Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf zweier waffenrechtlicher Erwerbs- und Besitzerlaubnisse, die ihm vom Beklagten am 23. Februar 2006 erteilt worden waren. | Rn. 2 |
Der Kläger wandte sich am 07. und 10. Juni 2011 an den Beklagten und bat um die Bekanntmachung einer Veranstaltung des Vereins „Selbstverwaltung XXXX nach UN-Resolution 56/83 und natürliche Person § 1 BGB“ im Amtsblatt des Beklagten. In der Folge trat der Beklagte in eine waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung ein und erhielt auf ein entsprechendes Ersuchen seitens der Polizei die Mitteilung vom 20. Juli 2011, dass gegen den Kläger keine Strafverfahren anhängig seien. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bekannt geworden sei, dass er sich unter dem betreffenden Vereinsnamen bezeichne. Nach dem Kenntnisstand des Beklagten erkennten Angehörige dieser Personengruppe die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie die im Rahmen dieser Gesetze handelnden staatlichen Organe mangels Legitimation nicht an. Es sei der programmatische Grundgedanke festzustellen, dass das „Deutsche Reich“ als völkerrechtliches Subjekt nie aufgehört habe zu bestehen und die heutige Bundesrepublik Deutschland völker- und verfassungsrechtlich illegal und somit nicht existent sei. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 erwiderte daraufhin der Kläger, dass er das Schreiben nicht beantworten könne und er auch keinen Bezug zum Waffengesetz sehe. Nach dem Grundgesetz stehe es jedem frei zu glauben und zu sagen, was er für begründet und richtig halte. Er weise daher die Vermutungen in dem Schreiben des Beklagten strikt und energisch zurück. Er bewege sich auf der Grundlage des Grundgesetzes und der verfassungsmäßigen Ordnung. | Rn. 3 |
Im Rahmen einer Ermittlung gegen den Kläger wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Straftat stellte er einen Strafantrag gegen den Anzeigenerstatter, wobei der Briefkopf des Schreibens lautete: „XXXX, Staatliche Selbstverwaltung nach UN-Resolution 56/83 und § 1 BGB“. Daneben wies der Briefkopf ein Emblem sowie die Adresse und weitere Verbindungsdaten des Klägers auf. Mit Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 1. März 2012 wurde der Kläger in der Folge wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Der Führerschein wurde eingezogen. Die Straßenverkehrsbehörde wurde angewiesen, vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis auszustellen. Das Landgericht Arnsberg verwarf mit Urteil vom 19. Juli 2012 die Berufung des Klägers mit der Maßgabe, dass er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt bleibe und dass die Sperrfrist unter Aufrechterhaltung der Maßregel im Übrigen auf noch 3 Monate zurückgeführt werde. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er sich bei dem Zeugen, dem er im Rahmen eines Spurwechsels auf einem Autobahnabschnitt vor das Fahrzeug gefahren war, entschuldigt habe und dieser die Entschuldigung angenommen und erklärt habe, dass es soweit nicht habe kommen müssen, wenn sich der Kläger bereits am Tatort entsprechend entschuldigt hätte. Ferner wurde berücksichtigt, dass der Kläger nicht vorbestraft sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. | Rn. 4 |
Mit Schreiben vom 25. April 2013 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Beklagten auf dessen Nachfrage mit, dass der Kläger dem Amt bekannt sei und er zum Personenkreis der so genannten „staatlichen Selbstverwaltung“ gehöre und im Mai 2011 diesbezüglich eine Klage vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag unterzeichnet habe. Die genannten Personen sähen sich selbst als natürliche Personen in Selbstverwaltung an und seien der so genannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen. Ihr Ziel sei es, „das bestehende Deutsche Reich zu reorganisieren“ und den „Kampf gegen die Fremdbestimmung in Deutschland“ zu unterstützen. Staatliche Behörden würden nicht anerkannt und staatliche Forderungen jedweder Art würden angefochten bzw. abgelehnt. In einigen Fällen richteten sich die Anliegen auch an Internationale Gerichte. Darüber hinaus sei zum Kläger bekannt, dass er für den 5. August 2011 eine „Infoveranstaltung über allgemeine Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit unter Selbstverantwortung und der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR)“ in Altenburg geplant und eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Beklagten angestrebt habe. Der Kläger sei weiterhin als Sportschütze bekannt. | Rn. 5 |
Auf Anfrage des Thüringer Landesverwaltungsamtes teilte der Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 mit, dass der Kläger zur Sache angehört worden sei. Ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei nicht vorgesehen, da nach Prüfung des Beklagten kein Widerrufstatbestand vorliege. Daraufhin wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Beklagten mit Schreiben vom 9. Juli 2013 gemäß §§ 120 Abs. 2, 119 ThürKO an, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen und die hierzu erforderlichen Nebenfolgen anzuordnen. Der Widerruf sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dringend geboten. Der Kläger besitze danach nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prognoseentscheidung rechtfertige sich daraus, dass der Kläger sich offen dazu bekenne, die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung als „nicht existent“ zu bezeichnen. Mit dieser Einstellung akzeptiere er für sich auch nicht die Geltung der waffenrechtlichen Vorschriften. | Rn. 6 |
Im Rahmen seiner daraufhin erfolgten Anhörung äußerte sich der Kläger dahingehend, dass er sich weder allein noch in einer Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung aktiv betätigt habe. Stattdessen würden ihm angebliche politische Ansichten vorgehalten, die eine ungünstige Prognose im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung rechtfertigen sollten. Solche Sachverhalte seien bereits im Rahmen von Fahrerlaubnisstreitigkeiten von der Rechtsprechung als nicht ausreichend für die Annahme einer Ungeeignetheit angesehen worden. | Rn. 7 |
Mit Bescheid vom 5. September 2013 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nr. 000016/06-01 und Nr. 000017/06-02 vom 23. Februar 2006 einschließlich der damit verbundenen Munitionserwerbsberechtigungen (Ziffer 1). Ferner wurde angeordnet, dass der Kläger die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder diese dauerhaft unbrauchbar zu machen habe. Ein Nachweis über die von ihm durchgeführten Maßnahmen sei bis zum 20. September 2013 zu erbringen. Hierfür wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Gleichzeitig seien die Erlaubnisurkunden (Waffenbesitzkarten) an den Beklagten bis zum 20. September 2013 zurückzugeben (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Fall liege unter anderem vor, wenn Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht bzw. nicht mehr besäßen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG). Die Unzuverlässigkeitskriterien des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG knüpften nicht an ein bestimmtes, strafwürdiges und abgeurteiltes Verhalten an, sondern an ein zukünftiges Verhalten. Das Waffengesetz verlange, dass der Inhaber einer Schusswaffe damit verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung von Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen umgehe und die Waffen nur besitze, wenn die Rechtsordnung dies gestatte. Ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass der Waffenbesitzer die Schusswaffe missbräuchlich verwende, sei aufgrund einer prognostizierenden Bewertung von Tatsachen festzustellen. Die hier getroffene negative Prognoseentscheidung sei aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, dass der Kläger sich offen dazu bekenne, die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung als nicht existent zu bezeichnen. Mit dieser Einstellung akzeptiere er für sich auch nicht die Geltung der waffenrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Er verdiene deshalb nicht das Vertrauen, das in jeden Waffenbesitzer gesetzt werde, dass dieser insbesondere jederzeit sorgfältig mit seinen Waffen und der Munition umgehe, diese Gegenstände sorgfältig verwahre, sie nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwende und keinem Unberechtigten überlasse. Im konkreten Fall lägen ausreichende Tatsachen vor. Insbesondere sei festzuhalten, dass der Kläger in den genannten Verfahren mit szenetypischen Argumentationen und entsprechender Außenwirkung reagiert habe und sich offen zur Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland bekenne. Das Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vermöge nicht zu seiner Entlastung beizutragen. Es erfolge gerade keine deutliche Distanzierung zu den von dem Kläger getätigten Handlungen und zu den in dem genannten Verfahren eingereichten Schriftstücken. Die zitierten Entscheidungen aus dem Fahrerlaubnisrecht führten nicht weiter, da es sich um zwei unterschiedliche Rechtsbereiche handele. Die Anordnung, die im Besitz des Klägers befindlichen Schusswaffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen bzw. diese an einen Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber dem Beklagten zu führen, beruhe auf § 46 Abs. 2 WaffG. | Rn. 8 |
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 10. September 2013 Widerspruch, der nicht weiter begründet wurde. Ferner gab der Kläger am 13. September 2013 dem Beklagten seine Waffenbesitzkarten zurück. Des Weiteren gab der Kläger ausweislich von Übernahmeprotokollen seine dort näher bezeichneten Schusswaffen an den Beklagten bzw. sonstige Berechtigte zurück. | Rn. 9 |
Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15. Mai 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerruf finde seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Der Kläger verfüge nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG. Tatsache sei, dass der Kläger dem Personenkreis der „staatlichen Selbstverwaltung“ zugerechnet werde. Diese sei Teil der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“. Ziel dieser Bewegung sei es, das bestehende Deutsche Reich zu reorganisieren und den Kampf gegen die Fremdbestimmung in Deutschland zu unterstützen. Die Anhänger gingen davon aus, dass das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 weiter existiere. Demnach sei die Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich nur teilidentisch und somit völkerrechtlich illegal und juristisch nicht existent. Die Reichsbürger sähen im Grundgesetz eine „Fortsetzung des Krieges gegen das Reich“ und die Bundesregierung als von „westlichen Siegermächten aufgezwungenes Statut der Fremdherrschaft über das deutsche Volk“ an. Die „Reichsbürgerbewegung“ setze sich aus Verschwörungstheoretikern und Esoterikern zusammen. Es bestehe auch Verbindung in die rechtsextreme fremdenfeindliche Szene. Hierzu werde aktuell auf die „Europäische Aktion“ sowie die „Neue Ordnung“ hingewiesen. Beide Organisationen seien der rechtsextremistischen Szene zuzurechnen und forderten die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reichs. Der Kläger lehne folglich die Bundesrepublik Deutschland und somit auch deren Gesetze ab. Hierzu gehöre auch das Waffengesetz. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Regelungen des Waffengesetzes missachte. Ferner könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Widerspruchsführer seine Waffen im „Kampf für das Deutsche Reich“ missbräuchlich einsetze. Im Rahmen der auf dieser Grundlage zu treffenden Prognoseentscheidung werde keine umfassende Zukunftsprognose verlangt. Vielmehr genüge für eine ordnungsgemäße Prognoseentscheidung ein rationaler Schluss von einer bestimmten Verhaltensweise des Klägers als zu würdigende Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen, wobei im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden müsse. Eine negative Prognoseentscheidung sei daher aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, dass der Kläger offen zur „Reichsbürgerszene“ sich bekenne und die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung als ungültig bezeichne. Eine deutliche Distanzierung des Klägers von der „Reichsbürgerszene“ sei nicht erfolgt. Art. 5 GG bleibe unberührt, da es dem Kläger frei stehe zu behaupten, dass das Deutsche Reich weiterhin existent sei. Der Bescheid wurde ihm am 20. Mai 2014 zugestellt. | Rn. 10 |
Der Kläger hat am 18. Juni 2014 Klage erhoben. Er habe nie behauptet, Reichsbürger oder Anhänger einer wie auch immer gearteten Bewegung zu sein. Der Kläger habe sich aktiv an den damaligen Montagsdemonstrationen in der DDR beteiligt. Wie eine ständig wachsende Anzahl unzufriedener Bürger habe er jedoch feststellen müssen, dass er keinesfalls im „gelobten Land der BRD“ angekommen sei. Stattdessen machten die hiesigen Parteien sich den Staat zur Beute und verschenkten tagtäglich die Souveränität und demokratische Hoheitsrechte stückweise an außerdeutsche Institutionen. Es sei zu beobachten, dass beispielsweise Prozesse geführt würden, in dem sich der betreffende Personenkreis auf ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG berufe, da sie miterleben müssten, wie daran gearbeitet werde, das Grundgesetz sukzessive abzuschaffen und anderweitige Abhilfe nicht in Sicht sei. Nach Bildung einer großen Koalition werde das demokratische System vollends ad absurdum geführt. Der demokratische Diskurs im Parlament sei gegenstandslos geworden. Man müsse mit ansehen, wie in ständig steigendem Maße Steuergelder verschwendet würden. Die finanziellen Verpflichtungen in der EU als Transferunion mit grenzenloser Bankenrettung tue ihr Übriges. Der Beklagte begehe den Fehler, dem Kläger vorbehaltlos das zu unterstellen, was andere Personen propagierten und im Internet veröffentlichten. Es gehe nicht an, dem Kläger beliebig ausgewählte Thesen von „Reichsbürgern“ zu unterstellen, die in dem merkwürdig anmutenden Ergebnis gipfelten, dass die Bundesrepublik nicht bestehe und deren Rechtsordnung keine Verbindlichkeit habe. Die hierzu aufgeworfenen Fragen stellten sich für den Kläger vielmehr als „akademische, historische und staatsrechtliche Recherche“ dar. Der Beklagte habe auch nicht festgestellt, dass der Kläger gegen Rechtsvorschriften verstoße oder sich erkennbar und nachweisbar in Opposition zum Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland befinde. Dass der Kläger in seinen Briefköpfen auf „Selbstverwaltung“ hinweise, sei seine Art des Protestes, den er auch nach außen trage und sich gegen die genannten politischen Umstände richte. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Was verfassungsrechtlich erlaubt sei, dürfe nicht durch einfache gesetzliche Sanktionen wieder ausgehebelt werden. Es mute grotesk an, wenn dem Kläger trotz erlaubter politischer Meinungsäußerung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen und ihm damit wieder dieses Recht im Ergebnis genommen werde. Insgesamt sei festzustellen, dass der Kläger kein Mitglied einer Vereinigung oder Einzelkämpfer sei, der sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung wende. Die Anwendung von Gewalt sei nirgendwo feststellbar. Es sei daher unzulässig, dem Kläger zu unterstellen, dass er seine Sportwaffen militant einsetze und bei irgendeinem politischen Kampf verwende. | Rn. 11 |
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 5. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15. Mai 2014 aufzuheben. | Rn. 12 |
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. | Rn. 13 |
Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. | Rn. 14 |
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich weder schriftlich in der Sache geäußert noch einen Antrag gestellt. | Rn. 15 |
Hinsichtlich der übrigen Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Behördenvorgangs (1 Hefter) Bezug genommen. | Rn. 16 |