Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich seiner Bewerbung um Einstellung in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei zum Einstellungstermin 1. Oktober 2012 zurückgenommen hat. | Rn. 14 |
Die auf Neubescheidung gerichtete, als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist – soweit über sie streitig zu entscheiden ist – gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Einstellungsbegehrens (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). | Rn. 15 |
Es ist bereits fraglich, ob dem Neubescheidungsbegehren des Klägers schon des-halb der Erfolg versagt bleiben muss, weil seine unmittelbare Zulassung zum Vorbereitungsdienst für einen Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes gemäß § 5 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst (Pol-LVO) eine Umgehung von § 10 Abs. 1 Pol-LVO darstellt, welcher die Voraussetzungen für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei regelt. Das wäre der Fall, wenn sich das in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verankerte Lebenszeitprinzip auf Seiten des Widerrufsbeamten bereits vor Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit insoweit auswirkt, dass dieser an seiner Entscheidung für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei festzuhalten wäre. Diese Frage kann indes offen bleiben, da sich die Ablehnung der Bewerbung – die Möglichkeit einer unmittelbaren Zulassung nach § 5 Pol-LVO unterstellt – als rechtmäßig erweist. | Rn. 16 |
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Einstellung eines Bewerbers als Beamter auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (§§ 5, 6 Pol-LVO), der innerhalb des ihm durch die verfassungs- und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) bestimmen kann. Hierbei kommt dem Dienstherrn ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die gerichtliche Überprüfung auf die Einhaltung der – weiten – rechtlichen Schranken sowie die Willkürkontrolle beschränkt ist (vgl. BVerfGE 39, 334, 354; BVerwGE 61, 325, 330). Diese verwaltungsgerichtliche Kontrolle konzentriert sich vorliegend darauf, ob die Ablehnung des Klägers, die hier allein wegen fehlender charakterlicher Eignung ausgesprochen wurde, frei von Beurteilungsfehlern ist. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit die laufbahnrechtliche Vorschrift in § 5 Nr. 4 Pol-LVO, wonach zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden darf, wer nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit stellt. Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für gewaltbereite Kreise im Umfeld von Fußballvereinen, die sog. Hooligan-Szene, rechtfertigt im Hinblick auf die Akzeptanz und Legitimation polizeilichen Handelns Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers für den Polizeivollzugsdienst, obläge ihm doch als Polizeivollzugsbeamter auch die Verfolgung und Verhütung von Straftaten, die von derartigen Hooligan-Gruppierungen ausgehen. | Rn. 17 |
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die Bewerbung des Klägers fehlerfrei wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt. Die Würdigung des Beklagten, der Kläger habe durch das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift „B_____“ in der Öffentlichkeit – nach seinen Angaben am 20. November 2010 – in einer mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht zu vereinbarenden Weise seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1_____ bekannt, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das öffentliche Tragen eines T-Shirts mit dem in Frakturschrift abgefassten Schriftzug „B_____“, mit welchem der Kläger auf dem im Vermerk des Landeskriminalamts (LKA) vom 27. Dezember 2011 abgebildeten Foto bekleidet ist, stellt zur Überzeugung des Gerichts eine Sympathiebekundung für die im Umfeld des 1_____ bestehende Hooligan-Gruppierung gleichen Namens dar. Den aktenkundigen Vermerken des LKA vom 7. September 2012 und 29. Oktober 2012, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht insoweit keinen Anlass sieht, ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Bekleidungsstück um das Gruppen-T-Shirt der Hooligan-Gruppierung „B_____“ handelt, das sich von dem bei Austragung von Fußballspielen getragenen Trikot der Freizeitfußballmannschaft gleichen Namens unterscheidet; dies stellt auch der Kläger nicht substantiiert in Frage. Dass ein derartiges Gruppen-T-Shirt in Kreisen gewaltbereiter Fußballfans ein exklusives Erkennungszeichen darstellt, dessen Gebrauch durch Außenstehende nicht geduldet wird, ist gerichtsbekannt und davon abgesehen den vorbezeichneten Vermerken des LKA zu entnehmen. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, den Zusammenhang zwischen dem T-Shirt und der Hooligan-Gruppierung nicht gekannt zu haben. Nach seinem Vorbringen trug er das besagte T-Shirt mit dem Schriftzug „B_____“ bei der Amateurboxveranstaltung „Berlin-Brandenburg OPEN international“ und damit in der Öffentlichkeit. Ohne Erfolg wendet er ein, er habe das T-Shirt nicht „öffentlich“ getragen, weil er mit diesem nicht aktiv bei einem Boxkampf aufgetreten sei, sondern lediglich eine Aufwärm- oder Trainingsphase absolviert habe. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Kläger einen Boxkampf in diesem T-Shirt ausgetragen hat; maßgeblich ist vielmehr, dass er sich in diesem Bekleidungsstück außerhalb seines privaten Wohnbereichs bei einer Boxveranstaltung zeigte, die einem interessierten Publikum offenstand. | Rn. 18 |
Besondere Umstände, aufgrund derer dem Tragen des in Rede stehenden T-Shirts vorliegend ausnahmsweise nicht der Aussagewert einer Sympathiebekundung für die Hooligan-Gruppierung „B_____“ zukäme, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist bereits nicht konsistent. Soweit er zunächst anführte, er sei seinerzeit Mitglied der Freizeitfußballmannschaft „B_____“ gewesen und habe – ebenso wie andere Mitglieder seiner Mannschaft – bei dem Boxkampf zur Unterstützung – wohl: bestimmter Boxer – das in Rede stehende T-Shirt getragen, gebietet dies keine abweichende Würdigung. Denn der Kläger trug nicht etwa das Trikot der Freizeitfußballmannschaft „B_____“, sondern das sich deutlich hiervon unterscheidende Gruppen-T-Shirt der Hooligan-Gruppierung gleichen Namens. Die erstmals mit seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2012 vorgetragene Erklärung, der Trikotsatz für die Mitglieder der Freizeitfußballmannschaft „B_____“ sei nicht ausreichend gewesen, wirkt lebensfremd und lässt sich zudem nicht mit der Exklusivität des Gruppen-T-Shirts der Hooligan-Gruppierung gleichen Namens in Einklang bringen. Diese Erklärung steht darüber hinaus im Widerspruch zu dem im Verhandlungstermin vorgebrachten Lebenssachverhalt, wonach der Kläger das T-Shirt aus Gefälligkeit auf eine entsprechende Bitte hin nur kurzfristig überzog, damit ein Foto von ihm gemacht werden konnte. | Rn. 19 |
Das in Rede stehende Verhalten des Klägers hat auch nicht etwa aufgrund des seither vergangenen Zeitraums, der ausgehend von dessen Angaben gut zwei Jahre beträgt, so sehr an Bedeutung und Aussagekraft verloren, dass es für die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zu treffende Eignungsprognose nicht mehr verwendbar wäre. Insbesondere hat sich der Kläger seither nicht glaubhaft von seinem die Eignungszweifel begründenden Verhalten distanziert, was das Eingestehen eines Fehlverhaltens zur Voraussetzung hätte. Anders als bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf, über die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 26 L 527.12 / OVG 4 S 47.12 zu entscheiden war, fehlt es bei der auf einen Beamtenbewerber bezogenen vorausschauenden Eignungsbewertung im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen an einem Ereignis mit Zäsurwirkung, wie es bei Widerrufsbeamten die Berufung in das Beamtenverhältnis darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – BVerwG 2 C 48.78 –, juris Rn. 25 ff. m.w.N. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 – OVG 4 S 47.12 –, S. 4 ff. EA). | Rn. 20 |
Begründet bereits das öffentliche Tragen des Gruppen-T-Shirts der „B_____“ Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, erübrigt sich mangels Entscheidungsrelevanz ein Eingehen auf den weiteren Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe auch noch während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst der Schutzpolizei freundschaftliche Kontakte zu teils führenden gewaltbereiten Persönlichkeiten der Hooligan-Szene gepflegt. Auf das vom Beklagten in Bezug genommene neue, den Kläger möglicherweise belastende Beweismaterial (Filmaufnahmen und Vermerk über ein abgehörtes Telefonat) kommt es ebenso wenig streitentscheidend an, so dass der Frage, ob dieses Material belastbare Tatsachen enthält und im vorliegenden Verfahren verwertbar ist, nicht nachgegangen werden muss. | Rn. 21 |
Der Kläger trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; denn er wäre voraussichtlich mit dem betreffenden Klagebegehren aus denselben Gründen unterlegen gewesen, aufgrund derer die Klage abgewiesen wird. Die Kostentragungslast des Klägers folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. | Rn. 22 |
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. | Rn. 23 |