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VG Wiesbaden, Urt. v. 21.08.2015 – 6 K 827/15.WI – „Butterflymesser“

ZVR-Online Dok. Nr. 15/2016 – online seit 30.06.2016

§ 1 WaffG, § 2 WaffG

Leitsätze der Redaktion

1. Zu den Eigenschaften des Messers „Paradox“ der Firma Cold Steel (verbotene Waffe)Rn. 1
2. Zu den Eigenschaften des Messers „Power Glide“ der Firma Smith & Wesson (keine verbotene Waffe).Rn. 2

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Bundeskriminalamtes vom 25.03.2015 in dem sechs baugleiche Butterflymesser Cold Steel „Paradox“ als eine verbotene Waffe im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG Abschnitt Nr. 1.4.3 eingeordnet wurden.Rn. 3
Der Kläger bestellte die Messer im Ausland. Im Rahmen der Zollprüfung wurden diese ausgesondert und dem Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt vorgelegt. Dies erstattete am 28.11.2012 ein Behördengutachten gemäß § 256 StPO mit dem Ergebnis, dass es sich bei den vorliegenden Messern um ein sogenanntes Butterflymesser handele. Bei Messern dieser Art könne die Klinge in den zweigeteilten, schwenkbaren Griff eingeklappt werden. Als Besonderheit bei diesem Messer sei jedoch festzustellen, dass die Klinge gegen einen Federmechanismus aus- und eingeklappt werden müsse. Ein Herausschleudern sei daher nicht möglich. Trotz alledem wurde das Messer als verbotener Gegenstand eingestuft.Rn. 4
Das Zollfahndungsamt Hannover mit Dienstsitz Magdeburg leitete daraufhin am 18.03.2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Dies mündete letztendlich in einer Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 16.08.2013.Rn. 5
Das Amtsgericht bot daraufhin dem Kläger die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse an, Voraussetzung sei jedoch, dass auf die Rückgabe des sichergestellten Messers verzichtet werde. Der Bevollmächtigte des Klägers widersprach dem mit Schreiben vom 17.12.2013, da eine Ansicht der Messer ergeben werde, dass ein Verstoß gegen das Waffengesetz nicht vorliege. Das Messer könne nicht herausgeschleudert werden. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 06.05.2014 das Hauptverfahren eröffnet. Aufgrund der mündlichen Hauptverhandlung am 02.06.2014 wurde der Kläger zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 40,- Euro verurteilt und die Einziehung der Messer angeordnet. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag zur Einholung eines Behördengutachtens wurde zurückgewiesen.Rn. 6
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 02.06.2014 wurde am selben Tag Berufung eingelegt. In der Verhandlung der Kleinen Strafkammer am 13.11.2014 stellte der Verteidiger erneut den Antrag auf Einholung eines Behördengutachtens. Die Kleine Strafkammer erließ daraufhin folgenden Beschluss: „Es soll ein Gutachten des Bundeskriminalamtes zu der Frage eingeholt werden, ob es sich bei den tatgegenständlichen Messern um verbotene Gegenstände i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4 WaffG bzw. § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 WaffG handelt.“ Es sei nicht zweifelsfrei zu beantworten, ob die Messer über schwenkbare Griffe der genannten Norm verfügen, da diese, anders als sonst bei Butterflymessern, nicht durch einfache Bewegung aus dem Handgelenk um die Achse geschwenkt werden könnten. Zum Aufklappen bedürfe es des jeweiligen Festhaltens der anderen Griffhälfte oder der Klinge zur Überwindung eines Federwiderstandes. Gemäß § 2 Abs. 5 WaffG entscheide in diesen Fällen die zuständige Behörde, die nach § 48 Abs. 2 WaffG das Bundeskriminalamt sei.Rn. 7
Das Bundeskriminalamt erstattete daraufhin am 20.11.2014 das Gutachten. Dabei kam das Bundeskriminalamt zu dem Ergebnis, dass es sich vorliegend um eine Waffe nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4 handele, ein Faltmesser mit geteilten, schwenkbaren Griffen.Rn. 8
Im Waffengesetz sei nicht festgelegt, dass die Definition nur auf Messer zutreffe, die aufgrund ihrer Leichtgängigkeit durch eine Schleuderbewegung geöffnet werden könnten, auch wenn aller Wahrscheinlichkeit nach diese leichtgehenden Messer Ursache für die Aufnahme der Definition im Waffengesetz gewesen seien. Somit fallen nach Ansicht des Bundeskriminalamtes auch solche Messer unter die Definition, die im vorliegenden Fall aufgrund eines Mechanismus sich nicht durch eine Schleuderbewegung öffnen bzw. schließen lassen. Insoweit handele es sich auch um einen verbotenen Gegenstand.Rn. 9
Daraufhin legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 02.12.2014 einen Feststellungsbescheid des Beklagten vom 23.11.2010 bezüglich des Messers mit der Bezeichnung Power Glide der Firma Smith & Wesson vor. Das dortige Messer weise die identische Beschaffenheit wie das streitgegenständliche Messer auf, allerdings mit der Maßgabe, dass die Messerspitzenrichtungen andersherum seien. In dem Bescheid werde ausgeführt: „Es handelt sich um ein Messer mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen. Die Mechanik ist jedoch im Vergleich zum herkömmlichen Butterflymesser stark abweichend.“ Der Gesetzestext stelle jedoch auf das Butterflymesser durch den Klammerzusatz ab. Es könne dementsprechend vorliegend nicht anders geurteilt werden.Rn. 10
Daraufhin begehrte das Landgericht Hannover mit Schreiben vom 10.12.2014, eingegangen beim Beklagten am 17.12.2014, die Durchführung eines Einstufungsverfahrens und Eingehen auf die Einwendungen des Verteidigers in dem beigefügten Schriftsatz vom 02.12.2014.Rn. 11
Mit Datum vom 05.02.2015 wurden die zuständigen Polizeibehörden der Länder angehört. Soweit im Rahmen der Länderanhörung die Polizeibehörden Stellungnahmen abgegeben haben, folgten sie den Überlegungen des Bundeskriminalamtes.Rn. 12
Unter dem Datum vom 25.03.2015 erließ das Bundeskriminalamt daraufhin gegenüber dem Landgericht Hannover einen Bescheid. In diesem wurde im Ergebnis festgestellt:
  1. Bei den vorgelegten Messern „Paradox“ handelt es sich nicht um Waffen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1.
  2. Bei den vorgelegten Messern „Paradox“ handelt es sich um Waffen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4.
  3. Bei den vorgelegten Messern „Paradox“ handelt es sich um verbotene Waffen i.S.d. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 – verbotene Waffen – Nr. 1.4.3.
 
Rn. 13
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Messer Cold Steel „Paradox“ jeweils einen zweigeteilten schwenkbaren Griff hätten. Beide Griffhälften müssten um den Befestigungspunkt am Ende der Klinge um 180 Grad herumgeschwenkt werden, damit die Klinge zu verwenden ist. Aufgrund der technischen Konstruktion könne eine Schwenkbewegung nur zweihändig durchgeführt werden. Die Messer mit einer Schleuderbewegung zu öffnen, wie es bei gängigen Butterflymessern üblich sei, sei nicht möglich. Es handele sich bei dem Messer damit um ein Faltmesser mit zweigeteiltem schwenkbaren Griff und somit um eine Waffe i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2b WaffG. Der Vergleich mit dem Messer „Power Glide“ der Firma Smith & Wesson sei nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Bei diesem Messer würden die Griffe nur bis zu einem bestimmten Winkel aufgeklappt, damit aufgrund der Mechanik die Klinge nach vorne herausfahren könne. Es erfolge im Gegensatz zum Messer „Paradox“ kein vollständiges Aufklappen, was anhand der Definition der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4 durch den Klammerzusatz „Butterflymesser“ vorgegeben werde. Bei dem vorgelegten Messer handelt es sich insoweit um einen verbotenen Gegenstand.Rn. 14
Der Bescheid wurde am 27.03.2015 dem Landgericht Hannover zugestellt.Rn. 15
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 21.04.2015, eingegangen bei dem Beklagten am selben Tag, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.03.2015 ein. Er ist der Auffassung, dass der Begriff „schwenkbare Griffe“ vorliegend nicht gegeben sei. Die Begrifflichkeit „schwenken“ könne dem Gesetztext folgend nur auf die Funktionalität eines Butterflymessers bezogen sein. Ansonsten hätte der Gesetzgeber den Klammervermerk „Butterflymesser“ weggelassen. Nur dann hätte der Gesetzgeber jedes Messer, welches in irgendeiner Art und Weise sich um eine Achse drehen lasse, verboten. Dies sei gerade nicht der Fall. Dem Gesetzgeber komme es auf die besondere Gefährlichkeit oder die schnelle Zurverfügungstellung der Waffe an. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Richtige Butterflymesser seien deshalb so gefährlich, weil bei ihnen Griff und Klinge geschwenkt werden könnten und so das Messer mit einer Hand zur Verfügung gestellt werden könne. Dies sei bei den vorliegenden Messern aufgrund des Mechanismus nicht möglich. Vorliegend hänge es entscheidend von der Feststellung ab, ob sein Mandant sich strafbar gemacht habe oder nicht. Beide Messer sähen im eingeklappten Zustand so aus wie ein Butterflymesser. Beide Messer seien aber gerade keine Butterflymesser, weil sie in unterschiedlicher Art und Weise durch ihren jeweiligen Mechanismus keine eigenhändige Bedienung zuließen.Rn. 16
Mit Schreiben vom 22.04.2015 teilte das Bundeskriminalamt dem Landgericht Hannover mit, dass gegen den Feststellungsbescheid vom 25.03.2015 durch die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch eingelegt worden sei.Rn. 17
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die rechtliche Einordnung eines Gegenstandes an dem Gesetzeswortlaut orientiere. Dort würden Faltmesser mit zweigeteilten schwenkbaren Griffen und dem Klammerzusatz „Butterfly“ beschrieben. Auf die Art und Weise der Handhabung gehe der Wortlaut nicht ein. Die Behauptung des Widerspruchsführers, Butterflymesser seien vom Gesetzgeber verboten worden, da sie wegen der Möglichkeit, die Klinge schnell und mit einer Hand zur Verfügung zu stellen, besonders gefährlich seien, fände in der Gesetzesbegründung keine Stütze. Hieraus ergebe sich vielmehr, dass die Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und die weitere Verbreitung des Messertyps bei gewaltbereiten Jugendlichen entgegengewirkt werden solle. Das Fehlen der einhändigen Bedienbarkeit – die zwar bei üblichen Butterflymessern gegeben sein mag, aber, wie ausgeführt, nicht Teil der gesetzlichen Definition ist – könne daher allein nicht ausschlaggebend sein. Das vorliegende Modell Paradox des Herstellers Cold Steel entspreche nicht nur optisch, sondern auch in der Art der Position und der Befestigungen sowie des Schwenkwinkels der Griffteile gebräuchlicher Butterflymesser. Im Vergleich mit anderen Messern, die zwar ebenfalls zweiteilige, bewegliche Griffe, aber eine ansonsten andere Konstruktion aufwiesen, wie z.B. das Messer Power Glide, führe ebenfalls zu keiner anderen Bewertung.Rn. 18
Der Widerspruchsbescheid wurde am 13.06.2015 dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt.Mit Schriftsatz vom 30.06.2015, per Digifax eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben. Dies mit der Begründung, dass wenn man nach reiner Optik gehe, auch die früheren Bescheide bezüglich des Messers Power Glide nicht hätten ergehen dürfen.Rn. 19
Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25.03..2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass es sich bei dem Messer „Paradox“ nicht um eine verbotene Waffe i.S. Nr. 1.4.3 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 – verbotene Waffen - handelt.
Rn. 20
Das beklagte Bundeskriminalamt beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 21
Bei der rechtlichen Einstufung einer Waffe sei maßgeblich auf den Gesetzeswortlaut und nicht darauf abzustellen, was sich der Kläger als „typisches“ Faust- bzw. hier Butterflymesser vorstelle. Die von dem Kläger herangezogenen Messer wiesen eine abweichende Konstruktion auf. Das Messer „Paradox“ entspreche von der Grundkonstruktion her einem herkömmlichen, einhändig bedienbaren Butterflymesser. Lediglich das einhändige Öffnen sei aufgrund konstruktiver Merkmale, die noch nicht einmal erkennbar einer sinnvollen Handhabung dienten, nicht möglich. Beide Griffhälften würden in einem 180 Grad-Winkel herumgeführt, um die Klinge freizugeben.Rn. 22
Mit Beschluss vom 05.08.2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.Rn. 23
Nach erfolgter Terminierung am 07.08.2015 fragte das Landgericht Hannover bereits mit Schriftsatz vom 11.08.2015 an, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.Rn. 24
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einen Heftstreifen Behördenakten sowie einen Auszug Kopien der Akte des LG Hannover, Az.: NZS 60 Ns 5372 Js ….. Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind. Im Übrigen wird auch auf das Protokoll und die in der mündlichen Verhandlung gefertigten Bilder Bezug genommen.Rn. 25

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.Rn. 26
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 25.03.2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 ist nicht zu beanstanden. Bei dem vorgelegten Messer Cold Steel „Paradox“ handelt es sich gemäß Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 2.1.4 um ein Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser). Das vorliegende streitgegenständliche Messer hat vom äußeren Anschein her das gleiche Aussehen wie ein „richtiges“ Butterflymesser.Rn. 27
Die Griffe sind auch zweigeteilt und um 180 Grad schwenkbar, um auf diese Art und Weise die Klinge freizugeben. Im Gegensatz zu einem Balisong (Butterflymesser) weist das Messer jedoch eine Ressortfeder auf, welche das einhändige Öffnen des Messers gegenüber dem richtigen Butterflymesser verhindert. Diese Feder ist bei jedem Griffstück deutlich sichtbar.Rn. 28
Der Gesetzgeber hat aber nicht nur den Begriff „Butterflymesser“ in der Anlage 1 Unterabschnitt 2 Ziffer 2.1.4 aufgenommen, sondern formuliert: Faltmesser mit zweigeteiltem, schwenkbaren Griffen. Der Begriff „Butterflymesser“ ist lediglich in Klammern hinzugesetzt. Insoweit unterscheidet sich das streitgegenständliche Messer erheblich von dem im Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 23.11.2010 freigestellten Messer Power Glide der Firma Smith & Wesson. Hier ist der Griff nicht um 180 Grad schwenkbar. Die Griffe werden lediglich beide je um 45 Grad (mithin Gesamtsumme: 90 Grad) geöffnet, um die innenliegende Klinge nach oben herausschieben zu können. Damit handelt es sich bei dem Messer gerade um kein Messer, welches zwei, jeweils 180 Grad schwenkbare Griffhälften aufweist. Der Gesetzeswortlaut stellt vielmehr auf zweigeteilte schwenkbare Griffe als Faltmesser ab. Insoweit wird bei dem Messer Power Glide gerade die Klinge nicht heraus-“gefaltet“, sondern heraus-“geschoben“.Rn. 29
Einziger Unterschied zwischen den vorliegenden streitgegenständlichen Messern zu einem Original-Butterflymesser ist, dass „ein Herausschleudern“ nicht möglich ist. Ziffer 2.1.4 der Anlage 1 Unterabschnitt 2 erfordert jedoch gerade nicht die Schleuderbewegung als notwendiges Merkmal.Rn. 30
Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Messer um ein Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen handelt. Es ist mit Ausnahme der einhändigen Schleuderbewegung auch genauso optisch aufgebaut wie ein Butterflymesser und erzeugt schon daher den äußeren Anschein eines Butterflymessers.Rn. 31
Wenn insoweit im Internet damit geworben wird, dass es sich um kein Butterflymesser handele, da die Klinge nicht herausschleuderbar sei, da die Griffe durch Widerstände (Ressortfedern) blockiert seien, führt dies zu einer Fehlinterpretation. Denn dies stellt subjektiv darauf ab, dass nur „schleuderbare“, schwenkbare Griffe mit den schwenkbaren Griffen in 2.1.4 der Anlage 1 Unterabschnitt 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG gemeint seien. Auf eine solche Idee könnte man anhand des Feststellungsbescheids vom 23.11.2010 auch tatsächlich kommen, da auch bei dem Messer Power Glide ein Herausschleudern nicht möglich ist.Rn. 32
Gleiches gilt für das Triple Action Messer (Feststellungsbescheid vom 07.08.2006). Hier ist zwar eine Schleuderbewegung zum einhändigen Öffnen des Messers möglich. Jedoch ist bei diesem Messer nur ein Teil des Griffes um ca. 90 Grad schwenkbar, um die Klinge aus dem Griffstück herauszulassen. Insoweit fällt dieses Messer nicht unter die Begrifflichkeit „zweigeteilte schwenkbare Griffe“, da nur ein Griffstück schwenkbar ist. Gerade dies zeigt, dass es auf die Schleuderbewegung nach dem Gesetz nicht ankommt.Rn. 33
Nach alledem hat das beklagte Bundeskriminalamt zu Recht festgestellt, dass es sich bei den vorgelegten Messern „Paradox“ um Waffen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4 handelt. Dies mit der Folge, dass es sich bei den Messern unter dem Begriff „Butterflymesser“ verbotene Waffen i.S. der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 – verbotene Waffen – Nr. 1.4.3 um eine verbotene Waffe handelt. Hiernach sind verbotene Waffen „Butterflymesser“ nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4.Rn. 34
Dies zeigt auch, dass der Gesetzgeber sich nicht auf den Begriff „Butterflymesser“ zur Bestimmung des Messertyps festgelegt hat, sondern eine eigenständige Definition des Begriffs „Butterflymesser“ ins Gesetz aufgenommen hat. Andernfalls hätte es in Anlage 1 Unterabschnitt 2 unter 2.1.4 lauten müssen: “Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, schleuderbaren Griffen).“ Dies hat der Gesetzgeber aber gerade nicht so geregelt. Ob und inwieweit dies für den Gesetzesanwender normenklar sein möge, mag bezweifelt werden. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da insoweit das Bundeskriminalamt letztendlich das Letztendscheidungsrecht zur Anwendung und Auslegung des Waffengesetzes hat.Rn. 35
Dass es sich bei dem vorgelegten streitgegenständlichen Messer um einen verbotenen Gegenstand handelt, steht erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamtes fest, insoweit der Kläger bei seiner Internetbestellung noch davon ausgehen konnte, dass es sich um keinen verbotenen Gegenstand handelt.Rn. 36
Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.Rn. 37
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.Rn. 38