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VGH Mannheim, Urt. v. 10.02.2015 – 1 S 554/13 – „Nutzung personenbezogener Daten aus Ermittlungsverfahren durch den Polizeivollzugsdienst“

ZVR-Online Dok. Nr. 30/2015 – online seit 12.11.2015

§ 37 PolG BW, § 38 PolG BW

Leitsätze

1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus Ermittlungsverfahren durch den Polizeivollzugsdienst nach § 38 Abs. 1 PolG in der Fassung vom 13.01.1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, GBl. 1993, S. 155 - PolG a.F.) räumen der Behörde kein Ermessen ein. Bei der Beurteilung der für eine rechtmäßige Datenspeicherung erforderlichen Wiederholungsgefahr (§ 38 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PolG a.F.) steht dem Polizeivollzugsdienst allerdings ein Prognosespielraum zu (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).Rn. 1
2. Die die Wiederholungsgefahr nach § 38 Abs. 1 Sätze 2, 3 PolG a.F. begründenden Anhaltspunkte sind in einer auf den Einzelfall bezogenen, auf schlüssigen, verwertbaren und nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhenden Entscheidung festzuhalten. Fehlt es an einer solchen Dokumentation der Wiederholungsgefahr, ist die Datenspeicherung rechtswidrig. Dies gilt auch für die Dokumentation der Gefahr der künftigen Begehung von Straftaten nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG.Rn. 2
3. Die Voraussetzungen für eine Speicherung personenbezogener Daten nach § 38 Abs. 1 PolG a.F. sind für jede Speicherung gesondert zu prüfen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Speicherung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Speicherung abzustellen.Rn. 3

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Speicherung von Daten zu seiner Person durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg (im Folgenden: Landeskriminalamt), die Ereignisse zwischen 1999 und 2007 im Zusammenhang mit Protesten gegen die Nutzung von Atomenergie in Atomkraftwerken betreffen, von Anfang an rechtswidrig war.Rn. 4
Mit Schreiben vom 23.07.2007 stellte der Kläger beim Landeskriminalamt einen Antrag auf Auskunft über sämtliche zu seiner Person gespeicherte Daten. Das Landeskriminalamt erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.09.2007 die Auskunft, nach § 38 PolG sei ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz am 08.07.2007 gespeichert. Die Ermittlungsverfahren der Polizeidirektion Ludwigsburg wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr am 20.11.2005 sowie der Polizeidirektion Heidelberg wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr am 11.11.2006 seien gelöscht worden. Eine weitergehende Auskunftserteilung unterbleibe gemäß § 45 PolG i.V.m. § 21 Abs. 5 LDSG.Rn. 5
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 01.10.2007 bei der Polizeidirektion Ludwigsburg Auskunft über zu seiner Person gespeicherte polizeiliche Daten, das diese mit Schreiben vom 05.10.2007 an das Landeskriminalamt weiterleitete.Rn. 6
Mit Schreiben vom 01.12.2007, beim Landeskriminalamt eingegangen am 03.12.2007, wandte sich der Kläger gegen die versagte Auskunft im Schreiben des Landeskriminalamts vom 25.09.2007. Das Landeskriminalamt antwortete mit Schreiben vom 07.02.2008, das Ermittlungsverfahren der Polizeidirektion Ludwigsburg wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz am 08.07.2007 sei von der Polizeidirektion Ludwigsburg in ihrem Lagebild Informationssystem (LABIS) und in ihrer Kriminalakte und von der Polizei des Landes im Aktenverwaltungssystem Staatsschutz und der Arbeitsdatei Politisch motivierte Kriminalität in Baden-Württemberg (AD PMK) gespeichert. Alle anderen Erkenntnisse über den Kläger, die im Aktenverwaltungssystem Staatsschutz und in der AD PMK gespeichert gewesen seien, seien gelöscht worden, da die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung nicht mehr gegeben gewesen seien. Bezüglich der gelöschten Erkenntnisse könne nach wie vor keine Auskunft erteilt werden. Eine Übermittlung der Daten des Klägers an Empfänger oder Gruppen von Empfängern sei nicht vorgesehen. Die Polizeidirektion Ludwigsburg führe den Kläger in keiner Datei als „Leiter" des „Aktionsbündnisses Castor-Widerstand ...".Rn. 7
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte mit Schreiben vom 12.03.2008 dem Landeskriminalamt mit, dass er den Kläger vertrete. Das Schreiben des Klägers vom 01.12.2007 sei von Anfang an als Widerspruch gegen die mit Schreiben des Landeskriminalamts vom 25.09.2007 verweigerte Auskunft zu verstehen. Mit Bescheid vom 27.03.2009 wies das Landeskriminalamt den Widerspruch des Klägers vom 12.03.2008 gegen den Bescheid des Landeskriminalamts vom 07.02.2008 zurück. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger stehe nach wie vor kein Anspruch auf die beantragte weitergehende Auskunft zu. Es sei nicht auszuschließen, dass die zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeicherten personenbezogenen Daten im Falle einer weitergehenden Auskunft die künftige polizeiliche Aufgabenwahrnehmung gefährdeten, da die Daten Rückschlüsse auf die Ermittlungstätigkeit der Polizei ermöglichten und deshalb geeignet wären, die Effektivität der Ermittlungstätigkeit zu gefährden.Rn. 8
Am 30.04.2009 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Landeskriminalamts vom 07.02.2008 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 27.03.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, die weiterhin verweigerten Auskünfte über beim Beklagten gespeicherte Daten zu erteilen. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Das Innenministerium Baden-Württemberg erklärte mit Schreiben vom 14.07.2010 als oberste Dienstbehörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass die Verfahrensakten insoweit herausgegeben werden könnten, als sie auskunftsfähige Daten enthielten. Im Übrigen verweigerte das Innenministerium die Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht, weil sie dem Wohle des Landes Nachteile bereite. Der Kläger trat der Sperrerklärung des Innenministeriums entgegen.Rn. 9
Mit Bescheid vom 21.03.2011 erteilte das Landeskriminalamt dem Kläger Auskunft zu den Erkenntnissen, hinsichtlich derer im Ausgangsbescheid vom 07.02.2008 die Auskunft verweigert worden war, sowie über die in der AD PMK und in der Datei INPOL-Fall „Innere Sicherheit“ (IFIS) gespeicherten Erkenntnisse. Den Bescheid vom 07.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2009 hob es insoweit auf, als er dem entgegenstehe. Die Auskunft im Bescheid des Landeskriminalamts vom 21.03.2011 lautete (vgl. Bl. 143 ff. der VG-Akte):Rn. 10
[…]

Der Kläger beanstandete daraufhin, bei den gelöschten Erkenntnissen finde sich kein einziger Hinweis darüber, dass er tatsächlich auch in einem Zusammenhang mit den Vorfällen stehe bzw. überhaupt in Person dort anwesend gewesen sei. Die Auskunft erwecke den Eindruck, dass aufgrund des Wissens des Landeskriminalamts über die Atomkraft-Gegnerschaft des Klägers alle Ereignisse in dessen weiterem Wohnbereich erfasst und gespeichert worden seien. Die Auskunft sei nachzubessern. Mit Schreiben vom 27.05.2011 und 26.09.2011 erteilte das Landeskriminalamt weitere Auskünfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 27.05.2011 (Bl. 191 ff. der VG-Akte) und 26.09.2011 (Bl. 205 ff. der VG-Akte) Bezug genommen.
Rn. 11
Die Beteiligten erklärten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Auskunftsbegehrens für alle Angaben bis zum 15.04.2009 übereinstimmend für erledigt. Hinsichtlich der gelöschten Daten beantragte der Kläger, festzustellen, dass die Erfassung und Speicherung der Daten des Klägers in den polizeilichen Auskunftssystemen des Beklagten, die von dem Beklagten beauskunftet worden sind, von Anfang an rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.Rn. 12
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.10.2011 die Klage abgewiesen. Die verbleibende Klage bezüglich der gelöschten Daten sei als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zwar statthaft, aber mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Die Feststellungsklage sei mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes nicht subsidiär. Die streitigen Datenspeicherungen seien mangels einer Bekanntgabe an den Kläger keine Verwaltungsakte, sondern Realakte, die dazu geeignet seien, Regelungen vorzubereiten. Sie würden auch nicht infolge einer nachträglichen Information des Betroffenen zu Verwaltungsakten. Da zwischen den Beteiligten umstritten sei, ob die Speicherung einer Vielzahl von personenbezogenen Daten des Klägers rechtmäßig gewesen sei, liege ein streitiges Rechtsverhältnis vor. Ob mit dem auf die „beauskunfteten Daten“ bezogenen Klageantrag das Rechtsverhältnis hinreichend konkret bezeichnet sei und unter welchen Voraussetzungen ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne, brauche nicht entschieden zu werden. Denn es fehle am Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr sei zu verneinen. Die beauskunfteten Vorgänge beträfen eine Vielzahl von nach Zeitpunkt, Ort und Anlass unterschiedlichen Ereignissen in einem Zeitraum von einem Jahrzehnt. Es handele sich daher um mehrere, vom Kläger nicht näher konkretisierte vergangene Rechtsverhältnisse. Aufgrund der nicht hinreichend substantiierten einzelnen Sachverhalte fehle eine verlässliche Grundlage für die zu treffende Prognose, ob sich ein, mehrere oder alle beauskunfteten Vorgänge in naher Zukunft wiederholen würden. Dem Kläger stehe auch kein Rehabilitationsinteresse zur Seite. Die Speicherung personenbezogener Daten des Klägers habe sich innerhalb der (vollzugs-)polizeilichen Verwaltung des Beklagten vollzogen. Sie habe als Realakt mangels Bekanntgabe an den Kläger schon keine äußere Wirksamkeit entfaltet und sei auch nicht anderweitig der Öffentlichkeit bekannt geworden.Rn. 13
Sie habe keine ehrenrührige Wirkung. Die Daten seien Dritten - nichtstaatlichen Stellen oder Personen - nicht bekannt. Der Kläger habe auch kein Feststellungsinteresse, um einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vorbereiten zu können. Er habe nicht ansatzweise die anspruchsbegründenden Umstände eines datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs dargelegt. Ein Anspruch aus § 25 LDSG setze voraus, dass durch eine unzulässige oder unrichtige Verarbeitung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LDSG) personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 1 LDSG) des Klägers in oder aus Dateien einer öffentlichen Stelle des Beklagten dem Kläger ein Schaden zugefügt worden sei. Der Kläger lasse offen, ob ihm überhaupt ein Schaden zugefügt worden sei. Er mache einen Schadensersatzanspruch „ins Blaue hinein" geltend. Schließlich sei auch ein Feststellungsinteresse wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs zu verneinen. Es fehle bereits an einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Bei der Speicherung personenbezogener Daten des Klägers handele es sich gerade nicht um sich schnell erledigende Akte.Rn. 14
Mit der durch Beschluss des Senats vom 12.03.2013 zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt:Rn. 15
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.10.2011 - 5 K 1777/09 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Erhebung und Speicherung der über den Kläger gesammelten Daten zu nachfolgenden Anlässen rechtswidrig war:Rn. 16
[…]

Er habe ein Feststellungsinteresse. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da alle streitigen Datenspeicherungen im Zusammenhang mit den Protesten des Klägers gegen die Nutzung der Atomenergie stünden, die er fortführen werde, solange Atomkraftwerke betrieben würden. Er habe sich auch in den Jahren 2011 bis 2013 an Versammlungen gegen die Nutzung der Atomenergie beteiligt und sei - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt - 2014 Anmelder und Leiter von Demonstrationen hierzu gewesen. Die Wiederholungsgefahr könne nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass es sich um mehrere nicht näher konkretisierte Rechtsverhältnisse im Zeitraum eines Jahrzehnts handele. Die mehreren in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisse stünden in einem eindeutigen Bezug zueinander, da sie allesamt die Proteste des Klägers gegen die Nutzung der Atomenergie beträfen. Es könne sich nicht zum Nachteil des Klägers auswirken, dass es im Zusammenhang mit seinen grundrechtlich geschützten Aktivitäten nicht nur zu einer, sondern zu mehreren Datenspeicherungen gekommen sei. Der Kläger habe ein Rehabilitationsinteresse. Der Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei schwerwiegend. Daraus resultiere eine Diskriminierungswirkung. Ob die Datenspeicherung äußere Wirkung entfaltet habe, sei unerheblich. Andernfalls wäre der gesamte Bereich sicherheitsbehördlicher Datenverarbeitung gerichtlicher Kontrolle entzogen. In das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei zudem durch seine Qualifizierung als bekannter Straftäter und Überzeugungstäter in schwerwiegender Weise eingegriffen. Schließlich seien die polizeilichen Maßnahmen öffentlich bekannt geworden, wie die Berichte der Ludwigsburger Kreiszeitung vom ... und ..., der Stuttgarter Zeitung vom ..., des Heftes ... des Friedensforums und die Rückfrage der Versammlungsbehörde beim Arbeitgeber des Klägers im Vorfeld des für den 08.07.2007 vorgesehenen Anti-AKW-Spaziergangs zeigten. Der Kläger müsse sich die Möglichkeit eines Amtshaftungsprozesses vorbehalten. Die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 23 LDSG sei nicht von vornherein aussichtslos. Daten des Klägers seien über Jahre hinweg rechtswidrig gespeichert worden. Diese würden bei entsprechenden Polizeieinsätzen entgegen der Darstellung des Beklagten für alle am Einsatz beteiligten Beamten freigeschaltet. Aufgrund dieser weit gehenden Zugriffsmöglichkeiten auf die über den Kläger gespeicherten Daten habe er ein Interesse daran, die Berechtigung der Speicherung überprüfen zu lassen. Schließlich liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vor. Er sei als politisch links motiviert, Überzeugungstäter und bekannter Straftäter bezeichnet worden, obwohl keine einzige Verurteilung vorgelegen habe und die meisten über den Kläger gespeicherten Vorfälle gar keine Straftaten zum Inhalt gehabt hätten. Auch die Möglichkeit des Abgleichs der zum Kläger gespeicherten Daten mit anderen Dateien der Sicherheitsbehörden stelle einen tiefgreifenden Eingriff dar. Zwar handele es sich nicht um einen Fall sich typischerweise schnell erledigender Hoheitsakte, jedoch gehe es um die typischerweise lang andauernde Speicherung von Daten.
Rn. 17
Die Klage sei auch begründet. Er begehre die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht nur der Speicherung, sondern auch der Erhebung von Daten. Dies sei bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, in dem er die „Erfassung und Speicherung“ von Daten zum Verfahrensgegenstand gemacht habe. Er sei im Zusammenhang mit Protesten gegen die Nutzung der Atomkraft nie straffällig geworden. Die Annahme einer politisch motivierten Tat setze voraus, dass über die begangene Straftat hinaus Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Täter mit seiner Tat den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen, politische Ziele erreichen oder verhindern oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen oder gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wenden wolle. Weil die Speicherung in der AD PMK einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstelle, verlange schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, strenge Anforderungen an die Darlegung der Speicherungsvoraussetzungen zu stellen. Zu den einzelnen Ereignissen sei auszuführen: Der Vorfall am 12.08.1999 in Bietigheim-Bissingen rechtfertige keine Speicherung. Die an dieser Demonstration beteiligten Personen hätten keineswegs die Gleise 10 und 11 blockiert, sondern sich ordnungsgemäß auf den Bahnsteigen der Gleise 10 und 11 im Bahnhof befunden. Nachdem die deshalb von vornherein rechtlich nicht begründete Aufforderung der Polizei, die Bahnsteige zu räumen, von den Demonstranten, darunter dem Kläger, befolgt worden sei und diese sich durch die dort gelegene Bahnunterführung vom Bahnhof entfernt hätten, sei eine Personalienfeststellung der Beteiligten vorgenommen worden. Bei dem Vorfall am 07.02.2000 in Neckarwestheim sei es zu keinerlei Behinderungen gekommen, da keinerlei Transporte durchgeführt worden seien, die hätten behindert werden können. Bei dem Tor 1 des Kraftwerks handele es sich um ein Tor, das nicht für den Transport von Gütern benutzt werde, sondern um einen Publikumszugang. Es sei zu keinerlei Blockade gekommen und die Demonstranten, darunter der Kläger, hätten ihre Aktion bereits beendet gehabt, als die Polizei hinzugekommen sei. Auch bei den Aktionen am 07.06.2000 in Neckarwestheim und am 04.05.2002 in Kirchheim am Neckar gebe es keinerlei Hinweise auf irgendeine Straftat des Klägers. Die Tatsache einer Personenkontrolle rechtfertige keine polizeiliche Erfassung. Die Teilnahme an Demonstrationen sei ein grundrechtlich geschütztes Verhalten. Für den 01.05.2003 in Ludwigsburg und den 10.11.2003 in Bietigheim-Bissingen habe der Kläger jeweils eine Demonstration angemeldet. Dies sei keine Straftat und könne daher eine Speicherung des Klägers nicht rechtfertigen. Die Demonstrationen seien ordnungsgemäß und ohne jede Störung verlaufen. Bei dem am 21.05.2004 in Ludwigsburg in der Fußgängerzone aufgebauten Informationsstand habe es sich um einen ordnungsgemäß angemeldeten Informationsstand gehandelt. Irgendwelche strafbaren Handlungen seien in diesem Zusammenhang nicht vorgekommen und würden von dem Beklagten nicht behauptet. Am 01.10.2004 habe in Neckarwestheim eine Spontandemonstrationen einiger Personen einschließlich des Klägers stattgefunden, nachdem man von einem unmittelbar bevorstehenden Castor-Transport erfahren habe. Dabei seien zwei Transparente mit den von dem Beklagten wiedergegebenen Texten gezeigt worden. Ein Rechtsverstoß des Klägers sei nicht ersichtlich. Bei dem Castor-Transport am 20.11.2005 in Bietigheim-Bissingen hätten sich die Demonstranten erst dann in den Gleisbereich begeben, als ihnen auch von der Polizei bestätigt worden sei, dass der Zug bereits einige Kilometer zuvor zum Halten gekommen sei. Die Behauptung des Beklagten, dass es in dem örtlichen Bereich, an dem sich der Kläger aufgehalten hatte, zu einer schnellen Bremsung des Castortransports gekommen sei, sei unrichtig. Aus diesem Grund sei schließlich das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Heilbronn nach § 170 Abs. 2 StPO aus Rechtsgründen eingestellt worden. Zu dem Vorfall am 11.11.2006 erinnere sich der Kläger genau, dass er seinerzeit an einer Protestdemonstration gegen den Castor-Transport teilgenommen habe. Er habe sich in Begleitung einiger weiterer Personen neben dem Gleiskörper befunden und dort mit Protestschildern auf die Vorbeifahrt des Zuges gewartet, die sich verzögert habe. Dabei habe der Kläger wie auch die anderen Demonstrationsteilnehmer den üblicherweise unmittelbar vor dem Castortransport herfliegenden Hubschrauber wahrgenommen, der sich jedoch nicht mehr angenähert habe. Aus dieser Wahrnehmung hätten sie gefolgert, dass der Zug an dem wohl etwa drei bis vier Kilometer entfernten Ort, über dem der Hubschrauber unverändert gekreist sei, bereits zum Halten gekommen sei. Dieser Sachverhalt sei ihnen von den anwesenden Polizisten bestätigt worden. Erst nachdem auf diese Weise zweifelsfrei festgestellt gewesen sei, dass kein Zug ankommen würde, hätten sich der Kläger und die anderen Demonstranten auf den Gleiskörper begeben. Erst nach einiger Zeit seien sie aufgefordert worden, die Gleise wieder zu verlassen. Dieser Aufforderung seien sie sofort gefolgt. Trotzdem seien von allen die Personalien festgestellt worden. Bei dem Ermittlungsersuchen zum Vorfall vom 11.11.2006 in Schwetzingen handele es sich um eine Doppelspeicherung zu der angeblichen Blockade an diesem Tag. Der Kläger könne sich auf diese Informationen keinen Reim machen. Möglicherweise sei es so gewesen, dass man gegen den Kläger im Zusammenhang mit dem mehrere Kilometer zuvor erfolgten Stopp des Zuges gleichzeitig ein weiteres Ermittlungsverfahren geführt habe. Möglicherweise habe man gegen den Kläger zwei Ermittlungsverfahren wegen unterschiedlicher Taten an unterschiedlichen Orten geführt, er könne sich jedoch nicht an beiden Orten gleichzeitig befunden haben. Bezüglich des Vorfalls am 14.01.2007 in Neckarwestheim, hinsichtlich dessen der Kläger als Zeuge gespeichert gewesen sei, sei dem Kläger niemals ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht worden. Zu den gespeicherten Fahrzeugen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger nie ein Fahrzeug 00T98 Monocab (01.10.2004) besessen habe. Den Opel habe der Kläger vor dem Citroen besessen. Die Speicherung von Typ und Kennzeichnen eines nicht mehr vom Kläger geführten Fahrzeugs dürfte schon deshalb nicht mehr zulässig sein, weil es nicht mehr erforderlich sei. Auch die Speicherung des aktuellen und überdies nicht vom Kläger allein genutzten Fahrzeugs sei nicht zulässig. Es liege keinerlei Vorwurf vor, der im Zusammenhang mit dem Führen eines PKWs stünde.Rn. 18
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Zu der Klageerweiterung durch Einbeziehung auch der Erhebung von Daten in die Feststellungsklage werde keine Einwilligung erteilt. Er beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.
Rn. 19
Die Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, es fehle an einer verlässlichen Grundlage für die zu treffende Prognose einer Wiederholungsgefahr, da der Kläger die vergangenen Rechtsverhältnisses nicht näher konkretisiert habe. Die Behauptung des Klägers, die Polizei werde ihn anlässlich legaler Proteste gegen die Nutzung der Atomenergie in unzulässiger Weise erfassen und speichern, sei eine vage Vermutung und könne eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht belegen. Bei rechtskonformem Verhalten des Klägers sei davon auszugehen, dass mit einer Speicherung seiner Daten nicht zu rechnen sei. Allein die Absicht des Klägers, sich auch zukünftig an Demonstrationen zu beteiligen, genüge für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr nicht. Ein Rehabilitationsinteresse stehe dem Kläger nicht zu. Die streitbefangenen Datenspeicherungen seien nicht geeignet, ehrenrührige Wirkungen zu entfalten. In der Öffentlichkeit habe es noch nie eine überwiegend negative Einstellung gegenüber Atomkraftgegnern gegeben. Dies gelte erst recht seit den Ereignissen in Fukushima. Die Speicherung personenbezogener Daten des Klägers sei von Seiten der Polizei ebenso wenig der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden wie der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger selbst sei offensichtlich mit Informationen über die Datenspeicherungen an die Öffentlichkeit gegangen. Der Artikel in der Ludwigsburger Kreiszeitung vom ... sei so detailliert, dass er nur auf vom Kläger erhaltenen Informationen beruhen könne. Auch dem Artikel aus der Stuttgarter Zeitung vom ... sei zu entnehmen, dass der Kläger von sich aus Aussagen zu seiner Teilnahme an vergangenen - nicht rechtmäßigen - Aktionen gemacht habe. Wie vom Landratsamt Ludwigsburg im Schreiben vom 20.08.2007 ausgeführt, seien bei dem Anruf beim Arbeitgeber des Klägers Angaben zum Grund der Kontaktaufnahme aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gemacht worden. Die Anrufe des Landratsamts hätten dem Zweck gedient, die Erreichbarkeit des Klägers in Erfahrung zu bringen; darüber hinaus seien keinerlei Rückfragen gestellt worden. Eine konkrete Herabsetzung seiner Person durch die Speicherung in den polizeilichen Dateien trage der Kläger nicht vor. Auch ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses sei zu verneinen. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger insoweit anspruchsbegründende Umstände nicht dargelegt habe. Der Fall des Klägers sei einer Prüfung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterzogen worden. Zwischen dem Beklagten und dem Landesbeauftragten sei keine Einigung hinsichtlich des Umfangs der Auskunftserteilung erzielt worden. Die Datenspeicherung hingegen sei nicht beanstandet worden. Unzutreffend sei die Darstellung des Klägers zum polizeilichen Zugriff auf die AD PMK, eine Freischaltung bei polizeilichen Einsätzen gebe es nicht. Auch fehle es an einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe.Rn. 20
Die Klage sei zudem unbegründet, da die Speicherungen zur Person des Klägers zulässig und erforderlich gewesen seien. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gehörten sowohl die Verhütung von Straftaten als auch die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten. Abhängig von der Qualität der über den Kläger gewonnenen Erkenntnisse sei er als Beschuldigter, potentieller Straftäter oder Zeuge zu führen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 38 PolG bzw. § 37 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 5 PolG. Gemäß Ziffer 3.1 des Verfahrensverzeichnisses zur AD PMK diene diese der zentralen Speicherung von Daten und Erkenntnissen aus dem Bereich der politisch motivierten Kriminalität. Beim Berufungskläger handele es sich nicht nur um eine als Atomkraftgegner engagierte, sondern auch um eine in diesem Zusammenhang straffällig gewordene Person. Er habe sich nicht nur an legalen Aktionen beteiligt. Zur Frage, ob bei Personen, die als potentielle Straftäter i.S.d. § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG eingestuft worden seien, weitere Daten zugespeichert werden dürften, habe das Innenministerium in der Stellungnahme der Landesregierung zum 27. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz die Auffassung vertreten, dass die Speicherung politisch motivierter Vorkommnisse nicht losgelöst von geschehenen oder drohenden Straftaten erfolgen könne, dass eine Person nur dann als potenzieller Straftäter eingestuft werden dürfe, wenn Anhaltspunkte den Schluss auf die künftige Begehung von Straftaten zuließen, dass eine solche Einstufung nicht allein auf Verhaltensweisen gestützt werden dürfe, die eine zulässige Wahrnehmung von Grundrechten darstellten, und dass jedoch für den Fall, dass eine Person aufgrund anderer Anhaltspunkte als potenzieller Straftäter anzusehen sei, nicht erforderlich sei, dass jedes weitere zu dieser Person gespeicherte Datum ebenfalls diese Voraussetzungen erfülle (LT-Drs. 14/1269). Hieran habe die Landesregierung in der Stellungnahme zum 28. Tätigkeitsbericht festgehalten (LT-Drs. 14/2366), das Landeskriminalamt teile diese Auffassung.Rn. 21
Bei den inzwischen gelöschten Daten sei der Kläger zu den Vorfällen vom 12.08.1999 in Bietigheim-Bissingen, vom 20.11.2005 in Bietigheim-Bisssingen und vom 11.11.2006 in Hockenheim/Schwetzingen als Beschuldigter geführt worden. Die Daten stammten aus Ermittlungsverfahren. Die Speicherungsberechtigung habe sich aus § 38 PolG ergeben. Zum Ereignis vom 12.08.1999 in Bietigheim-Bissingen stehe der Darstellung des Klägers entgegen, dass das auch gegen den Kläger geführte Verfahren wegen Nötigung beim Amtsgericht Besigheim gemäß § 153 StPO eingestellt worden sei. Wegen des Vorfalls am 20.11.2005 in Bietigheim-Bissingen sei das Verfahren wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr von der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 24.06.2006 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Verfahrensausgang habe der Polizeidirektion Ludwigsburg zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Landesbeauftragten noch nicht vorgelegen und habe erst eingeholt werden müssen. Nach dessen Erhalt sei die Löschung erfolgt, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Speicherung nicht mehr gegeben gewesen seien. Der Tatverdacht nach § 38 PolG ergebe sich bereits aus den strafprozessualen Ermittlungen. Dass ein Ereignis mit strafrechtlichem Hintergrund erst dann gespeichert werden könnte, wenn der justizielle Verfahrensausgang vorliege, werde von der Gesetzeslage nicht gefordert. Am 11.11.2006 sei der Castortransport zwischen Schwetzingen und Hockenheim von zehn auf den Gleisen befindlichen Personen blockiert worden. Unter ihnen habe sich der Kläger befunden. Die Blockade sei gegen 21:00 Uhr durch die Polizei aufgelöst und die Teilnehmer von den Gleisen verbracht worden. Gegen die Teilnehmer sei wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr und Nötigung ermittelt worden. Der Kläger sei Beschuldigter wegen eines Eingriffs in den Bahnverkehr gewesen. Die in dem Verfahren ermittelnde Polizeidirektion Heidelberg habe ein Ersuchen an die Polizeidirektion Ludwigsburg mit der Bitte um Vernehmung des Klägers gesandt. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Mannheim eingestellt worden, worauf die Löschung der Daten erfolgt sei. Die Speicherung des Ereignisses selbst sei in die Zuständigkeit der Polizeidirektion Heidelberg gefallen, während für die Speicherung des Tätigwerdens im Rahmen des Ermittlungsersuchens die Polizeidirektion Ludwigsburg zuständig gewesen sein. Beiden Speicherungen liege jedoch der gleiche Sachverhalt zu Grunde.Rn. 22
Bei den Vorfällen vom 07.02.2000 und vom 10.11.2003 ergebe sich die Speicherberechtigung nicht aus § 38 PolG, wie im Schriftsatz vom 14.06.2013 ausgeführt, sondern - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt - aus § 37 PolG. Am 07.02.2000 sei es vor Tor 1 des Kraftwerks Neckarwestheim zu einer Blockadeaktion gekommen. Über die komplette Zufahrtsstraße sei eine Blockade aus Transparenten und leeren Fässern mit Atomsymbolen aufgebaut worden. Nachdem die angeforderten Kräfte eingetroffen seien, hätten die Blockierer ihre Blockade freiwillig aufgegeben, ohne Aufforderung durch die Polizei. Von sämtlichen Personen, darunter dem Kläger, seien die Personalien erhoben worden, da noch habe geklärt werden müssen, ob Anklage wegen Nötigung erfolge. Er habe erklärt, dass diese Aktion eine Taktik der Nadelstiche im Hinblick auf die laufenden Konsensgespräche in Berlin sei, mehr würde das nicht bedeuten. Die Speicherung sei aufgrund der Einstufung des Klägers als potentieller Straftäter im Sinn des § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG in Anwendung der dargelegten Ausführungen des Innenministeriums zur Frage, ob bei solchen Personen weitere Daten zugespeichert werden dürften, erfolgt. Dies gelte auch für das Ereignis vom 10.11.2003 in Bietigheim-Bissingen. Zu der vom Kläger ab 16:00 Uhr angemeldeten Kundgebung auf dem Bahnhofsvorplatz seien ab ca. 15:50 Uhr die ersten Teilnehmer eingetroffen. Ab ca. 16:30 Uhr seien im Bereich der dortigen Skulptur sowie an den Säulen der Bedachung des angrenzenden Busbahnhofs mehrere Transparente mit Castor-Bezug aufgehängt worden. Zwar sei im Rahmen der angemeldeten Kundgebung ein strafbares Verhalten des Klägers nicht feststellbar gewesen. Die Speicherung des Ereignisses sei jedoch zur Dokumentation seiner Aktivitäten im Hinblick auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten erforderlich gewesen.Rn. 23
Bei den inzwischen gelöschten Daten sei der Kläger zu dem Vorfall am 14.01.2007 in Neckarwestheim als Zeuge geführt worden. Die Speicherungsberechtigung habe sich aus § 37 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 5 PolG i.V.m. Ziff. 5.6 des Verfahrensverzeichnisses ergeben. Am 14.01.2007 habe vor dem Kraftwerk Neckarwestheim, Tor 1 eine öffentliche Versammlung stattgefunden, an der ca. 80 Personen teilgenommen hätten. Die Versammlung sei durch das Aktionsbündnis Castor-Widerstand ... veranstaltet und trotz längerer Planung bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet worden. Der Kläger sei Zeuge in einem Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz gewesen.Rn. 24
Bezüglich der gelöschten Daten zu den Ereignissen am 07.06.2000 in Neckarwestheim, am 05.02.2002 in Kirchheim am Neckar, am 01.05.2003 in Ludwigsburg, am 21.05.2004 Ludwigsburg und am 01.10.2004 in Neckarwestheim werde davon ausgegangen, dass die Speicherung in Anwendung der dargelegten Auffassung des Innenministeriums zur Frage, ob bei Personen, die als potenzielle Straftäter im Sinne des § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG eingestuft worden seien, weitere Daten zugespeichert werden dürften, rechtmäßig erfolgt sei. Mangels Aktenrückhalts ließen sich hierzu jedoch keine weiteren Aussagen treffen. Am 07.06.2000 in Neckarwestheim seien bei einer Demonstration anlässlich eines Excellox-Transports von Walheim zum Kraftwerk Neckarwestheim Personenkontrollen durchgeführt worden. Am 05.02.2002 in Kirchheim am Neckar seien anlässlich des Straßentransports durch Raumschutzkräfte mehrere Personen kontrolliert worden, welche der Anti-AKW-Szene zuzuordnen seien. Für den 01.05.2003 sei in Ludwigsburg ein Demonstrationszug mit Kundgebung angemeldet worden. Für den 01.05.2004 sei vom Aktionsbündnis Castor-Widerstand ... eine Einladung zum Infostand in der Fußgängerzone beim Stadtkirchenplatz in Ludwigsburg ins Internet eingestellt worden. Das Thema habe gelautet: "Keine AKWs! Euroreaktor EPR stoppen!" Außerdem seien an diesem Tag Unterschriften für die europäische Petition für den Ausstieg aus der Atomkraft gesammelt worden. Am 01.10.2004 hätten in Neckarwestheim von 15:50 Uhr bis 18:00 Uhr elf Personen vor dem Tor 1 des Kraftwerks demonstriert. Es seien zwei Transparente gezeigt worden: EnBW Gefahrstrom vom Netz! Strom aus Uran, Kohle und TI? Steinzeit? Nein danke!Rn. 25
Die Speicherungsberechtigung zu den gelöschten Fahrzeugdaten des Klägers ergebe sich aus §§ 37, 38 PolG i.V.m. Ziff. 4 des Verfahrensverzeichnisses und Ziff. 4 des hierzu ergangenen Datenspiegels. Die Speicherung von Fahrzeugdaten erfolge nur dann, wenn der Betroffene das Fahrzeug im Zusammenhang mit erfassten Ereignissen auch benutzt habe bzw. Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Betroffene das Fahrzeug im Zusammenhang mit zukünftigen Ereignissen nutzen werde. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls am 01.10.2004 Halter eines Opels mit dem Kennzeichen ... ... gewesen sei. Bei der Bezeichnung "T98 Monocab" handele es sich um die offizielle Typenbezeichnung für den Opel Zafira. Das Fahrzeug sei am 08.01.2008 noch gespeichert gewesen, bei der nächsten Abfrage vom 25.03.2009 jedoch nicht mehr. Das Fahrzeug Citroën 240 N 2 ZX mit dem Kennzeichen ... ... sei nur bei der am 25.07.2007 erfolgten Abfrage aufgeführt gewesen, bei der Abfrage am 05.12.2007 nicht mehr.Rn. 26
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten vor.Rn. 27

Entscheidungsgründe

A. Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).Rn. 28

B. Begründetheit der Berufung

1. Die als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Speicherungen ist zulässig (a) und begründet (b).Rn. 29
a) Die allgemeine Feststellungsklage ist zulässig. Die streitigen Rechtsverhältnisse sind konkret bezeichnet. Für die begehrte Feststellung hat der Kläger auch ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Offen bleiben kann daher, ob aus anderen Gründen ein Feststellungsinteresse folgt.Rn. 30
Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bzw. einer erneuten Ablehnung des Begehrens bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme erlassen wird. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.1995 - 8 B 168.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 272; Senat, Urt. v. 24.11.1994 - 1 S 2909/93 - DVBl 1995, 367; Beschl. v. 16.07.2012 - 1 S 997/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - ESVGH 61, 51; OVG NRW, Urt. v. 24.11.1998 - 5 A 1107/96 - NJW 1999, 2202). Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt damit zum einen die Möglichkeit eines vergleichbaren Verhaltens des Betroffenen voraus, das seiner Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen führt. Zum anderen ist Voraussetzung, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. zu Versammlungen: BVerfG, Kammerbeschl. v. 08.02.2011 - 1 BVR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405, m.w.N.). An einer Wiederholungsgefahr fehlt es daher, wenn die erledigte behördliche Maßnahme auf den konkreten Umständen des Einzelfalles beruht und erkennbar ist, dass die Behörde bei vergleichbaren Sachverhalten nicht generell in dieser Weise vorgeht (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Der Kläger hat die Umstände vorzutragen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergibt (st. Rspr., vgl. nur Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 267, m.w.N.).Rn. 31
Dies zugrunde gelegt, liegt hier Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger hat in der Vergangenheit an einer Vielzahl von Protestaktionen gegen die Nutzung der Atomenergie teilgenommen. Er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass er weiterhin beabsichtigt, solche Aktionen wahrzunehmen. Bezüglich der Fortsetzung der Proteste geht der Beklagte selbst ausdrücklich von Wiederholungsgefahr aus. Es ist hinreichend wahrscheinlich damit zu rechnen, dass der Beklagte auch in Zukunft personenbezogene Daten des Klägers, die sich aufgrund solcher Proteste ergeben, speichert. Denn der Beklagte hält im vorliegenden Verfahren an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Kläger ein potenzieller Straftäter und daher die Zuspeicherung auch von solchen Daten rechtmäßig sei, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen der Kläger seine Grundrechte wahrgenommen und sich kein Tatverdacht gegen ihn ergeben hat.Rn. 32
Der Umstand, dass die Speicherungen in der Vergangenheit unterschiedliche Ereignisse betrafen, ist unerheblich. Allen gespeicherten Vorfällen ist gemeinsam, dass es sich um Protestaktionen gegen die Nutzung der Atomenergie handelte. Für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich, dass die Anlässe, die zu Datenspeicherungen durch den Beklagten führen können, in jeder Hinsicht gleichartig sind. Entscheidend ist allein, dass im Hinblick auf die streitigen Rechtsverhältnisse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO, mithin hinsichtlich der von dem Beklagten vorgenommenen Speicherungen Wiederholungsgefahr besteht, dass also bei einem vergleichbaren Verhalten des Klägers mit der Wiederholung der erledigten Maßnahme durch die Behörde zu rechnen ist. Dies ist, wie ausgeführt, der Fall.Rn. 33
b) Die Klage ist begründet. Die Speicherung von Daten des Klägers zu seinen PKWs und zu den bezeichneten Anlässen ist rechtswidrig.Rn. 34
aa) Ermächtigungsgrundlage für die hier streitigen Speicherungen kann § 37 Abs. 1 PolG oder § 38 Abs. 1 PolG sein. § 38 Abs. 1 PolG in der Fassung vom 13.01.1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, GBl. 1993, S. 155), bestimmte:Rn. 35
„Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten erforderlich, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie künftig eine Straftat begehen wird. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Die Daten sind zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Speicherung entfallen sind.“Rn. 36
Für die hier streitgegenständlichen Speicherungen ist § 38 Abs. 1 PolG in dieser Fassung vom 13.01.1992 (im Folgenden: § 38 PolG a.F.) maßgeblich. Das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) - das eine Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten bis zu einer Dauer von zwei Jahren unabhängig von einer Wiederholungsgefahr erlaubt, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat - ist in zeitlicher Hinsicht hier nicht anwendbar, da die streitigen Speicherungen zuvor erfolgten.Rn. 37
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 PolG - seit 1992 unverändert - kann die Polizei personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Speicherung in Dateien muss erkennbar sein, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 PolG genannten Personengruppen der Betroffene angehört (§ 37 Abs. 1 Satz 2 PolG). Ebenso muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die der Speicherung zugrundeliegenden Unterlagen geführt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 3 PolG).Rn. 38
Der Polizeivollzugsdienst kann nach dem in § 37 Abs. 1 Satz 2 PolG in Bezug genommenen § 20 Abs. 3 PolG u.a. Daten über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie künftig Straftaten begehen, (Nr. 1) und über Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen (Nr. 5) erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.Rn. 39
bb) Der Verdacht i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 PolG a.F., eine Straftat begangen zu haben, kann sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO oder nach § 153a StPO einen Tatverdacht i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 PolG a.F. gegen den Betroffenen. Denn der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Zulässigkeit von Einstellungen nach § 153 StPO und § 153a StPO. Selbst die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder ein Freispruch schließt einen gegen den Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig aus; sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, ist eine Speicherung daher auch in diesen Fällen zulässig und mit der durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgten Unschuldsvermutung vereinbar (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.1992 - 1 S 668/90 - ESVGH 42, 291 = VBlBW 1993, 13, m.w.N.; Urt v. 27.09.1999 - 1 S 1781/98 - NVwZ-RR 2000, 287; Beschl. v. 20.02.2001 - 1 S 2054/00 - NVwZ 2001, 1289; Beschl. v. 29.09.2003 - 1 S 2145/02 -, m.w.N.; ähnlich BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113, juris Rn. 26; OVG Schles.-Holst., Urt. v. 05.05.1998 - 4 L 1/98 - juris; HessVGH, Urt. 16.12.2004 - 11 UE 2982/02 - juris Rn. 39; BayVGH, Beschl. v. 02.09.2008 - 10 C 08.2087 - juris - und Beschl. v. 10.06.2013 - 10 C 13.62 - juris -).Rn. 40
Die Wiederholungsgefahr kann sich aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben, § 38 Abs. 1 Satz 3 PolG a.F. Diese Aufzählung ist nicht abschließend (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.1992 und Beschl. v. 20.02.2001, je a.a.O.).Rn. 41
Liegen Tatverdacht und Wiederholungsgefahr vor, kann die Behörde im Regelfall davon ausgehen, dass die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Regelspeicherfristen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG a.F. geboten und damit zulässig ist. Dies entspricht der Wertung des Gesetzgebers, der mit diesen Fristen nicht nur den Zeitpunkt bestimmt, nach dem der Polizeivollzugsdienst spätestens von Amts wegen zu überprüfen hat, ob die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten noch erforderlich ist, sondern damit zugleich den zeitlichen Rahmen absteckt, nach dessen Ablauf die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen sind. Bis zum Ablauf dieser Fristen jedoch geht der Gesetzgeber grundsätzlich von der Erforderlichkeit der nach § 38 Abs. 1 PolG a.F. zulässigerweise gespeicherten Daten aus (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.; Urt v. 27.09.1999, a.a.O.; Beschl. v. 29.09.2003, a.a.O.; Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214; ähnlich BVerwG, Urt. v. 09.06.2010, a.a.O. Rn. 31, und Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 3.03 - juris Rn. 17 zum BKAG). Die Löschung der Daten vor Ablauf der Regelspeicherfristen ist im Ausnahmefall geboten, wenn die Überprüfung im Einzelfall ergibt, dass die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn nichts dafür spricht, dass der Betroffene erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei noch fördern können, die Wiederholungsgefahr also weggefallen ist oder wenn besondere Umstände die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Datenspeicherung für den Betroffenen begründen (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.; ebenso Senat, Urt v. 27.09.1999, a.a.O.; Urt. v. 18.12.2003, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 30.86 - NJW 1990, 2768; Beschl. v. 12.11.1992 - 1 B 164/92 - juris Rn. 3 f., m.w.N.).Rn. 42
Die Speichervoraussetzungen sind für jede Speicherung gesondert zu prüfen (vgl. Senat, Urt. v. 18.12.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Speicherung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Speicherung der entsprechenden Information erfolgt ist. Denn das Gesetz geht davon aus, dass eine Speicherung nur erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Speicherung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Speicherung vorliegen. Daher entsteht bei einer von vornherein unzulässigen Speicherung auch umgehend ein Löschungsanspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG (vgl. Wolf/Stephan/Deger, PolG, 7. Aufl., § 46 Rn. 5; SaarlOVG, Urt. v. 18.12.1996 - 9 R 26/95 - juris Rn. 73).Rn. 43
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus Ermittlungsverfahren durch den Polizeivollzugsdienst und gegebenenfalls für die Löschung dieser Daten räumen der Behörde kein Ermessen ein. Auch die gesetzlich geforderte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Speicherung der Daten und dem gegenläufigen persönlichen Interesse des Betroffenen, wie sie durch den Erforderlichkeitsvorbehalt in § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG a.F. ("... soweit und solange ... erforderlich ist.") nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorausgesetzt wird, ist der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen. Bei der Beurteilung der sich aus den tatsächlichen Anhaltspunkten erschließenden Wiederholungsgefahr (§ 38 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PolG a.F.) steht dem Polizeivollzugsdienst allerdings ein Prognosespielraum zu (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.1992 und Urt. v. 27.09.1999, je a.a.O.). Denn diese Prognose der Wiederholungsgefahr besteht nicht lediglich in der Feststellung von Tatsachen und deren Subsumtion. Die Prognoseentscheidung enthält vielmehr eine vorausschauende Beurteilung und ist insofern ein Akt wertender Erkenntnis, in den auch polizeiliches Erfahrungswissen einfließt.Rn. 44
Dieser Prognosespielraum ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber kann - wie hier in § 38 Abs. 1 Sätze 2, 3 PolG a.F. - durch eine gesetzliche Regelung der Exekutive einen Prognosespielraum eröffnen und insoweit die Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, juris Rn. 73 ff.). Die Gerichte überprüfen jedoch, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Beurteilungsspielraum besteht und ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, Verfahrensvorschriften eingehalten hat, den gesetzlichen Rahmen zutreffend erkannt hat, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat (vgl. Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 40 Rn. 80 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 40 Rn. 115).Rn. 45
Ob die Behörde, der ein Beurteilungsspielraum durch das Gesetz eingeräumt ist, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten und die richtigen Bewertungsmaßstäbe angewendet hat, kann nur anhand einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Begründung der Behörde überprüft werden. Fehlt es an einer diesen Anforderungen genügenden Begründung, unterliegt die behördliche Entscheidung der gerichtlichen Aufhebung (so bereits BGH, Urt. v. 16.12.1971 - I C 31/68 - NJW 1972, 596 <598>, zum GjS). Es bedarf daher zur Rechtmäßigkeit der Prognose der Wiederholungsgefahr nach § 38 Abs. 1 Sätze 2, 3 PolG a.F. einer auf den Einzelfall bezogenen, auf schlüssigen, verwertbaren und nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhenden Entscheidung (ebenso zur Prognose der Gefahr künftiger Straftaten für die Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern: BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - juris Rn. 59, v. 15.03.2001 - 1 BvR 1841/00 u.a. - juris Rn. 39, und v. 20.12.2001 - 2 BvR 429/01 u.a. - juris Rn.19; vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334, juris Rn. 50, zur Mitteilung der eine Beurteilungsentscheidung tragenden Umstände). Auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 18.07.1997 zum Polizeigesetz (GABl. 1997, 406) - die nach der Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zumindest bis zum 31.12.2013 galt - sieht zu § 38 Abs. 1 PolG vor, dass die die Prognoseentscheidung tragenden Gründe in der Akte festzuhalten sind, um diese später - auch im Hinblick auf ein mögliches verwaltungsgerichtliches Verfahren - nachvollziehen zu können.Rn. 46
cc) Bei § 37 PolG handelt es sich um eine echte Ermächtigungsgrundlage (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 37 Rn. 8). Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Speicherung zur Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesen zählen Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr, Schutz privater Rechte nach § 2 Abs. 2 PolG und die Vollzugshilfe nach § 60 Abs. 4 PolG (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 37 Rn. 10).Rn. 47
dd) Nach diesem Maßstab sind alle hier streitigen Speicherungen rechtswidrig.Rn. 48
(1) Die erste Speicherung zum Vorfall vom 12.08.1999 in Bietigheim-Bissingen ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 PolG a.F. liegen nicht vor. Zwar wurde das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Nötigung vom Amtsgericht Besigheim mit Beschluss vom 19.09.2001 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 2 PolG a.F. für eine seinerzeitige Prognose, dass der Kläger künftig eine Straftat begehen werde, sind jedoch nicht feststellbar. Die notwendige nachvollziehbare Dokumentation der Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Dies gilt auch angesichts des Vorbringens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die die Wiederholungsgefahr begründenden Umstände habe sicherlich der örtliche Polizeibeamte in der Ermittlungsakte vermerkt. Eine ausreichende Dokumentation der Wiederholungsgefahr ist in den vorgelegten Akten, von denen der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versichert hat, sie seien vollständig, nicht feststellbar. Die materielle Beweislast für das Vorliegen einer ausreichenden Dokumentation der die Wiederholungsgefahr stützenden Umstände trägt der Beklagte. Für eine weitere Sachaufklärung besteht kein Anlass. Der Beklagte hat bereits nicht bestimmt und nachvollziehbar behauptet, dass eine Dokumentation der Wiederholungsgefahr in anderen Akten vorliegt. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 PolG a.F. liegen schließlich auch deswegen nicht vor, weil - unabhängig von der Frage der Dokumentation der die Wiederholungsgefahr begründenden Umstände - weder vorgetragen noch ersichtlich ist, woraus sich die Wiederholungsgefahr in der Sache ergeben haben soll.Rn. 49
Die Speicherung zum Vorfall vom 12.08.1999 in Bietigheim-Bissingen ist auch nicht nach § 37 Abs. 1 PolG rechtmäßig. Auf diese Ermächtigungsgrundlage beruft sich der Beklagte bereits nicht. Eine auf § 37 Abs. 1 PolG beruhende Speicherung wäre auch bereits deswegen rechtswidrig, weil nach § 37 Abs. 1 Satz 2 PolG bei der Speicherung in Dateien erkennbar sein muss, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 PolG genannten Personengruppen der Betroffene angehört. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan. Die Speicherung enthält hierzu keine Angaben.Rn. 50
(2) Die zeitlich nachfolgenden Speicherungen zu den Ereignissen am 07.02.2000 in Neckarwestheim, am 07.06.2000 in Neckarwestheim, am 05.02.2002 in Kirchheim am Neckar, am 01.05.2003 in Ludwigsburg, am 10.11.2003 in Bietigheim-Bissingen, am 21.05.2004 in Ludwigsburg und am 01.10.2004 in Neckarwestheim sind rechtswidrig. Der Beklagte macht hierzu jeweils geltend, die Speicherungsberechtigung ergebe sich aus § 37 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG (potenzieller Straftäter). Die Speicherungen sind bereits deswegen rechtswidrig, weil nach § 37 Abs. 1 Satz 2 PolG bei der Speicherung in Dateien erkennbar sein muss, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 PolG genannten Personengruppen der Betroffene angehört. Diesem Erfordernis ist bei keiner dieser Speicherungen Genüge getan. Die Speicherungen enthalten hierzu keine Angaben.Rn. 51
Auch das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass die vorgelegten Ausdrucke der Speicherungen lediglich diejenigen seien, die aus Gründen der Datenschutzkontrolle anlässlich der Überprüfungen der Speicherungen zur Person des Klägers durch den Landesbeauftragten für Datenschutz erstellt worden seien, und dass die Speicherungen im Normalfall erkennen ließen, welcher der Personengruppen im Sinne von § 20 Abs. 2 bis 5 PolG der Betroffene zugeordnet werde, begründet nicht die Rechtmäßigkeit der Speicherungen. Der Beklagte kann, wie er in der mündlichen Verhandlung einräumte, die Speicherungen in der Form, wie sie ursprünglich vorgenommen wurden, nicht mehr vorlegen, da sie gelöscht wurden. Es lässt sich mithin nicht feststellen, ob die Zuordnung zu einer Personengruppe nach § 20 Abs. 2 bis 5 PolG erkennbar war. Auch insoweit trägt der Beklagte die materielle Beweislast.Rn. 52
Die Speicherungsberechtigung kann sich auch deswegen nicht aus § 37 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG ergeben, weil § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG tatsächliche Anhaltspunkte voraussetzt, dass die betreffende Person zukünftig Straftaten begeht. Auch insoweit bedarf es der Dokumentation der Umstände, aus denen sich die Gefahr der künftigen Begehung von Straftaten ergibt. Daran fehlt es in allen genannten Fällen. Keiner Entscheidung bedarf daher die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zu einem Betroffenen, bei dem der Verdacht einer Straftat und die Wiederholungsgefahr rechtmäßig bejaht wurden, personenbezogene Daten, die sich aufgrund eines rechtmäßigen Verhaltens ergeben haben, zugespeichert werden dürfen.Rn. 53
Auch aus § 38 Abs. 1 PolG - auf den sich der Beklagte zu den genannten Fällen nicht beruft - kann sich die Speicherungsberechtigung nicht ergeben. Zum Ereignis am 07.02.2000 in Neckarwestheim behauptet der Beklagte bereits kein Verhalten des Klägers, das den Verdacht einer Straftat darstellt. Bei den übrigen Vorfällen handelt es sich nicht um Daten, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bekannt geworden sind.Rn. 54
(3) Die Speicherung zum Ereignis am 20.11.2005 in Bietigheim-Bissingen ist rechtswidrig. § 38 Abs. 1 PolG a.F. kann nicht Ermächtigungsgrundlage für diese Speicherung sein, da es an der notwendigen Dokumentation der Wiederholungsgefahr fehlt. Die Berechtigung zur Speicherung ergibt sich auch nicht aus § 37 PolG, da entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 PolG nicht erkennbar ist, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 PolG genannten Personengruppen der Betroffene angehört, und die notwendige Dokumentation der Gefahr der künftigen Begehung von Straftaten nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG fehlt.Rn. 55
(4) Die beiden Speicherungen zum Vorfall vom 11.11.2006 in Schwetzingen/Hockenheim sind rechtswidrig. § 38 Abs. 1 PolG a.F. kann jeweils nicht Ermächtigungsgrundlage für diese Speicherungen sein, da es an der notwendigen Dokumentation der Wiederholungsgefahr fehlt. Die Berechtigung zur Speicherung ergibt sich auch in keinem der Fälle aus § 37 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG, da auch insoweit die notwendige Dokumentation der Gefahr der künftigen Begehung von Straftaten fehlt.Rn. 56
(5) Die Speicherung zum Ereignis am 14.01.2007 in Neckarwestheim ist rechtswidrig. Der Beklagte macht hierzu geltend, die Speicherungsberechtigung ergebe sich aus § 37 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 5 PolG (Zeuge). Die Speicherung ist rechtswidrig, weil nach § 37 Abs. 1 Satz 2 PolG bei der Speicherung in Dateien erkennbar sein muss, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 PolG genannten Personengruppen der Betroffene angehört. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan. Die Speicherung enthält hierzu keine Angaben.Rn. 57
(6) Die Speicherung der PKW-Daten des Klägers ist rechtswidrig. Für die Erforderlichkeit der Speicherung der Daten ist nichts ersichtlich. Nach Aktenlage bereitete die Identifizierung des Klägers - auf dessen Anwesenheit sein in der Nähe einer Protestaktion abgestellter PKW hindeuten kann - nie Probleme. Anhaltspunkte für ein heimliches Vorgehen des Klägers bei seinen Protesten fehlen, wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte. Auch die vom Beklagten angeführte Verhinderung des Untergrabens von Bahngleisen anlässlich eines Castortransports - die der Polizei erleichtert werden solle, wenn sie den Halter eines im Wald, in der Nähe der Castortransportstrecke abgestellten PKWs schnell ermitteln kann - kann die Speicherung nicht rechtfertigen. Anhaltspunkte, dass der Kläger an solchen Aktionen beteiligt gewesen sein könnte, sind nicht erkennbar.Rn. 58
2. Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen, soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass die Erhebung von Daten zu seiner Person rechtswidrig war. Die Erhebung von Daten nach § 20 PolG war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (a). Mit der Erstreckung der Klage in der Berufungsinstanz auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Daten nach § 20 PolG liegt eine Klageerweiterung vor, die unzulässig ist (b).Rn. 59
a) In erster Instanz hatte der Kläger zunächst Klage gegen das Land, vertreten durch das Landeskriminalamt, erhoben mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landeskriminalamts zu verpflichten, Auskunft über die bei dem Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. Bl. 1 VG-Akte). Nach der Erteilung der Auskunft stellte er die Klage im Schriftsatz vom 17.08.2011 (vgl. Bl. 161, 169 VG-Akte) und in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2011 (vgl. Bl. 231 VG-Akte) - mit geringfügigen Abweichungen in der Formulierung - um auf Feststellung, dass die Erfassung und Speicherung der Daten des Klägers in den polizeilichen Auskunftssystemen des Beklagten von Anfang an rechtswidrig gewesen sind. Den Begriff der Erhebung aus § 20 PolG verwendete der Kläger dabei nicht. Vielmehr machte der Kläger nach der Umstellung der Klage auf den Feststellungsantrag keinerlei Unterschied zwischen Erfassung und Speicherung der Daten. Als maßgebliche Rechtsgrundlage sah er insoweit allein § 38 Abs. 1 PolG an, den er in seinem Wortlaut auch wiedergab (vgl. Bl. 169 VG-Akte). Auf § 20 PolG ging er in keiner Weise ein. Unter Erfassung verstand er inhaltlich die Speicherung in polizeilichen Dateien. So führte er bereits im Schriftsatz vom 22.12.2010 zur Vorlage der vollständigen Akten durch den Beklagten aus, dem Gericht müsse die Möglichkeit eröffnet werden, "in sachgerechter Weise über die vom Kläger im Anschluss an die Auskunftserteilung angestrebte gerichtliche Feststellung über die Rechtmäßigkeit seiner Erfassung in den polizeilichen Dateien befinden zu können.“ (Bl. 131 VG-Akte). Dasselbe Verständnis zeigt sich auch im Schriftsatz vom 06.10.2011, in dem es heißt: "Regelmäßig handelt es sich bei der Erfassung von Bürgern durch die Polizei um erhebliche Eingriffe in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Erst recht gilt dies, wenn dies nicht nur allgemeine Polizeidateien betrifft." (Bl. 237 VG-Akte).Rn. 60
b) Die Klageerweiterung ist nach § 91 VwGO unzulässig, da der Beklagte in sie nicht eingewilligt hat und sie nicht sachdienlich ist.Rn. 61
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, in die Klageerweiterung nicht einzuwilligen. Er hat auch nicht zuvor durch rügeloses Einlassen auf einen Schriftsatz des Klägers im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO in die Klageerweiterung eingewilligt. Erst auf die ausdrückliche Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass auch die Erhebung von Daten im Sinne von § 20 PolG Streitgegenstand sein soll. Dies war für den Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen. Denn der Kläger verwandte den Begriff der Erfassung auch im Berufungsverfahren bis dahin im Sinne einer Speicherung der Daten nach § 38 PolG. So führte er in seiner Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 20.04.2013 - ebenso wie in der Begründung seines Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 27.01.2012 (Bl. 41, 79 der Berufungsakte) - unter "III. Begründetheit der Feststellungsklage" aus: „Weil das angegriffene Urteil jedes Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit in Abrede gestellt hat, hat es sich überhaupt nicht mehr, auch nicht in fürsorglicher Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Erfassung und Speicherung des Klägers in den polizeilichen Dateien, und hierbei insbesondere in der Arbeitsdatei Politisch Motivierte Kriminalität (AD PMK) rechtmäßig gewesen ist oder nicht. Tatsächlich hätte das Verwaltungsgericht bei richtiger Rechtsanwendung feststellen müssen, dass die Speicherung der Daten über den Kläger rechtswidrig gewesen ist." (Bl. 135, 179 der Berufungsakte) Direkt im Anschluss hieran gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut nur § 38 PolG als maßgebliche Vorschrift im Wortlaut wieder und ging auf § 20 PolG nicht ein. Da eine Klageerweiterung auf die Erhebung von Daten nach § 20 PolG bis zur mündlichen Verhandlung nicht hinreichend erkennbar war, bestand folglich für den Beklagten kein Anlass zu prüfen, ob er in eine Klageerweiterung einwilligt. Sein Verhalten kann mithin kein rügeloses Einlassen darstellen. Zudem bestritt der Beklagte die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens des Klägers ganz allgemein, so dass es auch insoweit an einer Einwilligung i.S.v. § 91 Abs. 2 VwGO fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 <79>; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 28; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 91 Rn. 22, m.w.N. auch zur Gegenauffassung).Rn. 62
Die Klageerweiterung ist nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Sachdienlichkeit fehlt dagegen, wenn durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff eingeführt würde, der die Grundlagen des Rechtsstreits ändert, insbesondere wenn bei einer entscheidungsreifen Klage nunmehr weitere Ermittlungen nötig würden (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.05.2001 - 12 B 99.1875 - juris Rn. 41; Urt. v. 15.01.2007 - 11 B 06.1633 - juris Rn. 57; je m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124 Rn. 3, § 91 Rn. 18 ff.). So liegt der Fall hier. Um zu entscheiden, ob die Erhebung der Daten nach § 20 PolG rechtmäßig ist, müsste eine weitere umfangreiche Sachaufklärung bei den Polizeidienststellen erfolgen, die die Datenerhebung vorgenommen haben. Denn die Datenerhebungen erfolgten nicht durch das Landeskriminalamt.Rn. 63

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Begehren, die Rechtswidrigkeit der Speicherung der gelöschten Daten festzustellen, vollständig obsiegt. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte, da der Kläger hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erhebung von Daten unterliegt, hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Speicherung von Daten obsiegt.Rn. 64
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.Rn. 65