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VG Karlsruhe, Beschl. v. 21.10.2015 – 4 K 4108/15 – „Konkurrentenstreit um privatrechtliche Professorenstelle“

ZVR-Online Dok. Nr. 3/2016 – online seit 01.02.2016

Art. 33 Abs. 2 GG, § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 Abs. 1 BRRG, § 49 LHG

Leitsatz

Für Konkurrentenstreitverfahren, in dem es um die Besetzung einer Professorenstelle an einer Staatlichen Hochschule in Form eines privatrechtlichen Dienstverhältnis (§ 49 Abs. 2 LHG) geht, ist das Arbeitsgericht zuständig.Rn. 1

Gründe

Der Rechtsstreit war nach Anhörung der Beteiligten gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich und gem. §§ 12, 18 ZPO örtlich zuständige Arbeitsgericht Mannheim zu verweisen.Rn. 2
Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung der Teilzeitprofessur für Tuba an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Mannheim vorläufig zu untersagen.Rn. 3
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts folgt nicht aus § 54 Abs. 1 BeamtStG bzw. § 126 Abs. 1 BRRG, der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fort gilt. Sowohl nach § 54 Abs. 1 BeamtStG als auch nach § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Obwohl diese Sonderzuweisung auch Klagen und Eilanträge erfasst, die erst auf Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet sind (BVerwG, Urt. v. 19.01.1967 – VI C 73.64 – juris; OVG NW, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 E 404.10 – juris), ist sie vorliegend nicht einschlägig. Die von der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim ausgeschriebene Stelle einer Teilzeitprofessur für Tuba, um die sich der Antragsteller beworben hat, soll - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - als (privatrechtliches) Dienstverhältnis ausgestaltet und nicht im Beamtenverhältnis besetzt werden.Rn. 4
Der Verwaltungsrechtsweg ist aber auch nicht nach der hier ansonsten nur noch in Betracht zu ziehenden Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vorliegende Streitigkeit ist als Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis indes nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher, nämlich arbeitsrechtlicher Natur, so dass nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist und dabei die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG).Rn. 5
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die im Rahmen einer Stellenbewerbung entstehen, sofern ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll (LAG München, Beschl. v. 10.12.2008 – 3 Ta 467/08 – juris), und zwar - entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung - auch dann, wenn der Einstellungsanspruch auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt wird (vgl. BAG, Urt. v. 11.06.2013 – 9 AZR 668/11 – juris).Rn. 6
Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Maßgebend für die Einstufung ist somit, ob der dem Klagebegehren zugrunde liegende Sachverhalt sich nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften beurteilt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es maßgeblich auf den objektiven (wahren) rechtlichen Charakter des Anspruchs an, so wie sich dieser nach den vom Kläger bzw. Antragsteller zur Begründung vorgetragenen, im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden Tatsachen ergibt. Zu prüfen ist daher, welche Rechtsvorschrift für den Streitgegenstand maßgeblich ist und ob diese dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Eine Rechtsstreitigkeit ist deshalb öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlich-rechtlicher Natur ist eine Rechtsnorm, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Funktion als solchen berechtigt oder verpflichtet (OVG NW, Beschl. v. 27.04.2010 - 1 E 404/10 - juris).Rn. 7
Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Streitsache nicht öffentlich-rechtlich, weil die streitentscheidenden Normen bürgerlich-rechtlichen, hier: arbeitsrechtlichen Charakter haben. Der Antrag des Antragstellers ist darauf gerichtet, die ausgeschriebene Stelle der Teilzeitprofessur für Tuba einstweilen nicht zu besetzen, bevor nicht über seine Stellenbewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die einstweilige Anordnung soll also zur Sicherung seines - aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden - Bewerbungsverfahrensanspruchs ergehen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem vorhandenen öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes und trägt zum anderen dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (OVG NW, Beschl. v. 27.04.2010 - 1 E 404/10 - juris, m.w.N.).Rn. 8
Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet vorliegend den Antragsgegner aber gerade nicht in seiner Funktion als Hoheitsträger/Dienstherr, sondern als (privatrechtlicher) Arbeitgeber und kann daher im Falle des Antragstellers seine einfachrechtliche Grundlage nur im Bürgerlichen Recht (Arbeitsrecht) haben. Denn er kann nur aus dem Rechtsverhältnis abgeleitet werden, in welchem der (erfolgreiche) Bewerber zum Antragsgegner stehen soll. Hierbei handelt es sich jedoch um ein privatrechtliches, das seine Grundlage deshalb in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag findet.Rn. 9
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antragsteller sich auf einen solchen Dienstposten bewerben würde, der nur mit Beamten besetzt werden kann, und damit letztlich eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erstreben würde. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Nach dem Landeshochschulgesetz können Professoren zum einen in das Beamtenverhältnis berufen und zu Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt werden (§ 49 Abs. 1 LHG); zum anderen kann auch ein befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrags begründet werden (§ 49 Abs. 2 LHG). Nach dem Wortlaut der Ausschreibung der Hochschule soll mit dem erfolgreichen Bewerber ein Dienstvertrag abgeschlossen werden; Anhaltspunkte dafür, dass die Teilzeitprofessur mit einer Berufung in das Beamtenverhältnis verbunden werden soll, bestehen keine. Vielmehr heißt es in der Ausschreibung, dass das Dienstverhältnis bei der ersten Berufung in ein Professorenamt zunächst auf 3 Jahre befristet werde. Dementsprechend ist auch mit dem bei der Auswahlentscheidung dem Antragsteller vorgezogenen Beigeladenen ein Dienstvertrag abgeschlossen worden. Da § 49 Abs. 2 LHG den privatrechtlichen Charakter des Dienstvertrags vorgibt, vermag der Umstand, dass in der maßgeblichen Stellenausschreibung die Teilzeitprofessur mit der Besoldungsgruppe „W 3 (50 %)“ angegeben worden und - nach dem Vortrag des Antragsgegners - die streitgegenständliche Stelle im Staatshaushaltsplan als Beamtenstelle ausgewiesen ist, das vom Antragsteller angestrebte Rechtsverhältnis nicht als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Vielmehr ist in der Stellenausschreibung nur eine Aussage zur Bewertung des Dienstpostens getroffen worden. Demzufolge ist auch in dem mit dem beigeladenen Mitbewerber geschlossenen Dienstvertrag in § 4 (Vergütung) bestimmt, dass dieser für seine Tätigkeit eine außertarifliche Bruttovergütung in Höhe der Besoldung eines Professors des Landes Baden-Württemberg erhält, die ihm in der Besoldungsgruppe W3 nach §§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2, 37 LBesGBW in der jeweils geltenden Fassung zustehen würde.Rn. 10
Der hier maßgebliche allgemeine Gerichtsstand des Fiskus - wozu das Land Baden-Württemberg zählt, das hier unter Anwendung des Privatrechtes als Privatrechtssubjekt dem Bürger auf dem Boden der Gleichberechtigung gegenüber auftritt (vgl. zum Begriff des Fiskus: MüKoZPO/Patzina ZPO § 18 Rn. 2, beck-online) - wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten (§ 18 ZPO). Nachdem die Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim mit Schriftsatz vom 10.09.2015 erklärt hat, das Land werde durch sie vertreten, ist der Rechtsstreit an das demnach örtlich zuständige Arbeitsgericht Mannheim zu verweisen.Rn. 11
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§§ 173 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).Rn. 12