BVerfG, Beschl. v. 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15 – „Bierdosen-Flashmob in Passau“
ZVR-Online Dok. Nr. 28/2015 – online seit 22.09.2015
Art. 8 GG, Art. 14 GG
Leitsätze der Redaktion
1. Die Versammlungsfreiheit gestattet die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies umfasst auch öffentliche Flächen, die sich im Eigentum Privater befinden. | Rn. 1 |
2. Die mittelbare Grundrechtsbindung Privater kann je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung der Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleich kommen. | Rn. 2 |
Entscheidung
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