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Florian Albrecht*: Rezension – Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014

ZVR-Online Dok. Nr. 14/2015 – online seit 25.05.2015

Schenke, Wolf-Rüdiger/Graulich, Kurt/Ruthig, Josef
Sicherheitsrecht des Bundes
Verlag C.H. Beck
München 2015
1689 Seiten
279,00 €
ISBN: 978-3-406-64878-6

Das Werk beinhaltet Kommentierungen der folgenden Gesetze: Bundespolizeigesetz (BPolG), Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG), Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG), Antiterrordateigesetz (ATDG), Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G), Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), VIS-Zugangsgesetz (VISZG), Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz), Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), BND-Gesetz (BNDG), MAD-Gesetz (MADG), Artikel 10-Gesetz (G 10), Kontrollgremiumgesetz (PKGrG), BSI-Gesetz (BSIG), Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sowie des Europol-Gesetzes. Auszugsweise erläutert wird zudem das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG).Rn. 1
Der bereits von Soiné abgegebenen Kaufempfehlung (LKV 2015, 128) kann man sich eigentlich schon aufgrund der beeindruckenden Autorenzusammenstellung bedenkenlos anschließen. Insoweit ist den Herausgebern bereits Großes gelungen. Eine vollständige Erfassung der kommentierten Regelungen ohne Berücksichtigung des „Schenke/Graulich/Ruthig“ scheint angesichts der in dem Werk enthaltenen „schwerwiegenden Stimmen“ mithin künftig unmöglich.Rn. 2
Der formellen Kritik von Laubinger (fachbuchjournal 1/2015, 26, 27) vermag sich der Rezensent nur teilweise anzuschließen. Die monierte Unübersichtlichkeit des Inhaltsverzeichnisses kann mittels der im Einband enthaltenen Schnellübersicht nach hier vertretener Auffassung auf ein verträgliches Maß reduziert werden. Tatsächlich verhält es sich aber so, dass die im Beck-Verlag weit verbreitete und auch das Werk betreffende Unsitte der Einbettung der zahlreichen Fundstellen in den Text den Lesefluss behindert. Dies ist allerdings wohl dem Umstand geschuldet, dass eine Parallelveröffentlichung in der verlagseigenen Onlinedatenbank vorgesehen ist oder zumindest kurzfristig möglich bleiben soll. Im Online-Bereich erweisen sich „Velinkungen im Text“ durchaus als hilfreich.Rn. 3
Angesichts seines Umfanges und des teilweise sehr hohen Detaillierungsgrades der einzelnen Kommentierungen muss der Adressatenkreis des Werkes über die seitens der Programminformation des Verlags angesprochenen Juristen in den Bundesbehörden sowie der Richter und der Rechtsanwälte hinausgehend auch das wissenschaftliche Publikum erfassen (vgl. Soiné, LKV 2015, 128). So war dem Rezensenten etwa die Kommentierung des BSIG im Rahmen der wissenschaftlichen Erschließung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz, BT-Drs. 18/4096) eine große Hilfe. Die Kommentierung von Buchberger ist trotz ihrer wohl auch durch den Gesamtumfang des Werkes bedingten Kürze aufschlussreich und mit guten Hinweisen zur verfassungskonformen Auslegung der bislang weitgehend unerschlossenen Materie angereichert (siehe etwa §7 BSIG Rn. 3). Diese wertvollen, praktischen Hinweise sollten künftig (im gesamten Werk) noch weiter ausgebaut werden.Rn. 4
Kritisch erwähnt werden muss allerdings die mitunter doch sehr unterschiedliche Qualität bzw. Ausrichtung der einzelnen Kommentierungen. So kann der Rezensent die diesbezüglich bereits von Kutscha geäußerte Kritik (vorgänge 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 102 ff.) nachvollziehen. Auch er (der Rezensent) hat den Eindruck gewonnen, dass einige Autoren die gebotene kritische Befassung mit den oftmals sehr schwer verständlichen und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit heftig umstrittenen Eingriffsbefugnissen scheuen. Andere Verfasser gehen hingegen ausführlich den verfassungsrechtlichen Bedenken nach und zeigen etwa auf, dass das Sicherheitsrecht ein Gebiet der Gesetzgebung ist, dessen erforderliche Normenklarheit und Normenbestimmtheit nicht selten in Frage steht (vgl. etwa Arzt, § 1 ATDG Rn. 20 ff. zum „internationalen Terrorismus“ oder ders., § 1 RED-G Rn. 11 f. zum „gewaltbezogenen Rechtsextremismus“). Mitunter scheint auch die Auswertung des vorhandenen (an Kritik selten sparenden) Schrifttums eher unvollständig. Anlässlich der zweiten Auflage sollte auch hinsichtlich der diesbezüglich noch Defizite aufweisenden Kommentierungen eine durchaus ergebnisoffenere Befassung mit der Materie des Sicherheitsrechts in Erwägung gezogen werden, damit das Werk nicht nur ein „Behördenhandbuch“ wird, sondern für alle Adressatengruppen als Nachschlagewerk geeignet bleibt. An den Verlag richtet sich die Bitte, für kommende Auflagen zu prüfen, ob nicht künftig auch ein günstigerer Preis zur verdienten Verbreitung des Kommentars beitragen kann.Rn. 5
Die Anschaffung des Werkes wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise nachdrücklich empfohlen. Ein sicherheitsrechtlicher Handapparat ist ohne den „Schenke/Graulich/Ruthig“ unvollständig.Rn. 6
Fußnoten

* RA Florian Albrecht, M.A., ist Akademischer Rat a. Z. und Geschäftsführer der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik (For..Net) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Prof. Dr. Dirk Heckmann), Universität Passau.