VG Köln, Urt. v. 23.01.2014 – 13 K 3710/12 – „Verpflichtung einer Rechtsanwaltskammer nach dem IFG NRW“
ZVR-Online Dok. Nr. 6/2014 – online seit 06.03.2014
§ 34 BBiG, § 71 Abs. 3 BBiG, § 3 IFG NRW, § 4 Abs. 1 IFG NRW, § 9 Abs. 3 IFG NRW, § 10 Abs. 1 IFG NRW
Leitsätze (gebildet von Herrn RA Dr. Martin Riemer)
1. Eine Rechtsanwaltskammer als „zuständige Stelle“ i.S.v. § 71 Abs. 4 BBiG muss als „öffentliche Stelle“ i.S.v. § 2 Abs. 1 IFG NRW Informationen bezüglich des von ihr gem. § 34 Abs. 1 BBiG zu führenden Ausbildungsverzeichnisses erteilen. Sie muss angeben, wie viele der bei ihr geführten Ausbildungen als Ausbildungen im Verbund (§ 10 Abs. 5 BBiG) geführt werden, wie viele dieser Verbundausbildungen vorzeitig beendet wurden und wie viele dieser Ausbildungsverbünde unter derselben Anschrift ansässig sind. | Rn. 1 |
2. Die Rechtsanwaltskammer kann sich nicht darauf berufen, dass diese Informationen bei ihr nicht vorhanden wären, lediglich weil sie diese statistisch bislang nicht erfasst hat, wenn sie die streitgegenständlichen Daten mit vertretbarem Aufwand anhand einfacher Durchsicht der Ausbildungsverträge in 1.200 Ausbildungsakten nachermitteln kann. | Rn. 2 |
3. Eine öffentliche Stelle kann den Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht deswegen verweigern, weil ihr Datenbestand möglicherweise unvollständig ist, da ihr von den ausbildenden Anwaltskanzleien ggf. nicht alle Ausbildungsverhältnisse im Verbund angezeigt wurden. Der Anspruch auf Informationszugang richtet sich auf die bei ihr vorhandenen Daten. | Rn. 3 |
4. Eine Rechtsanwaltskammer ist nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, in wie vielen Fällen sie subventionsrelevante Stellungnahmen zur Erlangung von Fördergeldern für anwaltliche Verbundausbildungen erteilt hat, in denen sie bescheinigt hat, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermitteln kann, wenn sie für den streitgegenständlichen Zeitraum hierzu keine Daten (etwas in Form von Kopien ihrer Stellungnahmen) besitzt. | Rn. 4 |
5. Unter Datenschutzgesichtspunkten ist eine Rechtsanwaltskammer nicht verpflichtet, die Namen derjenigen Rechtsanwälte zu benennen, die von ihr aus dem Kammerhaushalt eine Zusatzvergütung als Berufsschullehrer im Nebenamt für die Erteilung von Fachkundeunterricht für ReFa-Schülerinnen erhalten, wenn die betroffenen Lehrkräfte nicht in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben. | Rn. 5 |
6. Unter Datenschutzgesichtspunkten ergibt sich kein Informationszugangsanspruch zu anonymisierten Kopien von Geschäftsführerverträgen der Geschäftsführer einer Rechtsanwaltskammer. | Rn. 6 |
Zur Entscheidung vom 23.01.2014 geht es hier.
Eine Abschrift des Protokolls der Öffentlichen Sitzung vom 23.01.2014 wird hier zur Verfügung gestellt.
ZVR-Online dankt Herrn RA Dr. Martin Riemer (www.dr-riemer.de) für die freundliche Einsendung.