VG Osnabrück, Urt. v. 13.02.2018 – 6 A 264/15 – „Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Mitgliedschaft im Gremium MC“
ZVR-Online Dok. Nr. 24/2018 – online seit 03.12.2018
§ 4 Abs. 1 WaffG, § 5 Abs. 1 WaffG, § 45 Abs. 2 WaffG
Leitsätze der Redaktion
1. Der Gremium MC, der den größten deutschen „1%er“ Motorradclub darstellt, zählt - ebenso wie etwa die Bandidos oder die Hells Angels -zu den sog. OMCGs, die sich als außerhalb des Rechts stehende Outlaws verstehen. | Rn. 1 |
2. Die Mitgliedschaft im Gremium MC (es Folgt die Nennung eines spezifischen Regionalvereines) schließt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit eines Betroffenen grundsätzlich aus. | Rn. 2 |
Entscheidung
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