Letzte Aktualisierung: 31. März 2019 Zurück LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 – „Verwenden verbotener Kennzeichen des Bandidos MC“
ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014 – online seit 09.12.2014
§ 86a Abs. 1 StGB, § 9 VereinsG, §20 Abs. 1 VereinsG
Leitsätze der Redaktion
1. Das Kennzeichen eines verbotenen Rockervereins besteht aus dem auf der Kutte der Vereinsmitglieder getragenen Rückenemblem in seiner Gesamtheit. | Rn. 1 |
2. Ein verbotenes Kennzeichen einer Rockervereins liegt hiernach nur dann vor, wenn aufgrund des Zusammenspiels zwischen dem auf der Kuttenrückseite angebrachten „Top Rocker“ und einem entsprechenden „Bottom Rocker“ auf einen verbotenen Verein hingewiesen wird. | Rn. 2 |
3. Für diese Sichtweise sprechen die Gesetzesbegründung des § 9 Abs. 3 VereinsG und verfassungsrechtliche Erwägungen, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. | Rn. 3 |
Zur Entscheidung vom 28.10.2014 geht es hier.