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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013 – 8-VII-12 – „Meldedatenabgleich mit GEZ wird nicht gestoppt“

ZVR-Online Dok. Nr. #/2013 – online seit 25.04.2013

§ 2 Abs. 1 RBStV, § 5 RBStV, § 8 RBStV, § 9 RBStV, § 14 Abs. 9 RBStV
 

Leitsätze der Redaktion

1. Die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene Folgenabwägung ergibt, dass der Vollzug des Zustimmungsbeschlusses zu § 14 Abs. 9 RBStV weder ganz noch teilweise auszusetzen ist.Rn. 1
2. Bei dem Meldedatenabgleich handelt es sich um ein effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll. Er dient damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit. Eine Aussetzung würde zumindest vorübergehend eine gleichmäßige Beitragserhebung in erheblicher Weise beeinträchtigen, und zwar sowohl im Freistaat Bayern selbst als auch im Verhältnis zu den übrigen Ländern mit Auswirkungen auf sämtliche den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bildenden Anstalten und Körperschaften, auf die das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag nach §§ 9 und 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags aufgeteilt wird. Die Gleichmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen ist indes ein gewichtiger Gemeinwohlbelang.Rn. 2
3. Wird bei der Abgabenerhebung die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann das sogar zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen. Demgegenüber haben die Nachteile, die den Betroffenen durch die Übermittlung der in § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV genannten Daten an die Landesrundfunkanstalt entstehen, zurückzutreten.Rn. 2

Entscheidungswiedergabe

1. Die Entscheidung kann hier im Originalformat abgerufen werden: Entscheidung.

2. Zur Pressemitteilung des Antragstellers: Pressemitteilung.