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FG Neustadt, Urt. v. 19.02.2014 – 1 K 2423/11- „Gemeinnützigkeit eines Paintball Vereins“

ZVR-Online Dok. Nr. 16/2014 – online seit 02.07.2014

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 52 Abs. 2 AO

Leitsatz der Redaktion

Paintball ist kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts.Rn. 1

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff AO anzuerkennen und daher von der Körperschaftsteuer befreit ist.Rn. 2
Der Kläger ist ein durch zwei Gründungsmitglieder am 02.06.2010 gegründeter nicht im Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Zweck gemäß § 2 a) seiner Satzung (Bl. 2 ff KSt-Akten) "das gemeinschaftliche Ausüben eines Mannschaftssports" ist.Rn. 3
Nach § 2 b) wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch: "Eine Form des Mannschaftssports, bei der zwei Mannschaften gegeneinander antreten. Ziel des Spiels ist es, eine Fahne am gegenüberliegenden Spielfeldrand zu erreichen und diese zum eigenen Startpunkt zu tragen, bevor die andere Mannschaft auf die gleiche Weise punkten kann. Es gewinnt die Mannschaft, die zuerst die gegenüberliegende Fahne zum eigenen Startpunkt trägt.Rn. 4
Während des Spiels dürfen die Spieler der konkurrierenden Mannschaft markiert werden. Diese dürfen dann keine weiteren Handlungen mehr vornehmen. Markierte Spieler zeigen die Markierung augenblicklich durch Anheben einer Hand deutlich an und begeben sich bis zum Ende dieser Runde an den Rand des Spielfeldes. Die Markierung erfolgt mit gesundheitlich unbedenklicher und nicht umweltschädlicher Farbe. Die Farbe darf nur in leicht platzenden Gelatinehüllen mit ca. 1,7 cm Durchmesser verwendet werden. Die Markierungen werden mit speziellen Sportgeräten, welche mit Druckluft betrieben werden, auf dem Gegenspieler angebracht. …Rn. 5
Die Wettkämpfe, Freundschaftsspiele und Trainings finden auf den dafür vorgesehenen Rasenplätzen oder in den dafür eingerichteten Sporthallen statt.Rn. 6
Der körperliche Ertüchtigung, der sportliche Wettkampf, die Fähigkeit als Mannschaft gemeinsam auf ein Ziel hinzuarbeiten und die Freude am Sport stehen stets an oberster Stelle. Die Motivation zur körperlichen Fitness soll auch außerhalb des Vereinslebens geweckt werden.Rn. 7
Geselliges Beisammensein sowie der Informationsaustausch innerhalb des Vereins, zu anderen Vereinen und Vereinen aus den europäischen Ländern sowie dem internationalen Ausland."Rn. 8
§ 2 d) regelt: "Das folgende Verhalten ist in den bundesweiten Verbänden und internationalen Vereinigungen unzulässig. Es widerspricht massiv dem Vereinszweck und ist daher im Rahmen der Vereinstätigkeit nicht zulässig. Auch außerhalb der Vereinstätigkeit werden die folgenden Tätigkeiten daher in keiner Weise durch den Verein unterstützt:Rn. 9
a. Militärische Kleidung und Abzeichen zu tragen. b. Die Rolle einer anderen Person (z.B. Angehöriger von Polizei oder Militär) zu verkörpern. c. Historische oder fiktive Geschehnisse aus dem Bereich des Militärs oder der Polizei zu simulieren, zu spielen oder nachzuspielen. d. Das simulierte Verletzen oder Töten von Teilnehmern, unbeteiligten Personen und Tieren im weitesten Sinn. e. Sämtliche Handlungen, die dazu geeignet sind, die Würde der beteiligten Personen herabzusetzen. f. Die Verwendung der Farben rot oder pink (internationaler Turnierstandart).Rn. 10
Der Kläger verfolgt nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 02.06.2010/05.01.2011 den Erlass einer vorläufigen Freistellungsbescheinigung und Feststellung der Gemeinnützigkeit beantragt hatte, erließ der Beklagte unter dem 01. Juni 2011 einen Null Euro festsetzenden Bescheid über Körperschaftsteuer für 2010. Nach den Erläuterungen in der Anlage hierzu erfüllte die Satzung die Anforderungen der §§ 52-55 AO nicht, denn der in deren § 2 genannte Zweck lasse den Schluss zu, dass es sich um einen Verein handele, der das Paintball-Spiel fördere. Paintball sei nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend iSd § 52 Abs. 2 AO anerkannt und falle insbesondere nicht unter die Regelung des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Förderung des Sports).
Rn. 11
Den hiergegen erhobenen und im Wesentlichen mit einem Unterschied zwischen Paintball und Turnier-Paintball begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 07. November 2011 zurück.Rn. 12
Weil ein eigenständiges Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit eines Vereins nicht vorgesehen sei, sei über die Voraussetzungen für deren Zuerkennung im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung zu entscheiden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG seien Körperschaften und Personenvereinigungen, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienten, von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 52 Abs. 1 AO verfolge eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO sei unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Förderung des Sports als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen. Nach Tz. 6 AEAO zu § 52 sei Paintball kein Sport iSd Gemeinnützigkeitsrechts. Wesentliches Merkmal des Sports sei die körperliche Ertüchtigung. Erforderlich sei eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen zu erkennen sei. Selbst wenn eine Betätigung nach dieser Definition als Sport zu beurteilen sei, sei dennoch zu prüfen, ob durch diese Betätigung auch die Allgemeinheit gefördert werde. Bei Vorliegen besonderer Umstände könne eine Förderung der Allgemeinheit verneint werden.Rn. 13
Paintball sei ein Mannschaftssport, bei dem Gegenspieler mit Hilfe von Gasdruckwaffen und Farbmunition markiert würden. Unter diese Begriffsbestimmung falle auch das vom Kläger betriebene Turnier-Paintball. Durch das Verbot des Tragens militärischer Kleidung und der Benutzung roter Farbe werde Turnier-Paintball in abgeschwächter Form gespielt. Aber es werde mit Gewehren vergleichbaren Sportgeräten auf Menschen geschossen, durch die Markierung werde eine Verletzung oder Tötung simuliert. Eine Förderung der Allgemeinheit, unter der ein Voranbringen, Vervollkommnen oder Verbessern zu verstehen sei, könne nicht angenommen werden. Bei dieser Beurteilung werde berücksichtigt, dass der Gesichtspunkt der Ausübung und Steigerung der körperlichen Aktivitäten hinter den Aspekt der Simulation der Tötung von Menschen zurücktrete. Der Kläger übe zwar begrifflich "Sport" aus, verfolge aber gleichzeitig eine Tätigkeit, die als allgemeinwohlschädlich einzuordnen sei. Paintball-Spiel gleich in welcher Variation entspreche nicht der Wertordnung unserer Gesellschaft. Es bestehe die Gefahr des Abstumpfens und des Abbaus von Hemmschwellen sowie der Förderung der Anwendung von Gewalt.Rn. 14
Insoweit sei der Fall nicht vergleichbar mit Tischfussball, bei dem inzwischen zwar die turniermäßige Ausübung als gemeinnützig anerkannt werde, andere Formen jedoch weiterhin nicht gemeinnützig seien.Rn. 15
Mit der dagegen erhobenen Klage, der u.a. ein Trikot eines Spielers der Mannschaft des Klägers, ein Behälter mit Paintballs sowie eine verschiedene Videos beinhaltende CD beigefügt waren, hält der Kläger an der Anerkennung als gemeinnützig fest. Alleiniger Vereinszweck sei Turnier-Paintball, nicht andere Erscheinungsformen wie das Freizeit-Paintballspiel. Aus den seit den 1990er-Jahren entwickelten Turnierformen des Paintballs habe sich 2003 die bundeseinheitliche Deutsche Paintball Liga (DPL) gegründet, aus der in 2007 durch Zusammenschlüsse mit weiteren Ligen die größte deutsche und auch größte europäische Paintball-Liga entstanden sei. In 2009 sei erstmals bei einer vom Olympischen Komitee unter dem Namen "World Games" veranstalteten Art Olympische Spiele für alle nicht olympischen Sportarten auch Paintball gespielt worden. Heute spielten von der Bezirks- bis zur ersten Bundesliga alle Turnier-Paintballspieler nach einheitlichen Regeln, europaweit seien diese durch die Champions-League der Millennium Series miteinander verknüpft.Rn. 16
Turnier-Paintballspieler seien an speziellen farbigen Hosen und Trikots mit großen Logos von Sponsoren und Herstellern zu erkennen. In diese aus modernen Kunstfasern hergestellte Multifunktionskleidung seien Schoner und Schützer integriert, die Hersteller betrieben den gleichen Entwicklungs- und Forschungsaufwand wie die Hersteller anderer Sportfunktionsbekleidung. Gesicht und Ohren des Spielers seien durch eine Schutzmaske geschützt. Die Vermeidung roter Farbe und militärischer Kleidung sei Konsens der Turnierspieler. Die Form der Markierer orientiere sich an den benötigten Funktionen und stamme nicht aus dem Bereich traditioneller Waffentechnik. Gespielt werde auf Kunst- oder Echtrasenplätzen mit genau festgelegten rechteckigen Spielfeldgrößen, auf denen aufblasbare geometrische Figuren in knalligen Farben verteilt seien. Für die Wertung des Spiels und die Einhaltung der Regeln seien mehrere Schiedsrichter auf dem Spielfeld. Es komme hierbei nie zu körperlichen Kontakten, sodass die Schiedsrichter mehr Zeit zur Konzentration auf den Spielverlauf hätten. Deren Tätigkeit beschränke sich auf die Anzeige und Ahndung von technischen Fouls, die im Vergleich zu anderen Sportarten verhältnismäßig einschneidend für die gesamte Mannschaft geahndet würden.Rn. 17
Mit dem Startsignal nehme jede Mannschaft die vorher abgesprochenen Positionen ein und versuche, durch eine geschickte Aufteilung die Positionierung der anderen Mannschaft zu verhindern. Durch schnelle Spurts und Veränderung der eigenen Position werde versucht, die Sportflagge der gegnerischen Mannschaft von deren Startposition zu reißen und an die eigene Startposition zu bringen. Anders als in anderen Sportarten werde nicht versucht, durch den Einsatz des eigenen Körpers oder gar geregelter Gewalt die andere Mannschaft hieran zu hindern. Ähnlich dem Völkerball müsse der Spieler lediglich getroffen und mit Farbe markiert sein, um für eine Runde auszusetzen. Der Vorwurf simulierter Tötung sei unhaltbar. Die Markierungszone umfasse den Spieler insgesamt, auch Markierer und Schuhe, als gleichwertig, Trefferzonen wie etwa beim Fechten gebe es nicht. Soweit es durch eine Farbmarkierung zusätzlich zu einem leichten Schmerz komme, sei dieser nicht beabsichtigt und auch nicht Ziel des Spiels. Im Übrigen willige jeder Sportler bei Betreten des Turnierfeldes in eine anzunehmende Körperverletzung ein. Im Vergleich zu echten Verletzungen bei anderen anerkannten Sportarten wie z.B. Boxen und anderen Kontaktsportarten sei die "Spürbarkeit" einer Farbmarkierung zu vernachlässigen. Ziel eines jeden Paintballturniers sei die gegenüberliegende Seite des Spielfeldes, um dort eine Flagge zu reißen oder einen Buzzer zu drücken. Dies sei einfacher zu erreichen, wenn die andere Mannschaft vom Platz gestellt sei. Dazu greife man im Völkerball auf einen Ball zurück und beim Paintball auf viele kleine Farbbälle. Eine Tötungsabsicht, auch simuliert, bestehe bei beiden Spielen nicht.Rn. 18
Turnier-Paintball entspreche den Wertvorstellungen unserer Gesellschaft und sei Sport, der alle drei Merkmale des § 52 Abs. 1 AO erfülle, weil er die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet fördere. Sport treiben halte fit und gesund, Gesundheit sei ein höchstes materielles Gut. Bei so viel körperlicher Ertüchtigung wie in diesem Sport sei mit einer guten Gesundheit fest zu rechnen. Weil jeder der Spielzüge durchdacht sei, man sich stets auf neue Situationen einstellen müsse und viele kleine Überlegungen und Analysen erforderlich seien, sei auch eine Förderung auf geistigem Gebiet anzunehmen. Schließlich stärke in sittlicher Hinsicht das Vereinsleben den Zusammenhalt, den sozialen Umgang und die Freundschaft innerhalb des Vereins. Das gemeinsame Betreiben des Sports stärke die soziale Kompetenz aller Beteiligter. Die Regelungen im AEAO seien nicht pauschal zu übernehmen, es bedürfe vielmehr einer detaillierten differenzierenden Prüfung der konkreten sportlichen Betätigung. Daher sei zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um eine Tätigkeit handele, bei der Bürger im Kampfanzug mit Kriegswaffennachbauten im Wald herumliefen. Dies entspreche nicht der Satzung des Klägers und nicht den Regeln der DPL oder der XPSDL. Die Vorgaben des AEAO zielten also nicht auf die Tätigkeit des Klägers, sie seien für Turnier-Paintball nicht einschlägig.Rn. 19
Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids für 2010 über Körperschaftsteuer vom 01. Juni 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 07. November 2011 den Beklagten zu verpflichten, einen Körperschaft-steuer-Freistellungsbescheid für 2010 zu erlassen,
Rn. 20
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 21
Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass Paintball nach dem AEAO zu § 52 (Tz. 2.6) nicht zu den gemeinnützigen Sportarten zähle. Bei dem Spiel werde mit Waffen auf Menschen geschossen, zum Spaß und ohne Not. Nach den vom Kläger vorgelegten Videos sei Paintball mit einem Kriegsspiel vergleichbar, die Spieler in ihren "Kampfanzügen" mit Munitionsgürteln wirkten bedrohlich, verfolgten ihre Gegner, trieben sie in die Enge, lauerten ihnen auf. Verletzen oder Töten werde mit Farbpatronen simuliert, im Regelwerk von "Eliminieren" gesprochen.Rn. 22
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die diesen beigefügten weiteren Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO).Rn. 23
Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet.Rn. 24
Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.Rn. 25
Der Beklagte hat für das Streitjahr 2010 zu Recht einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen und eine Steuerbefreiung des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG verneint. Im Ergebnis hat er eine Gemeinnützigkeit des Klägers zutreffend nicht anerkannt.Rn. 26
Die Klage ist zulässig, obwohl in dem angefochtenen Bescheid die Körperschaftsteuer 2010 auf Null Euro festgesetzt worden ist. Durch Erlass dieses Bescheids im Veranlagungsverfahren hat der Beklagte die begehrte Steuerbefreiung versagt. Dadurch ist der Kläger beschwert.Rn. 27
Zwar führt ein solcher die Körperschaftsteuer auf Null Euro festsetzender Bescheid zu keiner Steuerzahlungsverpflichtung und beeinträchtigt somit grundsätzlich nicht das Recht des Steuerpflichtigen, nur die nach dem materiellen Recht geschuldete Steuer zahlen zu müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH reicht es aber in mit dem Streitfall vergleichbaren Fällen für die Darlegung einer Rechtsverletzung aus, dass der Kläger geltend macht, er sei von der Körperschaftsteuer befreit und durch den auf Null Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid sei zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden. Würde in derartigen Fällen nämlich eine Beschwer verneint, könnte kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden. Weil über die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 KStG im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren entschieden wird, muss für den die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit beanspruchenden Steuerpflichtigen die Möglichkeit bestehen, einen auf Null Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Andernfalls könnten Steuerpflichtige, denen das Finanzamt die Gemeinnützigkeit abspricht und deren Einkommen den Freibetrag gemäß § 24 KStG nicht überschreitet, nicht gerichtlich klären lassen, ob sie gemeinnützigen Zwecken dienen oder nicht (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1999 I R 14/98, BStBl II 2000, 325; vom 13. Juli 1994 I R 5/93, BStBl II 1995, 134; vom 14. September 1994 I R 153/93, BStBl II 1995, 499).Rn. 28
Die Klage ist nicht begründet. Für die Annahme der Gemeinnützigkeit fehlt es an der vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 51 f AO. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen. Insoweit folgt der Senat ausdrücklich der zutreffenden Begründung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 07. November 2011 (§ 105 Abs. 5 FGO).Rn. 29
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Kläger war im Streitjahr mangels Eintragung im Vereinsregister nicht rechtsfähig. Für einen nichtrechtsfähigen Verein bestehen keine besonderen gesetzlichen Vorschriften, steuerlich werden rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine gleich behandelt, d.h. der Verein ist als Körperschaft selbst steuerpflichtig, § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky Kap. A Rz. 21, 24). Der Kläger unterliegt daher auch als nicht eingetragener Verein gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG der Körperschaftsteuer. Er ist aber von ihr befreit, wenn er nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) selbstlos gemeinnützigen Zwecken iSd §§ 51 bis 68 AO dient, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Seine Steuerbefreiung hängt hiernach insbesondere davon ab, dass er im Interesse der Allgemeinheit ausschließlich und selbstlos einen der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke verfolgt und dass sich seiner Satzung ein dahin gehender Zweck eindeutig entnehmen lässt (§ 60 Abs. 1 AO). Die Aufstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Satzung (sog. formelle Satzungsmäßigkeit) allein genügt nicht zur Erfüllung der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit, vielmehr müssen nach §§ 59 2. Hs., 63 Abs. 1 AO die in der Satzung bestimmten Zwecke auch tatsächlich verfolgt werden (sog. materielle Satzungsmäßigkeit). Diese Bedingungen müssen während des ganzen Veranlagungszeitraums, für den die Steuerbefreiung beansprucht wird, erfüllt sein (§ 63 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 AO).
Rn. 30
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 Satz 1 AO. Als Förderung der Allgemeinheit kommt nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO für den Streitfall allenfalls die Förderung des Sports in Betracht. Indes fehlt es im Ergebnis an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen.Rn. 31
Dabei wird nicht verkannt, dass das Paintballspiel seit seiner "Erfindung" unterschiedliche Entwicklungen genommen haben mag und der Kläger Paintball (ausschließlich) in der Form des Turnier-Paintballs nachgeht. Gleichwohl sind die für den Senat wesentlich prägenden Eigenschaften dieses Spiels unverändert feststellbar, auch wenn sich die äußeren Umstände wie insbesondere Kleidung, Spielfelder und deren Beschaffenheit, die Spielgeräte und auch die Verbreitung sowie Organisation in in- und ausländischen Ligen weiterentwickelt haben. Unverändert stellt sich für den Senat, auch und gerade unter Würdigung des vom Kläger vorgelegten Materials, insbesondere der den Spielverlauf dokumentierenden Videos, der Kern des Spiels dergestalt dar, dass mit waffenähnlichen Spielgeräten auf Menschen gezielt und geschossen wird mit dem Ziel, diese zu treffen, zu "markieren" und zu "eliminieren" (s. Regelwerk 2005 der Millennium Series, Bl. 91 f PA), damit letztlich dieser Mensch den Zugriff auf die Flagge der gegnerischen Mannschaft nicht mehr verhindern kann. Der zweifelsfrei vorhandene Gesichtspunkt der Ausübung und Steigerung körperlicher Aktivitäten und des Wettkampfes wird in gemeinnützigkeitsschädlicher Weise von dem Aspekt der simulierten Tötung oder Verletzung von Menschen während des Spielsverlaufs massiv überlagert. Es kommt, anders als der Kläger vorträgt, angesichts des Vorgangs: -Zielen auf einen real existierenden Menschen mit einem waffenähnlichen Gerät - zielgerichtetes Abschießen des Geschosses auf diesen Menschen - Auftreffen des Geschosses auf diesem Menschen und in der Folge dessen simulierte Tötung (mag auch die Farbe nicht rot sein dürfen) - auch nicht dazu, dass der (simulierte) Tötungsvorgang eines Menschen als solcher infolge starker Abstraktion nicht mehr erkennbar wäre. Das bestätigen die vom Kläger vorgelegten Videos von verschiedenen Paintballveranstaltungen in eindrucksvoller Weise. Die gezeigten Spielverläufe erinnern an kriegerische Auseinandersetzungen zwischen, jedenfalls zum großen Teil, martialisch verkleideten Teilnehmern und vermitteln nicht zuletzt den Eindruck einer militärischen Übung etwa in der Form eines "Häuserkampfes" (zum „Häuserkampf“ als Spielvariante vgl. etwa auch das Angebot auf der Internetseite der „PaintballFabrik“ unter www.paintballfabrik.de: „Lost City: Vier Bunker, ein Waffenladen, eine Spedition, Wald und Stellwände auf der Straße sorgen für ein Orts und Häuserkampf (CQB) Feeling vom Feinsten auf ca. 3400m2“ oder bei www.c-q-b.ca/, das Kürzel CQB bedeutet Close Quarters Battle).Rn. 32
Insofern unterscheiden sich die zu beurteilenden Aktivitäten in entscheidungserheblicher Weise etwa von denjenigen des Schieß-, auch des Bogenschießsports im Rahmen von Schützenvereinen. Mögen dort zwar "echte Waffen" (etwa Gewehr, Pistole oder Bogen) zum Einsatz kommen, so fehlt es bei diesen Sportarten an dem dem Paintballspiel integralen Bestandteil des Schießens auf real existierende Menschen, um diese zu "eliminieren". Bei jenen Sportarten wird nicht auf Menschen gezielt, es werden keine Verletzungs- oder Tötungsszenen an Menschen nachgeahmt. Es kommt bei jenen Arten des Schießsports allein auf die Fähigkeiten der einzelnen Teilnehmer zur sicheren Handhabung einer bestimmten Waffe und zum präzisen Treffen eines bestimmten Ziels an, während bei Paintball als einem Mannschafts- und Bewegungsspiel der Gebrauch der "Schusswaffe" unselbständiger Teil eines komplexeren Spielgeschehens ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08. September 1998 VI 366/94, EFG 1998, 1667). In diesem Sinne hat sich auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in einer aktuellen Stellungnahme vom 03.09.2013 geäußert und seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass die im AEAO vertretene Einschätzung, nach der u.a. Paintball kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts ist, als schlüssig gelten muss (vgl. die Empfehlung des Deutschen Bundestags - Petitionsauschuß - vom 03.09.2013, Pet 2-17-08-610-040593 unter epetitionen.bundestag.de/petitionen/_.../Petition_25972.abschlussb ...).Rn. 33
In ähnlicher Weise hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) seine Einschätzung zu Paintball in einer Stellungnahme des DOSB-Generalsekretärs Vesper vom Juli 2009 dahingehend formuliert, dass es sich „bei Paintball-Wettbewerben auch nicht um jene Form von Sport handelt wie er von uns verstanden und vertreten wird. Paintball ist ein Wettbewerb mit Gewalt verherrlichendem Hintergrund, und wir distanzieren uns ganz entschieden davon. Paintball wird national und international nicht als Sport angesehen. Weder DOSB noch IOC oder die Internationale Vereinigung der Sommersportverbande wollen damit etwas zu tun haben“ (vgl. DOSB I Presse - Der Artikel- und Informationsdienst des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) Nr. 30 / 21. Juli 2009 unter www.ehrenamt-im-sport.de/fileadmin/fm…/dsb-presse/2009_30.pdf).Rn. 34
Der Senat orientiert sich bei seiner Beurteilung auch an Normen aus dem Bereich des Waffengesetzes (Waffengesetz vom 11.10.2002, BGBl. I 2002, 3970, 4592; 2003 I S. 1957, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 des Gesetzes vom 07.08.2013, BGBl. I 2013, 3154 - WaffG). Auch wenn diese Normen Regelungen zum Umgang mit "Waffen" iS der Definition des § 1 Abs. 2 WaffG enthalten, die für die im Paintball verwendeten "Markierer" so nicht vollständig zutrifft, lassen sich ihnen gleichwohl grundlegende Wertungen entnehmen. So sind nach § 15a Abs. 1 Satz 2 WaffG Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, im Schießsport nicht zulässig. Beim Paintballspiel werden nicht solche menschlichen Darstellungen verwendet, sondern es wird darüber hinausgehend tatsächlich auf reale Menschen geschossen.Rn. 35
In diesem Sinne sieht auch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV vom 27.10.2003, BGBl. I 2003, 2123, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17.12.2012, BGBl. I 2012, 2698) in ihrem § 7 vor, dass im Schießsport solche Wettbewerbe verboten sind, bei denen u.a. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt, nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden, das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt oder das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird, es sei denn, es handelt sich dabei um Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben. Genau diese zum Verbot führenden Abläufe finden sich ausgeprägt im vom Kläger praktizierten Paintballspiel.Rn. 36
Der Senat vermag in der auch nur simulierten Tötung/Verletzung von Menschen als Mittel zum Zweck keinen Umstand zu erblicken, der mit der Werteordnung unserer Gesellschaft auch nur ansatzweise in Einklang zu bringen wäre (vgl. hierzu auch Beschluss des BVerwG vom 24. Oktober 2001 6 C 3/01, BVerwGE 115, 189 zum Betrieb eines sog. Laserdromes mit simulierten Tötungshandlungen; in diesem Sinne auch Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky Kap. D Rz. 47, 104).Rn. 37
Dieser Einschätzung steht auch die vom Kläger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der Dipl.-Päd. Steinmetz (Bl. 104 ff PA) nicht entgegen. Unabhängig davon, dass es sich dabei um eine, zudem bereits aus dem Jahr 2000 stammende, persönliche Einschätzung der Verfasserin handelt, befasst sich diese im Kontext von Untersuchungen "gewaltaffiner Gruppen und Subkulturen" vor dem Hintergrund einer drohenden Kriminalisierung und eines Verbots des Paintballspiels im Schwerpunkt mit einer anderen als der hier interessierenden Frage, nämlich der, ob und inwiefern ein Gefahrpotenzial von der Personengruppe Paintballer und den von ihr ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich realer Gewalt oder Verrohung ausgeht, die im Alltag ihren Niederschlag finden (Bl. 109, 111 PA).Rn. 38
Hinzu kommt, dass auch die Gutachterin ausführt, dass "Kampf und Gewalt, auch gespielte Gewalt, an sich als stimulierend erlebt und damit zum Selbstzweck werden können. So bei den Paintballspielern. … Paintballspieler suchen wie viele andere Menschen (z.B. Horrorfans, Sadomasochisten, Hooligans) Gewaltstimulationen, um auf diese Weise spezifische Gefühle zu realisieren". Nach den weiteren Ausführungen handelt es sich bei solchen Gewaltritualen um höchst rational herbeigeführte Erlebnistechniken, die Beteiligten suchen ihre Stimulation im Kampf (Bl. 110 PA). Die Verfasserin verneint - im Rahmen der von ihr untersuchten Fragestellung - zwar verifizierbare Auswirkungen für den Alltag, konstatiert aber gleichwohl "für das Spiel typische Verhaltensmuster kriegerischen Charakters oder tötungsähnlichen Verhaltens" (Bl. 111 PA).Rn. 39
Sie räumt auch ein, dass es bei den Vorgängen während des Spielverlaufs um "Schießen" auf und "spielerisches Töten" von Menschen geht, ordnet dies aber in einer Weise, der der Senat nicht beizutreten vermag, als "nicht einmal im Zentrum des komplexen Szenarios" stehendes bloßes Mittel zum Zweck (Erreichen der gegnerischen Fahne) ein (Bl. 111, 112 PA). Diese auf das Ziel des Spiels verkürzte Sicht wird dem durch die Förderung (im Sinne von Voranbringen, Vervollkommnen oder Verbessern, vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1988 I R 11/88, BStBl II 1989, 391 m.w.N.) der Allgemeinheit geprägten Gemeinnützigkeitsbegriff nicht gerecht.Rn. 40
Das Gutachten erkennt, dass sich über den "kriegerischen Charakter" und das "tötungsähnliche Verhalten (Schießen auf Menschen - wenn auch nur mit Farbkugeln)" moralisch streiten lasse, sie misst diesen Aspekten lediglich - wiederum der Fragestellung ihrer Arbeit folgend - insoweit keine weitere Bedeutung zu, als diese letztlich "Fiktion" und "sozial folgenlos" bleiben (Bl. 112 PA). Auch wenn "die Gefahr des Verwischens von Spiel und Alltag aus der Perspektive des ethnographischen Beobachters nicht gegeben" ist (Bl. 125 PA), handelt es sich bei Paintball um ein "Spiel" mit Waffen/waffenähnlichen Geräten ("Markierern"), die unmittelbar und direkt gegen Menschen gerichtet und eingesetzt werden.Rn. 41
Nicht zuletzt sind die Äußerungen von durch die Gutachterin befragten Teilnehmern aufschlussreich. Danach empfindet ein Teilnehmer beim Paintballspiel "Angst", er fürchtet, "erwischt" zu werden (Bl. 124 PA), er "opfert" sich und lässt sich markieren, "damit die anderen frei sind, die Fahne zu erobern" (Bl. 126 PA). Diese Äußerungen von am Spiel Beteiligten verdeutlichen den auch von der Gutachterin festgestellten "kriegerischen Charakter" des Spiels und das diesem eigene "tötungsähnliche Verhalten" hinreichend.Rn. 42
Nach der vom Kläger mit der zu den Akten gereichten weiteren Arbeit (Diplomarbeit, Bl. 159 ff PA) wiedergegebenen Aufnahmeordnung des Deutschen Olympischen Sportbundes müssen "Sportarten die Einhaltung ethischer Werte wie z.B. Fair Play, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person gewährleisten. Dies ist u.a. dann nicht gegeben, wenn Handlungen tatsächliche oder simulierte Körperverletzung beinhalten". (Bl. 177, 199 PA). Gerade dies ist zur Überzeugung des Senats indes integraler Bestandteil des Paintballspiels, auch in der vom Kläger praktizierten Form des Turnier-Paintballs.Rn. 43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.Rn. 44