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KG Berlin, Beschl. v. 29.03.2017 – 4 Ws 45/17 – 121 AR 58/17 – „Polizeiwarnung?“

ZVR-Online Dok. 20/2018 – online seit 03.09.2018

§ 203 StPO

Leitsätze der Redaktion

Der „hinreichender Tatverdacht“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt. Er besteht in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung.Rn. 1

Gründe:

I.

Mit ihrer Anklageschrift vom 7. Februar 2015, die sich auch gegen den Mitangeklagten G. richtet, hat die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeklagten einen durch pflichtwidriges Unterlassen begangenen Betrug (Fall 1 der Anklageschrift), 31 Vergehen gegen das Berliner Datenschutzgesetz (Fälle 2 bis 28, 30, 31, 34 und 35) sowie die dreifache Verletzung eines Dienstgeheimnisses (Fälle 29, 32 und 33) zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug.Rn. 2
Das Amtsgericht Tiergarten – Erweitertes Schöffengericht –, bei dem die Anklage (erst) Mitte April 2015 eingegangen war, hat die Sache dem Landgericht Berlin mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Entscheidung vorgelegt.Rn. 3
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht das Hauptverfahren wegen der Fälle 2 bis 29, 31 sowie 34 und 35 der Anklageschrift vor dem Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter – eröffnet, während es die Eröffnung hin-sichtlich der Fälle 1, 32 und 33 aus tatsächlichen Gründen und in Bezug auf den Fall 30 aus rechtlichen Gründen mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt hat.Rn. 4
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde nur gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Fälle 1 und 32, greift also die Nichteröffnung in den Fällen 30 sowie 33 und die Eröffnung vor dem Strafrichter nicht an; auch teilt sie die Hilfserwägungen der Strafkammer in Bezug auf den Fall 1, wonach allenfalls ein versuchter Betrug in Betracht käme.Rn. 5
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind hiernach die folgenden Vorwürfe:Rn. 6
Fall 1:
Der Angeklagte soll als Polizeibeamter in der Zeit vom 24. April 2011 bis zum 8. Juni 2011 zu Unrecht Dienstbezüge bezogen haben, weil seine für den Zeitraum vom 16. August 2010 bis zum 8. Juni 2011 ärztlich attestierte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, die auf einen Dienstunfall (Fußverletzung) zurückging, schon spätestens seit dem 24. April 2011 beendet gewesen sei, weshalb der Angeklagte die – von ihm bewusst nicht erfüllte – Pflicht gehabt habe, seinem Dienstherrn die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit anzuzeigen.Rn. 7
Die Staatsanwaltschaft Berlin leitet ihre Überzeugung von der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit daraus her, dass der Angeklagte in der Zeit vom 24. bis zum 27. April 2011 den mit ihm befreundeten Zeugen B., einen Zeitungsjournalisten der „B. XXX“, auf eine als gefährlich eingeschätzte Recherchereise in die Niederlande begleitete, um dort – neben zwei vom Verlag gestellten Personenschützern – für dessen Sicherheit zu sorgen. Dass die vom Angeklagten bei dieser Reise übernommenen Tätigkeiten die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit im gesamten angeklagten Zeitraum unter Beweis stellten, hat die Staatsanwaltschaft den Aussagen des damaligen Beschuldigten und jetzigen Zeugen B. vom 11. Februar 2014 und des Zeugen L., des Leiters der Sicherheitsabteilung des Verlags XXX GmbH, vom 27. Februar 2014 entnommen.Rn. 8
Für die Tat und Schuld des Angeklagten spreche auch, dass dieser die für seine Tätigkeit mit Datum vom 8. Mai 2011 ausgestellte Rechnung an die B. XXX mit dem Zusatz versehen habe: „Wegen der Konspirativität in dieser Sache bitte ich um Barauszahlung, wobei mir Herr B. behilflich sein wird.“ Die Beschlüsse, aufgrund deren dieses Beweismittel bei dem Verlag erlangt worden ist, sind mittlerweile durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom13. Juli 2015 (1 BvR 2480/13 und 1 BvR 1089, 1090/13), die auf Verfassungsbeschwerden des Zeugen B. und der XXX GmbH ergangen sind, als grundrechtsverletzend aufgehoben worden.Rn. 9
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft stützt schließlich auch der Umstand den Tatverdacht, dass der Angeklagte hinsichtlich der für den Zeugen B. ausgeübten Verrichtungen in den Niederlanden keine Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt, gegen-über dem Zeugen L. aber den Eindruck vermittelt habe, insoweit sei alles in Ordnung.Rn. 10
Fall 32:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem frühen Morgen des 26. Mai 2012 und dem frühen Morgen des 29. Mai 2012 soll der Angeklagte den Zeugen H., einen bei „XXX Online“ tätigen Journalisten, von einer bevorstehenden Verbotsverfügung gegen den „XXX MC Berlin City“ (im Folgenden: MC) und dessen Teilorganisation „XXX“ sowie von der für dem 30. Mai 2012 geplanten Umsetzung dieser Verfügung informiert haben. Die entsprechenden polizeiinternen In-formationen habe der beim LKA 422 – einer auf die Bekämpfung der sog. Rockerkriminalität spezialisierten Einheit – beschäftigte Angeklagte erlangt, indem er ungeachtet seiner infolge (erneuter) Krankheit gegebenen Dienstunfähigkeit in den frühen Morgenstunden des 26. Mai 2012 seine Diensträume aufgesucht, auf seinem Dienstrechner dienstliche E-Mails abgerufen und hierbei Kenntnis von den Maßnahmen erlangt habe. Der Zeuge H. habe aufgrund der erlangten Informationen am 29. Mai 2012 um 11:49 Uhr auf der Internetseite von „XXX Online“ einen Artikel veröffentlicht, in welchem er über die Vorgänge berichtet habe, wodurch – wie vom Angeklagten vorhergesehen – das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Strafrechtspflege erschüttert worden sei.Rn. 11
Die Verurteilungswahrscheinlichkeit gründet die Staatsanwaltschaft insoweit auf die folgenden Umstände und Überlegungen: Der Angeklagte habe über die an den Zeugen H. weitergegebenen Informationen verfügt und diese unter ungewöhnlichen Umständen erlangt (nächtliches Abrufen von E-Mails während einer Erkrankung, Übertragung großer Mengen dienstlicher Daten per E-Mail auf seinen privaten Computer und Löschen von zahlreichen E-Mails auf seinem Dienst-PC). Überdies habe der Angeklagte zu dem Zeugen H. engen Kontakt gehabt und diesen „auch regelmäßig mit anderen dienstlichen Interna versorgt“. Der Angeklagte habe insgesamt über sechs Handys verfügt, wobei er ein am 31. Mai 2012 aktiviertes, eigens zur Kommunikation mit den Zeugen B. und H. genutztes Mobiltelefon vorgehalten habe, das als Nutzer zudem eine fiktive Person auswies. Auch auf die in der Anklageschrift näher dargelegten Aussagen des Zeugen Z. lasse sich der Vorwurf der Informationsweitergabe durch den Angeklagten stützen.Rn. 12
Hinsichtlich des Falles 33, in welchem dem Angeklagten zur Last gelegt worden war, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem frühen Morgen des 26. Mai 2012 und dem frühen Morgen des 29. Mai 2012 auch führende Mitglieder des MC von der Verbotsverfügung und deren für dem 30. Mai 2012 geplanter Umsetzung informiert zu haben, ist die vom Landgericht Berlin beschlossene Nichteröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig geworden; die Nichteröffnungsentscheidung beruht maßgeblich auf der vom Landgericht mit ausführlicher Begründung angenommenen mangelhaften Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen Z..Rn. 13

II.

Das nach § 210 Abs. 2 StPO zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.Rn. 14
Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem gesamten Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtigt erscheint.Rn. 15
1. Hinreichender Tatverdacht ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt (vgl. BVerfG NJW 2002, 2859; BGH NJW 2000, 2672; OLG Nürnberg NJW 2010, 3793; OLG Düsseldorf OLGSt StGB § 177 Nr. 4 = NStZ-RR 2008, 348). Er besteht in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 203 Rn. 2 mwN). Die ermittelten Tatsachen müssen es bei vorläufiger Bewertung nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den Beweismitteln, die im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zur Verfügung stehen, verurteilt wird. Die Grundlage der Eröffnungs- bzw. Nichteröffnungsentscheidung bilden – in dem von der Anklageschrift in persönlicher und sachlicher Hinsicht bezeichneten Rahmen – die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse sowie die Ergebnisse von im Zwischenverfahren nach § 202 StPO angeordneten einzelnen Beweiserhebungen, mithin der gesamte Akteninhalt.Rn. 16
Entscheidend ist letztlich die vertretbare Prognose des Gerichts, dass die Hauptverhandlung wahrscheinlich mit einem Schuldspruch enden wird, wenn sich das Ermittlungsergebnis nach Aktenlage in der Beweisaufnahme als richtig erweist (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2000, 2672; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 348; OLG Nürnberg aaO; Senat, Beschlüsse vom 30. November 2010 – 4 Ws 84/08 – und 19. Mai 2014 – 4 Ws 43/14 –, jeweils mwN). Wahrscheinlich in diesem Sinne ist ein Ergebnis dann, wenn mehr dafür als dagegen spricht, dass es eintritt (vgl. OLG Düs-seldorf aaO). Im Rahmen dieser Wahrscheinlichkeitsprognose findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ zwar keine unmittelbare Anwendung, er ist aber bei der Eröffnungsentscheidung von mittelbarer Bedeutung. Ist – auch unter Berücksichtigung der in der Regel besseren Aufklärungsmöglichkeiten in einer Hauptverhandlung – nicht zu erwarten, dass tatsächliche Zweifel in der Hauptverhandlung überwunden werden können, so wirkt sich dies auf die Eröffnungsentscheidung aus, weil wegen der dann gebotenen Anwendung des Zweifelssatzes durch das erkennende Gericht die Verurteilung prozessual nicht wahrscheinlich und daher die Eröffnung abzulehnen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2002 – 4 Ws 12/02 – und 28. August 2000 – 4 Ws 134/00 – beide bei juris; KG, Beschlüsse vom 3. Juni 2011 – 2 Ws 166/11 – und 1. Februar 2002 – 5 Ws 7/01 – [juris]).Rn. 17
2. Diese Grundsätze hat die Strafkammer beachtet. Die dem Beschluss zugrunde liegende Einschätzung, dass eine Verurteilung des Angeklagten hinsichtlich der beiden nicht zur Hauptverhandlung zugelassenen Taten nach dem Ergebnis der (längeren) Ermittlungen nicht wahrscheinlich ist, hält sich innerhalb des dem Landgericht zustehenden Beurteilungsspielraums.Rn. 18
Auch aus Sicht des Senats spricht nicht mehr für als gegen eine Verurteilung des Angeklagten. Es liegen insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Hauptverhandlung im Streitfall bessere Aufklärungsmöglichkeiten bietet. Denn weder steht die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen im Einzelnen im Streit, noch gilt es, durch Rede und Gegenrede Widersprüche aufzulösen. Hierbei ist anzunehmen, dass das nach Aktenlage derzeit gegebene Beweisergebnis wahrscheinlich demjenigen entsprechen wird, wie es sich nach dem Abschluss einer Hauptverhandlung darstellen würde. Diese Annahme wird gestützt durch den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die seit langem vorliegenden Beweisergebnisse lediglich anders würdigt als das Landgericht und auch zuletzt in der Beschwerdebegründung keine weiteren – oder gar neuen – Möglichkeiten zu erfolgversprechenden Beweiserhebungen angeführt hat.Rn. 19
a) Das in Bezug auf den Fall 1 gegebene Ermittlungsergebnis lag der Anklagebehörde bereits im Februar 2014 vor. Zu diesem, seither unverändert gebliebenen Beweisergebnis hat die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk vom 16. Oktober 2014 die folgende Bewertung niedergelegt, die im Wesentlichen unverändert der Anklage und auch der Beschwerde zugrunde liegt: Angesichts der Tatsachen, dass der Angeklagte in den Niederlanden die Örtlichkeiten, die die Journalisten der XXX aufsuchen wollten, vorab aufgeklärt habe, und die Zeugen B. und L. keine Bedenken gehabt hätten, ihm diese Aufgabe zu übertragen, könne „unterstellt“ werden, dass die Dienstfähigkeit des Angeklagten, der „offensichtlich in der Lage“ gewesen sei, die Aufklärungstätigkeiten beanstandungslos zu erfüllen, spätestens ab dem 24. April 2011 (gemeint ist: vollständig) wiederhergestellt gewesen sei, zumal nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zwar die Nebentätigkeit, nicht aber auch seinen normalen Polizeidienst habe ableisten können, sich weder aufdrängten noch „von dem Beschuldigten vorgetragen“ seien. Deshalb sei „abschließend“ nur noch die Höhe des Schadens zu ermitteln.Rn. 20
Bei dieser Bewertung handelt es sich schon nach den Formulierungen um Mutmaßungen zu Lasten des Beschuldigten, die von den wenigen tatsächlichen Grundlagen, die den Vernehmungen der Zeugen B. und L. entnommen werden können, nicht getragen werden. Auch die Anklageschrift (S. 33) beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, aufgrund der beiden Zeugenaussagen stehe fest, dass der Angeklagte wieder in der Lage gewesen sei, seinen Dienst bei der Berliner Polizei auszuüben. Welcher Art die (Aufklärungs-) Tätigkeiten des Angeklagten in den Niederlanden waren, ob und ggf. welche (körperlichen) Belastungen mit ihnen verbunden waren, ob sie möglicherweise rein operativ-taktischer Natur waren und beispielsweise allein schon aufgrund einer besonderen Befähigung zur Beobachtung und Analyse potenzieller Gefahrenlagen ohne nennenswerte (körperliche) Beanspruchung zu bewältigen waren, ist mangels entsprechender Ermittlungen (oder auch nur gezielter Befragung der Zeugen) im Dunkeln geblieben. Insbesondere ist offen geblieben, ob und ggf. welche Schlüsse aus der Übernahme der ungenehmigten Nebentätigkeit in den Niederlanden – wäre ihre genaue Ausgestaltung durch entsprechende konkrete Ermittlungen bekannt geworden – für die fachgerechte Beurteilung der (wegen einer offenbar langwierigen Fußverletzung monatelang eingeschränkten) Fähigkeit des Polizeibeamten eines Spezialdezernats zur umfassenden Ausführung seines Polizeidienstes gezogen werden könnten, und ob etwaige Schlussfolgerungen für eine Verurteilung tragfähig wären. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft oblag es dem Angeklagten nicht, hierzu etwas Erklärendes (zu seiner Entlastung) „vorzutragen“.Rn. 21
Mit der Möglichkeit, dass sich der Angeklagte trotz der einer Dienstaufnahme weiterhin entgegenstehenden Erkrankung – unter Missachtung seiner beamtenrechtlichen Pflichten, die möglicherweise in einer Verletzung seiner Gesunderhaltungspflicht, jedenfalls aber in der Nichtanzeige seiner Nebentätigkeit bestand – einen nicht unerheblichen Nebenverdienst verschaffen wollte, hat sich die Staatsanwaltschaft nicht einmal befasst. Sie hat vielmehr, zumal auf der Grundlage unzureichender Erkenntnisse über die Art der vom Angeklagten in den Niederlanden tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, aufgrund einer eigenen, notwendigerweise laienhaften Bewertung zugrunde gelegt, dass die (in einem engen zeitlichen Rahmen von maximal vier Tagen) übernommenen Tätigkeiten ohne Weiteres – offensichtlich im Widerspruch zu einer ärztlich bescheinigten sachverständigen Prognose – den (vollständigen) Wiedereintritt der Dienstfähigkeit am 24. April 2011 und deren (Fort-) Bestehen im gesamten Zeitraum bis zum 8. Juni 2011 belegten.Rn. 22
Die in der Beschwerdeschrift angestellten Erwägungen zu den mit einer Flugreise (von Berlin nach Amsterdam) verbundenen Belastungen, die mit einer fortbestehenden Dienstunfähigkeit aufgrund einer mehrmonatigen Fuß-Erkrankung vermeintlich unvereinbar seien, stellen sich ebenfalls als bloße Vermutungen dar; sie bilden jedenfalls – auch in der Zusammenschau mit wenig stichhaltigen übrigen Indizien – keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung, zumal der Angeklagte nach (lang-jährig bekannter) Aktenlage damals für die Reise in die Niederlande über eine ärztliche Reisefähigkeitsbescheinigung verfügte.Rn. 23
Der Senat legt angesichts der Beschwerdebegründung zugrunde, dass der Staatsanwaltschaft innerhalb der seit Erlangung der Zeugenaussagen verstrichenen Zeit von mehr als drei Jahren keine durchgreifenden Beweise zur Klärung der entscheidungserheblichen Aspekte bekannt geworden sind, und dass sie es u.a. bewusst unterlassen hat, eine Stützung ihrer medizinischen Anschauungen durch Einholung sachverständigen Rates zu erlangen.Rn. 24
Nachdem die Staatsanwaltschaft von möglichen und erforderlichen (weiteren) Ermittlungen abgesehen hat, hat sich die Strafkammer zu Recht nicht gehalten gesehen, solche Ermittlungen selbst durchzuführen. Zwar kann das Gericht gemäß § 202 StPO vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur besseren Aufklärung der Sache Beweiserhebungen anordnen. Es muss sich dabei aber um einzelne Beweiserhebungen handeln, also um eine bloße Ergänzung eines von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bereits weitgehend aufgeklärten Sachverhalts. Ermittlungen größeren Umfangs und grundlegender Art, die die Staatsanwaltschaft ihrerseits für entbehrlich erachtet hat, zur Komplettierung eines unzulänglich belegten Vorwurfs sind im Zwischenverfahren gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. OLG Celle StV 2012, 456 mwN; Senat GRUR 2015, 101, 103 = NJW 2014, 3798, 3800; Beschluss vom 2. März 2015 – 4 Ws 22/15 –; Meyer-Goßner/Schmitt aaO., § 202 Rn. 1: im Zwischenverfahren keine Nachholung wesentlicher Teile des Ermittlungsverfahrens).Rn. 25
Ungeachtet der Frage der Verwertbarkeit der beim Verlag erlangten (Original-) Rechnung des Angeklagten vom 8. Mai 2011gilt für dieses Beweismittel, dem die Staatsanwaltschaft ein besonderes Gewicht beimisst: Der Hinweis des Angeklagten auf „Konspirativität“ ist zwar in der Tat ein Indiz für seine Bösgläubigkeit, trägt aber den strafrechtlichen Vorwurf nicht, weil sich die Bösgläubigkeit in gleicher Weise auf seine – zweifellos gegebenen – disziplinarrechtlich relevanten Verfehlungen bezogen haben kann. Dass ein Computerausdruck der Rechnung im Zuge der beim Angeklagten durchgeführten Durchsuchung erlangt worden ist und die Rechnungsstellung mit dem fraglichen Zusatz auch durch die Aussage des Zeugen B. feststellbar wäre, ändert deshalb nichts an der Bewertung.Rn. 26
Auf die weitere, an sich maßgebliche Frage, ob und ggf. wie sich das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung über das krankheitsbedingte Fortbestehen der Dienstunfähigkeit bis zum 8. Juni 2011 auf die Beurteilung der subjektiven Tatseite ausgewirkt haben kann, war bei dieser Sachlage nicht mehr einzugehen.Rn. 27
Der Senat teilt nach allem die Auffassung des Landgerichts, dass unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Ermittlungsergebnisse die gerichtliche Überzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten auf der Grundlage durchgreifender Beweise nicht gewonnen werden könnte. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Indizien haben zwar einen Anfangsverdacht begründet, der den Angeklagten zu Recht in das Schlaglicht der Ermittlungen gerückt hat, könnten aber, auch wenn sie in einer Hauptverhandlung zusammengetragen wären, keine rechtsfehlerfreie Verurteilung tragen.Rn. 28
b) Gleiches gilt im Ergebnis für den Fall 32. Die Würdigung der Ermittlungsergebnisse durch das Landgericht ist vertretbar und hält sich im Rahmen des ihm gegebenen Beurteilungsspielraums. Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung – auch zu der Nichteröffnung im Fall 33 – Bezug.Rn. 29
Auch betreffend den Fall 32 hat die Staatsanwaltschaft zunächst mit Recht einen Anfangsverdacht angenommen und gegen den Angeklagten ermittelt. Die abschließende Bewertung der Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, denn auch die Gesamtheit der vorliegenden belastenden Beweisanzeichen ist unter Berücksichtigung der weiteren Ermittlungsergebnisse nicht tragfähig.Rn. 30
Der vermutlich unmittelbare Informationsempfänger, der Zeuge H., hat in einer ersten Stellungnahme – wohl spontan, außerhalb einer förmlichen Vernehmungssituation – „zwei Leiter des LKA“ als seine Quellen benannt, während er später in Abrede gestellt hat, seine Erkenntnisse aus dem Bereich der Polizei erhalten zu haben; im Übrigen beruft er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, und es spricht nichts dafür, dass von dem Zeugen weitere oder andere Aussagen zu erlangen sein werden. Feststellbar ist jedenfalls, dass der Angeklagte als Polizeioberkommissar nicht zur Leitungsebene des LKA gehört und von dem Zeugen H. somit allenfalls ihn entlastende Aussagen vorliegen.Rn. 31
Der Erkenntnis, dass dem Angeklagten die in Rede stehenden Informationen vorlagen, steht die Tatsache gegenüber, dass es eine Vielzahl anderer Informationsträger gab. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dargelegt: So nahmen von Anfang an etwa 15 bis 20 Personen an den fraglichen Besprechungen zu den Maßnahmen teil. Im Zuge der weiteren Einsatzplanung weitete sich der Kreis der Informationsträger in der Folgezeit immer mehr aus. Auch Justiziare der Polizei und Teile der Staatsanwaltschaft erhielten Informationen über die geplanten Maßnahmen, und ab dem 23. Mai 2012 hatte auch das LKA 63 Kenntnis von den Vorgängen; von dort erfolgte die Anforderung auswärtiger Polizeikräfte (u.a. aus Niedersachsen), deren Unterbringungsort in einem Berliner Hotel dem MC nach Aktenlage vor Beginn der Umsetzung der Verbotsverfügung bekannt geworden war.Rn. 32
Zu möglichen anderen Informationsquellen als dem Angeklagten ist nicht nachweislich ermittelt worden. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Hinweis des (Voll-)Mitglieds des MC F. W. auf Sekretärinnen der Polizei als Quelle der Informationen nachgegangen wurde. Der – im wesentlichen Ermittlungsergebnis als „Zeuge“ bezeichnete – F. W. ist in der Anklageschrift nicht als Beweismittel aufgeführt und ersichtlich auch nicht vernommen worden, weshalb der Senat die von der Staatsanwaltschaft niedergelegte Wertung, „hierzu“ (zu diesem Hinweis) hätten „keine weiteren Erkenntnisse erlangt werden“ können, nicht nachvollziehen kann. Dass dem Hinweis einer V-Person, wonach die Kenntnis des MC von den bevorstehenden Maßnahmen zeitlich seit der Kräfteanforderung von den Berliner an Niedersächsische Polizeibehörden bestanden habe, nachgegangen worden ist, lässt sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen; auch die in der Anklageschrift niedergelegte Wertung, dieser Hinweis habe „nicht verifiziert werden“ können, ist deshalb nicht überprüfbar, und es bleibt offen, ob seitens auswärtiger Polizeikräfte Hinweise auf bevorstehende Maßnahmen gegeben oder gar konkrete Informationen (weiter-)gegeben worden sind.Rn. 33
Weder die Auswertungen der POLIKS-Abfragen des Angeklagten noch von Telefonen haben einen Hinweis auf seine Verstrickung in den Geheimnisverrat erbracht. Allein die Auswertung der dienstlichen E-Mails des Angeklagten hat diejenigen Um-stände zutage gefördert, die von der Staatsanwaltschaft als für eine Verurteilung ausreichend erachtet werden. Diese Beweisanzeichen genügen jedoch nicht.Rn. 34
Das Verhalten des Angeklagten in Bezug auf das Aufsuchen seiner Dienststelle und die Durchsicht seiner dienstlichen E-Mails während einer Erkrankung findet eine Erklärung darin, dass er unstreitig von seinem Kommissariatsleiter unmittelbar davor aufgefordert worden war, seine dienstlichen E-Mails zu überprüfen, um seinen Kollegen eine vertretungsweise Weiterbearbeitung von Vorgängen während seiner Erkrankung zu ermöglichen.Rn. 35
Mit der Frage, ob das Aufsuchen der Dienststelle zur Nachtzeit – auch in Anbetracht der sonstigen Dienstzeiten der Angehörigen des LKA 422 und insbesondere der eigenen Gepflogenheiten des (ledigen und kinderlosen) Angeklagten, der jeden-falls nach Darstellung seines Verteidigers regelmäßig zur Nachtzeit dienstlich tätig war – als derart ungewöhnlich anzusehen ist, dass sich hieraus ein zwingendes Indiz für die Täterschaft und Schuld des Angeklagten ergeben könnte (und alle anderen Überlegungen in den Hintergrund treten müssten), haben sich die Ermittlungen nicht befasst.Rn. 36
Soweit es um die Transferierung von dienstlichen Daten (auch) über die Vorgänge um den MC auf den privaten E-Mail-Account des Angeklagten geht, ist zu bedenken, dass der Angeklagte, der sich nach Darstellung seines Verteidigers in besonderer Weise seinem Polizistenberuf verschrieben hat, nach Aktenlage eine umfangreiche, offenbar fast schon bizarr anmutende private Sammlung dienstlicher Vorgänge vorhält. Von diesen Vorgängen stellt der hier interessierende Fall nur einen unter vielen dar, der ersichtlich keine besondere Stellung besitzt, die es erlauben würde, das private Vorhalten (auch) dieser Informationen als durchschlagendes Argument dafür anzusehen, dass der Angeklagte sie an den Zeugen H. weitergegeben habe. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Übersendung der größeren Mengen sonstiger dienstlicher Daten der Vertuschung der Übersendung der inkriminierten Informationen gedient habe, sondern es liegt vielmehr nahe, dass der Angeklagte schon früher auch größere Mengen dienstlicher Unterlagen nach Hause transferiert (oder – in Papierform – transportiert) hat.Rn. 37
Das Landgericht hat – auch wenn diese Bewertung nicht die allein mögliche ist – vertretbar angenommen, dass die Versendung einer SMS am 29. Mai 2012 um 11:48 Uhr (ersichtlich Systemzeit des Mobiltelefons) an den Berliner Rechtsanwalt C. G. mit dem Inhalt: „Katastrophe!!! Siehe Spiegel Online…“ darauf hindeute, der Angeklagte sei von der Veröffentlichung des Zeugen H. negativ überrascht worden. Diese Bewertung ist möglich, will man nicht – wofür indessen nichts Stichhaltiges spricht – annehmen, dass der Angeklagte seinen engen Freund G. über seine Verstrickung in die Angelegenheit täuschen wollte oder aber schon an jenem Tag in Rechnung gestellt hat, dass seine Telekommunikation einst ausgewertet und die SMS hierbei aufgefunden werden würde, und er mit dem Versenden der SMS vorausschauend, in besonders verschlagener Weise von seiner in Wahrheit vorhandenen Kenntnis von dem Geheimnisverrat und seiner Urheberschaft desselben ablenken wollte.Rn. 38
Das Landgericht hat weiterhin vertretbar angenommen, dass das Löschen umfangreicher Daten im dienstlichen E-Mail-Account des Angeklagten keine durchschlagende indizielle Wirkung besitzt, weil solche Löschungen – die (auch wegen ihres Umfangs) zudem keine tragfähigen Schlüsse gerade auf den hier interessierenden Vorwurf zulassen würden – angesichts des begrenzten Speicherplatzes zur Routine der Anwender gehören.Rn. 39
Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe den Zeugen H. wieder-holt auch mit anderen internen dienstlichen Informationen versorgt, ist nicht hinreichend belegt. Dies gilt auch für den von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Vorgang, nämlich eine vom Angeklagten – vermutlich nach einer polizeilichen Razzia am 29. Juni 2012 in einem Berliner Bordellbetrieb – an H. gesendete SMS, in welcher der Angeklagte dem Zeugen H. geschrieben haben soll, dass dieser (wegen der Frage, ob Journalisten bei der Maßnahme anwesend waren und seitens des LKA 422 die Dezernatsleiterin beteiligt war, was die Pressestelle der Polizei auf H. Anfrage wohl verneint hatte) doch einmal bei dem Bordellbetreiber nachfragen solle. Weder der Vorgang als solcher noch der Inhalt der SMS („Ist ja der Hammer, ich habe es aus 1. Hand. Sprecht doch mal mit dem Besitzer Herrn E.. Fragt ohne Kamera nach der Razzia vom letzten Freitag“) trägt den Vorwurf der (auch nur Bereitschaft zur) Weitergabe interner Informationen im Sinne strafrechtlich geschützter Geheimnisse. Der Vorgang belegt allerdings ein offenbar gegebenes vertrautes Verhältnis des Angeklagten zu dem Zeugen H.; wenn auch diese Nähe für sich genommen problematisch erscheinen mag, hat sie doch für die strafrechtliche Bewertung der vorliegenden Fragen keine durchschlagende Bedeutung.Rn. 40
Die weiteren Erwägungen der Beschwerdeschrift, in der die Verwendungen relativierender Begriffe – etwa die vielfache Nutzung des Wortes „dürfte“ – auffällt, verhelfen dem Rechtsmittel ebenso wenig zum Erfolg, wie Schwächen des angegriffenen Beschlusses in Bezug auf die Bewertung des sog. Journalistenhandys. Soweit die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Nutzung des fraglichen Handys dem Angeklagten einerseits ein fehlendes Gefahrenbewusstsein attestiert, andererseits aber die Anschaffung des Gerätes als folgerichtige gefahrenmindernde Maßnahme dargestellt hat, erscheint ihre Argumentation im Übrigen kaum stichhaltiger als die von ihr kritisierte Bewertung durch die Strafkammer.Rn. 41
Der in der Beschwerdeschrift noch unternommene Versuch der Staatsanwaltschaft, die zu Teilaspekten der Vorwürfe vorliegenden schriftsätzlichen Ausführungen des – im Juni 2015 aus dem Verfahren ausgeschiedenen früheren – Verteidigers als Einlassungen des Angeklagten (zu dessen Nachteil) zu verwerten, vermag – ungeachtet der Frage, ob der Würdigung der fraglichen Erklärungen durch die Staatsanwaltschaft gefolgt werden könnte – schließlich ebenfalls nicht zur Bejahung einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit zu führen. Denn eine prozessual beachtliche Einlassung eines Beschuldigten, der sich – wie der Angeklagte hier im Ermittlungsverfahren – selbst nicht geäußert hat, könnte nur dann angenommen werden, wenn in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststünde, dass er Ausführungen seines Verteidigers als eigene Sacheinlassung verstanden wissen und sie sich – ggf. auch zu seinem Nachteil – zurechnen lassen will (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 17. August 2016 – [4] 161 Ss 73/16 [137/16] – mwN). Dass sich der Angeklagte nach Darstellung der Staatsanwaltschaft „über seinen damaligen Verteidiger“ umfangreich eingelassen „bzw. diesen zu umfangreichen Stellungnahmen autorisiert“ habe, folgt aus der hierfür angeführten Aktenstelle, die lediglich die Auflistung der (vermeintlichen) Einlassungen des Angeklagten in der Anklageschrift enthält, nicht. Die dort genannten Fundstellen betreffen die zahlreichen Schriftsätze des Verteidigers, von denen kein einziger einen zuverlässigen Hinweis darauf enthält, dass der Angeklagte des vom Verteidiger niedergelegten Text als eigene Sacheinlassung verstanden wissen will. Dass der Verteidiger seine Ausführungen zum Teil damit eingeleitet hat, er trage „im Namen“ des Beschuldigten (bzw. „des zu Unrecht Verfolgten“) vor, und in einem Fall sogar die wörtliche Rede verwendet hat, genügt für eine solche prozessuale Zurechnung ebenso wenig, wie die Tatsache, dass der Angeklagte (nicht nur mit Journalisten, sondern auch) mit Rechtsanwalt G. eng befreundet ist. Vor allem aber ist der Versuch der Staatsanwaltschaft untauglich, zum Nachteil des Angeklagten sogar eine Lücke in der vermeintlichen Einlassung, nämlich den Umstand (als „bezeichnend“) zu Lasten des Angeklagten zu verwerten, dass sich dieser („über seinen damaligen Verteidiger“) „bis heute – soweit ersichtlich – nicht zu dem Zweck des ‚Journalistenhandys‘ verhalten“ habe.Rn. 42
Die verbleibende und von der Staatsanwaltschaft mit einiger Berechtigung vorgebrachte Erkenntnis, dass der Angeklagte dazu neigt, dienstliche Möglichkeiten für private Zwecke zu nutzen, trifft zu, ist aber weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit den weiteren schwachen Indizien geeignet, eine rechtsfehlerfreie Verurteilung zu tragen.Rn. 43

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.Rn. 44