Eine von § 95 Abs. 2 S. 1 BVerfGG vorgesehene Aufhebung der angegriffenen Entscheidung kommt insbesondere dann in Betracht, soweit die Maßnahme die Bedeutung einschlägiger Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte verkennt, also einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GG darstellt. | Rn. 8 |
Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GG – dessen genannte Garantien als „schlechthin konstituierend“ für unsere Demokratie zu verstehen sind – setzt zunächst voraus, dass neben dem persönlichen („jeder“) auch der sachliche Schutzbereich eröffnet ist. Die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GG normierte Meinungsfreiheit erfasst seinem einheitlichen sachlichen Gewährleistungsumfang nach die Meinungsbildungsfreiheit, die Meinungsäußerungsfreiheit und die Meinungsverbreitungsfreiheit.[1] Um staatlichem „Meinungsrichtertum“ und einer inhaltlichen Kontrolle vorzubeugen, ist dabei eine großzügige Auslegung des Begriffs der „Meinung“ i.S.v. Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GG geboten, die auch polemische oder überspitzte Äußerung erfasst. Dazu das BVerfG: | Rn. 9 |
(Rn. 11-12): „(…) Das Tragen der Weste mit den Buchstaben ‚ACAB‘ fällt in den Schutzbereich des Grundrechts. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (…). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (…). | Rn. 10 |
Die Gerichte sind davon ausgegangen, dass der Aufdruck ‚ACAB‘ für die englische Parole ‚all cops are bastards‘ steht. Da diese Auflösung der Buchstabenfolge sowohl bei der Polizei als auch bei den Äußernden allgemein bekannt ist, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verwendung der Buchstabenfolge der Äußerung der Aussage gleichgestellt wird. Ob dies auch für die Verwendung der Zahlenfolge 13 12 gilt, kann offen blieben. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Parole ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck.“ | Rn. 11 |
Der Schutzbereich ist somit in persönlicher wie sachlicher Hinsicht eröffnet. | Rn. 12 |
Ferner muss ein Eingriff in den – persönlich wie sachlich eröffneten – Schutzbereich vorliegen. Ungeachtet der Frage, ob man insoweit auch mittelbare, rein faktisch stattfindende Beeinträchtigungen zu erfassen beabsichtigt, ist in den angegriffenen Entscheidungen, mit denen dem B das Tragen derartiger Aufnäher strafrechtlich versagt wird, ein Verbot zu erblicken, welches dem Betroffenen staatlicherseits zielgerichtet mit unmittelbarer Wirkung auferlegt wird. Darin liegt in jedem Fall ein „klassischer“ Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GG. | Rn. 13 |
Dieser Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit kann indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dafür wäre vorausgesetzt, dass der Eingriff auf eine taugliche „Schranke“ zurückzuführen ist. Die Meinungs- bzw. Meinungsäußerungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern unterliegt demgemäß des Art. 5 Abs. 2 GG nach den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre ergeben. Als „allgemeine Gesetze“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG gelten dabei – nach der Rechtsprechung des BVerfG („Kombinationsformel“) [2] – diejenigen Normen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Gemeinschaftswerts dienen, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. Diesen Anforderungen genügt die Strafvorschrift des § 185 StGB, weil sie zum Schutz der persönlichen Ehre jede Form der Beleidigung verbietet, und ist als allgemeines Gesetz somit grundsätzlich geeignet, der freien Meinungsäußerung Schranken zu setzen.[3] Gleichwohl sind für die Rechtfertigung des Eingriffs auch sich aus der Verfassung ergebende „Schranken-Schranken“ und somit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dazu das BVerfG: | Rn. 14 |
(Rn. 14ff.): „Der in der Verurteilung liegende Eingriff in die Meinungsfreiheit ist nicht gerechtfertigt, weil die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung des § 185 StGB als Schranke der freien Meinungsäußerung nicht gewahrt sind. Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Gesetze, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, müssen jedoch so interpretiert werden, dass der prinzipielle Gehalt dieses Rechts in jedem Fall gewahrt bleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (…). Die Meinungsfreiheit findet in den allgemeinen Gesetzen und der durch diese geschützten Rechte Dritter ihre Grenze. Dies ist der Fall, wenn eine Meinungsäußerung die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletzt. Dabei kann eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (…). Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (…). Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (…). | Rn. 15 |
Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe haben die Gerichte durch die Annahme einer hinreichenden Individualisierung des negativen Werturteils verkannt. Sie kommen in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise zu dem Ergebnis, dass sich die hier in Rede stehende Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Hierfür reicht es nicht, dass die im Stadion eingesetzten Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind.Vielmehr bedarf es einer personalisierten Zuordnung. Worin diese liegen soll, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Für eine Konkretisierung ist nicht erforderlich, dass die eingesetzten Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen dem Beschwerdeführer namentlich bekannt sind. Es genügt aber nicht, dass der Beschwerdeführer das Fußballspiel in dem Bewusstsein, dass Einsatzkräfte der Polizei anwesend sein würden, besuchte. Es fehlen Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hat, um diese mit seiner Parole zu konfrontieren. Der bloße Aufenthalt im Stadion im Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der Äußerung auf bestimmte Personen nicht. Es ist hieraus nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtet.“ | Rn. 16 |
Nach diesen Maßstäben erweist sich der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des B als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil eine Kollektivbeleidigung von Polizisten durch das bloße Tragen von A.C.A.B. bzw. artverwandten Aufnähern mangels personalisierter Zuordnung gerade nicht festzustellen ist.[4] | Rn. 17 |
Die Verurteilung des B stellt einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar. | Rn. 18 |
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. | Rn. 19 |