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Florian Albrecht*: Rezension – Heil, Aktuelle Probleme des Waffengesetzes, 2018

ZVR-Online Dok. 3/2019 – online seit 31.03.2019

Heil, Johannes
Aktuelle Probleme des Waffengesetzes. Verfassungs-, verwaltungs- und waffenrechtliche Fragestellungen unter besonderer Berücksichtigung der Gesetzesreform vom 25. Juli 2009
Verlag Dr. Kovač GmbH
Hamburg 2018
XVII und 195 Seiten
88,80 Euro
ISBN: 978-3-8300-9695-5

Ausweislich des Vorworts soll die Arbeit „einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen des Waffengesetzes durch das vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 geben sowie die Ursachen und Hintergründe, die Anlass zur Reform gaben, rechtlich sowie tatsächlich untersuchen und deren Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit beleuchten.“ In diesem Zusammenhang betont der Verfasser zunächst, dass es sich bei den Waffenrechtsverschärfungen um eine durch starke Emotionen geprägte Materie handelt, der sich nun mit der gebotenen wissenschaftlichen Sachlichkeit angenähert werden soll (so ebenfalls das Vorwort).Rn. 1
Einführend befasst sich Heil mit der historischen Entwicklung des Waffenrechts und stellt diesbezüglich fest, dass mit diesem Regulierungsinstrument zuvorderst gesellschaftliche Entwicklungen aufgegriffen werden, weswegen die tatsächliche Wirksamkeit der Regelungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr nachrangig ist (S. 20). Insbesondere die Behauptung, dass das Waffenrecht ein effektives Instrument zur Verhinderung von Amoktaten wäre, kann der Autor nicht bestätigen (S. 39 f.). Im Übrigen wird auch anhand statistischer Auswertungen aufgezeigt, dass der Ansatz, mittels einer Regulierung des legalen Waffenbesitzes Gefahrenabwehr betreiben zu wollen, vollkommen verfehlt ist: „Es lässt sich also festhalten, dass in Deutschland praktisch keine Gefahr von legal besessenen Schusswaffen ausgeht und dass auch diese Verschärfungen im Waffenrecht zu keiner Reduzierung von Straftaten führen werden.“ (S. 54).Rn. 2
Der Hauptteil der Dissertation befasst sich mit den „Neureglungen“ des Waffengesetzes. Dabei ist vor allem die „wohl größte Änderung“ (S. 88) hervorzuheben, die sich mit der Nachschau beim Schützen zum Zwecke der Aufbewahrungskontrolle gem. § 36 Abs. 3 WaffG befasst. Völlig zutreffend wird hierzu erläutert, dass die wohl herrschende Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Nachschau von einer freiwilligen Gestattung ausgeht, irrt (S. 124). Wer mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse rechnen muss und in diesem Zusammenhang durch staatliche Sanktionen „bedroht“ ist, kann keine wirksame Einwilligung (in einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG) aussprechen. Im Ergebnis stellt der Verfasser dann auch die Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG fest, da u.a. die Vorgaben des Art. 13 Abs. 7 GG („dringende Gefahr“ als Eingriffsvoraussetzung) nicht beachtet werden (S. 161).Rn. 3
Zusammenfassend ist die Arbeit von Heil vor allem ein schöner Beitrag zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle, deren verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen gut nachvollziehbar analysiert und bewertet werden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der „Neuregelung“ überrascht indes nicht, was der Gesetzgeber im Zusammenhang mit künftigen waffenrechtlichen Reformen bedenken sollte. Allerdings stört den Rezensenten der Titel der Arbeit ein wenig, da die insoweit als „aktuell“ bezeichneten Probleme im Wesentlichen bereits seit längerer Zeit beschrieben sind. Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Waffenrechts sind in ganz anderen Bereichen festzustellen. Eine besonders aktuelle Problematik, die einer eingehenden Befassung bedürfte, ist etwa die Sanktionierung von Gruppenmitgliedschaften (Rocker, Reichsbürge usw.) mit den Mitteln des Waffenrechts, namentlich der Aussprache sog. Waffenverbote gem. § 41 WaffG. Entsprechendes Vorgehen erinnert an unsere dunkle Vergangenheit, die Heil wie folgt beschreibt: „Eine weitere ideologische Ausprägung des Reichswaffengesetzes vom 18. März 1938 findet sich in dessen § 23. Nach diesem konnte sogenannten ‚Staatsfeinden‘ der Umgang mit Waffen gänzlich untersagt werden. Die Norm sollte ein willkürliches Vorgehen gegenüber solchen Personen ermöglichen, welche vom Regime als gefährlich erachtet wurden. […] …und durch die Einbettung in das Reichswaffengesetz vom 18. März 1938 das willkürliche Vorgehen mit dem Deckmantel der Rechtstaatlichkeit tarnen.“ (S. 11)Rn. 4
Fußnoten

* Der Autor ist Oberregierungsrat und hauptamtlich Lehrender für die Rechtsfächer an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl.