Letzte Aktualisierung: 11.April 2022
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Erweist sich eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG im Hinblick auf eine zeitnah erfolgte anderweitige waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung als nicht erforderlich, ist sie rechtswidrig.
Die von der Kompetenz einer Sonderordnungsbehörde ausgehende Sperrwirkung gegenüber einem gleichgerichteten Tätigwerden der allgemeinen Ordnungsbehörde besteht unabhängig davon, ob diese bereits ausgeübt wurde.
Die Realisierung von ästhetischen Wunschvorstellungen eines Tierhalters ist kein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG für das Tätowieren von Tieren.
Selbst großflächige Tätowierungen lassen nicht ohne Weitere den Schluss zu, dass ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst Eignungsmängel in persönlicher, gesundheitlicher oder charakterlicher Hinsicht aufweist.