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Florian Albrecht, M.A.*: Das Verbot von Rockervereinen**

ZVR-Online Dok. Nr. 17/2015 – online seit 20.07.2015

Die im April 2010 erfolgten Verbote des Hells Angels MC Flensburg und des Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster waren der Auftakt für bundesweite Verbotsaktivitäten. Das gegen Rockervereine gerichtete Vorgehen ist Bestandteil einer „Zero Tolerance-Strategie“, die in der Zwischenzeit zum Verbot oder der Selbstauflösung zahlreicher weiterer Rockervereine geführt hat. Der vorliegende Beitrag befasst sich vor diesem Hintergrund mit den rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen des Vereinsverbots.Rn. 1

Ableger von Rockergruppierungen sind Vereine

Unabhängig von ihrer Rechtsform handelt es sich bei den regional oder ggf. auch überregional aktiven Ablegern von Rockergruppierungen um Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes (VereinsG). Gem. § 2 Abs. 1 VereinsG ist insoweit nämlich ausreichend, dass sich eine Mehrheit natürlicher Personen für eine längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Es muss sich mithin nicht um gem. § 55 ff. BGB eingetragene Vereine handeln.Rn. 2
Die Gründung von Rockervereinen steht jedem Bürger offen.[1] Das Recht, Vereine gründen zu dürfen, stellt nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein grundlegendes Prinzip der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes dar. Die Möglichkeit zur freien sozialen Gruppenbildung entspricht dem in unserer Verfassung angelegten Bild der gemeinschaftsbezogenen Person, die zu ihrer Entfaltung auf die Aufrechterhaltung vielfältiger zwischenmenschlicher Beziehungen angewiesen ist.[2] Diesem bedeutsamen Zwecke dient die Gründung und die Unterhaltung der gem. Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereine.Rn. 3
Als Zwischenergebnis ist aus rechtlicher Sicht festzustellen, dass die Gründung, die Mitgliedschaft und das Agieren von Rockervereinen in der Öffentlichkeit zunächst einmal keine kriminellen Aktivitäten, sondern der Gebrauch von verfassungsrechtlich abgesicherten Grundrechten sind. Aus soziologischer Sicht ist zudem davon auszugehen, dass die Bewertung eines Rockervereins ohne eine genauere Betrachtung der in ihm organisierten Individuen sowie entsprechender Vergleichsgruppen aus der Bevölkerung kein realitätsnahes Bild abzugeben vermag. Entgegen der weitläufigen Annahme, dass durch die Zugehörigkeit zu einem Rockerverein kriminelle Aktivitäten befördert werden, kann vielmehr auch das Gegenteil der Fall sein. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass durch eine Vereinsmitgliedschaft eine integrativ wirkende Umgebung geschaffen[3] und mithin die Persönlichkeit der Mitglieder stabilisiert wird.Rn. 4

Verbote sind öffentliche Machtdemonstrationen

Mittels des Verbots von Rockervereinen soll deren organisatorischer Zusammenhalt gestört werden, indem dem verbotenen Verein die personellen und finanziellen Ressourcen für weitere Aktivitäten genommen werden. Grundsätzlich zutreffend ist, dass ein Verein ohne Einnahme- und Werbemöglichkeiten nicht sinnvoll weiterbetrieben werden und schon gar nicht weiter expandieren kann. Ob dies in gleichem Maße für Rockervereine gilt, deren Mitglieder sich über die einzelne Vereinsmitgliedschaft hinausgehend als Anhänger einer geistigen Bewegung verstehen, ist fraglich. Eine Rockerlebensart lässt sich durch Vereinsverbote sicherlich nicht verhindern.Rn. 5
Gravierende rechtliche Fragen wirft zudem die aus dem Kreise der Sicherheitsbehörden zu vernehmende Feststellung auf, wonach mittels der Verbotsverfahren zunächst einmal öffentliche Machtdemonstration verhindert und mithin das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gestärkt werden sollen. Eine solche von dem polizeilichen Auftrag der Abwehr realer Gefahren abgekoppelte Sichtweise ist mit rechtsstaatlichen Vorgaben unvereinbar. Es entsteht der Eindruck, dass mittels des medienwirksamen Vorgehens gegen Rockervereine zuvorderst die Handlungsfähigkeit eines Sicherheitsapparats vorgetäuscht werden soll, der sich angesichts wachsender Bedrohungen durch Wirtschafts- und Cyberkriminalität, organisierten Waffenhandel, organisierte illegale Einreise, organisierten Wohnungseinbruchdiebstahl, organisierte Kriminalität mit italienischen, türkischen und kosovarischen Strukturen, politischen Extremismus, grenzüberschreitenden Terrorismus sowie Bedrohung durch gewaltbereite Salafisten, IS-Anhänger und Hooligans längst als überfordert erwiesen hat.Rn. 6
Der polizeiliche Einsatz gewaltiger personeller und finanzieller Mittel, der letztendlich die Grundlage für das Verbot von Rockervereinen schaffen soll, lässt sich auch durch polizeiinterne Statistiken in Frage stellen. Nach dem von dem Bundeskriminalamt (BKA) erstellten Bundeslagebild Organisierte Kriminalität (OK) richteten sich im Jahr 2013 von den insgesamt 580 OK-Verfahren gerade einmal 32 Verfahren gegen Rockervereine. Im Jahr 2012 waren es von insgesamt 568 OK-Verfahren nur 26 Verfahren. Insgesamt lässt sich mithin sagen, dass die Bedeutung der Rockerkriminalität statistisch gesehen keineswegs so bedeutsam ist, wie man aufgrund der ständigen Medienpräsenz „krimineller Rocker“ und der diesbezüglichen Verlautbarungen aus den Innenministerien und Sicherheitsbehörden vermuten könnte.[4] Zudem sind die Bundeslagebilder als reine Arbeitsstatistiken des BKA aussageschwach und unterliegen der schwer zu kontrollierenden Definitionsmacht der Sicherheitsbehörden. Einer Überbewertung der Rockerkriminalität muss künftig auch im Interesse der oftmals überlasteten Polizei gegengesteuert werden.Rn. 7
Statistisch stellt im Übrigen auch das BKA fest, dass bereits die vier größten deutschen Rockergruppierungen über ca. 10.000 Mitglieder verfügen sollen. Dass es der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden trotz einer ganz wesentlichen Ausweitung ihrer Eingriffsbefugnisse bislang nicht gelungen ist, den Mitgliedern von Rockervereinen etwa im Rahmen der Vereinsverbotsverfahren in maßgeblichem Umfang Straftaten nachzuweisen, lässt weitere Zweifel aufkommen. Wenn nur einzelne selbstständige Vereine als Ableger der großen Rockergruppierungen verboten werden konnten, lässt dies nur zwei Schlüsse zu: Entweder sind die Rocker nicht so kriminell, wie behauptet wird, oder es sind ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit der Polizei angezeigt.[5]Rn. 8

EMRK fordert die Anwendung „milderer Mittel“

Hinsichtlich der sich gegen Rockervereinigungen richtenden Verbotsaktivitäten sind die relevanten Bestimmungen der EMRK sowie deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „besitzen die Gewährleistungen der EMRK verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen […] auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes […].“[6]Rn. 9
Zuvorderst kommt es in diesem Zusammenhang auf die Beachtung von Art. 11 Abs. 1 EMRK an, der die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Dieses Rechte darf gem. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Mit dem Tatbestandsmerkmal der „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ wird die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur entscheidenden Voraussetzung des Verbots eines Rockervereines. Der EGMR betont in diesem Zusammenhang, dass ein Vereinsverbot nur dann gerechtfertigt ist, wenn andere Maßnahmen, die mit weniger schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Vereinigungsfreiheit einhergehen und das polizeilich verfolgte Ziel zu erreichen ermöglichen, ausgeschlossen sind.[7] Dass gegenüber dem Vereinsverbot vorzugswürdige Alternativen nicht existieren, ist seitens der Verbotsbehörden zu prüfen und nachzuweisen.[8] Den Staat trifft eine diesbezügliche Beweislast.[9]Rn. 10
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) geht unzutreffend davon aus, dass die Rechtsprechung des EGMR auf der Tatbestandsseite der gem. § 3 Abs. 1 Satz VereinsG festzustellenden Verbotsgründe zu berücksichtigen ist. Wenn von gegenüber einem Vereinsverbot milderen Mittel Gebrauch gemacht werden kann, soll demnach bereits der Verbotsgrund (im vorliegenden Zusammenhang die Strafgesetzwidrigkeit eines Rockervereins) wegfallen.[10] Dies führt im Ergebnis zu der Problematik, dass den Behörden als einzige mögliche Optionen nur das Verbot oder Nichtverbot eine Vereins bleibt.Rn. 11
Ein behördliches Vorgehen im Vorfeld der Feststellung eines Verbotsgrundes, das dann etwa geeignet wäre, den verbotsgefährdeten Verein in eine rechtstreue Bahn zu lenken, wäre entweder unmöglich oder müsste angesichts des Nichtvorliegens eines die staatliche Intervention gestattenden Verbotsgrundes im rechtsfreien Raum erfolgen. Es kann den Behörden aber kaum zugemutet werden, das Abgleiten eines Vereines in die Verbotszone tatenlos beobachten zu müssen. Auch die weitreichend zu gewährleistende Vereinigungsfreiheit spricht mithin für eine Interpretation der Rechtsprechung des EGMR, die die Prüfung und Anwendung gegenüber dem Vereinsverbot milderer Mittel als zusätzliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit versteht, die neben den Nachweis eines Verbotstatbestandes tritt.[11] Die Verbotsbehörde hat mithin auch im Falle der Feststellung eines Verbotsgrundes zu prüfen, ob der Verein mittels geeigneter Maßnahmen aus der Verbotszone herausgeführt werden kann.Rn. 12

GG betont das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung

In verfassungsrechtlicher Hinsicht können sich die Rockervereine und deren Mitglieder auf die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinigungsfreiheit berufen. Das Grundrecht gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinen zusammenzuschließen. Zusammen mit diesem Recht garantiert Art. 9 Abs. 1 GG das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung (s.o.). „Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für die Mitglieder als auch für die Vereine die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte […] sowie - unbeschadet der Frage der Rechtsfähigkeit - das Recht auf Entstehen und Bestehen […]. Art. 9 Abs. 1 GG schützt insbesondere vor einem Eingriff in den Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit; die Vorschrift soll so einen effektiven Grundrechtsschutz gewährleisten […].“[12] Verboten sind hingegen gem. § 9 Abs. 2 diejenigen Rockervereine, „deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen“. Art. 9 Abs. 1 GG ist nämlich so auszulegen, dass die Vereinigungsfreiheit lediglich mit der sich aus Art. 9 Abs. 2 GG ergebenden Einschränkung gewährleistet wird.[13] Die Vorschrift ist hinsichtlich des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereines Ausdruck der Entscheidung unserer Verfassung für den Rechtsstaat und stellt die unwiderlegliche Vermutung auf, dass die Existenz der in ihr bezeichneten Vereinigungen eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.[14]Rn. 13
Im Gegensatz zu dem EGMR hat sich das BVerfG mit dem Verbot sog. strafgesetzwidriger Vereine und dem hierauf hinführenden vereinsrechtlichen Verbotsverfahren leider noch nicht eingehend befasst. Es stellt eher grundsätzlich fest, dass die als Konkretisierung von Art. 9 Abs. 2 GG anzusehende Bestimmung des § 3 Abs. 1 VereinsG verfassungskonform ausgestaltet wurde.[15] Der Rechtsprechung des EGMR folgt das BVerfG bislang allenfalls dann, wenn es um das Verbot religiöser Vereine geht und mithin Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG Beachtung finden muss. Der schwerwiegende Eingriff des Vereinsverbots sei in einem solchen Fall nur dann gerechtfertigt, „wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist.“[16] Auf die Bewertung des Verbots der nicht-religiösen Rockervereine kann diese Rechtsprechung nicht ohne erhebliche Einschränkungen übertragen werden. Als Orientierungshilfe ist mithin vor allem die Judikatur des EGMR heranzuziehen.Rn. 14

VereinsG regelt das Verbotsverfahren

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Vereinsverbots, seines Verfahrens sowie seiner Nebenbestimmungen und Folgen findet sich im VereinsG. Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG ist die für die Durchführung des auf das Verbot eines Rockervereins abzielenden Verfahrens zuständige Behörde die oberste Landesbehörde und mithin das Landesinnenministerium, wenn sich die Organisation und Tätigkeit des betroffenen Vereins auf ein Bundesland beschränkt Der Bundesinnenminister ist hingegen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG zuständig, wenn sich die Organisation oder Tätigkeit des zu verbietenden Rockervereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Die Abgrenzung der Zuständigkeit wirft schwierige Rechtsfragen auf und ist mitunter äußerst kompliziert.[17] Also Orientierungshilfe kann für die Bestimmung der Zuständigkeit allerdings das Ziel einer effizienten Durchführung des Vereinsverbostverfahrens dienen.[18] Zudem ist der § 3 Abs. 2 VereinsG zugrundeliegende Grundsatz zu beachten, wonach die Bundeszuständigkeit auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben soll.[19] In der Regel wird das Vereinsverbot demnach durch die Landesinnenminister ausgesprochen werden.Rn. 15
Das gegen einen Rockervereine gerichtete Verbotsverfahren ist dann einzuleiten, wenn sich der Verdacht verdichtet, dass ein Verbotsgrund – mithin regelmäßig die Strafgesetzwidrigkeit des betroffenen Vereins – vorliegt. Von der Strafgesetzwidrigkeit eines Rockervereines ist dann auszugehen, wenn seine Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die dem Verein zurechenbar sind und seinen Charakter prägen.[20] Nach Ansicht des BVerwG kann der Charakter eines Vereis durch Straftaten seiner Mitglieder geprägt sein, „wenn die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben, es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktion gehandelt hat, entsprechende strafbare Verhaltensweisen in großer Zahl sowie noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder aufgetreten sind oder die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind […].“[21] Das OVG Schleswig[22] und der VGH Kassel[23] gehen davon aus, dass die Strafgesetzwidrigkeit eines Rockervereins bereits aufgrund nur einer Straftat seiner Mitglieder festgestellt werden kann. Eine vorherige strafrechtliche Verurteilung eines Vereinsmitgliedes ist zudem nicht erforderlich. Die Verbotsbehörde ist auch nicht an die rechtliche Würdigung der Strafgerichte, die ggf. ein Mitglied eines Rockervereins freigesprochen haben, gebunden. Sie prüft den Verbotstatbestand vielmehr eigenständig.[24]Rn. 16
Die hierauf aufbauende und durch das BVerwG weitgehend abgesegnete behördliche Vorgehensweise, die allein auf die Ermittlung und Feststellung des Verbotsgrundes sowie die Aussprache des Vereinsverbotes abzielt, ist mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben unvereinbar (s.o.). Aufgrund der alle Vereinsmitglieder treffenden vereinsvernichtenden Wirkung des Verbots sind die Verbotsbehörden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gezwungen, alternative Mittel und Wege in Erwägung zu ziehen, mittels derer etwa die Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins beseitigt werden kann (s.o.).[25|Rn. 17
Maßnahmen, die den Verein aus der Verbotszone herausführen können, sind etwa eine Änderung der Vereinssatzung bzw. der Vereinsziele, der Ausschluss straffällig gewordener Mitglieder sowie Tätigkeitsbeschränkungen.[26] Ein Verbot kann demnach auch nach den Bestimmungen des VereinsG erst dann in Betracht gezogen werden, wenn sich demgegenüber mildere Maßnahmen bei sorgfältiger Abwägung als ungeeignet erweisen oder in der Praxis nicht bewähren.Rn. 18
Das BVerwG geht hingegen davon aus, dass auf der Rechtsfolgenseite grundsätzlich keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots eines Rockervereins anzustellen sind.[27] Wenn die Strafgesetzwidrigkeit eines Rockervereins festgestellt wurde, ist mithin das Verbot auszusprechen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist allein im Rahmen der Prüfung der Verbotsvoraussetzungen und mithin auf der Tatbestandsseite der Norm zur Anwendung zu bringen.28 Wann von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, lässt das BVerwG zunächst völlig offen[29] und stellt dann in einer späteren Entscheidung fest, dass mindestens eine „Ausnahmekonstellation“ gegeben sein muss, deren Voraussetzungen allerdings auch nicht näher konkretisiert werden.[30]Rn. 19

Anhörung des Vereins vor Erlass der Verbotsverfügung ist entbehrlich

Führen die gem. § 4 VereinsG geführten Ermittlungen der Verbotsbehörde31 zu dem Ergebnis, dass ein Vereinsverbot ausgesprochen werden muss, bereitet die Verbotsbehörde die Verbotsverfügung vor.32 Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach Auffassung der Rechtsprechung von einer im Verwaltungsverfahren sonst obligatorischen Anhörung des zu verbietenden Vereins abgesehen werden darf. Es soll insoweit genügen, dass seitens der Verbotsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls ein sofortiges Einschreiten wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse für erforderlich gehalten wird.[33] Durch ein Absehen von der Anhörung soll verhindert werden, dass der Verein bzw. seine Mitglieder Vereinsvermögen oder verbotsrelevante Unterlagen vernichten oder beiseite schaffen können.[34] Einer vereinsrechtlichen Praxis, die grundsätzlich und ohne eingehende Prüfung des Einzelfalles von einer Anhörung Abstand nimmt, begegnen allerdings ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken.[35] So wird etwa darüber nachzudenken sein, ob aufgrund bereits erfolgter Beweissicherungen sowie möglicher weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht doch eine Anhörung mit kurzer Frist zur Stellungnahme möglich ist.[36] Die Verbotsbehörde hat eine mögliche Anhörung des zu verbietenden Vereins zumindest in Betracht zu ziehen.Rn. 20

Schlussfolgerungen und Ausblick

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD heißt es: „Wir werden […] das Vereinsrecht verschärfen, die Verbotsfolgen bei Rockergruppierungen verstärken und bei Verboten jegliche Neugründung in den betroffenen Städten und Kreisen ausschließen.“37 Diese auf der restriktiven Rechtsprechung unserer Gerichte aufbauende politische Grundhaltung läuft Gefahr, das VereinsG in das verwaltungsrechtliche Pendant eines Feindstrafrechts zu überführen. Hierbei wird verkannt, dass Recht überhaupt keinen Feind kennt.[38] Es soll einzig und allein unsere Freiheitssphären optimieren.39 Die Rockervereine treffenden Verbotsaktivitäten sollten mithin dringend anhand der praktischen Bedürfnisse der Gefahrenabwehr und weniger den politischen Interessen unserer Innenminister ausgerichtet werden. Hiervon würde letztendlich auch die Polizei profitieren, die erhebliche Entlastungen dringend benötigt.Rn. 21
Fußnoten

* RA Florian Albrecht, M.A., ist Akademischer Rat a. Z. und Geschäftsführer der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik (For..Net) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Prof. Dr. Dirk Heckmann), Universität Passau.

** Der Beitrag ist die leicht veränderte Fassung einer erstmals im Deutschen Polizeiblatt für die Aus- und Fortbildung [DPolBl] veröffentlichten Einführung in die Grundlagen des Vereinsverbotsverfahrens. Der Autor dankt dem Verlag für die freundliche Gestattung der Zweitveröffentlichung.

[1]Vgl. OLG Hamburg, NStZ 2014, 656, 659.
[2]BVerfG, NJW 1979, 699, 706.
[3]Albrecht, MSchrKrim 2012, 115, 121.
[4]Vgl. Jäger, Kriminalistik 2012, 495, 498.
[5]Braun/Albrecht, NJW-aktuell 43/2014, 14.
[6]BVerfG, NJW 2011, 1931, 1935.
[7]EGMR, ZVR-Online Dok. Nr. 25/2013 Rn. 92.
[8]EGMR, ZVR-Online Dok. Nr. 25/2013 Rn. 92.
[9]Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, Einleitung Rn. 28.
[10]BVerwG, BeckRS 2014, 57162 Rn. 9.
[11]Vgl. Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, Einleitung Rn. 30.
[12]BVerfG, NJW 1990, 37, 38.
[13]BVerfG, NJW 1990, 37, 38.
[14]Albrecht, ZVR-Online Dok. Nr. 1/2012 Rn. 1.
[15]BVerfG, NJW 1990, 37, 38.
[16]BVerfG, NJW 2004, 47, 48.
[17]Hierzu Albrecht, VR 2013, 8, 9 ff.
[18]Albrecht, VR 2013, 8, 9.
[19]Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 3 VereinsG Rn. 74.
[20]BVerwG, BeckRS 2014, 45387 Rn. 26.
[21]BVerwG, BeckRS 2014, 45387 Rn. 26.
[22]OVG Schleswig, BeckRS 2014, 47925 Rn. 99
[23]VGH Kassel, BeckRS 2013, 47711 Rn. 53.
[24]VGH Kassel, BeckRS 2013, 47711 Rn. 41.
[25]Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 3 VereinsG Rn. 7; a.A. BVerwG, NVwZ 2010, 446, 455.
[26]Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 3 VereinsG Rn. 7.
[27]BVerwG, BeckRS 2013, 47171 Rn. 34.
[28]BVerwG, BeckRS 2013, 47171 Rn. 34.
[29]BVerwG, BeckRS 2013, 47171 Rn. 34.
[30]BVerwG, BeckRS 2014, 45387 Rn. 37.
[31]Vertiefend hierzu die Kommentierung des § 4 VereinsG von Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014.
[32]Zu deren Inhalt siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG sowie Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 3 VereinsG Rn. 15 ff.
[33]BVerwG, BeckRS 2013, 47171 Rn. 21.
[34]BVerwG, BeckRS 2013, 47171 Rn. 22.
[35]Vgl. BVerwG, BeckRS 2013, 47171 Rn. 23; vgl. Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 3 VereinsG Rn. 87.
[36]Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 3 VereinsG Rn. 87; a.A. BVerwG, BeckRS 2013, 47171 Rn. 26.
[37]Koalitionsvertrag "Deutschlands Zukunft gestalten", S. 102.
[38]Albrecht/Braun, NJOZ 2014, 1481, 1484.
[39]Albrecht/Braun, NJOZ 2014, 1481, 1484.