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VG Berlin, Urt. v. 19.06.2014 – VG 2 K 221.13 – „IFG-Anfrage: Export von Überwachungstechnologien“

ZVR-Online Dok. Nr. 3/2015 – online seit 14.01.2015

§ 1 Abs. 2 IFG, § 3 Nr. 1 IFG, § 3 Nr. 2 IFG, § 6 IFG

Leitsätze der Redaktion

1. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen möchte, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle.Rn. 1
2. Hinsichtlich der durch die Offenlegung von Informationen verursachten Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkungen für die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem auswärtigen Staat fällt die Bundesregierung eine Prognoseentscheidung. Hierbei hat sie auch eigenständig zu entscheiden, auf welche Erkenntnisse sie diese Entscheidung stützt.Rn. 2

Tatbestand

Der Kläger ist Journalist und begehrt Informationen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, vormals Wirtschaft und Technologie (BMWi), über Exportkreditgarantien („Hermesdeckungen“) für Überwachungstechnologien. Er richtete am 12. September 2012 per E-Mail Fragen zu Überwachungstechnologien an die Pressestellen mehrerer Ministerien sowie des Bundeskanzleramtes, darunter folgende an das Pressereferat des BMWi:Rn. 3
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Jahr 2000 hat das BMWi mehrfach Exportkreditgarantien für die Lieferung von Telekommunikationsprojekte übernommen, bei denen das Exportgeschäft auch Überwachungstechnologie beinhaltete. In seiner Antwort vom 31. Juli 2012 bestätigt das BMWi entsprechende Geschäfte mit Russland und Malaysia, nennt aber weder die jeweiligen Exporteure, noch die Höhe der gewährten Garantien.

Hiermit beantrage ich zu den folgenden Fragen Aktenauskunft nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG):

1. Wer sind die konkreten Exporteure der Überwachungstechnologie nach Russland und Malaysia und in welcher Höhe und zu welchen Konditionen wurden die Garantien gewährt? Unter Überwachungstechnologie ist wie bei allen weiteren Fragen jede hardware- und softwareseitige Technologie zur Störung und Überwachung von Telekommunikationsdiensten sowie Techniken zur Überwachung und Unterbrechung des Internetverkehrs gemeint. Dies umfasst auch Möglichkeiten von Monitoring, lawful interception, Tracking, Sweeping, Deep Packet Inspection sowie ähnliche Dienste. Dies beinhaltet auch Telekommunikationsanlagen wie Monitoring Center, die über eine Schnittstelle für Überwachungstechnik verfügen.

2. Um welche konkrete Technologie handelt es sich bei den Exporten, welche Form der Überwachung ermöglicht sie?

3.-10. …
Rn. 4
Mit Teilbescheid vom 22. Oktober 2012 beantwortete das BMWi die Fragen 6-10, stellte hinsichtlich der Fragen zu 1-5 die Entscheidung zurück und erhob eine Gebühr i.H.v. 250,- €. Hinsichtlich der Fragen 1-5 führte das BMWi eine Drittbeteiligung durch, bei der einzelne Beteiligte die Herausgabe der auf sie bezogenen Informationen verweigerten und sich dazu auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beriefen. Mit abschließendem Teilbescheid vom 14. November 2012 beantwortete das BMWi die Fragen 3-5 und lehnte die Auskunft zu den Fragen 1 und 2 mit der Begründung ab, sie beträfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der Bescheid wurde dem Kläger am gleichen Tag per E-Mail übermittelt und ging ihm am 16. November 2012 per Einschreiben-Rückschein zu.Rn. 5
Mit Anwaltsschreiben vom 23. November 2012, im Original am 26. November 2012 beim BMWi eingegangen, legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2013 erteilte das BMWi ergänzende Informationen zu Frage 9 und wies den Widerspruch im Übrigen unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Belange der öffentlichen Sicherheit sowie nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen zurück. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wurde ohne Begründung für nicht notwendig erklärt.Rn. 6
Mit der am 11. Oktober 2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger weiterhin Informationen zu den ursprünglichen Fragen 1 und 2. Er meint, es lägen keine Ausschlussgründe vor bzw. diese seien nicht hinreichend dargelegt.Rn. 7
Kein Unternehmen sei gezwungen, Hermesdeckungen in Anspruch zu nehmen. Wer es aber tue, begebe sich nun einmal stärker in den Fokus des öffentlichen Interesses. Soweit ein besonderes Interesse der Bundesrepublik an der Exportförderung bestehe, korrespondiere dem ein öffentliches Interesse an der Information darüber, unter welchen Voraussetzungen dieses Interesse bejaht werden, vor allem, wenn es um Zielstaaten mit bedenklicher Menschenrechtslage gehe. Wer Überwachungstechnologie in solche Staaten liefere und sodann Reputationsschäden befürchte, sollte überlegen, das Geschäftsfeld zu wechseln, statt darauf zu beharren, dass dies nicht veröffentlicht werden dürfe.Rn. 8
Nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen seien nicht ersichtlich; die Beklagte habe diese lediglich behauptet, aber nicht hinreichend begründet. Dass die Veröffentlichung entsprechender Informationen nachteilige Auswirkungen haben könne, reiche nicht aus, da damit unzulässiger Weise der Informationszugang des Klägers mit einer Veröffentlichung gleichgesetzt werde. Eine derartige Argumentation schaffe eine vom Gesetz gerade nicht vorgesehene Bereichsausnahme. Schließlich habe die Beklagte nicht einmal den Versuch unternommen, bei Russland und Malaysia nachzufragen, ob sie etwas dagegen hätten, dem Kläger die erbetenen Informationen zu erteilen.Rn. 9
Eine Gefährdung von Betriebsstätten oder Mitarbeitern der Unternehmen im Zielstaat sei an den Haaren herbeigezogen. Dass die betroffenen Unternehmen entsprechende Technologien herstellten, sei ohnehin öffentlich bekannt, und die Beklagte habe auch entsprechende Angaben zu Frage 7 gemacht. Weshalb eine zusätzliche Gefährdung durch die Information, dass ein solches Unternehmen Exportgarantien genossen habe, drohen solle, erschließe sich nicht.Rn. 10
Der Begriff Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfasse von vornherein nicht den Namen eines betroffenen Unternehmens. Auch sei der Umstand, dass ein Unternehmen in ein bestimmtes Land exportiere, nicht geeignet, dessen Wettbewerbsposition negativ zu beeinflussen. Da er - der Kläger - sich nicht für spezifische technische Details interessiere, sondere lediglich für die grobe Einteilung der exportierten Produkte, sei kein exklusives technisches Wissen erfragt. Die Frage nach der Deckungssumme lasse keine Rückschlüsse auf geschützte Preiskalkulationen zu, da sich daraus weder ergebe, welche Anzahl von Produkten zu welchem Preis betroffen seien, noch ob die Deckungssumme das komplette Ausfallrisiko abdecken solle. Schließlich sei die Information über das Bestehen einer Geschäftsbeziehung als solche kein Geschäftsgeheimnis.Rn. 11
Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2013 zu verpflichten, ihm Auskünfte zu folgenden Fragen zu erteilen, die sich auf die Exportgeschäfte mit Russland und Malaysia beziehen:
  1. Für welches Unternehmen hat der Bund Exportkreditgarantien für die Lieferung von Telekommunikationsprojekten übernommen, bei denen das Exportgeschäft auch Überwachungstechnologien beinhaltete (worunter jede hardware- und softwareseitige Technologie zur Störung und Überwachung von Telekommunikationsdiensten sowie Techniken zur Überwachung und Unterbrechung des Internetverkehrs gemeint ist, was auch Möglichkeiten von Monitoring, lawful interception, Tracking, Sweeping, Deep Packet Inspection sowie ähnliche Dienste mit umfasst und auch Telekommunikationsanlagen mit beinhaltet, die, wie Monitoring Center, über eine Schnittstelle für Überwachungstechnik verfügen)?
  2. In welcher Höhe und zu welchen Konditionen wurden diese Garantien gewährt?
  3. Um welche konkreten Technologien handelte es sich bei den Exporten?
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Rn. 12
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 13
Sie sieht durch die Preisgabe entsprechender Informationen das System der Exportgarantien insgesamt gefährdet. Die Abnehmerstaaten erführen regelmäßig nicht, wenn sich deutsche Exporteure gegen einen Zahlungsausfall absicherten. Bei einer Veröffentlichung solcher Informationen müssten ausländische Besteller befürchten, dass beim Bezug deutscher Waren ihre Geschäftsdaten veröffentlicht werden, und sich deshalb gezwungen sehen, keine deutschen Produkte mehr zu bestellen. Auch könnten sich deutsche Unternehmen gezwungen sehen, künftig auf die Flankierung durch Hermesdeckungen zu verzichten.Rn. 14
Nach dem außenpolitischen Erfahrungsschatz der Beklagten liege es auf der Hand, dass sowohl Russland als auch Malaysia Bedenken gegen die Veröffentlichung von Einzelheiten der gelieferten Technologien hätten. Gerade im Bereich des Handels mit Überwachungstechnologie, der sich durch besonders vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen und den Umgang mit sensiblen Daten auszeichne, könnte die Auskunftsgewährung Auswirkungen auf die zukünftige Kooperationsbereitschaft und den Informationsaustausch mit diesen Staaten haben. Es handele sich um höchst sensible Sicherheitsbereiche, in denen bereits die Kenntnis weniger Details dazu führen könne, dass Außenstehende die eingesetzte Technologie dekodieren und diese damit wertlos machen könne. Ob und in welcher Form gerade der Kläger – der immerhin angebe, Journalist zu sein – mit den Informationen umzugehen beabsichtige, sei unerheblich, da es allein darauf ankomme, ob das Bekanntwerden objektiv geeignet sei, sich nachteilig auf die internationalen Beziehungen auszuwirken.Rn. 15
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit müsse nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich sein. Sie ergebe sich aus der Darlegung eines betroffenen Exporteurs zur Gefährdung seiner im Ausland tätigen Mitarbeiter. Dieser hatte ausgeführt, dass bei Bekanntwerden, in welche Länder und an welche staatlichen Organisationen die auch zur Terrorismusbekämpfung eingesetzten Systeme geliefert würden, Mitarbeiter vor allem bei Kundeneinsätzen vor Ort erheblichen Gefahren (Entführung, Anschläge etc.) ausgesetzt wären. Auch die Firmensitze könnten entsprechenden Bedrohungen ausgesetzt sein.Rn. 16
Es handele sich zudem um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, da gerade nicht offenkundig sei, welche Unternehmen welche Überwachungstechnologien in welche Staaten exportierten und dafür Exportgarantien erhielten. Derartige Informationen seien für Konkurrenten deshalb von Interesse, weil sie Rückschlüsse auf Geschäftsbeziehungen und ggf. auch Schwerpunkte der Geschäftspolitik erlaubten; auf einem engen Markt mit wenigen Nachfragern komme derartigen Informationen ein erhebliches Gewicht zu. Es spiele keine Rolle, dass die Zielstaaten bekannt seien, weil es auch ein berechtigtes Betriebsgeheimnis darstellen könne, dass gerade ein bestimmtes Unternehmen das bekannte Exportgeschäft getätigt habe. Da es sich um einen durch ein besonders sensibles Verhältnis zwischen Lieferanten und Bestellern geprägten Markt handele, stelle die Herausgabe derartiger Informationen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für deutsche Exporteure gegenüber der Konkurrenz aus den Ländern dar, deren Exportkreditagenturen keine Informationen zu den Geschäften ihrer Exporteure, insbesondere deren Namen, gegen deren Willen herausgäben.Rn. 17
Die Information über die Garantiesumme erlaube in Kombination mit weiteren Informationen, insbesondere den Ausschreibungsunterlagen, die der Konkurrenz mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt seien, Rückschlüsse auf die Kostenstruktur und damit betriebswirtschaftliche Kalkulationen. Entsprechendes gelte für Anfragen zu konkreten Technologien. Schon die vom Kläger erfragte „grobe“ Kategorisierung erlaube Rückschlüsse auf die zur Verbrechensbekämpfung und Terrorabwehr eingesetzten Technologien und gefährde damit deren Einsatzerfolg.Rn. 18
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen, weil die Sach- und Rechtslage so einfach gelagert sei, dass es dem Kläger habe zugemutet werden können, seine Rechte ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ausreichend zu wahren.Rn. 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Anlagenkonvoluten sowie den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (2 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.Rn. 20
Entscheidungsgründe Das Gericht versteht das Vorbringen des Klägers dahin, dass er den erstmals in der Klageschrift enthaltenen Hinweis auf den presserechtlichen Informationsanspruch lediglich als Begründungselement, nicht als eigenen Klagegegenstand verstanden wissen wollte, so dass in der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung, ein solcher Anspruch werde nicht weiter verfolgt, keine teilweise Klagerücknahme, sondern eine Konkretisierung seines Begehrens zu sehen ist.Rn. 21
Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am vorherigen Antrag bei der Behörde, denn die Neuformulierung der ursprünglichen Frage 1 und 2 zu nunmehr drei Fragen führte zu keiner inhaltlichen Erweiterung. Soweit zunächst unklar war, ob der Klageantrag über die Exportgeschäfte mit Russland und Malaysia hinausgehen sollte, ist dies durch die endgültige Formulierung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung geklärt.Rn. 22
Die Klage ist teilweise begründet, weil die Ablehnung, die begehrten Informationen zu erteilen, teilweise rechtswidrig ist und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).Rn. 23
Grundlage des Informationsanspruchs des Klägers ist § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist informationsberechtigt i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG („jeder“), und das beklagte Bundesministerium ist als Bundesbehörde anspruchsverpflichtet i.S.v. § 1 Abs. 1 IFG. Bei die Tätigkeit des Ministeriums dokumentierenden Aufzeichnungen handelt es sich schließlich um amtliche Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG.Rn. 24
Dem Anspruch stehen jedoch teilweise Ausschlussgründe entgegen.Rn. 25
1. Soweit der Kläger Information über die Art der konkret in beide Zielstaaten exportierten Überwachungstechnologien sowie über das Unternehmen, das Überwachungstechnologie in die Russische Föderation geliefert hat, begehrt, besteht der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 1 lit. a IFG nicht, weil das Bekanntwerden dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.Rn. 26
Für die Regelung der internationalen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 -, Buchholz 400 IFG Nr. 1 = juris Rdnr. 15). Dabei folgt bereits aus dem Gebot einer engen Auslegung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, dass der mögliche Eintritt von Nachteilen ein gewisses Gewicht haben muss; rein theoretische und eher fernliegende Befürchtungen genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen bei Gewährung des Informationszugangs. Die Feststellung derartiger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Behörde die plausible und nachvollziehbare Darlegung von Umständen voraus, aus denen sich im jeweiligen Einzelfall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Hingegen darf die Prognose nicht darauf hinauslaufen, dass im Ergebnis im Wege einer generalisierenden Betrachtungsweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der betreffenden Behörde geschaffen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 - OVG 12 B 9.12 -, juris Rdnr. 28 f.).Rn. 27
Diesen Anforderungen wird die Darlegung der Beklagten, soweit es die Art der konkreten Technologie betrifft, noch gerecht. Ziel und Strategie der Bundesregierung sind es gegenüber beiden Staaten, einen intensiven Austausch mit den jeweiligen Sicherheitsbehörden aufrecht zu erhalten und dabei den gerade im Bereich des Handels mit Überwachungstechnologie erwarteten besonders vertrauensvollen Umgang nicht zu beschädigen. Dies dürfte zwar eine Vielzahl von Staaten betreffen, aber nicht alle, und ist im Zusammenhang mit der Eingrenzung auf die Kombination zweier bestimmter Themenkreise – Austausch mit Sicherheitsbehörden und Vertraulichkeit bezüglich Überwachungstechnologie – hinreichend konkret, um nicht doch zu einer Bereichsausnahme zu führen, was der Fall sein könnte, wenn etwa pauschal der letztlich uferlose Bereich „Sicherheitspolitik“ vor Offenlegung geschützt werden sollte. Im Falle der Russischen Föderation schließlich wird die Zusammenarbeit in diesem Bereich noch durch die Angabe konkreter Anlässe für eine enge Zusammenarbeit unterfüttert.Rn. 28
Außerdem ist auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Offenbarung der konkreten Überwachungstechnologie nachteilige Auswirkungen haben könnte. Auch wenn – wie der Kläger meint – die Überwachungstechnologien so ausgefeilt sind, dass es ausgeschlossen ist, sich ihrem Zugriff zu entziehen, erscheint es doch plausibel, dass die Kenntnis der Zugriffsrichtung der jeweiligen Technologie es den zu Überwachenden ermöglicht, das Kommunikationsverhalten anzupassen und damit den Zugriff zu erschweren. Hinzu kommt, dass es nachvollziehbar erscheint, dass eine außenpolitische Verstimmung im Verhältnis zu Russland und Malaysia dadurch hervorgerufen wird, dass eine bestimmte Information gerade von der Bundesregierung selbst offenbart wird (vgl. BVerwG, a.a.O. Rdnr. 22). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Russische Föderation selbst kundgetan hat, welche Sicherheitsanstrengungen sie unternimmt, denn insoweit trifft sie allein die Entscheidung, welche Informationen sie – wahrheitsgemäß oder auch nicht – offenbart, und wird nicht zum Objekt der Auskunftsbereitschaft anderer.Rn. 29
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht in den Zielstaaten nachgefragt hat, ob Einverständnis mit der Offenlegung dieser Information bestehe. Im Rahmen der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung obliegt es ihr auch zu entscheiden, auf welche Erkenntnisse sie diese stützt.Rn. 30
Der Ausschlussgrund erstreckt sich im Falle des Exports in die Russische Föderation nicht nur auf die konkrete Überwachungstechnologie, sondern auch auf den Namen des Exporteurs, denn die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass dieser sich auf ein bestimmtes Produkt spezialisiert habe, so dass der Herstellername den Rückschluss auf die konkrete Technologie ermögliche. Dem ist der Kläger aus prozessökonomischen Gründen nicht mehr entgegen getreten.Rn. 31
Hingegen ist bei den weiteren Informationen (Name des Expartners nach Malaysia, Deckungssumme, Konditionen der Exportkreditgarantie) nicht ersichtlich, welche nachteiligen Auswirkungen deren Offenlegung auf die internationalen Beziehungen haben könnte. Dass in die betreffenden Zielstaaten Überwachungstechnologie von deutschen Exporteuren geliefert wird, ist bereits bekannt, und die weiteren Informationen sind nicht sicherheitsrelevant, denn sie lassen keinen Rückschluss auf die konkrete Überwachungstechnologie zu. Dies gilt im Falle des Exportes nach Malaysia auch für den Namen des betroffenen Exporteurs, denn dieser bietet nach den eigenen Angaben der Beklagten verschiedene Technologien an. Ebenso wenig lassen die Angaben zu den Konditionen der Exportkreditgarantien Rückschlüsse auf die konkrete Technologie zu. Insbesondere lässt sich aus der Deckungssumme nur das Gesamtvolumen des Geschäfts mehr oder weniger zuverlässig ableiten; angesichts fehlender Erkenntnisse dazu, ob es sich etwa um mehrere niedrigpreisige oder wenige teure Produkte handelt, erscheint ein Rückschluss aus dieser Information auf die konkrete Technologie ausgeschlossen. Dies gilt erst recht für die weiteren Konditionen. Die Offenlegung dieser Informationen berührt somit nicht in die Sicherheitsinteressen der Zielstaaten, denn sie betrifft vornehmlich nur den in Deutschland radizierten Teil der Geschäfte.Rn. 32
2. Dem Anspruch auf Informationszugang steht nicht entgegen, dass das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG).Rn. 33
Die öffentliche Sicherheit umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften sowie die subjektiven Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen. Eine „Gefährdung“ liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Eintritt eines Schadens für das Rechtsgut führen wird. Im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG reicht die Möglichkeit der Gefährdung aus („gefährden kann“). Zu den geschützten Rechtsvorschriften zählen insbesondere die Vorschriften des Strafrechts, deren Verletzung durch die hier geltend gemachten Gefahren in Betracht kommt; dies betrifft nach § 7 Abs. 1 StGB auch Auslandstaten gegen Deutsche. Die hinreichende Möglichkeit einer solchen Gefährdung hat die Beklagte aber zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt.Rn. 34
Ob eine solche Gefährdung im Falle der Offenlegung der konkreten Technologie oder des Exporteurs in die Russische Föderation droht, braucht dabei nicht mehr erörtert zu werden, da insoweit der Anspruch bereits nach § 3 Nr. 1 lit. a IFG ausgeschlossen ist. Zu prüfen ist dieser Ausschlussgrund somit nur noch hinsichtlich des Namens des Exporteurs nach Malaysia, durch dessen Offenbarung nach Auffassung der Beklagten dessen Mitarbeiter in Malaysia oder der Firmensitz in Deutschland einer zusätzlichen Gefährdung ausgesetzt werden soll. Hinsichtlich der Konditionen der Exportkreditgarantien kommt dieser Ausschlussgrund hingegen nicht in Betracht, da Informationen darüber für sich genommen keinen Rückschluss auf das Unternehmen oder seine Mitarbeiter erlauben.Rn. 35
Zur Feststellung einer möglichen Gefährdung genügt nicht irgendeine abstrakte Gefahr. Verlangt ist vielmehr eine konkrete Gefährdungslage, die dann gegeben ist, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf, d.h. im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut einträte. Dabei sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit um so geringer, je größer die Bedeutung des Schutzgutes ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2008 - VG 2 A 70.07 -; Schoch, IFG § 3 Rdnr. 108 m.w.N.).Rn. 36
Selbst ausgehend davon, dass hier eine Gefährdung des Lebens von Mitarbeitern im Raum steht, also verhältnismäßig geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, ist eine konkrete Gefährdung nicht zu erkennen. Dabei mag es noch plausibel erscheinen, dass Mitarbeiter deutscher Unternehmen, die örtliche Sicherheitsbehörden mit Überwachungstechnologie ausstatten, je nach Sicherheitssituation des jeweiligen Landes einer gewissen Gefährdung unterliegen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine abstrakte Gefahr. Es ist hingegen nicht erkennbar, inwieweit die Bekanntgabe der hier nur noch in Rede stehenden Information „Firmenname“ eine solche ohnehin bestehende Gefährdung in der Weise erhöhen kann, dass erst dadurch eine konkrete Gefährdungslage ausgelöst würde. Vielmehr ist aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere den jeweiligen eigenen Internetauftritten, ermittelbar, welches Unternehmen – vor allem die vom Kläger in seinem ursprünglichen Antrag ausdrücklich benannten – welche Überwachungstechnologien herstellt, jedenfalls nach der vom Kläger vorgenommenen Grobkategorisierung. Ebenso dürfte ermittelbar sein, ob ein solches Unternehmen in einem bestimmten Land präsent ist. Die hier erstrebte Information verschafft dem gegenüber nur die zusätzliche Kenntnis, dass hinsichtlich eines einzelnen Geschäftsvorgangs eines Unternehmen, das bekannter Maßen bestimmte Produkte herstellt und bekannter Maßen in einem bestimmten Land tätig ist, einen bestimmten Umfang hatte. Dass – etwa wegen einer besonders prekären Sicherheitslage – in Malaysia etwas anderes gelten müsste, hat die Beklagte nicht dargetan. Erst recht ist nicht erkennbar, wie diese Information zu einer Gefahrerhöhung für das Unternehmen in Deutschland führen soll.Rn. 37
3. Dem Anspruch auf Informationszugang steht schließlich nicht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 IFG entgegen.Rn. 38
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - BVerwG 20 F 3/11 -, juris Rdnr. 8). Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34 = juris Rdnr. 55). Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 - OVG 12 B 50.09). Nicht ausreichend ist der bloße Vortrag, dass die Beteiligten eines Geschäfts Vertraulichkeit vereinbart haben.Rn. 39
a) Ob es ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt, dass eine bestimmte Firma eine bestimmte Technologie exportiert, braucht dabei nicht mehr erörtert zu werden, da hinsichtlich der konkreten Technologie der Anspruch bereits nach § 3 Nr. 1 lit. a IFG ausgeschlossen ist. Dass die in Betracht kommenden Unternehmen überhaupt Überwachungstechnologie produzieren, ist – wie oben ausgeführt – offenkundig, so dass der Name des Exporteurs nach Malaysia auch nicht als Geschäftsgeheimnis schutzwürdig ist.Rn. 40
b) Bei der Höhe der übernommenen Exportkreditgarantien handelt es sich nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Ein Betriebsgeheimnis scheidet schon deshalb aus, weil – wie bereits oben ausgeführt – die Höhe der Deckungssumme keinen Rückschluss auf die konkrete Technologie ermöglicht. Als Geschäftsgeheimnis kommt es zwar in Betracht, weil es mit dem Umsatz, der bei einem nicht publizitätspflichtigen Unternehmen (vgl. § 325 HGB) ein Geschäftsgeheimnis sein kann, sowie mit der Preiskalkulation im Zusammenhang steht. Allerdings handelt es sich hier nur um ein Einzeldatum eines in der Vergangenheit liegenden Geschäftes. Der Umstand, dass ein Exporteur im Jahre 2005 ein Geschäft eines bestimmten Umfangs getätigt hat, erlaubt nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Kundenstruktur und macht auch nicht den Umfang des Exportgeschäfts sowie die Finanzierungsstruktur erkennbar. Ebenso wenig ermöglicht dies Rückschlüsse auf Marktaktivitäten und -strategien sowie Marktanteile und Umsätze und kann somit keinen Preiskampf auslösen. Ein Abwerben bestimmter Kunden erscheint auf der Basis dieser Informationen nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18/08 -, Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 = juris Rdnr. 15).Rn. 41
c) Auch bei den Konditionen der Exportkreditgarantien (Entgelt, Laufzeit, Produktkategorie) handelt es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse. Die Entgelte berechnen sich nach den Faktoren Vertragslaufzeit, Käuferkategorie und Länderkategorie (vgl. Anlage B 3 und 4 zur Klageerwiderung vom 31. Januar 2014). Ohne die Information über die konkrete Technologie erlaubt die Vertragslaufzeit keine Rückschlüsse etwa auf die Kalkulation, da nicht erkennbar ist, ob eine Vielzahl von Produkten in Teillieferungen über einen längeren Zeitraum exportiert oder ein aufwändiges Produkt über einen längeren Zeitraum entwickelt und/oder produziert wird. Die anderen Faktoren besagen nichts über den Exporteur. Soweit sie etwas über den Besteller aussagen, liegt bereits deshalb kein Geschäftsgeheimnis vor, weil dessen Name nicht gefragt ist.Rn. 42
d) Die Kammer hat erwogen, dass es sich bei der Produktkategorie um ein Geschäftsgeheimnis handeln kann. Dabei handelt es sich um die Art der Exportkreditgarantie, im Wesentlichen Fabrikationsrisikodeckung und Lieferantenkreditdeckung. Die Lieferantenkreditdeckung beträgt nach Angaben der Beklagten 85-95 % des Verkaufspreises, so dass für die Information, dass es sich um eine solche Deckung handelt, zunächst nichts anderes gilt als oben zur Deckungssumme ausgeführt. Mit der Information, dass es sich um eine Fabrikationsrisikodeckung handelt, wird jedoch eine zusätzliche Information gegeben, da damit 100 % der Herstellungskosten abgedeckt werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine sensible Information, da sie auf die Geschäftsgeheimnisse Preiskalkulation und Ertragslage hinführen kann. Wäre in der Information, dass es sich um eine Fabrikationsrisikodeckung handelt, ein Geschäftsgeheimnis zu sehen, wäre der Anspruch auf die Information, um welche Produktkategorie es sich handelt, insgesamt ausgeschlossen, denn die Pflicht zur Offenlegung der Information über andere Produktkategorien führte mittelbar auch zur Offenlegung dieser geheimhaltungsbedürftigen Information. Besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall, in dem nach Angaben der Beklagten eine von zwei Deckungen eine Fabrikationsrisikodeckung war.Rn. 43
Im vorliegenden Fall erweist sich die Information über die Produktkategorie jedoch wegen Zeitablaufs nicht mehr als schutzwürdig. Zwar kennt das Informationsfreiheitsgesetz anders als das Binnenrecht der Europäischen Union keine Frist für das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Während die Europäische Kommission für die Einsicht in Kommissionsakten teilweise ausdrücklich davon ausgeht, dass Informationen über Umsatz, Absatz, Marktanteile und ähnliche unternehmensbezogene Angaben, die älter als fünf Jahre sind, veraltet sind und nicht mehr vertraulich behandelt werden müssen (vgl. Ziffer 23 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag etc., Amtsblatt der EU C 325/7 vom 22. Dezember 2005), kann allein aus dem Zeitablauf eines Vorgangs nicht automatisch auf das Fehlen schutzwürdiger Interessen geschlossen werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und weit in die Vergangenheit zurückreichen, eine spezifische Darlegungslast der informationspflichtigen Behörde begründen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 - OVG 12 B 50.09). Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich um Informationstechnologie handelt, die einem besonders schnellen Wandel unterworfen ist. Da es sich um Geschäfte handelt, die im Jahre 2005 abgewickelt wurden, mithin neun Jahre zurückliegen, ist davon auszugehen, dass eine damals gelieferte Technik inzwischen entweder veraltet oder billiger geworden ist und somit preisrelevante Informationen über keine Wettbewerbsrelevanz mehr verfügen.Rn. 44
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war notwendig i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 – OVG 10 N 47.09 –, juris Rdnr. 6 m.w.N.), da der Fall einer eingehenden Befassung mit schwierigen Rechtsfragen hinsichtlich der Ausschlussgründe der §§ 3 und 6 IFG bedurfte. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Rn. 45