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VG Karlsruhe, Beschl. v. 01.03.2016 – 10 K 803/16 – „Zugang politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen“

ZVR-Online Dok. Nr. 8/2016 – online seit 07.04.2016

Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 21 Abs. 1 GG, § 5 PartG, § 10 GemO

Leitsätze der Redaktion

1. Hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Einrichtungen durch politische Parteien ist bereits der „böse Schein“ einer politisch motivierten Einflussnahme zu vermeiden.Rn. 1
2. Nachträgliche Änderungen der Benutzungsordnung einer öffentlichen Einrichtung können nicht dazu führen, dass ein unliebsamer Benutzungsantrag abgelehnt wird.Rn. 2

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung der Durchführung einer Parteiveranstaltung in Veranstaltungsräumen der Antragsgegnerin.Rn. 3
Die Beteiligten schlossen am 25.11.2015 einen Mietvertrag zur Überlassung des ...-Hauses, einer öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin, am 03.03.2016 in der Zeit von 17:00 bis 23:30 Uhr für eine Vortragsveranstaltung, bei der Dr. ... auftreten soll. Die Antragstellerin erwartet max. 350 Teilnehmer. Bestandteil des Mietvertrages ist die Benutzungsordnung der Antragsgegnerin für das ... „in der jeweils gültigen Fassung“. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Benutzungsordnung der Antragsgegnerin sah vor, dass das ... u.a. auch dem politischen Leben der Stadt Weinheim dient und darüber hinaus für überörtliche Veranstaltungen vermietet wird.Rn. 4
In seiner Sitzung am 09.12.2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - auf Basis einer Beschlussvorlage vom 04.11.2015 - mit sofortiger Wirkung eine Änderung der genannten Benutzungsordnung. Diese sieht in der geänderten Fassung nunmehr vor, dass das ... u.a. der Durchführung von Veranstaltungen dient, die dem politischen Leben der Stadt ... dienen oder einen regionalspezifischen Bezug zu ... haben. Abweichend hiervon wird das Haus für Parteiveranstaltungen nur noch zur Verfügung gestellt, wenn diese von Gebietsverbänden der Parteien auf Orts- oder Kreisebene durchgeführt werden und einen konkreten orts- oder kreispolitischen Bezug zur Stadt ... oder zum Rhein-Neckar-Kreis haben.Rn. 5
Mit Schreiben ihres Ersten Beigeordneten vom 10.02.2016 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die geänderte Benutzungsordnung vorsorglich den Rücktritt von dem Mietvertrag. Mit weiterem Schreiben an die Antragstellerin vom 17.02.2016 „bestätigte“ die Antragsgegnerin den mit dem Rücktritt vom Mietvertrag gleichzeitig verbundenen und erklärten Widerruf der Vergabeentscheidung und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.02.2016 Widerspruch.Rn. 6
Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Weinheim zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 935 ZPO zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs an der Mietsache beantragt. Mit Beschluss vom 19.02.2016 hat das Amtsgericht den Rechtsweg vor den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 24.02.2016 zurückgewiesen.Rn. 7
Vor dem Verwaltungsgericht verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin könne sich von dem geschlossenen Mietvertrag nicht einfach durch Rücktritt lösen. Denn Bestandteil des Mietvertrages sei die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende frühere Benutzungsordnung geworden, nicht jedoch die später geänderte Fassung. Die in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Rücktrittsvoraussetzungen lägen daher nicht vor. Mit dem Abschluss des Mietvertrages am 25.11.2015 habe die Antragsgegnerin auch öffentlich-rechtlich über die Frage, ob der Antragstellerin die streitgegenständlichen Räume überlassen werden, in Form eines begünstigenden Verwaltungsaktes entschieden. Die nachträgliche Änderung der Benutzungsordnung berechtige - wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem vergleichbaren Fall entschieden habe -, aber nicht zum Widerruf dieser Entscheidung.Rn. 8
Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst),
  1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.02.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.02.2016 wiederherzustellen,
  2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die in dem Mietvertrag vom 25.11.2015 bezeichneten Räume zu den dort vereinbarten Bedingungen für die am 03.03.2016 vorgesehene Veranstaltung zur Verfügung zu stellen.
 
Rn. 9
Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.
Rn. 10
Sie führt zur Begründung - zusammengefasst - aus, der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzinteresse, weil sie für die Veranstaltung nicht öffentlich werbe, diese offenbar nur einem ausgewählten Teilnehmerkreis zugänglich mache und den Vortrag auch in anderen Räumlichkeiten in der Region Weinheim veranstalten könne. In der Sache bestehe kein Anordnungsanspruch. § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung verschaffe nur Gemeindeeinwohnern einen Zulassungsanspruch. Aus Gleichbehandlungsgründen könne die Antragstellerin ebenfalls keine Zulassung beanspruchen, denn die Veranstaltung, bei der die Bundesvorsitzende der ... auftrete, habe nicht den nach der Benutzungsordnung notwendigen Orts- oder Kreisbezug. Die geänderte Benutzungsordnung in der aktuellen Fassung, nicht in der früheren Fassung, sei nach dem geschlossenen Mietvertrag auch Vertragsbestandteil geworden. Die Änderung der Benutzungsordnung sei wirksam und der Antragstellerin gegenüber nicht willkürlich ergangen. Denn der Gemeinderat habe die Änderung nicht vorgenommen, um die Antragstellerin zielgerichtet von der Zulassung auszuschließen. Vielmehr habe man mit Blick auf die Auseinandersetzungen, welche der ...-Bundesparteitag am 21./22.11.2015 in Weinheim nach sich gezogen habe, die Nutzung des ...-Hauses für politische Veranstaltungen ganz generell einschränken wollen. Die Antragstellerin habe ihren Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch verwirkt. Denn obwohl der Antragstellerin - bzw. deren Rechtsvertreter - schon frühzeitig der am 09.12.2015 gefasste Gemeinderatsbeschluss bekannt gewesen sei, habe sie erst nach mehr als zwei Monaten beim Amtsgericht Weinheim um Rechtsschutz nachgesucht.Rn. 11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.Rn. 12

II.

Nachdem der Zivilrechtsweg durch die Zivilgerichte rechtskräftig für unzulässig erklärt und das Verfahren mit Bindungswirkung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen wurde, hat dieses den Rechtstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten - einschließlich etwaiger sich stellender zivilrechtlicher Fragen - zu entscheiden (§ 17a Abs. 2, § 17 Abs. 2 GVG).Rn. 13
Die Anträge haben in vollem Umfang Erfolg.Rn. 14
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.02.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.02.2016 wieder herzustellen, ist zulässig. Denn bei dem Schreiben vom 17.02.2016 handelt es sich trotz des missverständlichen Wortlauts („bestätigt“) und der Bezugnahme auf den bereits früher - zivilrechtlich - erklärten Rücktritt von dem Mietvertrag unzweifelhaft um eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, mithin um einen Verwaltungsakt. Denn die Antragsgegnerin sieht in dem Abschluss des Mietvertrages zugleich eine Vergabeentscheidung im Sinne des § 35 LVwVfG und - analog hierzu - in dem von ihr erklärten Vertragsrücktritt zugleich eine Widerrufsentscheidung i.S.v. § 49 LVwVfG. Die Widerrufsentscheidung wurde für sofort vollziehbar erklärt, mit der Konsequenz, dass dem hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.Rn. 15
Der Antrag ist auch begründet. Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin getroffene Widerrufsentscheidung ist § 49 Abs. 2 LVwVfG, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt unter den dort genannten näheren Voraussetzungen widerrufen werden darf. Eine Widerrufsentscheidung setzt mithin voraus, dass es sich bei der widerrufenen Maßnahme ihrerseits um einen Verwaltungsakt handelt. Hieran fehlt es. Die Antragsgegnerin hat über die Zurverfügungstellung des ...-Hauses für die Veranstaltung am 03.03.2015 nicht in Form eines Verwaltungsaktes, sondern zivilrechtlich in der Form des am 25.11.2015 abgeschlossenen Mietvertrages entschieden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Vertragstext, der die Benutzungsordnung ihrerseits zum Vertragsbestandteil erklärt. Die Benutzungsordnung ihrerseits sieht ebenfalls vor, dass über die Zulassung zur Nutzung durch Abschluss eines Mietvertrages entschieden wird. Zwar ist es denkbar, dass dem Abschluss eines Mietvertrages seinerseits eine öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung vorausgeht, welche dann lediglich in zivilrechtlicher Form vollzogen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003 - 1 S 1449/01 -, juris Rdnr. 25). Eine solche Zulassungsentscheidung ist aber der Antragstellerin gegenüber nicht in Form eines Verwaltungsakts ergangen. Soweit eine Zulassungsentscheidung gegenüber der Dienststelle „Dienstleistungen & Bäder“ der Antragsgegnerin ergangen sein sollte - mit der Anweisung, den Mietvertrag mit der Antragstellerin abzuschließen -, ist diese verwaltungsintern geblieben. Insoweit fehlte es jedenfalls an einer Regelungswirkung nach außen gegenüber der Antragstellerin.Rn. 16
2. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat die Antragstellerin aber noch nicht den von ihr gewünschten Zugang zu den gemieteten Räumen des ...-Hauses erreicht.Rn. 17
a) Insoweit ist der von ihr kumulativ gestellte Antrag gem. § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar hat die Antragstellerin - insoweit abweichend von dem Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts vom 26.02.2016 - beantragt, „ihr den vertragsgemäßen Gebrauch“ an den gemieteten Räumlichkeiten zu gewähren. Diese auf die zivilrechtliche Fragestellung verengte Formulierung kann angesichts des gesamten Antragsvorbringens aber unschwer sachdienlich dahin ausgelegt werden, dass es der Antragstellerin um die - vorläufige - Verpflichtung der Antragsgegnerin geht, ihr die gemieteten Räume zu den im Mietvertrag genannten Bedingungen für die Veranstaltung am 03.03.2016 zur Verfügung zu stellen. Der Antragstellerin steht für diesen Antrag auch die notwendige Antragsbefugnis zur Seite. Als politische Partei kann sie sich jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihres aus § 5 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG folgenden Gleichbehandlungsanspruchs berufen (§ 42 Abs. 2 VwGO in analoger Anwendung). Ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag kann der Antragstellerin nicht abgesprochen werden. Insoweit kommt es weder darauf an, ob die Antragstellerin für die Veranstaltung vom 03.03.2016 öffentlich wirbt oder nicht, noch darauf, ob sie nur einem beschränkten Teilnehmerkreis Zugang gewährt oder nicht. Denn dadurch entfällt nicht ihr anerkennungswürdiges Interesse daran, das ...-Haus für die geplante Veranstaltung in dem vereinbarten Umfang zu nutzen. Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, ihre Veranstaltung an einem anderen Ort durchzuführen. Selbst wenn ihr solche Alternativen zur Verfügung stünden - wofür hier im Übrigen nichts spricht -, obliegt es allein ihr zu entscheiden, ob sie hiervon Gebrauch macht oder nicht.Rn. 18
b) Der Antrag gem. § 123 VwGO ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), als auch Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.Rn. 19
aa) Nach diesen Maßstäben steht der Antragstellerin der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Blick darauf besonders dringlich, dass die Veranstaltung bereits in wenigen Tagen stattfinden soll und deren Durchführung mit der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes steht und fällt. Denn die Antragsgegnerin ist nicht bereit, der Antragstellerin die gemieteten Räumlichkeiten zu überlassen und eine kurzfristige Verlegung der Veranstaltung ist kaum möglich. Aus diesem Grund steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung hier auch nicht entgegen, dass damit die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird. Ohne Vorwegnahme der Hauptsache entstünde der Antragsgegnerin ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil.Rn. 20
bb) Die Antragstellerin kann sich auch auf einen Anordnungsanspruch berufen. Aus § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung folgt ein - im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder - Anspruch auf Überlassung der gemieteten Räumlichkeiten allerdings nicht. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass diese Vorschrift nur den Gemeindeeinwohnern und - vermittelt über § 10 Abs. 4 GemO - nur den in der Gemeinde ansässigen juristischen Personen bzw. Personenvereinigungen zusteht. Die Antragstellerin - als Kreisverband der ... - hat ihren Sitz aber nicht in ..., sondern in ...Rn. 21
Ein Überlassungsanspruch folgt aber aus § 5 PartG i.V.m. § 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 PartG. Nach diesen Vorschriften ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt (dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.10.2014 - 1 S 1855/14 - juris Rdnr. 11 m.w.N.). Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin unterliegt es für das Gericht keinem Zweifel, dass die geplante Vortragsveranstaltung vom Normzweck des § 5 PartG umfasst ist, es sich mithin um eine Parteiveranstaltung handelt, welche die Antragstellerin in Ausübung ihres aus Art. 21 Abs. 1 GG folgenden Auftrags zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung - noch dazu im Vorfeld der nahen Landtagswahl - durchführt.Rn. 22
Der genannte Gleichbehandlungsanspruch scheitert hier nicht daran, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Räume einer Nutzung durch politische Parteien generell - und deshalb konsequenterweise auch im Falle der Antragstellerin - entzogen hätte. Maßgeblich ist insoweit zunächst die Benutzungsordnung in der aktuellen Fassung, in welcher der (Widmungs-)Zweck, dem das ...-Haus als öffentliche Einrichtung dienen soll, zum Ausdruck kommt. Danach sind die streitgegenständlichen Räumlichkeiten einer Nutzung durch politische Parteien nicht entzogen. Vom Widmungszweck umfasst sind ausdrücklich Veranstaltungen, welche von Gebietsverbänden der Parteien i.S. von § 2 PartG auf Orts- und Kreisebene durchgeführt werden. Der antragstellende und in ... - mithin im Rhein-Neckar-Kreis - ansässige Kreisverband der ... ist ein solcher Gebietsverband. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin führt die Antragstellerin auch eine Veranstaltung mit „konkretem orts- oder kreispolitischem Bezug“ durch. Dieser Bezug folgt schon daraus, dass nicht die Bundespartei, sondern der Kreisverband der ... als Veranstalter auftritt und sich die Veranstaltung - zu der maximal 350 Teilnehmer erwartet werden - erkennbar an Parteimitglieder, Interessenten und potentielle Wähler aus Weinheim und Umgebung richtet. Allein die Tatsache, dass auf der Vortragsveranstaltung Frau Dr. ... - und damit ein Mitglied des Bundesvorstands der ... - auftritt, nimmt der Veranstaltung nicht ihren orts- und kreispolitischen Bezug. Soweit die Antragsgegnerin mit den Begriffen „orts- und kreispolitischer Bezug“ möglicherweise eine thematische Eingrenzung der in den Räumlichkeiten zugelassenen Veranstaltungen beabsichtigt haben sollte - etwa dergestalt, dass dort keine bundes- oder landespolitischen Themen, sondern ausschließlich kommunale Themen oder Kreisthemen angesprochen werden sollen - dürfte eine solche Abgrenzung in der Praxis kaum funktionieren, weil bundespolitische bzw. landespolitische Themen - zumal im nahen Vorfeld einer Landtagswahl - immer auch einen regionalen bzw. örtlichen Bezug zu den Wahlkreiskandidaten haben. Darüber hinaus dürfte eine solche thematische Eingrenzung in den Nutzungsbedingungen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zum Ausdruck kommen.Rn. 23
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der hier in Rede stehenden Veranstaltung der notwendige „konkrete orts- oder kreispolitische Bezug“ fehlt, kann der Antragstellerin die erst durch die Neufassung der Benutzungsordnung vom 09.12.2015 eingetretene Einschränkung des Widmungszwecks nicht entgegen gehalten werden. Dies dürfte schon deshalb nicht möglich sein, weil die Antragsgegnerin zivilrechtlich nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt war. Nach dem abgeschlossenen Mietvertrag - mit dem zugleich über die Zulassung der Antragstellerin zur Nutzung positiv entschieden wurde - ist die Benutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil geworden. Hierbei handelt es sich zwar um eine dynamische Bezugnahme, allerdings nicht in dem von der Antragsgegnerin dargelegten Sinne, dass damit der Mietvertrag auch noch nach Vertragsschluss einer einseitigen Änderungsbefugnis durch die Antragsgegnerin (vgl. § 315 BGB) unterläge, sofern es in dieser Zeit zu einer Veränderung der Benutzungsbedingungen durch den Gemeinderat kommt. Die Bezugnahme ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) vielmehr so zu verstehen, dass die jeweils im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geltende Benutzungsordnung Vertragsbestandteil geworden ist, zumal es sich um eine Formulierung handelt, die als Bestandteil eines Formularmietvertrages bei der Antragsgegnerin ständig Verwendung finden dürfte. Ein „wichtiger Grund“ für einen Rücktritt nach Ziffer 8.1 und 8.2. der vertraglich vereinbarten Benutzungsordnung liegt hier nicht vor. Auch die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag (vgl. § 313 BGB) ist durch die Änderung der Benutzungsordnung am 09.12.2015 nicht entfallen, denn die Beschlussvorlage zu dem Änderungsvorhaben stammt bereits vom 04.11.2015. Trotz der im Raum stehenden Änderung hat die Antragsgegnerin am 25.11.2015 aber den Mietvertrag mit der Antragstellerin abgeschlossen.Rn. 24
Unabhängig von der zivilrechtlich zu beurteilenden Frage des Vertragsrücktritts kann die zum 09.12.2015 erfolgte Änderung der Benutzungsordnung aber auch dem öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch der Antragstellerin nicht entgegen gehalten werden. Denn solche nachträglichen Änderungen des Widmungszwecks dürfen nicht dazu führen, einen unliebsamen Benutzungsantrag abzulehnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.1995 - 1 S 1283/95 - juris Rdnr. 15). Eine ungerechtfertigte Ablehnung ist dann anzunehmen, wenn seitens der betroffenen Partei ein Antrag auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung bereits vorliegt und sich die Gemeinde durch die Änderung der Zweckbestimmung dieser Einrichtung dem naheliegenden Verdacht aussetzt, die Satzung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. Ein solches Verfahren wäre mit der Plicht der Gemeinden zur Gleichbehandlung der politischen Parteien nicht zu vereinbaren und hätte zur Konsequenz, dass ein bereits gestellter Antrag auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung nach den bisher geltenden Grundsätzen entschieden werden müsste (BVerwG, Urt. v. 28.03.1969 - VII C 49.67 -, juris Rdnr. 46; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.04.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rdnr. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.06.2010 - 3 S 40.10 -, juris Rdnr. 9). Bereits um den „bösen Schein“ einer politisch motivierten Einflussnahme von vorneherein auszuschließen, ist es deshalb geboten, über den Zulassungsantrag nach der im Zeitpunkt des Antragseingangs gegebenen Rechtslage zu entscheiden (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dies muss erst recht dann gelten, wenn - wie hier - nicht lediglich ein vorliegender Antrag auf Zulassung zur Nutzung eines gemeindlichen Einrichtung im Hinblick auf die geänderte Widmung abgelehnt, sondern nachträglich eine bereits gewährte - und durch den Abschluss eines Mietvertrages schon umgesetzte - Zulassung in Abrede gestellt wird.Rn. 25
Im Hinblick darauf kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Änderung der Benutzungsordnung ihrerseits als willkürlich angesehen werden muss (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, a.a.O.), weil der Antragsgegnerin hier der Vorwurf zu machen wäre, sie habe die Benutzungsordnung nur geändert, um der Antragstellerin das ...-Haus nicht überlassen zu müssen. Insoweit hat die Antragsgegnerin jedenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass Auslöser und eigentlicher Beweggrund für die Änderung vom 09.12.2015 die Vorkommnisse des 21./22.11.2015 im Zusammenhang mit der Durchführung des ...-Parteitages waren und die ... - bzw. deren Kreisverband - zu keiner Zeit im Fokus ihrer Überlegungen stand.Rn. 26
cc) Der mithin bestehende Anordnungsanspruch ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht verwirkt. Es mag sein, dass die Antragstellerin - bzw. deren Vertreter - bereits frühzeitig Kenntnis von der am 09.12.2015 beschlossenen Änderung der Benutzungsordnung erlangt hat. Die Antragstellerin durfte aus den o.g. Gründern aber davon ausgehen, dass diese Änderung den mit ihr bereits abgeschlossenen Mietvertrag nicht berühren würde. Auch die Antragsgegnerin hat die Änderung der Benutzungsordnung zunächst nicht zum Anlass genommen, den Zulassungsanspruch der Antragstellerin bzw. die Gültigkeit des Mietvertrages in Frage zu stellen. Erst mit Schreiben ihres Ersten Beigeordneten vom 10.02.2016 - und dem darin vorsorglich erklärten Vertragsrücktritt - hat sie sich gegenüber der Antragstellerin entsprechend positioniert. Diese hat daraufhin am 12.02.2016 unverzüglich beim Amtsgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.Rn. 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Rn. 28
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Herabsetzung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des beantragten Rechtsschutzes (Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs) kam im Hinblick darauf, dass der Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist, nicht in Betracht. Andererseits war eine Zusammenrechnung der beiden gestellten Anträge (§ 39 Abs. 1 GKG) im Hinblick auf deren wirtschaftliche Identität nicht geboten.Rn. 29