Letzte Aktualisierung: 11.April 2022
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AbschlieĂźend bleibt festzustellen, dass der Gola/Schomerus insbesondere fĂĽr Vertreter der datenschutzrechtlichen Praxis, etwa Datenschutzbeauftragte, einen absolut gewinnbringenden Ratgeber darstellt.
Eine besondere verbotsrelevante Gefährlichkeit kann dadurch begründet werden, dass ein Verein die Unterstützung von im Strafvollzug befindlichen Vereinsmitgliedern geschäftsmäßig organisiert und einen planmäßigen Besuchsdienst einrichtet.
Ein weiteres wichtiges Indiz für eine strafrechtswidrige Prägung des verbotenen Vereins sind die festgestellten Funde von Waffen, Munition und gefährlichen Gegenständen anlässlich verschiedener Durchsuchungen, insbesondere im Vereinsheim.
Die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene Folgenabwägung ergibt, dass der Vollzug des Zustimmungsbeschlusses zu § 14 Abs. 9 RBStV weder ganz noch teilweise auszusetzen ist.