BayVerfGH, Entscheidung v. 28.09.2016 – Vf. 20-VII-15 – „Akademische Räte auf Zeit“
ZVR-Online Dok. Nr. 19/2016 – online seit 30.10.2016
Art. 5 BayHSchPG, Art. 22 Abs. 4 BayHSchPG
Leitsätze der Redaktion
1. Die in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG geregelte Vergabe von Ämtern eines Akademischen Rats oder Oberrats sowie einer Akademischen Rätin oder Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. | Rn. 1 |
2. Die Befristung dient der Sicherstellung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; diese aus Art. 108 BV abzuleitende Aufgabe rechtfertigt die Durchbrechung des zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Lebenszeitprinzips (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV). | Rn. 2 |
3. Ein Vergleich mit dem nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz privatrechtlich beschäftigten Hochschulpersonal ergibt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV). | Rn. 3 |
Entscheidung
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