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VG Stuttgart, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 K 3273/16 – „Schnapsverbot während der Fußball-Europameisterschaft“

ZVR-Online Dok. Nr. 14/2016 – online seit 20.06.2016

§ 1 PolG BW, § 3 PolG BW, § 5 PolG BW

Leitsatz der Redaktion

Die Ursachenzusammenhänge zwischen dem Konsum von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken und der Begehung von Straftaten begründen lediglich einen Gefahrenverdacht. Auf einen solchen Verdacht lässt sich eine Allgemeinverfügung, die ein Verbot des Konsums solcher Getränke anordnet, nicht stützen.Rn. 1

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit dem am 07.06.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs vom 07.06.2016 gegen eine Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 03.06.2016. Mit der „Allgemeinverfügung zur Untersagung des Konsumierens und Mitbringens von branntweinhaltigen Getränken und Behältnissen aus zerbrechlichen Materialien sowie pyrotechnischen Gegenständen in den Bereich der Innenstadt“ hat die Antragsgegnerin folgendes angeordnet:Rn. 2
„I. Aufgrund

§§ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 27a, 29, 30, 33, 66 Abs. 2, 68 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW), §§ 1, 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg; §§ 1, 2, 4, 18, 19, 20, 26 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Baden-Württemberg

wird im Bereich Innenstadt 1. auf den öffentlich zugänglichen Flächen verboten:
  • Branntwein oder branntweinhaltige Getränke jeglicher Art zu konsumieren
  • Branntwein oder branntweinhaltige Getränke jeglicher Art mit sich zu führen, wenn aufgrund der kokreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung konsumieren zu wollen.
  • Glasflaschen, Gläser und jegliche sonstigen Behältnissen aus Glas, Porzellan oder anderen zerbrechlichen Materialien mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, dass deren Inhalt beim dauerhaften Verweilen konsumiert werden soll.
  • Pyrotechnische Gegenstände oder Feuerwerkskörper mit sich zu führen.
 
Rn. 3
Dieses Verbot gilt in der ZeitRn. 4
vom 10. Juni 2016 bis zum 10. Juli 2016 für die Dauer der Spiele zur Fußball-Europameisterschaft 2016 jeweils ab Spielbeginn bis jeweils 3 Stunden nach Spielende. Das Verbot am Sonntag, 10. Juli 2016, beginnt ab 22.00 Uhr bis 3 Stunden nach Spielende.Rn. 5
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst den durch die nachfolgenden Straßen begrenzten Bereich der Innenstadt der Stadt Böblingen (Sperrbereich):Rn. 6
Bahnhofsvorplatz einschließlich Unterführung / ZOB / Knoten Talstraße - Karlstraße / Knoten Karlstraße - Herrenberger Straße / Knoten Herrenberger Straße - Parkstraße / Parkstraße bis Knoten Tübinger Straße - Mönchweg / Mönchweg - Uferstraße bis Knoten Klaffensteinstraße / Knoten Klaffensteinstraße - Herrschaftsgartenstraße / Knoten Herrschaftsgartenstraße - Lange Straße / Knoten Lange Straße - Käppele / Postplatz / Knoten Stuttgarter Straße - Hüttentalstraße / Knoten Hüttentalstraße - Sindelfinger Straße / Knoten Sindelfinger Straße - Talstraße / Bahnhof
(ein Lageplan ist abgedruckt)
Rn. 7
2. Personen, die Branntwein oder branntweinhaltige Getränke jeglicher Art konsumieren oder mit sich führen oder Behältnisse aus zerbrechlichen Materialien oder pyrotechnische Gegenstände nach Ziffer 1 dieser Verfügung mit sich führen, haben den Sperrbereich unverzüglich zu verlassen.Rn. 8
Die mitgeführten branntweinhaltigen Getränke oder zerbrechlichen Behältnisse oder pyrotechnischen Gegenstände können beschlagnahmt werden.Rn. 9
3. Auf Verlangen des Polizeivollzugsdienstes können Taschenkontrollen durchgeführt werden. Werden Getränke oder Materialien mitgeführt, die unter das Verbot fallen, sind diese herauszugeben bzw. werden beschlagnahmt.Rn. 10
4. Androhung von Zwangsmitteln und polizeilichen FolgemaßnahmenRn. 11
Sollte polizeilichen Anweisungen nicht Folge geleistet werden, kann der Polizeivollzugsdienst die Maßnahmen mit den ihm zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln durchsetzen. Gleichfalls kann der Polizeivollzugsdienst als Folgemaßnahme gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) störende Personen in Gewahrsam nehmen.Rn. 12
Bei Zuwiderhandlungen wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro erhoben.Rn. 13
Gemäß § 84a Abs. 1 PolG BW stellt die Zuwiderhandlung gegen einen angeordneten polizeilichen Platzverweis oder ein verfügtes Aufenthaltsverbot eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 84a des PolG BW mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden kann.Rn. 14
5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. …“Rn. 15
Der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nrn. 3 und 4 VwGO, § 12 LVwVG statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist zum Teil begründet. Nach gegenwärtiger Sachlage besteht Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 03.06.2016 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung insoweit überwiegt. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Widerspruch des Antragstellers insoweit gegenwärtig voraussichtlich Erfolg haben wird. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung.Rn. 16
Die in Ziffer I. 1. erster, zweiter und dritter Punkt verfügten Verbote dürften aller Voraussicht nach von der durch die polizeiliche Generalklausel eingeräumten Ermächti¬gung der Antragsgegnerin nicht gedeckt sein. Nach der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) hat die Polizei die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Ge¬fahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Dabei hat die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnah¬men zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Nach § 5 Abs. 2 PolG darf eine polizeiliche Maßnahme keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ein Tätigwerden zum Zwecke der Gefahrenabwehr setzt, auch bei Allgemeinverfügungen, eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2002 - 1 S 1963/02 -, ESVGH 53, 65 ff.). Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, d. h. eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen würde. Der Scha¬denseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, ESVGH 60, 65 ff.).Rn. 17
Die Antragsgegnerin hat die Verbote im Wesentlichen damit begründet, dass es erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit dem Konsum von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken zu einer Enthemmung und erhöhten Gewaltbereitschaft komme, was u.a. die Ereignisse am Rande der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 gezeigt hätten, wo in der Innenstadt mehrere Besucher und Polizeibeamte verletzt worden seien, das Wegwerfen von Behältnissen aus zerbrechlichen Materialien sich zu einem gefährlichen Massenphänomen entwickelt habe, was insbesondere auch bei Ereignissen wie hier im Zusammenhang mit dem Feiern anlässlich Spielen einer Europameisterschaft beobachtet werden müsse und durch Scherben es im Rahmen der Feiern zur Fußball-Weltmeisterschaft 2014 in Böblingen mehrere Verletzte gegeben habe.Rn. 18
Diese Vorfälle dürften aber nicht den Schluss zulassen, dass gegenwärtig eine konkrete Gefahr vorliegt, der mit der Allgemeinverfügung begegnet werden kann. Gemessen an vorstehend genannten Grundsätzen liegen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das nach Zeit und Ort verbotene Verhalten konkrete Delikte aller oder auch nur der Mehrzahl der sich im Sperrbereich aufhaltenden Personen, die Branntwein oder branntweinhaltige Getränke konsumieren oder mit sich führen oder die Behältnisse aus zerbrechlichen Materialien mit sich führen, zur Folge haben wird. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Ursachenzusammenhänge zwischen dem untersagten Verhalten und den befürchteten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten begründen lediglich einen Gefahrenverdacht. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden aber durch die Ermächtigungsgrundlage in § 1 PolG nicht gedeckt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, a.a.O.). Die Antragsgegnerin will mit der allgemeinen Polizeiverfügung einer möglichen Delinquenz begegnen. Genügend abgesicherte Erkenntnisse über die Einzelheiten und die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen konkreten Gefahrenprognose liegen aber nicht vor. Insgesamt dürfte noch keine konkrete Gefahr im Sinn der §§ 1 bis 9 PolG feststellbar sein, die es rechtfertigen könnte, allen Personen die sich während der genannten Zeiten im Sperrbereich aufhalten, die in der Allgemeinverfügung genannten Verhaltensweisen zu verbieten. Der Antragsgegnerin bleibt nach wie vor die Möglichkeit, den notwendigen Schutz der Bevölkerung vor den von einzelnen Personen ausgehenden Gefahren mit dem herkömmlichen polizeilichen Instrumentarium der Einzelverfügung zu gewährleisten und etwa mit Platzverweisen und Aufenthaltsverboten im Einzelfall gegen Störer vorzugehen.Rn. 19
Die Ziffern I. 2., 3. und 4. der Allgemeinverfügung sowie die Androhung der Zwangsmittel in Ziffer I. 4. der Allgemeinverfügung dürften damit soweit sie den ersten, zweiten und dritten Punkt der Ziffer I. 1. betreffen ebenso rechtswidrig sein.Rn. 20
Das in Ziffer I. 1. vierter Punkt verfügte Verbot pyrotechnische Gegenstände oder Feuerwerkskörper mit sich zu führen, dürfte dagegen aller Voraussicht nach von der durch die polizeiliche Generalklausel eingeräumten Ermächtigung der Antragsgegnerin gedeckt und rechtmäßig sein, da diese Gegenstände hier geeignet sind, erhebliche Schäden an Leib und Leben oder Gesundheit anderer zu erzeugen und insoweit auch die Annahme gerechtfertigt ist, dass jeder, der derartige Gegenstände im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung mit sich führt, deren missbräuchliche Verwendung beabsichtigt.Rn. 21
Auch die in Ziffern 2., 3 und 4 der Allgemeinverfügung hinsichtlich dieser Gegenstände getroffenen Anordnungen dürften nicht zu beanstanden sein.Rn. 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.Rn. 23
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. In Fällen der vorliegenden Art ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen, da die Entscheidung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt.Rn. 24