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Daniel Alexander Lea*: Entscheidungsanmerkung zu BVerwG, Urt. v. 07.03.2016 – 6 C 60.14 zur jagdlichen Verwendung von halbautomatischen Langwaffen mit wechselbarem Magazin

ZVR-Online Dok. Nr. 13/2016 – online seit 30.06.2016

Am 07. März 2016 fällte das Bundesverwaltungsgericht ein Grundsatzurteil auf dem Gebiet des Jagd- und Waffenrechts. Grund dafür war die Revision des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Berufungsurteil des OVG Münster, 20 A 1347/12 vom 24.09.2014. Dieses gab der Verpflichtungsklage eines Jägers gegen das Land statt, welcher bei seiner Kreispolizeibehörde beantragt hatte, die Eintragung „2 Schuss“ bei einer von ihm unter Vorlage des Jahresjagdscheins gekauften halbautomatischen Langwaffe aus der Waffenbesitzkarte zu streichen. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage des Jägers zurückgewiesen. Der 6. Senat des BVerwG ging mit seiner Entscheidung überraschend weit über den Revisionsantrag des beklagten Landes hinaus und stellte fest, dass halbautomatische Langwaffen, welche durch ihre bauliche Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen grundsätzlich für die Jagdausübung verboten sind. Jäger haben damit kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz solcher Waffen. Das Urteil steht der gesamten bisherigen Verwaltungspraxis und Rechtsauffassung entgegen. Es führte daher zu großer Empörung bei Jägern und den Jagdverbänden, sowie zu großer Unsicherheit bei den Verwaltungsbehörden der Länder.Rn. 1
Im Folgenden sollen der zugrundeliegende Sachverhalt, sowie die Urteilsbegründung dargestellt werden und im Anschluss eine wertende Einschätzung der Praxisfolgen und der rechtlichen Argumentation des Gerichts erfolgen.Rn. 2

I. Leitsätze des Urteils

1. Jäger dürfen nur solche Schusswaffen besitzen, mit denen die Jagd ausgeübt werden darf.Rn. 3
2. Verboten ist die Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen.Rn. 4

II. Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Kläger besitzt als Jäger und Sportschütze mehrere erlaubnispflichtige Schusswaffen. Am 10. Dezember 2010 erwarb er unter Vorlage seines Jahresjagdscheins eine halbautomatische Büchse der Marke Ruger, Modell 10-22, im Kaliber .22 lfB. in einem Waffengeschäft.[1]Rn. 5
Diese Büchse hat ein wechselbares Magazin. Das heißt, sie kann mit Magazinen verschiedener Kapazitäten (beispielsweise 2-, 10- oder 25-Schuss) ausgerüstet werden.Rn. 6
Am 04. Januar 2011 beantragte der Kläger bei einer Kreispolizeibehörde des beklagten Landes die Eintragung der Waffe in seine Waffenbesitzkarte.[2] Dabei gab er an, im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins, sowie zweier Magazine, eines mit einer Kapazität von 2-Schuss, welches er für die Jagdausübung, sowie 10-Schuss, welches er für das Training auf dem Schießstand nutzen möchte, zu sein. Der Beklagte trug daraufhin die Waffe in die Waffenbesitzkarte des Klägers ein und vermerkte in der zweiten Spalte „halbautom. SL-Büchse - 2 Schuss -“. Mit Schreiben vom 14. April 2011 widersprach der Kläger der Eintragung und forderte die Behörde des beklagten Landes auf, den Zusatz – 2 Schuss – zu streichen.Rn. 7
Dies verweigerte die Behörde. Der Erwerb sei nach § 13 I Nr. 1 und 2 WaffG erfolgt. Danach dürfe es sich unter anderem um keine nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Schusswaffe handeln. Zu den verbotenen Schusswaffen im Sinne des § 19 I Nr. 2c BJagdG zählten insbesondere voll- und halbautomatische Schusswaffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen könnten.Rn. 8
Handelsüblich und waffenrechtlich auch vom Jagdscheininhaber nur zu verwenden seien halbautomatische SL-Büchsen nur dann, wenn diese mit einem auf 2-Schuss begrenzten Magazin angeboten würden. Beabsichtige der Inhaber eines Jagdscheines, eine halbautomatische SL-Büchse mit einem mehr als 2-Schuss-Magazin zu erwerben, so unterliege dieser Erwerb nicht mehr den Erleichterungen des § 13 WaffG.[3]Rn. 9
In erster Instanz wies das VG Arnsberg die Klage zurück und folgte damit dem Antrag des beklagten Landes.[4]Rn. 10
Der Kläger legte daraufhin Berufung beim OVG Münster ein. Dieses gab dem Antrag des Klägers mit Entscheidung vom 24. September 2014[5] statt und verpflichtete das beklagte Land die Waffe ohne den Zusatz – 2 Schuss – in die Waffenbesitzkarte des Klägers einzutragen.Rn. 11
Das beklagte Land legte daraufhin Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.Rn. 12

III. Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts

Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten auf den maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu ergänzend zu äußern.Rn. 13
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, nämlich § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Waffengesetz erkennt kein waffenrechtliches Bedürfnis von Jägern an dem Besitz von Schusswaffen an, deren Benutzung für die Jagd jagdgesetzlich verboten ist (unter 1.). Hierzu gehören halbautomatische Schusswaffen, die ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufnehmen können (unter 2.). Das Verbot des Besitzes dieser Waffen genügt ungeachtet seiner Strafbewehrung den Bestimmtheitsanforderungen (unter 3.). Daher kann der Kläger nicht verlangen, dass die streitgegenständliche Bemerkung "2 Schuss" in der Waffenbesitzkarte gestrichen wird (unter 4.).Rn. 14
1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Die Karte dokumentiert die durch die Erlaubnis verliehene Berechtigung einer Person für den Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen. Auf die Erteilung der Erwerbs- und Besitzerlaubnis besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WaffG vorliegen. Hierzu gehört der Nachweis eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz, d.h. die Glaubhaftmachung eines besonders anzuerkennenden Interesses an dem Besitz einer Waffe.Rn. 15
Jäger, die wie der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, haben ein Bedürfnis an dem Erwerb und Besitz der Schusswaffen, die sie für die Ausübung der Jagd benötigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG). Diese Jäger benötigen keine Erlaubnis für den Erwerb von Langwaffen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG). In Bezug auf die Besitzberechtigung für jagdgesetzlich erlaubte Langwaffen findet eine Bedürfnisprüfung nicht statt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Allerdings gilt diese Freistellung nur für Schusswaffen, die geeignet sind, das anerkannte Bedürfnis, die Jagd auszuüben, zu erfüllen. Die Eignung fehlt Schusswaffen, deren Benutzung für die Jagd generell verboten ist (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 6 C 36.14 - Rn. 10 f.). Jäger dürfen Schusswaffen, zu deren Besitz sie berechtigt sind, ohne zusätzliche Erlaubnis in Gestalt eines Waffenscheins bei der befugten Ausübung der Jagd führen und mit ihnen schießen (§ 10 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG).Rn. 16
Ein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe für die Ausübung der Jagd setzt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass die Waffe nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Diese Regelung statuiert ein generelles Besitzverbot für Schusswaffen, die Jäger aufgrund eines jagdgesetzlichen Verbots für die Ausübung der Jagd nicht benutzen, d.h. mit denen sie nicht auf jagdbare Tiere schießen dürfen. Ihnen darf eine Erlaubnis für den Besitz einer derartigen Waffe nicht erteilt werden. Dagegen gilt das gesetzliche Verbot des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht für Schusswaffen, die lediglich für eine bestimmte Art der Jagdausübung oder eine bestimmte jagdliche Vorgehensweise nicht eingesetzt werden dürfen.Rn. 17
Dieser Bedeutungsgehalt des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG folgt aus dem Wortlaut der Regelung und der Gesetzessystematik: Das gesetzliche Verbot bezieht sich auf die zu erwerbende Schusswaffe als solche und nicht auf bestimmte Möglichkeiten ihrer Verwendung. Auch lässt sich ein generelles Verbot des Besitzes bestimmter Schusswaffen für Jäger mit deren gesetzlich anerkanntem Bedürfnis an der Ausübung der Jagd mit Schusswaffen nur in Einklang bringen, wenn feststeht, dass die Verwendung der Waffen für diesen Zweck ausgeschlossen ist.Rn. 18
Das Besitzverbot für jagdgesetzlich verbotene Schusswaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schließt auch aus, deren Besitz für das Training im jagdlichen Schießen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu gestatten. Auch insoweit besteht ein waffenrechtliches Bedürfnis nur, wenn beide tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG kumulativ vorliegen. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass beide Bestandteile der Vorschrift durch das Wort "und" verbunden sind.Rn. 18
2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben. Das Einlegen eines Magazins mit einer Kapazität von nur zwei Patronen führt nicht dazu, dass mit der halbautomatischen Waffe auf Wild geschossen werden darf.Rn. 19
Regelungsgegenstand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ist die Ausübung der Jagd. Das in der Regelung genannte Schießen auf Wild gehört als ein prägender Bestandteil zur Jagd. Dies findet gesetzessystematisch Ausdruck in den Begriffsbestimmungen des Bundesjagdgesetzes: Nach § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Schießen auf Wild dient dazu, es zu erlegen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind unter dem Begriff Wild wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verstehen. Die Tierarten sind in § 2 Abs. 1 BJagdG aufgeführt; Absatz 2 ermächtigt die Länder, weitere Tierarten zu bestimmen. Demzufolge ist jagdgesetzlich festgelegt, dass die Ausübung der Jagd das Schießen auf Tiere umfasst, die jagdgesetzlich als Wild bestimmt sind.Rn. 20
In Bezug auf die Waffenarten knüpft der Verbotstatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG an die waffengesetzlichen Begriffsbestimmungen an: Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, die nach § 1 Abs. 4 WaffG Bestandteil dieses Gesetzes ist, sind auch halbautomatische Schusswaffen dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Abgabe eines Schusses selbständig erneut schussbereit werden. Bei ihnen muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden. Es hängt von der Kapazität des eingelegten Patronenmagazins ab, wie viele Schüsse abgegeben werden können, ohne nachzuladen.Rn. 21
Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG spricht entscheidend dafür, dass die Regelung die Ausübung der Jagd mit solchen halbautomatischen Waffen verbietet, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit auch mit einem mehr als zwei Patronen fassenden Magazin betrieben werden können: Gegenstand des Verbots sind nach dem Gesetzeswortlaut Waffen mit näher bezeichneten Eigenschaften. Daraus folgt, dass das Verbot nicht an das Verhalten des Jägers, sondern an die bauliche Beschaffenheit der Schusswaffe anknüpft. Auch lässt der Gebrauch des Wortes "kann" den Schluss zu, dass es für das Verbot halbautomatischer Waffen ausreicht, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich ist.Rn. 22
Die Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als generelles Verbot der Verwendung halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Jagd entspricht auch dem Normzweck. Es liegt auf der Hand, dass das Verbot sicherstellen soll, dass Tiere unter Beachtung der allgemein anerkannten Anforderungen an eine waidgerechte Jagd erlegt werden. Die Waidgerechtigkeit fordert, dass ein Tier nicht unnötig leidet. Daher soll es möglichst mit dem ersten Schuss getötet werden; "Dauerbeschuss" gilt es zu vermeiden. Um die Beachtung dieser jagdethischen Vorgabe mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, ist es geboten, für die Reichweite des Verbots auf die abstrakte Verwendungsmöglichkeit einer halbautomatischen Schusswaffe abzustellen. In diese Richtung weist auch der waffengesetzliche Grundsatz der Gefahrenvorsorge. Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, das Risiko einer nicht sachgerechten Verwendung von Schusswaffen durch vorbeugende Maßnahmen soweit als möglich zu minimieren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 106 Rn. 14).Rn. 23
Schließlich wird die Bedeutung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BJagdG als waffenbezogener Verbotstatbestand durch die Entstehungsgeschichte bestätigt, die wiederum den Normzweck deutlich macht. Die Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2841) mit Wirkung vom 1. April 1977 eingeführt, um die Voraussetzungen für den Beitritt der Bundesrepublik zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz zu schaffen (BT-Drs. 7/4285 S. 14). Nach dem Inkrafttreten war es der Bundesrepublik möglich, das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) zu ratifizieren (vgl. Zustimmungsgesetz vom 17. Juli 1984, BGBl. II S. 618). Nach Art. 8 dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten unter anderem, die Verwendung von Mitteln zu verbieten, die zum wahllosen Fangen und Töten geeignet sind. Nach Anhang IV der Konvention zählen zu den verbotenen Mitteln halbautomatische und automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Dem Verbot unterfallen alle Schusswaffen, die für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins geeignet sind. Die Bundesrepublik hat sich völkerrechtlich verpflichtet, dieses Verbot innerstaatlich umzusetzen. Diese Pflicht wird durch die hierfür geschaffene Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG nur erfüllt, wenn sie nicht als Verhaltensgebot für Jäger, sondern als Verbot bestimmter Schusswaffen für die Ausübung der Jagd verstanden wird.Rn. 24
Aus den vorstehenden Gründen teilt der Senat die Auffassung nicht, "die Waffe als solche", d.h. ohne Magazin, werde von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG nicht erfasst, weil das Magazin nicht Bestandteil der Waffe sei (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 13 Rn. 18; Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., 2004, § 13 WaffG, Rn. 8). Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an. Daher ist unerheblich, dass das Magazin nicht als wesentlicher Teil der Schusswaffe gilt, weil es nicht in der Liste in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG aufgeführt ist.Rn. 25
3. Das sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ergebende Verbot, halbautomatische Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Ausübung der Jagd zu besitzen, verstößt ungeachtet seiner Strafbewehrung durch die Bezugnahme in § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG. Verweist ein Straftatbestand mit Blankettcharakter auf ein verwaltungsrechtliches Verbot, muss der gesetzliche Verbotstatbestand den Bestimmtheitsanforderungen genügen. Dies ist der Fall, wenn sich Inhalt und Reichweite des Verbots mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 - BVerfGE 71, 108 <114 f.>; Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 C 4.09 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 19 Rn. 19). Wie unter 2. dargestellt, ergibt sich die Bedeutung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG als Verbot der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen, aus Wortlaut, Normzweck und Entstehungsgeschichte der Regelung.Rn. 26
4. Nach alledem kann der Kläger sein Rechtsschutzziel, die Besitzerlaubnis für die erworbene halbautomatische Schusswaffe zu dem Zweck der Ausübung der Jagd durch deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte ohne die zusätzliche Bemerkung "2 Schuss" zu erhalten, nicht erreichen. Dies folgt schon daraus, dass diese Waffe nicht eingetragen werden kann, weil sie einem generellen gesetzlichen Erwerbs- und Besitzverbot für jagdliche Zwecke unterliegt. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Jäger kein zum Besitz berechtigendes waffenrechtliches Bedürfnis.Rn. 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Rn. 28

IV. Praxisfolgen des Urteils

Obwohl das Urteil an sich, anders als Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts,[6] nur für die Parteien des Rechtsstreits gilt und damit keine unmittelbar rechtssetzende Wirkung entfaltet,[7] führte es dennoch zu weitreichenden praktischen Konsequenzen.Rn. 29
Bisher waren die Behörden aller Länder, das Bundeskriminalamt, sowie die Landesregierungen und die Bundesregierung der einhelligen Auffassung, dass halbautomatische Langwaffen mit wechselbaren Magazinen von Jägern erworben und unter Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von zwei Schuss oder weniger für die Jagdausübung verwendet werden dürfen. Solche Waffen wurden zu Tausenden von Jägern erworben und von den Waffenbehörden in die entsprechenden Waffenbesitzkarten eingetragen.Rn. 30
Die Innenministerien zahlreicher Länder nahmen die neue höchstrichterliche Interpretation der einschlägigen Normen zum Anlass, Erlasse herauszugeben, welche die jeweiligen Waffenbehörden aufforderten, bis zu einer bundesweiten Klärung der Rechtslage keine neuen halbautomatischen Langwaffen mehr in die Waffenbesitzkarten von Jägern einzutragen. Bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse sollen aber vorerst nicht widerrufen werden.[8] Die Jagdverbände empfahlen indessen den Jägern keine halbautomatischen Langwaffen mehr unter Vorlage des Jagdscheins zu erwerben, sowie bereits im Besitz befindliche halbautomatische Langwaffen nicht mehr zur Jagdausübung zu verwenden.[9]Rn. 31
Sofern sich die Interpretation des BVerwG verfestigt, würde dies bedeuten, dass das jagdliche Führen und die Jagdausübung mit diesen Waffen nicht mehr von § 13 VI WaffG gedeckt sind und Jäger damit eine strafrechtliche Verfolgung riskieren würden. Ferner müssten die waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 I, II WaffG widerrufen werden. Die betroffenen Jäger müssten die betroffenen Waffen dann an anderweitig Berechtigte verkaufen oder vernichten lassen. Dies würde wohl zu zahlreichen Entschädigungsforderungen nach § 48 III VwVfG führen. Das Ausmaß der faktischen Enteignungen, sowie die daraus resultierenden Entschädigungsforderungen gegen die Behörden sind nicht abzuschätzen.Rn. 32
Es ist weiterhin fraglich, wie sich das Urteil auf die Auslegung anderer waffen- und jagdrechtlicher Bestimmungen auswirken wird.Rn. 33
Indessen hat der Kläger unterstützt durch 9 Interessenvertretungen, namentlich der German-Rifle-Association (GRA)[10], Bund der Militär- und Polizeischützen (BdMP), Bund Deutscher Sportschützen (BDS), Deutscher Jagdverband (DJV), Deutsche Schießsport Union (DSU), Deutscher Schützenbund (DSB), Forum Waffenrecht (FWR), Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition (JSM) und Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB) gegen das Urteil zwei Verfassungsbeschwerden beim BVerfG eingereicht.[11]Rn. 34
Gerügt wird die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 I, Art. 3 I i.V.m. Art. 20 I i.V.m. Art. 20 III, Art. 14 I, Art. 101 I S. 2, Art. 103 II Grundgesetz.[12] Ob diese Erfolg haben werden, bleibt abzuwarten.Rn. 35
Darüber hinaus haben die Verbändeallianz, sowie die Innenministerien zahlreicher Bundesländer auf eine rasche Klärung der Rechtslage auf Bundesebene gedrängt.[13]Rn. 36
Laut Pressemitteilung des DJV vom 13. Mai 2016 hätten das Bundeslandwirtschaftsministerium und das Bundesministerium des Innern zugesichert, im Zuge der geplanten Novelle des Bundesjagdgesetzes die bisherige Verwaltungspraxis durch eine Anpassung des Gesetzeswortlauts zu erhalten.[14] Dies wurde auf dem Bundesjägertag in Wolfsburg am 10.06.2016 bestätigt.[15] Das Urteil würde damit obsolet werden.Rn. 37

V. Stellungnahme

Das BVerwG konstruiert hier aus dem jagdgesetzlichen Verbot nach § 19 I Nr. 2 lit. c BJagdG mit halbautomatischen und vollautomatischen Langwaffen, welche mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können auf Wildtiere zu schießen, ein generelles Verbot für die jagdliche Verwendung und den Besitz von halbautomatischen Langwaffen mit wechselbarem Magazin durch Jäger nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.Rn. 38
Es geht davon aus, dass nicht - anders als nach bisher herrschender Meinung - das zum Zeitpunkt der Jagdausübung eingesetzte Magazin, sondern bereits die generelle Möglichkeit Magazine mit einer höheren Kapazität einzusetzen ein jagdgesetzliches Verbot begründet.Rn. 39
Es nimmt dabei im Wesentlichen Bezug auf den Wortlaut, die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte der Norm.Rn. 40
Die Argumentation die BVerwG ist dogmatisch brüchig und angreifbar.Rn. 41
Die Magazine sind keine wesentlichen Bestandteile von Waffen.[16] Die Magazinkapazität einer Waffe mit Wechselmagazin hängt daher maßgeblich von der Kapazität des eingesetzten Magazins ab und nicht von der potentiellen Einsetzbarkeit größerer Magazine.Rn. 42
Würde man die Argumentation des BVerwG konsequent verfolgen, würde dies jegliche waffen- und jagdrechtliche Regelungen ad absurdum führen. Der Logik des BVerwG zufolge wäre eine Waffe auch dann bereits eine verbotene Waffe, wenn sie einen Zielscheinwerfer anstelle eines Zweibeins am Vorderschaft aufnehmen könnte. In einem Bundesland, in dem die Jagdausübung mit Schalldämpfer landesgesetzlich verboten ist, wäre eine Waffe bereits dann eine verbotene Waffe, wenn sie ein Mündungsgewinde für die Aufnahme von Schalldämpfern hat.Rn. 43
Dogmatisch stringent und sinnvoll ist daher nur, das Verbot des § 19 I Nr. 2 lit. c BJagdG als konkretes Verwendungsverbot für größere Magazine anzusehen und nicht als ein generelles Verbot von Waffen, bei denen potentiell größere Magazine eingesetzt werden könnten.[17]Rn. 44
In Annex IV der Berner Konvention ist ebenfalls nur die Rede von „Halbautomatischen und automatischen Waffen, mit einem Magazin, das in der Lage ist mehr als 2 Schuss Munition aufzunehmen.“[18] Ein generelles Verbot von Waffen mit Wechselmagazin lässt sich hier nicht heraus lesen. Das Abkommen legt das Augenmerk auf die Kapazität des Magazins und nicht die Fähigkeit der Waffe größere Magazine aufzunehmen. Sonst müsste es heißen „Halbautomatische und automatische Waffen, die in der Lage sind, Magazine mit einer Kapazität von mehr als 2-Schuss aufzunehmen.“ Es kommt auch hier auf das im konkreten Falle verwendete Magazin an, da sich nur dann eine Magazinkapazität quantifizieren lässt.Rn. 45
Ferner hat sich der Gesetzgeber bewusst dazu entschieden, in § 19 II BJagdG den Ländern die Möglichkeit einzuräumen, sofern es geboten ist, abweichende landesgesetzliche Regelungen zu schaffen. So wurde zum Beispiel in Baden-Württemberg in § 17 III DVO JWMG explizit die Verwendung von halbautomatischen Waffen, mit einer Magazinkapazität von mehr als 2 Patronen zum Erlegen von Schalenwild durch anerkannte Nachsuchegespanne erlaubt.Rn. 46
Ein gesetzgeberischer Wille, wie das BVerwG ihn hier annimmt ist mithin so nicht zu erkennen.Rn. 47
Alleine schon die Abdingbarkeit des § 19 I Nr. 2 lit. c BJagdG entkräftet das Argument des BVerwG, der Bundesgesetzgeber habe unter allen Umständen beabsichtigt nur solche halbautomatischen Langwaffen mit fest eingebautem 2-Schuss Magazin für die Jagd zuzulassen. Wäre dies der Fall, dann hätte er die Nr. 2 lit. c genau wie die Nr. 16 von der landesgesetzlichen Gestaltung ausgeschlossen.Rn. 48
Der Landesgesetzgeber hat sich zumindest in Baden-Württemberg sogar bewusst dazu entschieden in Ausnahmefällen auch größere Magazine zuzulassen.Rn. 49
Dem Gesetzgeber ist also bewusst, dass die Aufgaben modernen Wildtiermanagements zeitgemäße Werkzeuge erfordern.Rn. 50
Nicht zuletzt hat das Bundeskriminalamt für zahlreiche halbautomatische Langwaffen mit Wechselmagazin Feststellungsbescheide erlassen, nach denen diese Waffen für die jagdliche Verwendung zugelassen sind und nach § 13 WaffG von Jägern erworben werden dürfen.[19]Rn. 51
Das BVerwG führt außerdem zur Begründung an, der Gesetzgeber müsse alles Mögliche tun, um eine missbräuchliche Schusswaffenverwendung zu verhindern.Rn. 52
Indem er die nicht genehmigte Verwendung eines Magazins mit mehr als 2 Schuss in halbautomatischen Langwaffen durch § 39 II Nr. 2 BJagdG[20] mit einer Geldbuße von bis zu 5000€ bedroht hat und auch in § 5 I Nr. 2 lit. a WaffG die Möglichkeit geschaffen hat, die Zuverlässigkeit infrage zu stellen und damit die jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen, hat der Gesetzgeber jedoch bereits hinreichende Maßnahmen getroffen, um einer missbräuchlichen Verwendung entgegenzuwirken.Rn. 53
Die Einhaltung des Jagdrechts wird außerdem von den Jagdbehörden, Jagdleitern und Jagdaufsehern und der Polizei überwacht.Rn. 54
Der Jagdethik ist damit auch Genüge getan.Rn. 55
Das Jagdrecht lebt davon, bestimmte Praktiken zu verhindern, indem es dem Jäger lediglich Verhaltensanweisungen gibt und diese bußgeld- oder strafbewehrt. So könnte ein Jäger zum Beispiel anstatt Flintenlaufgeschossen auch Schrot oder Posten in eine Flinte laden und damit auf Schalenwild schießen. Das Gesetz muss hier darauf vertrauen, dass ein Jäger mit Schrot nur auf Federwild schießt und auf Schalenwild nur mit Büchsenpatronen oder Flintenlaufgeschossen. Ob ein Jäger seine Waffen nach der Tradition der Waidgerechtigkeit ethisch verwendet oder bestimmte illegale Praktiken verfolgt, hat er letztlich selbst in der Hand. Der Staat muss sich darauf beschränken repressiv tätig zu werden, denn eine totale Prävention ist in der jagdlichen Praxis nicht möglich.Rn. 56
Ein Dauerbeschuss ist auch mit einem Wechselmagazin nicht wahrscheinlicher, als mit einer Repetierbüchse oder mehrläufigen Einzelladerlangwaffen. Es ist nicht ersichtlich, wieso sich ein Jäger mit einer halbautomatischen Büchse mit 2-Schuss Wechselmagazin weniger waidgerecht verhalten soll, als ein Jäger mit Geradezug- oder Unterhebelrepetierer mit 10-Schuss (Wechsel)Magazin oder einem Vierling. Es ist umgekehrt sogar leichter mit einem 10-Schüssigen Repetierer Dauerbeschuss auszuüben, als mit einem 2-Schüssigen Selbstlader, bei dem man ständig das Magazin wechseln muss. Hingegen ist es aus sicherheitstechnischen Gründen geboten Jägern die Möglichkeit zu eröffnen, Waffen für die Jagd auf wehrhaftes Wild, wie Wildschweinen zu verwenden, mit denen eine schnelle Abgabe von mehreren Schüssen (1 Patrone im Patronenlager, zwei im Magazin) hintereinander, ohne dass der Schütze manuell repetieren muss möglich ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Jäger ein angreifendes Wildschwein mit einem Selbstlader noch rechtzeitig stoppt ist höher, als die, dass er es mit einem manuellen Repetierer noch rechtzeitig stoppen kann.Rn. 57
Hinsichtlich der Verwendung von größeren Magazinen bei der Jagdausübung im weiteren Sinne sind die Meinungen gespalten. Gade/Stoppa gehen davon aus, dass auch beim Jagdschutz und auch auf dem Schießstand beim jagdlichen Übungsschießen nur 2-Schuss Magazine verwendet werden dürfen.[21] Das OVG Münster sieht das mit guter Begründung in seinem Urteil vom 24.09.2014 anders. Die Beschränkung, dass auch beim Jagdschutz, der Jagdhundeausbildung oder auf dem Schießstand nur ein 2-Schuss Magazin verwendet werden darf, lässt sich weder dem Jagdgesetz, noch dem Waffengesetz, noch der Schießstandordnung des DJV entnehmen.[22] Es ist daher weder aus dem Gesetz ersichtlich, dass Jäger bei anderen vom jagdlichen Bedürfnis im weiteren Sinne umfassten Tätigkeiten nur ein 2-Schuss Magazin verwenden dürfen, noch ist dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, da der Besitz von Magazinen ohnehin im Waffengesetz nicht reglementiert ist.Rn. 58
Ein weiterer Aspekt, den das BVerwG völlig unbeachtet lässt ist, dass deutsche Jäger auch ein Bedürfnis für die Jagd im Ausland haben. In vielen Ländern, in denen deutsche Jagdscheininhaber jagen dürfen ist die Jagd mit halbautomatischen Langwaffen nicht so streng reglementiert. Auch deshalb kann nicht pauschal auf ein absolutes Besitzverbot geschlossen werden.Rn. 59

VI. Fazit

Im Ergebnis überzeugt die Begründung des BVerwG gegenüber der Begründung des OVG Münster nicht.Rn. 60
Das BVerwG ignoriert die Dogmatik des Waffenrechts und viele wichtige Aspekte und konstruiert aus einem sachlichen Verwendungsverbot ein konkretes absolutes Besitzverbot. Die Argumentation dazu gelingt wie oben ausgeführt nicht überzeugend.Rn. 61
Der Wertung des BVerwG ist daher nicht zu folgen.Rn. 62
Das BVerwG hat zu Unrecht das Vertrauen der deutschen Jäger erschüttert und viele tausend legale Waffenbesitzer gleichsam der Gefahr einer faktischen Enteignung ausgesetzt.Rn. 63
Nachdem sich die große Koalition auf die Wiedereinsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis durch Anpassung des Gesetzeswortlauts in der geplanten Jagdrechtsnovelle geeinigt hat, wird das Urteil wohl auch schnell wieder an Bedeutung verlieren.Rn. 64
Fußnoten

* Der Autor ist cand. iur. und Studierender an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden.

[1]Erwerb gemäß § 13 I Nr. 1 WaffG i.V.m. § 15 I 1 BJagdG.
[2]Eintragung gemäß § 13 III WaffG.
[3]Eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts findet sich insbesondere in den vorinstanzlichen Entscheidungen: VG Arnsberg, 30.04.2012 - 8 K 1480/11; OVG Münster, 24.09.2014 -20 A 1347/12.
[4]VG Arnsberg, 30.04.2012 - 8 K 1480/11.
[5]OVG Münster, 24.09.2014 -20 A 1347/12.
[6]§ 31 BVerfGG.
[7]Konsequenz der Bindung der Richter ausschließlich an das Gesetz gem. Art. 97 I GG.
[8]Beispielhaft: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr: Schreiben vom 08.04.2016, Aktenzeichen IE4-2131-11-2-4, abrufbar unter: http://www.wildtierportal.bayern.de/mam/cms12/jagd/bilder/ie4-2131-11-2-4__ims_zu_bverwg_vom_04-03-2016___reinschrift_.pdf, Stand: 17.06.2016; Landratsamt Nordsachsen: Mitteilung auf der offiziellen Internetpräsenz, abrufbar unter: www.landkreis-nordsachsen.de/aktuell-a-4848.html, Stand: 17.06.2016.
[9]Beispielhaft: Bayerischer Jagdverband e.V.: Information vom 14.04.2016, abrufbar unter: www.jagd-bayern.de/bjv-nachrichten-einzelanzeige.html, Stand: 17.06.2013.
[10]German-Rifle-Association: Mitteilung vom 02. Mai 2016, abrufbar unter: german-rifle-association.de/qaQWO, Stand: 17.06.2016.
[11]Deutscher Jagdverband: Pressemitteilung vom 25. April 2016, abrufbar unter: www.jagdverband.de/content/chaos-bei-den-waffenbeh%C3%B6rden-untragbar, Stand: 17.06.2016.
[12]German-Rifle-Association: Mitteilung vom 02. Mai 2016, abrufbar unter: german-rifle-association.de/qaQWO, Stand: 17.06.2016.
[13]Deutscher Jagdverband: Pressemitteilung vom 25. April 2016, abrufbar unter: www.jagdverband.de/content/chaos-bei-den-waffenbeh%C3%B6rden-untragbar, Stand: 17.06.2016.
[14]Deutscher Jagdverband: Pressemitteilung vom 13. Mai 2016, abrufbar unter: www.jagdverband.de/content/bundeslandwirtschaftsminister-h%C3%A4lt-wort, Stand: 17.06.2016.
[15]Deutscher Jagdverband: Pressemitteilung vom 10. Juni 2016, abrufbar unter: https://www.jagdverband.de/content/koalition-einigt-sich-auf-neues-bundesjagdgesetz, Stand: 17.06.2016.
[16]Wesentliche Bestandteile von Langwaffen sind nach Anlage 1, Nr. 1.3.1 WaffG nur der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind.
[17]Wie vertreten von: OVG Münster, 24.09.2014 -20 A 1347/12; Gade/Stoppa, Waffengesetz Kommentar, § 13 Rn. 15 - 19, C. H. Beck, München 2011; N. Heinrich, in: Garlemann/Heinrich/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, § 13 Rn. 5, Beck’sche Kurz-Kommentare, Band 35, 10. Auflage, C. H. Beck, München 2015, Scholzen, DWJ 2014, Heft 11, S. 100f.
[18]Im Originaltext: „Semi-automatic or automatic weapons with a magazine capable of holding more than two rounds of ammunition.” Convention on the Conservation of European Wildlife and Natural Habitats, Appendix IV, abrufbar unter: rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent, Stand: 17.06.2016.
[19]Beispielhaft: Bundeskriminalamt: Feststellungsbescheid SO 11 - 5164.01 Z 154 vom 30.08.2007, Nr. 7 auf Seite 2, abrufbar unter: www.bka.de/nn_205618/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/091109FbZ154-2SelbstladebuechsenMr223Mr308ZweiterErgaenzungsbescheid,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/091109FbZ154-2SelbstladebuechsenMr223Mr308ZweiterErgaenzungsbescheid.pdf, Stand: 17.06.2016.
[20]Erbs/Kohlhaas/Metzger, BJagdG § 19 Rn. 4, beck-online.
[21]Gade/Stoppa, Waffengesetz Kommentar, § 13 Rn. 18, C. H. Beck, München 2011.
[22]OVG Münster, 24.09.2014 -20 A 1347/12.