LG Hamburg, Urt. v. 26.01.2016 – 706 Ns 57/14 – „Kein Kuttenverbot für Rocker“
ZVR-Online Dok. Nr. 7/2016 – online seit 07.04.2016
Art. 9 Abs. 3 GG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG
Leitsatz der Redaktion
Das Tragen von Kutten der Rockerbewegung Hells Angels stellt kein verbotenes öffentliches Verwendung eines Kennzeichens verbotener Vereine dar, sofern mittels des Ortszusatzes „Harbor City“ auf einen nicht verboten Ortsverein der Bewegung hingewiesen wird. | Rn. 1 |
Entscheidung
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.