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Florian Albrecht*: Rezension – Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014

ZVR-Online Dok. Nr. 1/2015 – online seit 14.01.2015

Eyermann, Erich
VwGO
Verlag C.H. Beck
München, 14. Auflage 2014
1372 Seiten
99,00 €
ISBN: 978-3-406-66567-7

Nachdem seit der Vorauflage rund vier Jahre verstrichen sind, ist mit der 14. Auflage der neue „Eyermann“ erschienen. Die fünf Bearbeiter des Kommentars (Harald Geiger, Michael Happ, Ingo Kraft, Klaus Rennert und Jörg Schmidt) sind allesamt in der gerichtlichen Praxis und der Wissenschaft besonders erfahrene Autoren. Im Zuge der Erstellung der Neuauflage wurden die europäische Beeinflussung des Verwaltungsprozessrechts besonders berücksichtigt und die aktuelle Rechtsprechung zum Verwaltungsprozessrecht sowie das einschlägige Schrifttum eingearbeitet. Der Kommentierung der VwGO sind zusätzlich eine Kommentierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sowie ein Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 beigefügt. Das Werk befindet sich auf dem Stand von Anfang 2014.Rn. 1
Dass sich der „Eyermann“ in der juristischen Praxis als „Klassiker“ (so Scheidler, NVwZ 2010, 1478) etablieren konnte, ist zuvorderst den inhaltsreichen Kommentierungen geschuldet, die selbst dort eine klare Struktur und eine Orientierung an den Bedürfnissen des Rechtsanwenders erkennen lassen, wo nicht gerade alltägliche prozessuale Grundlagen erläutert werden. Dem Rezensenten ist insoweit im Rahmen einer stichprobenartigen Durchsicht etwa die Kommentierung der in § 99 VwGO geregelten Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörde sowie des „in camera-Verfahrens“ von Geiger aufgefallen. Diese ist nicht nur eine instruktive Einführung, sondern bietet zugleich auch eine Fülle praktischer Hinweise, die sich an Richter, Rechtsanwälte und Behördenvertreter richten. So wird etwa ausführlich erläutert, wie eine geheimhaltungsbedürftige Informationen betreffende behördliche Sperrerklärung inhaltlich ausgestaltet sein muss und welchen Anforderungen die in diesem Zusammenhang zu treffende behördliche Ermessenentscheidung gerecht werden muss (Rn. 15). Dass sich ein effektiver Geheimnisschutz auch mittels der Schwärzung relevanter Passagen gewährleisten lässt, ist zudem ein wertvoller Hinweis, der auch für die Gewährung von Informationszugängen nach den Informationsfreiheitsgesetzen gilt (VGH Kassel, NVwZ 2010, 1036, 1041), gleichwohl aber in der behördlichen Praxis oftmals noch unbekannt scheint.Rn. 2
Als unverzichtbar hat sich der Kommentar für den Rezensenten bereits im Rahmen der Erstellung von Nichtzulassungsbeschwerden gem. § 133, § 132 Abs. 2 VwGO erwiesen. Kraft weist auf die hohen Anforderungen hin, die das BVerwG an die Darlegung der Zulassungsgründe stellt (§ 133 Rn. 20) und zeigt dann anhand klar nachvollziehbarer Erläuterungen auf, wie eine erfolgreiche Beschwerdeschrift gefertigt werden kann. Die Kommentierung der Zulassungsgründe (§ 132 Rn. 9 ff.) ist hierbei so sauber strukturiert, dass man sie sozusagen als Prüfungsschema abarbeiten kann. Von konkurrierenden Kommentaren kann man das derart uneingeschränkt nicht behaupten.Rn. 3
Im Ergebnis ist der Kommentar für die Praxis und die Wissenschaft vollumfänglich sehr gut verwertbar. Sofern sich eine Erläuterung gegen die Rechtsprechung oder Literaturmeinungen stellt, wird dies durch Vertiefungshinweise auf abweichende Ansichten verdeutlicht. Gleiches gilt für die Darstellung der Judikatur, die ebenfalls oftmals den Verweis auf einen Meinungsstreit enthält. Besondere Bedeutung gewinnt das Werk zudem aufgrund seiner Aktualität, Ausführlichkeit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit. Wer einmal mit dem „Eyermann“ gearbeitet hat, wird ihn vergleichbaren Konkurrenzwerken in der Regel vorziehen.Rn. 4
Weitere Stimmen zum Werk finden Sie über den Verlag hier.Rn. 5
Fußnoten

* RA Florian Albrecht M.A. ist Akademischer Rat a. Z. und Geschäftsführer der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik (For..Net) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Prof. Dr. Dirk Heckmann), Universität Passau.