OVG Münster, Urt. v. 24.09.2014 – 20 A 1347/12 – „Eintragung einer Jagdwaffe ohne den Zusatz ‚2 Schuss‘“
ZVR-Online Dok. Nr. 5/2015 – online seit 02.02.2015
§ 2 WaffG, § 9 WaffG, § 13 WaffG, § 19 BJagdG
Leitsätze der Redaktion
1. Das jagdrechtliche Verwendungsverbot führt nicht dazu, dass (halb)automatische Waffen generell als nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Waffen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen sind. | Rn. 1 |
2. Es ist allein Sache des Waffenbesitzers, etwaige aus dem Bedürfnis ergebende Verwendungsbeschränkungen hinsichtlich seiner Waffe zu beachten, ohne dass dem durch eine entsprechende Eintragung in die Waffenbesitzkarte Rechnung zu tragen wäre. | Rn. 2 |
Tatbestand
Der Kläger ist als Sportschütze und Jäger Inhaber zahlreicher Schusswaffen. | Rn. 3 |
Am 24. Dezember 2010 erwarb er in einem Waffengeschäft eine halbautomatische Waffe (Büchse) des Herstellers Ruger (Modell 10-22, Kaliber .22LFB, Herstellungsnummer 356-30717). Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 beantragte er bei dem Beklagten, diese Waffe in eine seiner vorhandenen Waffenbesitzkarten einzutragen. Dabei nahm er Bezug auf § 13 Abs. 3 WaffG und gab an, Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins zu sein. Später erklärte er noch, im Besitz eines auf zwei Schuss begrenzten Magazins zu sein, das er bei der Jagd benutze, sowie eines weiteren Magazins für zehn Schuss, das er zum Schießtraining auf dem Schießstand benutze. | Rn. 4 |
Der Beklagte trug die Waffe unter Angabe des Erwerbsdatums auf der Waffenbesitzkarte Nr. 4/08 des Klägers unter der laufenden Nummer 8 ein. Als Art der Waffe vermerkte er in der Spalte 2 der Waffenbesitzkarte "halbautom. SL-Büchse - 2 Schuss -". | Rn. 5 |
Im März 2011 wandte sich der Kläger über den Verband für Waffentechnik und -geschichte an den Beklagten und bat um Streichung der Bezeichnung"- 2 Schuss -" unter Hinweis darauf, dass die Waffe zwar bei der Jagdausübung nur mit einem 2-Schuss-Magazin verwendet werden dürfe, sie jedoch auch zum sportlichen Schießen und zur Übung jagdlicher Disziplinen benutzt werden könne und dabei ein größeres Magazin eingesetzt werden dürfe. | Rn. 6 |
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14. April 2011 eine Streichung mit der sinngemäßen Begründung ab, die Waffe sei aufgrund eines Jahresjagdscheins nach § 13 WaffG erworben worden und jagdrechtlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG nur zulässig, wenn die Aufnahmekapazität des Magazins auf zwei Patronen beschränkt sei; eine Streichung komme in Betracht, wenn für ein größeres Magazin ein schießsportliches Bedürfnis nachgewiesen sei. | Rn. 7 |
Zur Begründung seiner im Mai 2011 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die bei der Eintragung vorgenommene Beschränkung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es gebe keine klare Regelung, was hinsichtlich des Waffentyps in eine Waffenbesitzkarte einzutragen sei. Um die Waffe auf dem Schießstand mit einem größeren als einem 2-Schuss-Magazin benutzen zu dürfen, müsse er kein schießsportliches Bedürfnis nachweisen. Für das jagdliche Übungsschießen gebe es keine Regelung, welche die Verwendung eines2-Schuss-Magazins vorschreibe. | Rn. 8 |
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, die streitgegenständliche Waffe gemäß Antrag des Klägers vom 4. Januar 2011 ohne den Zusatz "2 Schuss" in der Waffenbesitzkarte Nr. 4/08 vom 15. Januar 2008 einzutragen. | Rn. 9 |
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. | Rn. 10 |
Zu Begründung seines Antrags hat er die Argumentation aus seinem Schreiben vom 14. April 2011 wiederholt und vertieft sowie ergänzend darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Waffe für das jagdsportliche Schießen nicht zugelassen sei. | Rn. 11 |
Mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. | Rn. 12 |
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Zwar seien nach § 13 WaffG i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG voll- und halbautomatische Schusswaffen verboten, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen könnten. Die Begrenzung auf das 2-Schuss-Magagzin beziehe sich jedoch auf die Jagdausübung, nicht auf den Erwerb, was daran deutlich werde, dass Magazine ausgewechselt werden könnten und die Waffe auch ohne Magazin erworben werden könne. Aus § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 WaffG folge, dass ein Jäger Jagdwaffen über die reine Jagdausübung hinaus verwenden dürfe. Insoweit gelte die sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebende Beschränkung nicht. Jagdliches Übungsschießen werde in der Praxis unter Verwendung größerer Magazine durchgeführt. Die eingetragene Beschränkung sei im Übrigen unklar und unrichtig, weil nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG dreischüssige halbautomatische Waffen erlaubt seien; zulässig seien eine Patrone im Patronenlager und zwei Patronen im Magazin. | Rn. 13 |
Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Waffe des Herstellers Ruger, Modell 10-22, Herstellungsnummer 356-30717, in die Waffenbesitzkarte Nr. 4/08 ohne eine auf die Magazinkapazität bezogene Einschränkung einzutragen. | Rn. 14 |
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. | Rn. 15 |
Er schließt sich der Begründung des angegriffenen Urteils an und macht ergänzend geltend: Das nach § 13 WaffG auch von einem Jäger nachzuweisende Bedürfnis bestehe nur im Hinblick auf Schusswaffen, die nicht nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes verboten seien. Dementsprechend seien die Vorgaben des § 13 WaffG nur dann erfüllt, wenn die einzutragende Waffe eine Gesamtkapazität von nicht mehr als drei Patronen (zwei im Magazin, eine im Patronenlager) habe. | Rn. 16 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. | Rn. 17 |
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. | Rn. 18 |
Die Klage ist zulässig. | Rn. 19 |
Statthaft ist die Verpflichtungsklage. | Rn. 20 |
Die vom Kläger begehrte Eintragung stellt einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt dar. Sie hat regelnde Wirkung. | Rn. 21 |
Zwar bedurfte der Kläger als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG für den Erwerb der streitgegenständlichen Waffe - das Vorliegen einer (nicht verbotenen) Langwaffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unterstellt - keiner Erlaubnis. Dementsprechend ist insoweit eine (regelnde) Erlaubniserteilung durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht erforderlich. Allerdings befreit § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG ausdrücklich nur von der Erlaubnis für den Erwerb. Darüber hinaus bedarf es nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 WaffG auch einer Besitzerlaubnis. Angesichts dessen kommt einer einem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG entsprechenden Eintragung jedenfalls insoweit regelnde Wirkung zu, als darin die Erteilung einer Besitzerlaubnis zu sehen ist. | Rn. 22 |
Der Umstand, dass der Beklagte dem Begehren des Klägers faktisch durch ersatzlose Streichung des in der Spalte 2 der Waffenbesitzkarte eingetragenen Zusatzes "- 2 Schuss -" nachkommen könnte, führt nicht auf die - alleinige - Statthaftigkeit einer (Teil-)Anfechtungsklage. Die hier streitgegenständliche Frage, ob die Waffe nur mit einer Beschränkung hinsichtlich der Magazinkapazität erlaubt (eingetragen) werden kann, betrifft den eigentlichen Inhalt der Erlaubnis. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Beklagte die Beschränkung angesichts des Eintrags "- 2 Schuss -" in der Spalte 2 der Waffenbesitzkarte, welche mit "Art" überschrieben ist, als Frage der Charakterisierung oder Präzisierung der Waffenart aufgefasst hat, woraus sich ergibt, dass jedenfalls nach seiner Auffassung ohne den Eintrag "- 2 Schuss -" eine andere (nicht "erlaubnisfähige") Art vorliegt. | Rn. 23 |
Die Klage ist auch begründet. | Rn. 24 |
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die streitgegenständliche Waffe in seine Waffenbesitzkarte ohne einen die Magazinkapazität beschränkenden Zusatz eingetragen wird. Die anderslautende Eintragung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 WaffG). | Rn. 25 |
Auf die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein (gebundener) Anspruch. Dies ergibt sich daraus, dass § 2 Abs. 2 WaffG eine Erlaubnispflicht statuiert und nachfolgend die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung geregelt werden, es jedoch keine Vorschrift gibt, die der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde Ermessen einräumt. Ermessen im Rahmen der Erteilung besteht lediglich gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG im Hinblick auf inhaltliche Beschränkungen, Befristungen und Auflagen zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 WaffG genannten Zwecken. | Rn. 26 |
Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Erlaubnis/Eintragung liegen vor. Insbesondere steht der vom Kläger begehrten Eintragung nicht entgegen, dass es sich um eine verbotene Waffe im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG handelt, wenn kein die Magazinkapazität beschränkender Zusatz eingetragen wird. Zwar ist es - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in der Literatur, dass aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ein Verbot für automatische und halbautomatische Waffen folgt, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, und es sich solchermaßen zugleich um nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Waffen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG handelt. Vgl. Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 13 WaffG Rn. 5; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 13 Rn. 17 f.; Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 13 Rn. 8; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1360 f.; v. Grotthuss in: Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, § 13 WaffG Rn. 31. | Rn. 27 |
Dem kann so aber nicht gefolgt werden, weil sich das aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebende Verbot im Rahmen der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung nicht umsetzen lässt und es einer solchen Umsetzung auch nicht bedarf. | Rn. 28 |
Das Verbot betrifft von seinem Inhalt her nicht generell bestimmte Waffen (halbautomatische und automatische), sondern eine bestimmte Form ihrer Verwendung, nämlich das Schießen auf Wild mit Magazinen, die eine Kapazität von mehr als zwei Patronen haben. Dass es sich um ein Verwendungsverbot handelt, ist bei isolierter Betrachtung hinsichtlich des Schießens auf Wild eindeutig, gilt aber auch für die damit zusammenwirkende Regelung betreffend die Magazinkapazität. Da (halb)automatische Waffen üblicherweise mit Magazinen unterschiedlicher Kapazität "betrieben" (verwendet) werden und die Magazine fortlaufend ausgewechselt werden können, stellt auch die die Magazinkapazität beschränkende Regelung kein Verbot der Waffe selbst dar, sondern ein Verbot der Verwendung eben mit bestimmten Magazinen. Dementsprechend führt das jagdrechtliche Verwendungsverbot nicht dazu, dass (halb)automatische Waffen generell als nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Waffen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen sind. Daraus ergibt sich weiterhin, dass sich das jagdrechtliche Verwendungsverbot bei der auf eine konkrete Waffe bezogenen waffenrechtlichen Erlaubniserteilung (Sacherlaubnis) nicht "umsetzen" lässt. | Rn. 29 |
Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte das Verbot mit dem eingetragenen Zusatz "- 2 Schuss -" bei der Waffenart umsetzen wollte. Abgesehen davon, dass dieser Zusatz dem Verwendungsverbot nicht entspricht, weil unter Berücksichtigung einer im Patronenlager befindlichen Patrone mit einer mit einem 2-Schuss-Magazin ausgestatteten Waffe drei Schüsse abgegeben werden können, hat das aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG folgende Verbot keinen Einfluss auf die (zu erlaubende und einzutragende) Waffenart. Was die Art anbelangt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Waffe mit Blick auf die Begriffsbestimmungen unter Nr. 2 des Unterabschnitts 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG um eine Feuerwaffe (Nr. 2.1), einen Halbautomaten (Nr. 2. 2 Satz 1 a. E.) und eine Langwaffe (Nr. 2.5). Möglicherweise ist es zulässig, bei der Waffenart, wie es die vom Beklagten vorgenommene Eintragung zeigt, weiter mit Blick auf die Art des Laufs und der damit korrespondierenden Munition zwischen Flinten und Büchsen zu differenzieren, auch wenn diese Differenzierung in der zuvor genannten Anlage nicht vorgenommen wird. Ferner mag sich aus der Begriffsbestimmung zu Einzelladerwaffen unter Nr. 2.4, die unter anderem auf das Fehlen eines Magazins abstellt, im Umkehrschluss ableiten lassen, dass Voll- und Halbautomaten im Sinne der Nr. 2.2 üblicherweise ein Magazin haben. Dies führt jedoch waffenrechtlich nicht dazu, dass es unterschiedliche, über die Magazinkapazität bestimmte (Unter-)Arten von Voll- und Halbautomaten gibt. Da bei diesen Waffen die Magazine typischerweise auswechselbar sind und dementsprechend eine konkrete Waffe ebenso wie die Waffenart mit Magazinen unterschiedlicher Kapazität verwendet werden kann, betrifft die Magazinkapazität - wie oben zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG bereits ausgeführt - die Verwendung der Waffe, jedoch nicht die Waffenart. Dadurch, dass § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG die Verwendung von Halbautomaten, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, bei der Jagdausübung in Gestalt des Schießens auf Wild verbietet, entsteht waffenrechtlich auch keine neue oder eigenständige Waffenart "Halbautomat mit 2-Schuss-Magazin", die entsprechend eingetragen werden könnte (oder müsste). | Rn. 30 |
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für einen etwaigen die Magazinkapazität beschränkenden Zusatz in der Spalte 5 (Modellbezeichnung) der Waffenbesitzkarte. Das jeweilige Modell einer Waffe wird jedenfalls bei(Halb-)Automaten nicht über oder mittels der Magazinkapazität charakterisiert. | Rn. 31 |
Es bedarf jedoch auch keiner Umsetzung des jagdrechtlichen Verwendungsverbots, weil zum einen die Eintragung "Halbautomat" - die vom Beklagten hier verwendete Bezeichnung halbautomatische Selbstlade-Büchse besagt nichts anderes - und die Eintragung des konkreten Modells jeweils ohne beschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität keine Regelung und Entscheidung hinsichtlich der Verwendung mit einem bestimmten Magazin oder mit Magazinen einer bestimmten Kapazität beinhaltet. Insbesondere wird damit nicht erlaubt, die Waffe mit Magazinen beliebiger Kapazität beim Schießen auf Wild zu verwenden. Zum anderen ist es auch sonst Sache des Waffenbesitzers, sich etwaige aus dem Bedürfnis ergebende Verwendungsbeschränkungen hinsichtlich der Waffe zu beachten, ohne dass dem durch eine entsprechende Eintragung in die Waffenbesitzkarte Rechnung getragen würde. | Rn. 32 |
Einem gebundenen Anspruch des Klägers auf die begehrte (einschränkungslose) Eintragung steht ferner nicht entgegen, dass noch eine die Erlaubnis und Eintragung betreffende, im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung aussteht (die gegebenenfalls unter "Amtliche Eintragungen" in der Waffenbesitzkarte eingetragen werden könnte). Zwar steht es unabhängig oder außerhalb der einzutragenden Waffenart und Modellbezeichnung - wie oben bereits erwähnt - nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG im Ermessen des Beklagten, die Erlaubniserteilung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit Auflagen zu versehen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Bereits die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme liegen hier jedoch nicht vor. | Rn. 33 |
Zwar läge eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit beispielsweise dann vor, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der Kläger werde seine Waffe entgegen dem sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebenden Verbot verwenden. Diesbezügliche Anhaltspunkte bestehen jedoch nicht, weil der Kläger in Kenntnis des Verbots angegeben hat, im Besitz eines auf zwei Schuss begrenzten Magazins zu sein und (nur) dieses bei der Jagdausübung zu verwenden. | Rn. 34 |
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit folgt ferner nicht daraus, dass der Kläger angegeben hat, seine Waffe beim Schießen auf dem Schießstand mit einem zehnschüssigen Magazin zu verwenden. Es ist weder vom Beklagten dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass diese Verwendung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ergibt sich, dass das jagdliche Schießen Teil des Bedürfnisses eines Jägers ist. Diesbezügliche Reglementierungen, insbesondere solche hinsichtlich der Magazinkapazität, finden sich jedoch weder im Waffengesetz noch im Bundesjagdgesetz noch im Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen. Auch der vom Beklagten in Bezug genommenen DJV-Schießstandordnung und Schießvorschrift kann nicht entnommen werden, dass die Verwendung eines Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin beim jagdlichen Schießen unzulässig (verboten) ist. Zunächst folgt aus Gliederungspunkt VI.2. Buchstabe e der Schießstandordnung, dass grundsätzlich Magazine verwendet werden dürfen, die mehrere Patronen aufnehmen können. Aus der Regelung unter Gliederungspunkt III.1. der Schießvorschrift, nach der Mehrlader als Einzellader verwendet werden müssen, ergibt sich nichts anderes, weil dies ausdrücklich nur für Wettbewerbe gilt, nicht aber für das unter Gliederungspunkt I.2. der Schießvorschrift beschriebene Übungsschießen. Der Umstand, dass ein solches schwerpunktmäßig vor Beginn der Hauptjagdzeiten stattfinden und das Kontroll- und Einschießen der Waffen beinhalten soll, spricht im Übrigen dagegen, dass insoweit der sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebenden Begrenzung der Magazinkapazität eine Bedeutung zukommt. Auch das unter Gliederungspunkt I.2 der Schießordnung ausdrücklich benannte Ziel des Übungsschießens, die Fähigkeiten im sicheren Umgang mit der Waffe sowie das sichere Treffen auf der Jagd regelmäßig zu trainieren und weiterzuentwickeln, verlangt eine solche Begrenzung nicht. Zwar ist der Trainingsgebrauch der Waffe mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, bei der eigentlichen Jagdausübung nicht wiederholbar. Das bedeutet aber nicht, dass ein solches Training für den Umgang mit der Waffe und das Treffen auf der Jagd nutzlos oder gar als "kontraproduktiv" anzusehen wäre. | Rn. 35 |
Es ist weiterhin weder vom Beklagten nachvollziehbar dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass die Verwendung eines Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin beim Schießen im Rahmen der Tätigkeiten, die durch § 13 Abs. 6 WaffG der Jagdausübung zugerechnet oder dieser gleichgestellt werden, verboten ist. Das Verbot gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG betrifft ausdrücklich (nur) das Schießen auf Wild. Da dieses Verbot seinen Grund in Überlegungen zum Artenschutz und zur Waidgerechtigkeit hat, vgl. Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 19 Rn. 7, | Rn. 36 |
besteht keine Grundlage und keine Veranlassung dafür, es für andere Tätigkeiten, bei denen nicht auf Wild geschossen wird, für einschlägig oder entsprechend anwendbar zu halten. | Rn. 37 |
Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verwendung des streitgegenständlichen Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin, soweit sie sich innerhalb des durch § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 WaffG geregelten Bedürfnisses hält und nicht auf Wild geschossen wird, unabhängig von insoweit nicht bestehenden Verboten Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen, denen gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG Rechnung getragen werden könnte oder müsste. | Rn. 38 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. | Rn. 39 |
Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Die Frage, ob dem sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebenden Verbot mit Blick auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bei der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung durch einen einschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität Rechnung zu tragen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. | Rn. 40 |