September 2015 – Ausgabe 2
Sonderausgabe „Bierdosen-Flashmob in Passau“
AG Passau: „Bierdosen-Flashmob in Passau“
Kommerzielle Erwägungen (bspw. Verschmutzungsgefahr und Abschreckungswirkung) können in der Abwägung mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zur Untersagung einer auf privatem öffentlichem Grund abzuhaltenden Versammlung führen.
LG Passau: „Bierdosen-Flashmob in Passau“
Wer eine Versammlung auf privatem öffentlichem Grund durchführen möchte, hat darzulegen, wieso er nicht ebenso gut auf Flächen ausweichen kann, die sich im Eigentum des Staates befinden.
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG Bierdosen-Flashmob in Passau
„Bierdosen-Flashmob in Passau“
BVerfG: „Bierdosen-Flashmob in Passau“
Die mittelbare Grundrechtsbindung Privater kann je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung der Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleich kommen.