November 2015 – Ausgabe 1

Henning Hofmann: Rezension – Leupold/Glossner, Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht, 2013

Letztendlich führt dies aber nicht an dem Votum vorbei, dass das Werk der Leserschaft vorbehaltslos zu empfehlen ist. Es sollte im Wesentlichen von Anwälten zu Rate gezogen werden, ferner von Justiziaren in Unternehmen, Verbänden und Organisationen.

VGH Mannheim: „Nutzung personenbezogener Daten aus Ermittlungsverfahren durch den Polizeivollzugsdienst“

Die Voraussetzungen für eine Speicherung personenbezogener Daten nach § 38 Abs. 1 PolG a.F. sind für jede Speicherung gesondert zu prüfen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Speicherung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Speicherung abzustellen.

OVG Weimar: „Die Bezeichnung als ‚kriminell‘ ist ein Werturteil“

Mitglieder eines Rockervereins dürfen nur dann als „kriminell“ bezeichnet werden, wenn sich dieses Werturteil auf einen sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern stützen lässt.

VG Weimar: „Rocker sind nicht per se Kriminelle“

Die Bezeichnung als „Outlaw“ wird mit „Geächteter“ oder „Vogelfreier“ übersetzt und steht damit in einem anderen Bedeutungszusammenhang als der deutsche Begriff „kriminell“.