Florian Albrecht, M.A.*: Rezension – Noback, Waffenrecht und Tötungsdelinquenz, 2015
ZVR-Online Dok. Nr. 18/2016 – online seit 30.10.2016
Noback, Sabine
Waffenrecht und Tötungsdelinquenz
Verlag Dr. Kovac
Hamburg 2015
238 Seiten
88,90 €
ISBN 978-3-8300-8303-0
Die Verfasserin geht der Frage nach, ob sich eine Verschärfung des Waffenrechts positiv auf die Anzahl der Tötungsdelikte in einem Land auswirkt: „Es soll festgestellt werden, ob eine Kausalität zwischen der konkreten Ausgestaltung des Waffengesetzes einerseits und der Tötungsdelinquenz andererseits vorliegt, oder ob die Anzahl von Tötungsdelikten unabhängig von einem strengeren oder weniger strengen Waffengesetz konstant bleibt.“ (S. 11) | Rn. 1 |
Zunächst werden die hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Waffenbesitz und Tötungskriminalität vertretenen unterschiedlichen Theorien erläutert. Hier treffen insbesondere die Waffengegner, die legale Waffenbesitzer als „Waffenausrüster von Kriminellen“ sehen (S. 16), und die Waffenbefürworter aufeinander, die auf die abschreckende Wirkung des Besitzes von Schusswaffen verweisen und in strengen waffenrechtlichen Bestimmungen in erster Linie einen Schutz der (illegal über Schusswaffen verfügenden) Straftäter erkennen (S. 32). Eine klare Positionierung für eine Seite erfolgt an dieser Stelle nicht. Allerdings gibt die Verfasserin bspw. zu bedenken, dass aktuelle US-amerikanische Studien durchaus einen Zusammenhang zwischen liberalen Waffengesetzen und hoher Gewaltkriminalität belegen (S. 34). Nicht untersucht wird hierbei deren wissenschaftliche Qualität sowie die Unabhängigkeit der Ersteller der zitierten Studien. | Rn. 2 |
Im folgenden Kapitel findet sich eine Darstellung der Entstehungsgeschichte des deutschen Waffenrechts. Diese reicht von der Zeit vor dem ersten Weltkrieg bis heute und verdeutlicht den präventiven Charakter der waffenrechtlichen Regeln, die u.a. auf einen Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern abzielen (S. 42). Schade ist, dass sich Noback mit Ihren Analysen im Wesentlichen auf die Auswertung von Sekundärliteratur (insbesondere das zwischenzeitig in 10. Auflage erschienene Werk „Waffenrecht“ von Steindorf) beschränkt. Die wissenschaftliche Qualität der Arbeit wird hierdurch ohne Not spürbar gemindert. | Rn. 3 |
Die nachfolgenden Kapitel widmen sich in vergleichbarer Weise dem Waffenrecht in den USA (S. 63 bis S. 86), dem Waffenrecht in England und Wales (S. 87 bis S. 102) sowie dem Waffenrecht in der Schweiz (S. 103 bis S. 102). Der internationale Vergleich der waffenrechtlichen Vorgaben verdeutlicht, dass die Strenge der Gesetze erheblich voneinander abweicht, wobei das deutsche Recht durchaus als restriktiv bezeichnet werden kann (vgl. S. 119). Insoweit weist die Arbeit also wohl kaum einen grundsätzlichen Erkenntnisgewinn auf, der über das hinausgeht, was der mit waffenrechtlichen Fragestellungen befasste Berater nicht ohnehin bereits wüsste bzw. zumindest erahnen konnte. | Rn. 4 |
Der wissenschaftliche Mehrwert der Arbeit schöpft sich zuvorderst aus der „Untersuchung des Zusammenhangs zwischen Waffengesetz und Tötungsdelikten anhand von Kriminalstatistiken“ (S. 13). Zutreffend weist Noback darauf hin, dass die Aussagekraft von Kriminalstatistiken (bspw. der PKS) beschränkt ist, wobei solchen Statistiken (mangels von Alternativen) gleichwohl „wichtige Rückschlüsse“ zu entnehmen sind (S.13, S. 124). Der Verfasserin gelingt es in diesem Zusammenhang durchaus, die Probleme im Umgang mit den Kriminalstatistiken zu erläutern und einige der offensichtliche Störfaktoren, soweit diese von Relevanz für ihre Untersuchung sein können, zu eliminieren (S. 124 ff.). Als Zwischenergebnis des Vergleichs der Landesstatistiken hält die Autorin fest („Vieles spricht dafür“), dass in Ländern mit strengeren Waffengesetzen eine geringere Häufigkeit der Tötungsdelikte festzustellen ist, bei denen eine Schusswaffe zum Einsatz kam (S. 137). | Rn. 5 |
Als problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang, dass insbesondere hinsichtlich der als Negativbeispiel angeführten USA aktuelle Berichte auf Folgendes hinweisen: „Entgegen dem häufig verbreiteten Eindruck geht also trotz zunehmender Bewaffnung der Menschen die Zahl der Morde und sonstigen Tötungsdelikte in den USA seit Jahren kontinuierlich zurück. Das gilt übrigens auch für Morde, für die andere Waffen eingesetzt werden, vom Messer über Schlagwerkzeuge bis zu Gift.“ Wesentlich dürfte für eine genauere Erfassung der Entwicklungen zudem sein, wer Schusswaffen in welchem Kontext für Tötungsdelikte verwendet und ob die Waffen legaloderillegal besessen wurden. Über diese Bedenken hinausgehend zeigt die Studie allerdings auch auf, dass „eine erhöhte Schusswaffenverwendung bei Tötungsdelikten nicht auch zwangsläufig zu einer höheren Rate der Tötungsdelikte führt“ (im Allgemeinen S. 138 und speziell für Deutschland S. 168 sowie S. 213). | Rn. 6 |
Im Ergebnis wird festgestellt, dass in Ländern mit liberalen Waffengesetzen mehr Tötungsdelikte unter Einsatz von Schusswaffen begangen werden, als dies in Ländern mit einem restriktiven Waffenrecht der Fall ist. Ein Einfluss von Waffenrechtsverschärfungen auf den Rückgang von Tötungsdelikten kann indes nicht grundsätzlich belegt werden (S. 223). Vielmehr ist nach Ansicht der Verfasserin denkbar, „dass ein immer noch schärferes Waffenrecht ab einem bestimmten Stand der Tötungskriminalität keine spürbaren Auswirkungen mehr produzieren kann“ (S. 224). | Rn. 7 |
„Waffenrecht und Tötungsdelinquenz“ belegt anschaulich die methodischen Schwierigkeiten, mit denen der Nachweis der Kausalität zwischen Waffenrechtsverschärfungen und einem Rückgang der Schusswaffen- bzw. Tötungskriminalität konfrontiert ist. Ein wichtiger Erkenntnisgewinn ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass wir auf einem rechtspolitisch besonders heiklen Gebiet wie dem Waffenrecht bislang über viel zu wenig empirische Belege verfügen. Künftig wird vor einer weiteren Verschärfung des Waffenrechts umso mehr der in Frage stehende Wirkungsnachweis einzufordern sein. Solange dieser nicht mit zumindest hinreichender Wahrscheinlichkeit geführt werden kann, muss im Zweifel für die Freiheit und mithin auch den „freien“ Waffenbesitz entschieden werden | Rn. 8 |
Fußnoten
* Florian Albrecht, M.A. (Polizeiwissenschaften), ist Oberregierungsrat und hauptamtlich Lehrender für die Rechtsfächer an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl.