Florian Albrecht: Rezension – Schober, Europäische Polizeizusammenarbeit zwischen TREVI und Prüm, 2017
ZVR-Online Dok. 10/2017 – online seit 04.08.2017
Schober, Konrad
Europäische Polizeizusammenarbeit zwischen TREVI und Prüm. Mehr Sicherheit auf Kosten von Freiheit und Recht?
Verlag C.F. Müller
Heidelberg 2017
XXXIV u. 1090 Seiten
129,99 Euro
ISBN 978-3-8114-4258-0
Hinsichtlich des ausweislich seines Vorworts bereits im April 2015 abgeschlossenen Werkes, das allerdings – wohl vor seiner Veröffentlichung - noch bis ins Jahr 2016 hinein anhand der aktuellen Rechtsprechung aktualisiert wurde (vgl. etwa Fn. 2 auf S. 1053), ist zunächst anzumerken, dass es aus der Feder eines erfahrenen Ministerialbeamten und eben nicht der eines gerade erst examinierten Juristen stammt. Der Autor ist Leiter des Sachgebietes PKS1 (Politische Grundsatzfragen und Planung) sowie Asylkoordinator im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (so zumindest die Autorenhinweise auf amazon.de). Konrad Schober sind die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit in Europa aufgrund langjähriger praktischer Erfahrungen mithin bestens vertraut; er kann aus der Sicht des „exekutiven Praktikers“ sprechen (so auch das Vorwort). Sein Anliegen ist es, der Frage nachzugehen, „ob mit den Instrumenten der Europäischen Zusammenarbeit ein Mehr an Sicherheit auf Kosten von Freiheit und Recht erkauft wird.“ | Rn. 1 |
Das äußerst umfangreiche und folglich auch recht umfassende Werk ist, sieht man von der kurzen Einleitung und den die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zusammenfassenden Schlussbetrachtungen einmal ab, in zwei große Kapitel („Bücher“) untergliedert. Das erste Buch besteht aus einer chronologischen Beschreibung der Europäischen Polizeizusammenarbeit zwischen TREVI und Prüm. Anlass für einen ersten Schritt hin zu einer europäischen, intergouvernementalen Sicherheitspolitik (vgl. Schneider/Hofer, Ursachen und Wirkungen des weltweiten Terrorismus, 2007, S. 71) waren linksterroristische und separatistische Bestrebungen in den frühen 70er Jahren, die zur Einsetzung von Expertengruppen führten, deren Aufgabe es war, dem grenzüberschreitenden Terrorismus entgegenzuwirken (etwa mittels Informationsaustausches und gegenseitiger fachlicher Beratung). In organisatorischer Hinsicht wurde zu diesem Zwecke die Kooperationsplattform TREVI gegründet (S. 32). Das Kürzel steht für die Begriffe Terrorisme, Radicalisme, Extremisme, Violence Internationale. Die diesbezügliche Beschreibung und rechtliche Analyse (etwa der staats- und grundrechtlichen Implikationen) sind umfassend. Gleiches gilt für die chronologische Fortführung, die es dem Leser ermöglicht, die Entwicklungsgeschichte der Europäischen Polizeizusammenarbeit lückenlos nachzuverfolgen. Neben einer Darstellung über den im Schengener Durchführungsübereinkommen (dort Art. 47 SDÜ) angelegten Austausch von polizeilichen Verbindungsbeamten (S. 91 f.; hierzu auch Aden, Polizeipolitik in Europa, 1998, S. 331) finden sich beispielsweise auch Ausführungen zur grenzüberschreitenden Observation gem. Art. 40 SDÜ (S. 99 ff.), den datenschutzrechtlichen Aspekten des Schengener Informationssystems (SIS; S. 142 ff.) oder der DNA-Analysedatei (DAD; zur DANA-Analyse auch Anlage 1 = S. 1061 ff.) des Bundeskriminalamtes (S. 338 ff.). Insgesamt lässt sich mit der Chronologie sehr gut arbeiten. Obgleich ein mit Blick auf die Themenvielfalt und den Umfang der Arbeit sicherlich sinnvoll gewesenes Schlagwortverzeichnis fehlt, können hier die Inhaltsübersicht und der „Zeitstrahl“ gut als Orientierungshilfe dienen. | Rn. 2 |
Die Chronologie schließt mit der Unterzeichnung des Prümer Vertrages am 27.05.2005 (S. 623 ff.). Der Detailreichtum der Dissertation lässt sich in diesem Zusammenhang anhand einer Anekdote zur Wahl des Ortes des Vertragsschlusses verdeutlichen: Ausschlaggebend für die Ortswahl sollen familiengeschichtliche Bezüge des damaligen Bundesinnenministers Otto Schily zu dem Ort Prüm, dem sein Urgroßonkel entstammte, gewesen sein (S. 624). Vertiefte (!) rechtliche Analysen finden sich im ersten Buch des Werkes allerdings nicht. Der Wert des „Kapitels“ besteht vielmehr darin, „eine ausgesprochen unübersichtliche Materie“ (vgl. S. 19) als „Gesamtsystem der Europäischen Polizeizusammenarbeit“ (vgl. S. 19) zu erfassen und nachvollziehbar zu machen. | Rn. 3 |
Das zweite Buch widmet sich sodann ganz den die heutige Form der Polizeizusammenarbeit in Europa prägenden „absoluten Schlüsselstellen“ (S. 20), nämlich dem deutsch-österreichischen Polizei- und Justizkooperationsvertrag (DÖPJV = Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten) und dem Prümer Vertrag (PrümV; dazu auch Mutschler, Der Prümer Vertrag, 2010). Die Regelwerke werden von Schober ausführlich und insbesondere mit Blick auf ihre Anwendung in der Praxis erläutert und kommentiert. Die Darstellung des DÖPJV geht etwa auf die Belange des Datenschutzes (S. 768 ff.) und die dienstrechtlichen Aspekte des Einsatzes fremder Hoheitsträger auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragspartners ein (S. 784 ff.). Die Prüfung schließt mit dem (wohl vorhersehbaren) Ergebnis, dass sich rechtliche Fallstricke hinsichtlich des DÖPJV kaum feststellen lassen. Der DÖPJV hat „das Potential, zum Schrittmacher einer Vertiefung Europäischer Integration auf dem Gebiet der Polizei und Justizzusammenarbeit zu werden, da er für alle wesentlichen Problemstellungen der Praxis rechtlich saubere und dabei pragmatische Lösungen bietet“ (S. 822). | Rn. 4 |
Hinsichtlich der Befassung mit dem Prümer Vertrages wird das Prüfungsmuster der Arbeit beibehalten. Hier finden sich u.a. rechtspolitische und rechtsvergleichende Betrachtungen ebenso wie eine Bewertung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Standards (bspw. hinsichtlich des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten gem. Art. 12 PrümV; S. 854 ff.) sowie der Beachtung und Berücksichtigung sonstiger verfassungsrechtlicher Vorgaben. Im Ergebnis sieht der Verfasser die grenzüberschreitende Polizeikooperation „zumindest in Bezug auf die dateigestützten Methoden zur automatisierten Nutzung forensisch relevanter Informationen […] auf [der] Höhe der Zeit“ (vgl. S. 1034; so im Ergebnis auch Mutschler, Der Prümer Vertrag, 2010, S. 303, die sich allerdings etwas differenzierter zu den datenschutzrechtlichen Problematiken des grenzüberschreitenden, polizeilichen Informationsaustausches äußert, als dies bei Schober der Fall ist). | Rn. 5 |
Im Ergebnis bescheinigt Schober der gegenwärtigen rechtlichen Konstruktion der europäischen Polizeizusammenarbeit eine weitreichende Konformität mit den rechtlichen (insbesondere auch verfassungsrechtlichen) Vorgaben und Erwartungen. Die im Untertitel der Monographie aufgeworfene Ausgangsfrage, ob der mit den Vereinbarungen über die europäische Polizeizusammenarbeit angestrebte Sicherheitsgewinn nur auf Kosten von (grundrechtlich geschützter) Freiheit und Rechtsstaatlichkeit erreicht werden konnte, wird mithin verneint. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass der große Wert der Arbeit sicherlich nicht in der Auseinandersetzung mit einer (bzw. wenigen) spezifischen komplexen juristischen Problemstellung(en) zu sehen ist, sondern vielmehr in dem Umstand, dass mit „Europäische Polizeizusammenarbeit zwischen TREVI und Prüm“ ein umfassendes Handbuch über die europäische Polizeizusammenarbeit geschaffen wurde, das diese in ihren zahlreichen Facetten nachzeichnet und begreifbar macht. | Rn. 6 |
Schließlich soll auch der Ausblick nicht unterschlagen werden, in dem sich der Verfasser noch kurz mit aktuellen Entwicklungen, etwa der Bedrohung Europas durch den islamischen Terrorismus, befasst und die Frage aufwirft, ob nicht eine weitere Vertiefung und Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit angezeigt wäre (S. 1058 f.). Nach Auffassung des Rezensenten setzen Intensivierungen polizeilicher Maßnahmen auch im Bereich der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit voraus, dass die Sicherheitslage in Europa zunächst einmal mittels einer Wiederherstellung des Schutzes der EU-Außengrenzen und notfalls auch der nationalen Grenzen verbessert wird (vgl. Braun/Albrecht, VR 2017, 151). Nach innen wirkende Maßnahmen müssen mit Blick auf die Gewährleistung der Freiheit in Europa nachrangig bleiben. Sie sind dem Fall des Scheiterns intensiver nach außen wirkender Maßnahmen vorbehalten. Solche Bemühungen sind bislang leider nicht ersichtlich. | Rn. 7 |
Fußnoten
* Der Autor ist Oberregierungsrat und hauptamtlich Lehrender für die Rechtsfächer an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl.