht auf seine Zuverlässigkeitund persönliche Eignung überprüft und dazu Auskünfte des Einwohnermeldeamtes,aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister sowie derPolizeiinspektion Göttingen eingeholt. Im Januar 2007 leitete der Beklagte erneutdie Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichenEignung des Klägers ein. Zwischen den beiden Überprüfungen lag somit einZeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten. | Rn. 21 |
b) Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 WaffG macht die Regelüberprüfung auf waffenrechtlicheZuverlässigkeit nicht von einer Verhältnismäßigkeitserwägung abhängig.Der erkennende Senat hat jedoch in einem anderen Rechtsstreit um dieRechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für eine Regelüberprüfung nach § 4Abs. 3 WaffG ausgesprochen, dass für eine bereits nach etwa einem halbenJahr erfolgende Regelüberprüfung Gründe nicht ersichtlich gewesen seien undfür eine Amtshandlung, die nicht erforderlich war, Gebühren nicht erhoben werdendürfen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass einebelastende Verwaltungsmaßnahme nicht unverhältnismäßig sein darf. Insbesonderedürfen die sich aus dem Einsatz des anzuwendenden Mittels ergebendenBeeinträchtigungen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Erweist sich danach eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG imHinblick auf eine zeitnah erfolgte anderweitige waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfungals nicht erforderlich, ist sie rechtswidrig (Beschluss vom 16. April2008 - BVerwG 6 C 30.07 - jurisRn. 3). | Rn. 22 |
Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4Abs. 3 WaffG ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetzgeht mit der Formulierung „in regelmäßigen Abständen, mindestens jedochnach Ablauf von drei Jahren“ von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischenzwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und nichtvon einem Mindestzeitraum, der nicht unterschritten werden darf. Die zuständigeBehörde ist somit nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tagesgenaueinzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz,wenn sie „regelmäßig“ kürzere Abstände als drei Jahre einhält, sofern sie durchsachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nichtwillkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen. | Rn. 23 |
Die streitgegenständliche Regelüberprüfung steht mit diesen Anforderungen imEinklang. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsverfahren bindend festgestellt,der Beklagte habe sich nach der Änderung des Waffenrechts im Jahre2003 dafür entschieden, den Drei-Jahres-Rhythmus auf die Regelüberprüfunganzuwenden. Aufgrund der Personalausstattung sei eine monatsgleiche dreijährigeÜberprüfung nicht möglich. Insgesamt unterlägen in seinem Zuständigkeitsbereichca. 3 800 Fälle der waffenrechtlichen Regelüberprüfung. Der Beklagtehabe entschieden, diese Fälle zu dritteln und pro Jahr aus Kapazitätsgründenca. 1 250 Fälle zu überprüfen. Der Kläger habe zu den Fällen gehört,deren Überprüfung im Jahre 2004 erfolgen sollte. Daher sei die erste Regelüberprüfungbei dem Kläger im Jahr 2004, dann wieder im Jahr 2007 und erneutim Jahr 2010 erfolgt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll dieRegelüberprüfung spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Dies wirddurch das vom Beklagten praktizierte Verfahren gewährleistet. Dass er aus personellenund organisatorischen Gründen nicht dazu in der Lage ist, jeweils einemonatsgleiche Überprüfung durchzuführen, hat er nachvollziehbar dargelegt.Eine willkürliche Verfahrensweise ist somit nicht erkennbar, zumal gewährleistetist, dass der Kläger lediglich in jedem dritten Jahr hinsichtlich der Zuverlässigkeitund persönlichen Eignung überprüft wird. Damit hält der Beklagte die gesetzlichenAnforderungen ein und handelt insbesondere nicht unverhältnismäßig. | Rn. 24 |
c) Der beklagte Landkreis musste von der erneuten waffenrechtlichen Regelüberprüfungnach § 4 Abs. 3 WaffG nicht deshalb absehen, weil er dem Klägeretwa ein Jahr vor dieser Regelüberprüfung einen Jahresjagdschein erteilt hatte. | Rn. 25 |
Zwar ist vor der Erteilung des Jahresjagdscheins nach der hierfür einschlägigenVorschrift des Bundesjagdgesetzes ebenfalls die Zuverlässigkeit und persönlicheEignung des Jägers zu überprüfen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdGist Personen der Jagdschein zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahmerechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignungnicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung imSinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur einJagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Das bedeutet umgekehrt,dass bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung i.S.v.§§ 5 und 6 WaffG ein anderer Jagdschein als der des § 15 Abs. 7 BJagdG(Falknerschein) zu versagen ist (Leonhardt, BJagdG, Band 1, § 17 Erl. 2.1.6).Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BJagdG ist durch das am 1. April 2003 in Kraftgetretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollteaus Gründen der öffentlichen Sicherheit die bisherigen Unterschiede bei derBeurteilung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit unddie damit verbundene Ungerechtigkeit beseitigen, dass ein in jagdrechtlicher,aber nicht in waffenrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheinbewerber eineSchusswaffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf (Leonhardt, a.a.O.§ 17 Erl. 2.1.6.1). | Rn. 26 |
Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als eigenständige Ordnungsrechtsbereicheanzusehen (Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 -BVerwGE 97, 245 <252>). Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffenoder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheitund Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG). In Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 enthält esRegelungen über besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen,in § 13 WaffG etwa die Regelung zum Erwerb und Besitz vonSchusswaffen und Munition durch Jäger. Damit ist das Waffengesetz im Ordnungsrechtsbereichdes Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhabervon Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz (VGH Kassel, Urteilvom 3. September 2008 - 5 A 991.08 - jurisRn. 23). Mit dem Gesetz zur Neuregelungdes Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 ist – wiebereits dargelegt - durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. a dem § 17 Abs. 1 BJagdG einSatz 2 angefügt worden, wonach bei dem Fehlen der Zuverlässigkeit oder derpersönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG nur ein Jagdschein nach§ 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden darf. Daraus folgt, dass die Erteilung einesJagdscheins durch die Jagdbehörden nur nach einer waffenrechtlich ausreichendenZuverlässigkeitsprüfung erfolgen darf. Diese Regelung war zur Harmonisierungder gesetzlichen Regelungen der Ordnungsbereiche Jagd- undWaffenrecht im Hinblick auf die in § 13 WaffG für Jäger enthaltenen Erleichterungenzur Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffenund Munition erforderlich (vgl. dazu BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9 (Art. 1§ 4 Abs. 3 Satz 2 - neu - WaffG). Im Zuge der Novellierung des Waffenrechtsdurch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts hat der Gesetzgeber einedem § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 vergleichbare Regelung nicht wieder in dasWaffengesetz aufgenommen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschriftdes § 4 Abs. 3 WaffG um einen Satz 2 des Inhalts „Dies gilt nicht für Inhabergültiger Jagderlaubnisse“ zu ergänzen (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 104), ist dieBundesregierung nicht gefolgt. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen(BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9), es könne trotz der geplanten Neuregelungeiner waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehördenauf eine „periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementarenZuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick aufdessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden, insbesondereda diese Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG auf wesentlich mehr Erkenntnisquellengestützt wird (vgl. § 5 Abs. 5 WaffG)“. | Rn. 27 |
Die Gesetz gewordene Fassung von § 13 WaffG hat die privilegierte Stellungder Jagdscheininhaber beendet. Dies hat das Berufungsurteil zutreffend herausgearbeitet.Nach der in Kraft getretenen Fassung des § 13 Abs. 2 WaffGwird bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte durch Jäger nur noch dasBedürfnis unterstellt. Von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen,insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG und damit auch der Zuverlässigkeitund persönlichen Eignung (§§ 5 und 6 WaffG), werden die Jäger dagegennicht (auch nicht „in der Regel“) freigestellt. Da § 13 WaffG eine Sondervorschriftfür Jäger darstellt und der Vorschlag des Bundesrates, in § 4 Abs. 3WaffG eine Ausnahme für Jäger vorzusehen, abgelehnt worden ist (BTDrucks14/7758 S. 104 und 128), kommt mit der in Kraft getretenen Regelung des § 13Abs. 2 WaffG zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Jägerhinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht privilegiertsein sollen. Insofern unterliegen auch Inhaber gültiger Jagderlaubnissegrundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. OVGLüneburg, Urteil vom 25. Januar 2007 - 11 LC 169/06 - jurisRn. 32; VGH Kassel,Urteil vom 3. September 2008 a.a.O. Rn. 24). | Rn. 28 |
Die Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungenist zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein. Das gilt namentlichauch für die Verlängerung des Jagdscheins, da die Verlängerung rechtlicheiner Neuerteilung gleichsteht. Mit der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG normiertenEinbeziehung der §§ 5 und 6 WaffG in den jagdrechtlichen Anwendungsbereichwird die Jagdbehörde zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichenAnforderungen an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung verpflichtet.Ob den Jagdbehörden bei dieser Prüfung dieselben Erkenntnisquellenzur Feststellung der Unzuverlässigkeit und mangelnden Eignung zur Verfügungstehen wie den Waffenbehörden, insbesondere nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1Satz 3 und 4, Abs. 2 und 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV, bedarf hier keiner Entscheidung.Doch entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass § 4 Abs. 3WaffG auch bei Inhabern von Jagdscheinen gilt und diese Personen grundsätzlichder turnusmäßigen waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterliegen (Leonhardt,a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6). Vorliegend ist der Jagdschein aber erteilt worden,ohne dass eine den Anforderungen von § 5 WaffG genügende Zuverlässigkeitsprüfung stattgefunden hat. Denn es waren hier aufgrund der Verwaltungspraxis des Landes Niedersachsen bei der Erteilung des Jahresjagdscheins dienach den waffenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Auskünfte ausdem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisterund der örtlichen Polizeidienststelle nicht eingeholt worden. | Rn. 29 |
2. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung nach einer Regelüberprüfungder waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffGi.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses. Danachhat der Beklagte die streitgegenständliche Gebühr zu Recht erhoben. DieErmächtigungsgrundlage des Gebührenbescheides ist rechtmäßig (a)), und erhält auch die Grenzen dieser Ermächtigung ein (b)). | Rn. 30 |
a) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz beruht auf der Ermächtigung des§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Insbesondere ist der Gebührentatbestand desAbschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zumWaffengesetz im Hinblick auf die hier umstrittene Gebühr genügend bestimmtsowie mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip, dem Kostendeckungsprinzipund dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der erkennendeSenat bekräftigt insofern seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. September2009 - BVerwG 6 C 30.08 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 Rn. 20 ff.). Nach§ 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der auf den Streitfall noch anwendbaren Fassungdes Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) war das Bundesministerium des Innernermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigenTatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oderRahmensätze vorzusehen. Die Regelung ist durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. b desGesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom26. März 2008 (BGBl I S. 426) zwar auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränktworden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber aufdas Recht in der bei Erlass des angefochtenen Bescheids am 13. April 2007geltenden Fassung an. | Rn. 31 |
b) Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig,denn er hält die Grenzen seiner Ermächtigungsgrundlage ein. Bei der Regelüberprüfunghandelt es sich sowohl um eine Amtshandlung i.S.v. § 50 Abs. 1WaffG (aa)), als auch eine solche i.S.v. § 1 WaffKostVi.V.m. Abschnitt III Nr. 1des Gebührenverzeichnisses (bb)) und sie ist auch verhältnismäßig (cc)). | Rn. 32 |
aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine „Amtshandlung“ dar, nämlich alseine „besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung“,die dem Kläger als Veranlasser („auf Veranlassung“) zuzurechnen ist (Urteilvom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 16). In der individuellen Zurechenbarkeitliegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinenSteuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldnersüber Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 25. August 1999 – BVerwG8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <276> = Buchholz 401.8 VerwaltungsgebührenNr. 35 S. 7). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer dieAmtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreissie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 3 C 2.90 -BVerwGE 91, 109 <111> = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom25. August 1999 a.a.O.). Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignungdes Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreiszuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzungfür die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist (Urteil vom 1. September2009 a.a.O. Rn. 18). | Rn. 33 |
bb) Die Regelüberprüfung ist auch eine Amtshandlung, die im Sinne von AbschnittIII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses „nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt“ist. Der fragliche Gebührentatbestand umfasst gemäß seinem Wesen alsAuffangtatbestand im Prinzip alle im Gebührenverzeichnis nicht gesondert aufgeführtenAmtshandlungen, wobei es sich allerdings um solche nach dem Waffengesetzund den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften handelnmuss (§ 1 WaffKostV). Ein „sonstiger Fall“ im Sinne des Auffangtatbestandesliegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waffenrechtlichenRechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vorsehen,wie es bei der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall ist,oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangregelunggestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsamfrei zu „erfinden“ (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 19). | Rn. 34 |
cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, der Beklagte habe mit derFestsetzung einer Gebühr für die Erteilung des Jahresjagdscheins im April 2006den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und Eignungbereits geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid gilt alleine den Aufwandab, der dem Beklagten durch die waffenrechtliche Regelüberprüfung gemäߧ 4 Abs. 3 WaffG im Jahr 2007 entstanden ist. Im Übrigen ist dem Beklagtenbei Erteilung des Jahresjagdscheins 2006 durchaus ein (gesonderter) Aufwandentstanden. Ob dieser - was hier keiner Klärung bedarf - die für ihn veranschlagtejagdrechtliche Gebühr gerechtfertigt hat, ist kein Gesichtspunkt, derfür die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Belang wäre. | Rn. 35 |
3. Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen dem Kläger zur Last,der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). | Rn. 36 |