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Florian Albrecht, M.A.*: Rezension – Kühling/Buchner, DS-GVO, 2017

ZVR-Online Dok. Nr. 7/2017 – online seit 26.05.2017

Kühling, Jürgen/Buchner, Benedikt
Datenschutz-Grundverordnung
Verlag C.H. Beck
München 2017
XVI und 1169 Seiten
159,00 €
ISBN: 978-3-406-70212-9

Bereits das Autorenverzeichnis des Kühling/Buchner lässt erkennen, dass es den Herausgebern gelungen ist, handverlesene Experten des deutschen Datenschutzrechts für ihre Kommentierung zu gewinnen. Zu den insgesamt 17 Bearbeitern gehören nicht nur namhafte Autoren aus der Wissenschaft, sondern etwa auch die Landesdatenschutzbeauftragten von Hamburg (JohannesCaspar), Berlin (AlexanderDix) und Bayern (ThomasPetri), freilich mit unterschiedlichem Engagement. Wenn am 25.05.2018 die Datenschutzrichtlinie des Jahres 1995 durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) abgelöst ist, dürften die mit Fragen des Datenschutzrechts befassten Praktiker und Wissenschaftler nicht ohne eine Berücksichtigung der Neuerscheinung auskommen. Eine eingehende Befassung mit datenschutzrechtlichen Problematiken wäre schlichthin unseriös, wenn hierbei die im Kühling/Buchner vereinten, gewichtigen Stimmen ausgeblendet bleiben.Rn. 1
Inhaltlich sind die Kommentierungen auf neustem Stand. Selbst der dritte Referentenentwurf des Bundesministerium des Innern für ein Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz - Grundverordnung und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 23.11.2016 findet Berücksichtigung (zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens siehe hier). In der Gesamtheit vorangestellt sind den einzelnen Beiträgen die Erwägungsgründe der DS-GVO sowie eine Einführung, die etwa hervorhebt, dass mit den Neuregelungen eine Kollision mit nach deutschem Verfassungsrecht zwingenden Datenschutzanforderungen nicht zu erwarten ist (Kühling/Raab, Einführung, Rn. 11). Das gewohnt „hohe Datenschutzniveau“ bleibt mithin grundsätzlich gewahrt (Kühling/Raab, Einführung, Rn. 11), kann aber durch nationale Anpassungs- und Konkretisierungsbemühungen (vgl. die zahlreichen Öffnungsklauseln der DS-GVO) abgesenkt werden (Kühling/Raab, Einführung, Rn. 83). Das Werk schließt mit einem übersichtlichen Sachverzeichnis, in welchem man Begriffe wie „Blockchain“ oder „NSA“ vergeblich sucht, dafür aber auf die „Erotik-Händler“ und den „Eid des Hippokrates“ stößt.Rn. 2
Eine Besprechung des Kernteils des Werkes, den mit einem Literaturverzeichnis und einer Übersicht versehenen Einzelkommentierungen, muss angesichts deren schieren Umfangs auszugsweise erfolgen. So findet sich eine Darstellung der Schwächen des europäischen Datenschutzrechts etwa in der Kommentierungen des Art. 45 DS-GVO von Schröder. Nach Art. 45 Abs. 1 DS-GVO ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein sog. Drittland außerhalb der EU bereits dann möglich, wenn die „Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland […] ein angemessenes Schutzniveau [im Sinne des europäischen Datenschutzrechts] bietet.“ Man könnte angesichts des weiten Spielraums der Regelung (vgl. Schröder, Art. 45 Rn. 7) auch sagen, Datenschutz setzt im Kontext der Übermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen nicht die Beachtung rechtlicher Anforderungen voraus (= Realität), sondern vielmehr, dass die Annahme deren Beachtung beschlossen wird (= Fiktion). Mit Blick auf die Schwächen der den Safe-Harbor-Grundsätzen nachfolgenden EU-US Privacy Shield Framework Principles (hierzu Schröder, Art. 45 Rn. 40) ist festzustellen, dass insoweit einmal mehr die „Normative Kraft des Faktischen“ Wirkkraft entfaltet (vgl. Heckmann, der in vergleichbarer Situation von einer „Resignation des Rechts“ spricht). Die Problematik vermag die Kommentierung freilich kaum zu entschärfen. Den Streit- und Rechtsstand bildet sie allerdings in übersichtlicher und gut nachvollziehbarer Weise ab.Rn. 3
Eine Kernvorschrift des neuen Datenschutzrechts analysieren mit Art. 6 DS-GVO Buchner und Petri. Die Kommentierung befasst sich insbesondere auch mit der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. F DS-GVO, die über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung entscheiden kann. Die diesbezüglichen Erläuterungen (ab Rn. 148) sind nachvollziehbar und praxisorientiert. Eingegangen wird nicht nur auf die Abwägungskriterien. Genannt werden vielmehr auch Praxisbeispiele (Rn. 151 f.), wie etwa die (in der Abwägung nachrangige) Erstellung eines Persönlichkeitsprofils (Rn. 153). Im Überblick (allerdings keineswegs abschließend) dargestellt werden hier auch die rechtlichen Rahmenbedingen, nach denen sich künftig die Videoüberwachung im öffentlichen Raum zu richten hat (Buchner/Petri, Art. 6 Rn. 138, 172). Ausführungen zu dem erst jüngst beschlossenen Videoüberwachungsverbesserungsgesetz oder § 4 BDSG-neu, der § 6b BDSG-alt ablösen soll, konnte der Rezensent leider nicht finden. Buchner/Petri weisen allerdings darauf hin, dass sich insoweit mit Blick auf zwingende verfassungsrechtliche Vorgaben keine wesentliche Änderung der Rechtslage bewirken lässt (Art. 6 Rn. 138).Rn. 4
Der „Kühling/Buchner“ wird sich nicht zuletzt wegen des hohen Bekanntheitsgrads seiner Herausgeber und Autoren sicherlich rasch zu einen Standardwerk der datenschutzrechtlichen Kommentarliteratur entwickeln. Die neue Rechtsmaterie wird fundiert und praxisorientiert dargestellt. Auch die wissenschaftliche Vertiefung kommt aufgrund der ausführlichen Darstellung von Diskussionen, Kritik und Reformbestrebungen nicht zu kurz. Sämtliche Rechtsfragen des Datenschutzes können allerdings selbst auf mehr als 1000 Seiten nicht abgehandelt werden. Das ist eine Selbstverständlichkeit. Der Rezensent wünscht sich viele Folgeauflagen, die die äußerst schnelllebige Materie des Datenschutzrechts auch sicherlich erforderlich werden lässt.Rn. 5
Fußnoten

* Ass. jur. Florian Albrecht, M. A., ist Oberregierungsrat und hauptamtlich Lehrender für die Rechtsfächer an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl.