Letzte Aktualisierung: 11.April 2022
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Mit „Betrieblicher Datenschutz“ haben die Herausgeber und Autoren ein Werk geschaffen, das alle datenschutzrechtlichen Fragestellungen abbildet, die sich im Rahmen der Beratung von Unternehmen regelmäßig stellen können. Das Handbuch überzeugt durch seine hohe Aktualität und den stetigen Praxisbezug.
Eine Rechtsanwaltskammer als „zuständige Stelle“ i.S.v. § 71 Abs. 4 BBiG muss als „öffentliche Stelle“ i.S.v. § 2 Abs. 1 IFG NRW Informationen bezüglich des von ihr gem. § 34 Abs. 1 BBiG zu führenden Ausbildungsverzeichnisses erteilen.
Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für gewaltbereite Kreise im Umfeld von Fußballvereinen, die sog. Hooligan-Szene, rechtfertigt im Hinblick auf die Akzeptanz und Legitimation polizeilichen Handelns Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers für den Polizeivollzugsdienst.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolDVG bildet keine taugliche Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Observation ehemals Sicherheitsverwahrter zur Gefahrenabwehr.